Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 7938/01

Tenor

Die Baugenehmigung des Beklagten vom 23. Mai 2000 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises O vom 5. November 2001 werden aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, welche sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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