Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 353/01

Tenor

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T aus L2 beigeordnet, soweit der Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises L1 vom 15. Dezember 2000

unter Ziff. 1 die dort aufgeführten Bescheide in einem über 612,03 DM hinausgehenden Umfang zurücknimmt und mehr als diesen Betrag zurückfordert sowie einen Betrag von 63,91 DM mit dem zurückgeforderten Betrag verrechnet und

unter Ziff. 2 die dort aufgeführten Bescheide hinsichtlich der bewilligten Neben- und Heizkosten widerruft und einen Betrag von 206,65 DM zurückfordert.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.


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