Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 2418/03.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1968 in Kinshasa geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Eigenen Angaben zufolge gehört er der Volksgruppe der Bakongo an.
3Am 14. Februar 2003 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge führte er zur Begründung seines Asylantrages aus: Er sei ledig und habe zwei in den Jahren 1988 und 1995 geborene Kinder, die bei ihrer Mutter in der Demokratischen Republik Kongo lebten. Bis Juli 2002 sei er in der Gemeinde Luozi wohnhaft gewesen. Er habe mit gebrauchter Kleidung gehandelt. Seine wirtschaftliche Lage sei sehr gut gewesen. Als aktiver Anhänger der Kirche Bundu dia Kongo habe er jedoch Probleme bekom-men. Anlass sei das Vorhaben gewesen, am 22. Juli 2002 eine Konferenz, eine Versammlung, an der auch Präsident Kabila und seine Minister hätten teilnehmen sollen, eine Gebetsnacht und einen Marsch abzuhalten. Am 18. Juli 2002 habe der örtliche Verwaltungschef öffentlich bekundet, dass er die Veranstaltung ablehne. Am 19. Juli 2002 habe er ihren Vorsitzenden darüber informiert. Dessen ungeachtet hätten sie am 20. Juli 2002 eine Gebetsnacht veranstaltet. Während der Veranstaltung sei die Polizei erschienen. Sie habe auf die Versammelten eingeprügelt und viele Personen, darunter auch ihn, festgenommen. Als sie versucht hätten, ihn auf einen LKW zu verladen", sei ihm die Flucht gelungen. Er sei von Luozi nach Tadi geflüchtet. Dort habe er sich etwa zweieinhalb Monate aufgehalten. Im September 2002 sei er dort von Soldaten gesucht worden. Daraufhin sei er nach Musanda gelaufen, wo er sich die darauf folgenden vier Monate aufgehalten habe. Sein Vater habe ihm während dieser Zeit berichtet, dass sich Soldaten bereits mehrfach zu Hause nach ihm erkundigt hätten und man ihm vorwerfe, der Organisation Bundu dia Kongo anzugehören. Sie seien sich einig gewesen, dass er das Land verlassen müsse. Im November 2002 habe ihm sein Onkel von einer Verschärfung der Lage in Kinshasa berichtet. Im Dezember 2002 hätten dann, während er sich auf dem Feld befunden habe, Soldaten bei seiner Vermieterin nach ihm gefragt.
4Nachdem man ihn gewarnt habe, habe er Unterschlupf in einem alten Gehöft gesucht. Ende Januar 2003 sei er von seiner Mutter und seinem Onkel aufgesucht worden, die zwischenzeitlich seine Ausreise vorbereitet hätten. Am 1. Februar 2003 habe er die Demokratische Republik Kongo verlassen. Am 25. Februar 2003 sei er auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Mit Bescheid vom 26. März 2003 - 0000000 000 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht bestünden. Des Weiteren drohte es ihm für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens freiwillig nachkomme, die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.
5Am 8. April 2003 hat der Kläger Klage erhoben.
6Mit Beschluss vom 5. Mai 2003 hat die Kammer seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
7Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Er sei aktives Mitglied der Organisation Le Cri des Opprimés - Schrei der Unterdrückten e.V.". Hinsichtlich seines Vortrages in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. März 2003 - 0000000-000 - zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG gegeben sind.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises Viersen sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger mit Verfügung vom 26. Februar 2004 hingewiesen worden ist und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. März 2003 - 0000000-000 - rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird.
15Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Ebenso wenig hat er einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Er ist vor seiner Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo nicht in asylrechtsrelevanter Weise verfolgt worden. Eine solche Verfolgung stand auch nicht unmittelbar bevor.
16Das Gericht muss von der Wahrheit - und nicht von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerstaat keine unerfüllbaren Darlegungs- und Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht werden, das heißt, in hohem Maße wahrscheinlich sind. Von dem Asylsuchenden, dem gemäß § 86 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. VwGO eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts obliegt, ist indes zu fordern, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. An einem in sich stimmigen, die Gefahr politischer Verfolgung schlüssig ergebenden Sachverhalt fehlt es unter anderem, wenn eine Unstimmigkeit und eine innere Widersprüchlichkeit des Vorbringens - jedenfalls soweit es die individuelle Sphäre betrifft - deutlich hervortritt oder das Vorbringen erheblich gesteigert wird. In diesem Falle besteht für das Gericht keine Verpflichtung, in Ermittlungen einzutreten, die durch das Vorbringen des Asylbewerbers nicht veranlasst sind;
17vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR 1991, 85 (87); BVerwG, Urt. v. 24. November 1981 - 9 C 251.81 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 31, u. 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129 f., Beschl. v. 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG 1965 Nr. 6, 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (40), u. 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, DVBl. 1999, 100; Hess. VGH, Beschl. v. 10. März 1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256 f., u. Urt. v. 16. September 1996 - 12 UE 3033/95 -, ESVGH 47, 78 (79); Bay. VGH, Beschl. v. 25. Juni 1996 - 25 BA 96.31447 -, zit. nach JURIS.
18Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich die Darstellung des individuellen Verfolgungsschicksals des Klägers als nicht glaubhaft dar. Sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren weist erhebliche Unstimmigkeiten auf, die der Kläger auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit seines Verfolgungsvortrages aufzulösen vermocht hat. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit seinem Verfolgungsvortrag an allgemeine politische Ereignisse in der Demokratischen Republik Kongo anknüpft, ohne jedoch selbst tatsächlich von diesen betroffen gewesen zu sein. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, Mitglied oder gar verantwortliches Mitglied" der Bewegung Bundu dia Kongo gewesen zu sein. Hätte er sich tatsächlich - wie von ihm vorgetragen - immer aktiv für die Gemeinschaft" eingesetzt, so wäre, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Vortrag als unglaubhaft gewertet hat, zu erwarten gewesen, dass er sich im gerichtlichen Verfahren aktiv um die Beibringung von Nachweisen für sein Engagement bemüht hätte. Dies hat der Kläger indes unterlassen. In diesem Zusammenhang hätte es sich etwa aufgedrängt, seine in seiner Heimat lebenden Verwandten zu bitten, ihm den angeblich vorhandenen Mitgliedsausweis zu übermitteln, um so den Nachweis der Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft führen zu können. Erst auf intensive Nachfragen des Gerichts war der Kläger in der mündlichen Verhandlung imstande, eine einzige Referenzperson innerhalb des Bundu dia Kongo namentlich zu benennen. Hätte der Kläger tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, als angesehener Bürger und verantwortliches Mitglied innerhalb der Gemeinschaft gewirkt und regelmäßig an Sitzungen der Organisation teilgenommen, hätte es ihm unschwer möglich sein müssen, substantiierte Ausführungen zu den Strukturen der Organisation zu machen und die Namen der Ältesten" in Luozi ohne vielfaches Nachfragen des Gerichts anzugeben. Wäre der Kläger tatsächlich engagiertes Mitglied des Bundu dia Kongo gewesen, so wäre er darüber hinaus auch über jüngste Entwicklungen und das Verfolgungsschicksal der Führungskräfte informiert gewesen
19vgl. in diesem Zusammenhang nur Auswärtiges Amt, Auskunft v. 13. Juni 2003 - 508-516.80/41273 - an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen
20und hätte Aussagen wie Unser spiritueller Chef würde niemals für so lange Zeit fest gehalten" nicht getätigt. Stattdessen erschöpfen sich seine Angaben in allgemein recherchierbaren Angaben zu den Zielen der Organisation. Weiter gehende Fragen nach den politischen Forderungen des Bundu dia Kongo werden ausweichend beantwortet. Die Worte wenn ich mich noch recht erinnere, war es der 40. Jahrestag der Gründung der Provinz" sind nicht die Worte eines überzeugten Mitstreiters der Gemeinschaft. Gleiches gilt für die Darstellung, er wisse nicht, ob der Marsch am 22. Juli 2002 stattgefunden habe. Soweit er hierzu später auf Vorhalt vorträgt, sein Onkel habe ihm hiervon im Nachhinein berichtet, ist dies als untauglicher Versuch anzusehen, offenkundig mit seiner von ihm angenommenen Rolle als Notable" nicht in Einklang stehende Ausführungen zu korrigieren. Als solcher hätte es ihm im Übrigen unschwer möglich gewesen sein müssen, die Frage nach der Höhe des Mitgliedsbeitrages eindeutig zu beantworten. Seine Darstellung, neben dem Mitgliedsbeitrag habe er auch einen speziellen Beitrag" geleistet, weicht der Frage aus und indiziert, dass der Kläger der Gemeinschaft als Mitglied nicht angehört hat. Selbiges hat er im Übrigen im Verwaltungsverfahren auch nicht behauptet, sondern sich lediglich als Anhänger des Bundu dia Kongo bezeichnet. In Anbetracht dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sein Vortrag hinsichtlich seiner persönlichen Verwicklung in die vorgeblichen Ereignisse vom 20. Juli 2002 auf wahren Tatsachen beruht. Dies gilt umso mehr, als seine Schilderung der angeblichen Vorfälle unsubstantiiert und überdies unstimmig ist: Während er gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch von einer wilden Schlägerei" berichtet und ausgeführt hat, sie seien von der Polizei und den Soldaten ziemlich misshandelt" worden, er habe sogar" gesehen, wie eine ältere Frau in Ohnmacht gefallen sei, trägt er in der mündlichen Verhandlung - insoweit im Einklang mit Meldungen, in denen von mehreren Toten an diesem Tag berichtet wird,
21vgl. etwa African Centre for the Peace, the Democracy and the Human Rights (ACPD), Rapport Annuel 2002, Ziff. 1.1.1.4. (aufzufinden im Internet über www.google.be),
22vor, es seien Menschen durch die Schüsse der Sicherheitskräfte getötet worden. Unstimmig ist auch die Darstellung hinsichtlich des Zeitpunktes des angeblichen Eingreifens der weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren näher bezeichneten Sicherheitskräfte: Während er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angegeben hatte, die Gebetsnacht sei am 20. Juli 2002 veranstaltet worden, hat er in der mündlichen Verhandlung behauptet, er sei an diesem Tag bereits gegen 900 Uhr beziehungsweise vormittags nach Abschluss der Gebetswache verhaftet worden, dies jedoch wenig später durch das Vorbringen, die Soldaten seien mitten in der Gebetsnacht erschienen, wieder relativiert. Wenn er hiervon ausgehend vorträgt, die Gebetsnacht hätte in der Nacht vom 19. Juli 2002 auf den 20. Juli 2002 stattgefunden, steht dies nicht nur nicht in Einklang mit seiner Darstellung im Verwaltungsverfahren und dem ohnehin abweichenden Vortrag im Rahmen des Schrift-satzes vom 16. März 2004, sondern auch in Widerspruch zu der Behauptung, der spirituelle Chef der Gemeinschaft" habe am 19. Juli 2002 die Anweisung gegeben, die Vorbereitungen" für die Veranstaltung fortzuführen. Angesichts des nach alledem insgesamt als unstimmig zu qualifizierenden Vorbringens ist ein einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG begründendes Verfolgungsschicksal nicht schlüssig vorgetragen worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo individuelle politische Verfolgung nicht erlitten hat.
23Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem somit unverfolgt ausgereisten Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen wegen der bekundeten Sympathie zu dem Bundu dia Kongo drohte, besteht nicht. Hiervon ist auf Grund der jüngsten Entwicklung in der Demokratischen Republik Kongo auszugehen. Am 15. April 2003 hat Präsident Kabila ein Amnestiedekret erlassen, das für zwischen dem 2. August 1998 und dem 4. April 2003 begangene Kriegshandlungen im Rahmen der Rebellion, politische Delikte und Meinungsdelikte Straffreiheit zusichert;
24Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo v. 4. August 2003 (Stand: Juli 2003) - 514- 516.80/3 COD -, S. 7.
25Zu den daraufhin Mitte Mai 2003 freigelassenen Gefangenen gehörten auch führende Mitglieder des Bundu dia Kongo, einschließlich des Führers der Gemeinschafts O;
26Auswärtiges Amt, Auskunft v. 13. Juni 2003 - 508-516.80/41273 - an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
27Ebenso wenig droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung auf Grund seines Auslandsaufenthaltes, seiner Asylantragstellung oder der bloßen Tatsache der Abschiebung. Es liegen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Personen wie der Kläger, an denen ansonsten ein politisches Verfolgungsinteresse nicht besteht, allein deswegen gefährdet sein könnten;
28vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, Seiten 26 ff. des amtlichen Abdrucks.
29Wegen seines Engagements im Rahmen des Le Cri des opprimés - Schrei der Unterdrückten e.V." hat der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo ebenso wenig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten. Die bloße Mitgliedschaft in dieser Organisation, die Teilnahme an Veranstaltungen dieses Vereins, die Absetzung politischer Erklärungen an Entscheidungsträger in der Bundesrepublik Deutschland sind als niedrigst profiliert zu qualifizieren und heben sich nicht von einer Vielzahl anderweitiger Betätigungen kongolesischer Staatsangehöriger in exilpolitischen Organisationen ab. Eine solche exilpolitische Betätigung ist für die von der Regierung in Kinshasa kontrollierten Sicherheitsbehörden allenfalls
30vgl. insoweit Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo v. 4. August 2003 (Stand: Juli 2003) - 514-516.80/3 COD -: Unabhängig von dieser jüngsten Entwicklung misst die kongolesische Regierung insgesamt den exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute in Deutschland im Vergleich zu denen in Belgien und Frankreich keine Bedeutung bei. Die kongolesische Botschaft in Bonn überwacht nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht exilpolitische Aktivitäten in Deutschland in nennenswerter Weise."
31dann von Interesse, wenn sie als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft beziehungsweise als ernst zu nehmender Versuch zu werten ist, die Regierung in der Öffentlichkeit zu diskreditieren beziehungsweise zu bekämpfen. Das setzt voraus, dass der jeweilige kongolesische Staatsbürger eine "exponierte" Tätigkeit entfaltet, die von einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland wahrgenommen werden kann und bei der er selbst "eigenes Gesicht" gewinnt. Für die kongolesischen Regierungsstellen ist in diesem Zusammenhang allein entscheidend, ob die politischen Aktivitäten im Ausland in einer so diskreditierenden und exponierten Weise vorgenommen wurden, dass eine breite Öffentlichkeit im Gastland darauf aufmerksam wurde und damit negative Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen zwischen der Demokratischen Republik Kongo und dem jeweiligen Gastland gerade auch im Hinblick auf laufende oder künftige Kooperationen zu befürchten sind;
32vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, in diesem Sinne auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 29. Mai 2002 - 3 R 1/02 - u. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urt. v. 13. November 2002 - A 6 S 967/01 -, jeweils unter Zugrundelegung der Auskunft d. Auswärtigen Amtes v. 6. Oktober 2000 - 514-516.80/36685 -.
33Das Engagement in Gruppen wie Le Cri des opprimés - Schrei der Unterdrückten e.V." stand und steht nicht im Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen kongolesischen Stellen, da in ihnen kein staatsgefährdendes Potential gesehen wurde beziehungsweise wird und die in ihnen versammelten kongolesischen Staatsangehörigen als Opportunisten angesehen wurden beziehungsweise werden, deren Aktivitäten - wenn nicht ausschließlich, so doch - ganz überwiegend der Förderung der Erfolgsaussichten anhängiger Asylverfahren zu dienen bestimmt sind.
34Es ist ferner kein Sachverhalt vorgetragen worden, der die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG rechtfertigen könnte. Für Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG bestehen nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte. Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses aus § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in unmittelbarer oder aber in verfassungskonform erweiternder Auslegung,
35im Hinblick auf letztere vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, BVerwGE 99, 324, 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, BVerwGE 108, 77, u. 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, Beschl. v. 23. März 1999 - 9 B 866/98 -, 25. Oktober 1999 - 9 B 167/99 -, u. 25. Februar 2000 - 9 B 77/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, 25 und 31,
36sind weder im Hinblick auf die schlechte Versorgungslage im Kongo noch auf die die Bevölkerung oder Rückkehrer in die Demokratischen Republik Kongo allgemein treffenden Gesundheitsgefährdungen zu bejahen;
37OVG NRW, Urt. v. 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A, S. 36 ff. d. amtl. Umdrucks.
38Besondere Umstände in der Person des Klägers, die die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG rechtfertigten, sind nicht ersichtlich.
39Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG. Die zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht belassene Frist ist im Einklang mit § 38 Abs. 1 AsylVfG bemessen.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
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