Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 5630/02
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Rheinland vom 29. Oktober 2002 verpflichtet, der Klägerin für die Unterbringung von Frau M vom 15. Februar bis zum 2. Juli 2001 Hilfe zur Pflege in Höhe von 5179,56 Euro (10.130,34 DM) zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾ .
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt in L das Haus T, ein geronto-psychiatrisches Alten- und Pflegeheim für Urlaubs-, Kurzzeit- und Dauerpflege, das zur vollstationären Pflege von den Landesverbänden der Pflegekassen zugelassen ist und über eine Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) sowie über eine Vergütungsvereinbarung gemäß §§ 85, 87 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) verfügt.
3Mit ihrer Klage macht sie gegenüber dem Beklagten Kosten der vollstationären Betreuung für die verstorbene Frau M für den Zeitraum vom 15. Februar 2001 bis zum 2. Juli 2001 geltend.
4Die am 00.0.1968 geborene Frau M wurde nicht-ehelich von einer minderjährigen Mutter geboren und stand bereits kurz nach ihrer Geburt unter der Vormundschaft des Beklagten. Die mit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes in eine vollständige Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt umgewandelte Vormundschaft wurde Anfang 2001 zunächst von Frau D und ab 14. Mai 2001 von Herrn T1 wahrgenommen. Frau M wuchs zunächst in verschiedenen Heimen in P auf und befand sich wegen ihrer psychischen Erkrankungen seit Erreichen der Volljährigkeit im Wesentlichen in vollstationären Einrichtungen. Die Kosten dieser Aufenthalte trug seit vielen Jahren der Landschaftsverband Rheinland (LVR) im Wege der Eingliederungshilfe. Unmittelbar vor der Aufnahme in die Einrichtung der Klägerin befand sich Frau M vom 15. Juli 2000 bis zum 15. Februar 2001 wegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit einer teilresidualen Symptomatik, emotional instabiler Persönlichkeit, einer akuten Belastungsreaktion sowie sekundärem Alkoholmissbrauch freiwillig in stationärer psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung im F1-Klinikum in P. Nach der Entlassung aus dieser Einrichtung wurde Frau M am 15. Februar 2001 in der Einrichtung der Klägerin aufgenommen und dort bis zum 2. Juli 2001 betreut.
5Schon unter dem 5. Februar 2001 übersandte die Klägerin dem Beklagten ihre damals gültigen Tagessätze für die Leistungen in ihrem Haus mit dem Betreff Vollstationäre Pflege für Frau M".
6Noch im Klinikum in P erfolgte am 9. Februar 2001 eine Begutachtung von Frau M durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nordrhein (MDK), welcher mit Pflegegutachten vom 12. Februar 2001 feststellte, dass keine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vorliege, zur Erforderlichkeit vollstationärer Pflege keine Aussage traf, jedoch stationäre Hilfen, z.B. im Sinne einer Heimunterbringung," für empfehlenswert hielt.
7Unter dem 8. März 2001 zeigte die Klägerin dem Beklagten die Aufnahme von Frau M ab 15. Februar 2001 in einem Einzelzimmer an und bat um Kostenübernahme. Der Beklagte leitete dies als Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe an den LVR weiter, welcher die Unterlagen jedoch ohne Entscheidung gegenüber Frau M, ihrer damaligen Betreuerin oder der Klägerin an den Beklagten mit der Bitte um Entscheidung über die Kostenübernahme in eigener Zuständigkeit zurückgab, weil es sich bei der Einrichtung der Klägerin nicht um eine im Rahmen der Eingliederungshilfe anerkannte Einrichtung handele. Bei dieser Einschätzung blieb der LVR auch in der Folgezeit, während der der Beklagte weitere Versuche unternahm, ihn zur Gewährung von Eingliederungshilfe für die Unterbringung der Frau M im Heim der Klägerin zu bewegen. Im Zusammenhang hiermit trat der Beklagte auch an den MDK Nordrhein heran, der unter dem 27. April 2001 mitteilte, dass bei Frau M kein Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege vorliege; bei ihr habe zum Zeitpunkt der Begutachtung am 9. Februar 2001 allgemeine Beaufsichtigung, psychosoziale Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung im Vordergrund gestanden. Auch unter Berücksichtigung einer ärztlichen Stellungnahme des F1-Klinikums in P vom 28. Mai 2001, in der die Unterbringung von Frau M in der Einrichtung der Klägerin befürwortet wurde, blieb der LVR bei seiner ablehnenden Haltung.
8Auf Grund einer starken Verschlechterung ihrer psychischen Situation, aus der sich die Gefahr einer Selbsttötung ergab, wies das Amtsgericht M1 Frau M durch Beschluss vom 2. Juli 2001 - 4 AR 22/01 - in die geschlossene psychiatrische Abteilung des Krankenhauses P1 ein, wo sie am 12. Juli 2001 an einem Hirnödem verstarb.
9Die Klägerin hatte unter dem 27. Juni 2001 bei der Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung für Frau M gestellt. Die sich hieraus ergebende erneute Begutachtung durch den MDK erfolgte nach ihrem Ableben durch Herrn Dr. med. U nach Aktenlage, welcher in einem Kurzgutachten vom 5. Dezember 2001 zu dem Ergebnis kam, dass die Pflegestufe I seit 06.2001" vorliege und vollstationäre Pflege erforderlich sei. Letztere Schlussfolgerung gründete auf der Einschätzung, dass eine eigenständige Lebensführung nach der stationären Behandlung in P offensichtlich nicht möglich gewesen sei.
10Mit Bescheid vom 4. Februar 2002 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme für den Aufenthalt von Frau M in der Einrichtung der Klägerin ab und begründete dies wie folgt: Die Aufnahme im Heim der Klägerin sei ohne Einschaltung des Beklagten erfolgt und dieser habe keine Vorab-Kostenzusage gegeben. Eine Kostenübernahme im Rahmen der stationären Hilfe zur Pflege sei nicht möglich, da keine Pflege von Frau M notwendig gewesen sei. Eine Gewährung stationärer Eingliederungshilfe scheide aus, da der LVR die Einrichtung der Klägerin nicht als solche der stationären Eingliederungshilfe anerkannt habe. Es sei auch nicht möglich, die stationäre Unterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu erbringen, da dies nur bei alten Menschen mit sozialer Indikation möglich sei.
11Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung: Frau M habe einen Anspruch auf Übernahme der Kosten gehabt, weshalb die Klägerin diese Kosten im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen könne. Ab Juni 2001 sei dies auf Grund der Pflegestufe I jedenfalls möglich, jedoch auch für den Zeitraum davor habe ein solcher Anspruch bestanden, weil die Einrichtung der Klägerin für Frau M geeignet gewesen sei, Alternativen nicht zur Verfügung gestanden hätten und insbesondere der Beklagte keine alternativen Hilfsangebote unterbreitet habe.
12Mit der Klägerin am 19. Juli 2002 zugestelltem Bescheid vom 17. Juli 2002 wies der Beklagte den Widerspruch beschränkt auf die Hilfe zum Lebensunterhalt zurück und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die Beschränkung des Entscheidungsumfanges folge daraus, dass für die stationäre Eingliederungshilfe der LVR zuständig sei und auch für die stationäre Hilfe zur Pflege trotz der bestehenden Delegation die Zuständigkeit für den Widerspruchsbescheid beim LVR liege. Bezogen auf die Hilfe zur Pflege sei die Sache nach dort abgegeben worden. Ein Anspruch der Klägerin lasse sich nicht aus § 28 Abs. 2 BSHG herleiten, da die Vorschrift nur für die Hilfe zur Pflege und nicht für die Hilfe zum Lebensunterhalt gelte. Zudem sei der höchstpersönliche Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt der Frau M mit ihrem Tod erloschen, da auch keine Sonderrechtsnachfolge nach §§ 58, 59 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) vorliege. Im Übrigen habe Frau M keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in der Einrichtung der Klägerin gehabt, da keine sozialen Komponenten erkennbar gewesen seien, die ein Verbleiben im häuslichen Umfeld als unvertretbar erscheinen ließen. Die Klägerin habe auch nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt, sondern den Heimvertrag erfüllt; Frau M sei dagegen ihrer vertraglichen Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen.
13Auch der LVR wies den Widerspruch im Hinblick auf die Hilfe zur Pflege mit der Klägerin am 31. Oktober 2002 zugestelltem Bescheid vom 29. Oktober 2002 zurück, da Pflegebedürftigkeit nicht vorgelegen habe. Mit der durch das MDK-Gutachten vom 5. Dezember 2001 festgestellten Pflegestufe I ab 06.2001" setzte der Bescheid sich nicht im Einzelnen auseinander, sondern überließ diese Frage der Sachverhaltsermittlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
14Die Klägerin hat bereits am 19. August 2002 Klage gegen den Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten erhoben, mit der sie ihr Begehren nach Kostenübernahme für die Betreuung von Frau M weiterverfolgt und ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren ergänzt und vertieft: Sie habe einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil § 28 Abs. 2 BSHG nicht eingreife. Die Einrichtung der Klägerin beherberge auch eine Vielzahl jüngerer Personen und sei erheblich mit psychisch beeinträchtigten Personen belegt. Deshalb sei die Einrichtung für Frau M geeignet gewesen, insbesondere da der Beklagte auch keine andere zur Unterbringung geeignete und bereite Einrichtung nachgewiesen habe. Dementsprechend seien für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2001 die Kosten nach Pflegestufe 0 entsprechend den jeweiligen Vergütungsvereinbarungen sowie wegen der Feststellung von Pflegestufe I ab Juni 2001 die Vergütung für Pflegestufe I zu zahlen. Für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2001 werden täglich 109,25 DM (Pflegesatz für Stufe 0: 38,82 DM; Unterkunft und Verpflegung: 43,59 DM; gesondert berechenbare Investitionskosten: 26,84 DM) und für die Zeit danach täglich 70,43 DM nach Abzug von Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegestufe I (Unterkunft und Verpflegung; Investitionskosten) geltend gemacht. Die Klägerin hat demzufolge zunächst die Zahlung von 7.073,35 Euro (13.834,26 DM) beantragt.
15Am 2. Dezember 2002 hat sie den Widerspruchsbescheid des LVR in die Klage einbezogen.
16In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf Gewährung von Investitionskosten in Höhe von 1.893,78 Euro (3.703,92 DM) gerichtet war.
17Die Klägerin beantragt nunmehr,
18den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2002 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Rheinland vom 29. Oktober 2002 zu verpflichten, ihr für die Unterbringung von Frau M vom 15. Februar bis zum 2. Juli 2001 Sozialhilfeleistungen in Höhe von 10.130,34 DM (5.179,56 Euro) zu bewilligen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er begründet dies im Wesentlichen mit den Gründen der angegriffenen Bescheide und ergänzt: Pflegebedürftigkeit von Frau M habe nicht vorgelegen. Soweit mit dem Gutachten des MDK vom 5. Dezember 2001 Pflegestufe I ab Juni 2001 angenommen würde, stünde einer Kostenübernahme insofern entgegen, dass bis Ende Juni in den vorgelegten Pflegedokumentationen keine Einträge zur Grundpflege vorhanden seien. Weil darüber hinaus § 28 Abs. 2 BSHG die möglichen Ansprüche einer Einrichtung beim Tod des Hilfeempfängers abschließend regele, kämen andere Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht. Da sich Einträge zur Grundpflege in der Dokumentation erst ab 1. Juli 2001 fänden, Frau M die Einrichtung der Klägerin aber schon am 2. Juli 2001 verlassen habe, käme allenfalls eine Kostenübernahme für einen Tag in Betracht.
22Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des LVR, die Pflegedokumentation der Klägerin betreffend Frau M, die Frau M betreffenden Pflegeversicherungsvorgänge der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Rheinland - Regionaldirektion P - sowie die auf die Betreuung von Frau M bezogenen Gerichtsakten des Amtsgerichts P - 12 VII 564/77 - und - 12 XVII 187/99 -, des Amtsgerichts N - 12 XVII 243/00 - sowie des Amtsgerichts M1 - 4 XVII L 40 - Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Investitionskosten in Höhe von 3.703,92 DM zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
25Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des LVR vom 29. Oktober 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die Gewährung von Hilfe zur Pflege abgelehnt wird; die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Pflege in Höhe von 10.130,34 DM für die Unterbringung von Frau Gabriele M vom 15. Februar bis zum 2. Juli 2001 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
26Dieser Anspruch ergibt sich aus § 28 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 BSHG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor.
27Nach § 28 Abs. 2 BSHG, der nach seiner Stellung im Gesetz ausschließlich für die Hilfe in besonderen Lebenslagen gilt,
28vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 B 570/99 -, FEVS 53, 459; H. Zeitler, NDV 1997, 4; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 28 Rn. 19, 22,
29steht der Anspruch eines Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre. Über einen möglichen Hilfeanspruch des verstorbenen Berechtigten darf zudem noch nicht zu Lebzeiten des Hilfeempfängers entschieden worden sein,
30VG Münster, Urteil vom 29. Juli 2003 - 5 K 837/00 -.
31Vom Begriff der Einrichtung im Sinne von § 28 Abs. 2 BSHG sind alle Einrichtungen im Sinne des § 93 BSHG umfasst, insbesondere also auch Anstalten, Heime und gleichartige Einrichtungen gemäß § 97 Abs. 4 BSHG, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen im BSHG vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen,
32vgl. H. Zeitler, a. a. O.; Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., Rn. 19.
33Der Anspruch steht dem Träger der Einrichtung kraft Gesetzes zu, ohne dass es dafür eines diesen überleitenden Aktes des Sozialhilfeträgers bedürfte, weil es sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang handelt,
34vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -, NVwZ-RR 2002, 199; VG Münster, a. a. O.; H. Zeitler, a. a. O., S. 5; Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG (LPK-BSHG), 5. Aufl., 1998, § 28 Rn. 6.
35Bei dem von der Klägerin betriebenen geronto-psychiatrischen Alten- und Pflegeheim Haus T handelt es sich um eine Einrichtung in diesem Sinne. Die verstorbene Frau M hat sich in der Einrichtung der Klägerin vom 15. Februar bis zum 2. Juli 2001 aufgehalten und ist dort vollstationär betreut worden. Vor ihrem Tod hat der Beklagte nicht über die Übernahme der Heimkosten entschieden.
36Der verstorbenen Frau M wäre die zugesprochene Hilfe zur Pflege bei Entscheidung über den Kostenübernahmeantrag zu ihren Lebzeiten auch zu gewähren gewesen. Sie hatte einen entsprechenden Anspruch gegen den Beklagten aus § 68 Abs. 1 BSHG auf vollstationäre Pflege im Haus T für den Zeitraum vom 15. Februar bis zum 2. Juli 2001.
37Für die Gewährung von stationärer Hilfe zur Pflege an die zum Personenkreis des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG gehörende Frau M war der Beklagte sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Delegation des nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des BSHG (AV - BSHG) zuständigen LVR durch § 1 Nr. 1 der Satzung des LVR über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 19. März 1984 (Sozialhilfesatzung LVR). Der LVR ist zu dieser Delegation gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des BSHG für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-BSHG NRW) befugt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass Frau M ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Einrichtungen in P hatte, § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BSHG. Welche von den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten auffindlichen Wohnanschriften (I Str. 0, Kstr. 00,oder Xstr. 00) die letzte vor der durchgehenden Unterbringung in Einrichtungen war, kann offen bleiben, da alle diese Anschriften in P liegen.
38Einem Anspruch von Frau M auf Hilfe zur Pflege steht nicht teilweise entgegen, dass der Beklagte erst zu einem späteren Zeitpunkt von ihrer Aufnahme im Haus T Kenntnis gemäß § 5 BSHG erlangt hat. Bekanntwerden" im Sinne von § 5 BSHG bedeutet, dass die Notwendigkeit der Hilfe vom Antragsteller dargetan ist oder sonst konkrete Anhaltspunkte hierfür erkennbar sind; erforderlich ist die Kenntnis sämtlicher Voraussetzungen der Leistungspflicht,
39vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1997 - 5 PKH 2/97-, Buchholz, 436.0, § 5 BSHG Nr. 15; OVG NRW, Urteil vom 6. September 1999 - 22 A 387/97 -, NWVBl. 2000, 192.
40Dies darf nicht dahin missverstanden werden, dass von Kenntnis im Sinne von § 5 BSHG erst dann ausgegangen wird, wenn ein Antrag aus den Erwägungen des Sozialhilfeträgers bescheidungsreif ist,
41vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 96.81 -, Buchholz, 436.0, § 5 BSHG Nr. 3; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -; R. Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 62.
42Es genügt vielmehr die Kenntnis der hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen, sodass für den Sozialhilfeträger oder die von ihm beauftragten Stellen berechtigter Anlass zum Tätigwerden, insbesondere zur Aufnahme weiterer Nachforschungen besteht. Die Kenntnis muss sich inhaltlich darauf erstrecken, dass bei dem Hilfe Suchenden ein sozialhilferechtlich erheblicher Bedarf vorliegt und dass der Hilfe Suchende diesen nicht durch den Einsatz eigener Mittel, insbesondere von Einkommen und Vermögen decken kann,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001, a. a. O.; Beschluss vom 25. Februar 1997 - 8 E 943/96 -.
44Die Art, in der dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen diese Kenntnis vermittelt werden muss, ist nicht vorgegeben. Hierfür kann auch mündliches Vorbringen eines Hilfe Suchenden genügen,
45vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. April 1997, a. a. O.
46Hiernach hatte der Beklagte schon ab dem Zeitpunkt der Aufnahme von Frau M im Heim der Klägerin Kenntnis hiervon im Sinne von § 5 BSHG. Dem Beklagten war seit langem bekannt, dass Frau M hilfebedüftig war und dass sie sich auf Grund ihrer psychischen Krankheit in wechselnden Einrichtungen aufhielt. Vor der Aufnahme von Frau M in die Einrichtung der Klägerin erhielt der Beklagte ein vom 5. Februar 2001 datierendes Schreiben der Klägerin, in dem diese zu dem Betreff Vollstationäre Pflege für Frau M" die damals im Haus T geltenden Sätze für Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung etc. mitteilte. Aus diesem Schreiben ergab sich zwar nicht eindeutig, dass Frau M im Heim der Klägerin aufgenommen worden bzw. eine solche Aufnahme beabsichtigt war, jedenfalls musste der Beklagte aber erkennen, dass dies in Betracht kam und gegebenenfalls - insbesondere infolge seines Wissens über vielfältige vorangegangene Aufenthalte in anderen Einrichtungen - von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen. Hierdurch hatte der Beklagte Kenntnis von Bedarf und Hilfebedürftigkeit der Frau M im Sinne von § 5 BSHG. Dass der Beklagte zunächst davon ausgegangen sein mag, der LVR sei zur Kostenübernahme verpflichtet, weil es sich um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe handele, und ihm anscheinend nicht bewusst war, dass auch die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Betracht kam, ist unschädlich. Die konkrete (und zutreffende) Subsumtion eines Bedarfs unter eine bestimmte Hilfeart ist ebenso wenig Voraussetzung des Bekanntwerdens des Hilfefalls gemäß § 5 BSHG wie alle zur Entscheidungsreife notwendigen Details von Bedarf und Bedürftigkeit,
47vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001, a. a. O.; Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 16 A 6682/95 -.
48Zudem trägt die Klägerin vor, zum einen habe die damalige Betreuerin von Frau M dem Beklagten unmittelbar nach der Heimaufnahme diesen Umstand mitgeteilt, zum anderen habe der Sozialarbeiter des F1-Klinikums P dem Beklagten die beabsichtigte Verlegung von Frau M in die Einrichtung der Klägerin vorab mitgeteilt. Der Beklagte stellt diese Umstände nicht in Abrede.
49Bei Frau M lag im Zeitraum vom 15. Februar 2001 bis zum 2. Juli 2001 auch die für einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege erforderliche Pflegebedürftigkeit gemäß § 68 Abs. 1 BSHG vor. Sie gehörte auf Grund der bei ihr vorliegenden endogenen Psychose gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 3 BSHG zu dem Personenkreis, dem Hilfe zur Pflege nach §§ 68ff. BSHG zu gewähren ist.
50Ihre Pflegebedürftigkeit ergibt sich nicht bereits aus § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu gewähren. Was zu den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in diesem Sinne gehört, ergibt sich aus § 68 Abs. 5 BSHG. Für den Zeitraum vom 15. Februar 2001 bis zum 31. Mai 2001 ergibt sich aus dem Gutachten des MDK vom 12. Februar 2001, dass keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorlag. Da der Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 14 Abs. 1 und Abs. 4 SGB XI der Pflegebedürftigkeit nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BSHG entspricht, ist für diesen Zeitraum festgestellt, dass auch keine Pflegebedürftigkeit gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorlag. Ob dies unter Berücksichtigung des MDK-Gutachtens vom 5. Dezember 2001, welches vom Vorliegen der Pflegestufe I ab 06.2001" ausgeht, für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 2. Juli 2001 anders zu bewerten ist, kann im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen dahinstehen.
51Frau M war im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 2. Juli 2001 pflegebedürftig im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BSHG. Hiernach ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und Behinderten zu gewähren, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen. Diese Vorschrift erweitert den sozialhilferechtlichen Pflegebegriff, indem sie gegenüber dem pflegeversicherungsrechtlichen Pflegebegriff einen kürzeren Zeitraum der Pflegebedürftigkeit, einen geringeren Pflegebedarf (sog. Stufe 0) und Hilfebedarf für andere Verrichtungen für die Pflegebedürftigkeit als ausreichend anerkennt.
52Die verstorbene Hilfeempfängerin bedurfte der Hilfe bei anderen Verrichtungen" im Sinne der allein in Betracht kommenden 3. Variante des § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. BSHG.
53Dieser Feststellung stehen nicht die MDK-Gutachten vom 12. Februar 2001 und vom 5. Dezember 2001 entgegen, die keinen Pflegebedarf für diese anderen Verrichtungen ausweisen. Eine (negative) Bindungswirkung der Gutachten gemäß § 68a BSHG kommt nicht in Betracht, da dies voraussetzt, dass die Entscheidung der Pflegekasse bzw. die diese vorbereitenden MDK-Gutachten auf Tatsachen beruhen, die sowohl bei der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit nach SGB XI als auch bei derjenigen über die Pflegebedürftigkeit nach § 68 BSHG zu berücksichtigen sind. Eine Bindungswirkung kann deshalb nur in Bezug auf Feststellungen des MDK zur Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 BSHG eintreten. In Bezug auf den erweiterten Pflegebegriff nach § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BSHG enthalten Gutachten zur Pflegebedürftigkeit nach SGB XI hingegen keine Feststellungen und entfalten insoweit keine Bindungswirkung.
54Vgl. hierzu Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 68a Rn. 3; LPK-BSHG, 5. Aufl., 1998, § 68a Rn. 4.
55Von den anderen Verrichtungen" gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. BSHG werden neben hier nicht in Betracht kommenden Hilfeleistungen auch tagesstrukturierende Maßnahmen, Orientierung im häuslichen und außerhäuslichen Bereich, Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung, Beaufsichtigung, Anleitung und Beschäftigung, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, sowie die medikamentöse Versorgung des Hilfeempfängers oder seine Begleitung bei Spaziergängen erfasst,
56vgl. Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 68 Rn. 24, 49; LPK-BSHG, § 68 Rn. 7; U. Krahmer, ZFSH/SGB 1997, 282 (293f.); Fichtner, BSHG, 1999, § 68 Rn. 28ff.
57Auf Grund ihrer psychischen Erkrankung bedurfte Frau M zum einen der Kontrolle ihrer medikamentösen Versorgung. Sie litt an einer endogenen Psychose, wobei bei einer solchen Erkrankung die regelmäßige und zuverlässige Versorgung mit den entsprechenden Psychopharmaka unerlässlich ist. Ausweislich der Pflegedokumentation der Klägerin erhielt sie neben den Medikamenten Tegredal, Akineton, Novadral, Euthyrox und Atosil alle zehn Tage eine Depotspritze mit dem Medikament Ciatyl Z.
58Weiterhin lag bei ihr ein Pflegebedarf in Gestalt der Tagesstrukturierung vor. Deren Notwendigkeit wird schon im Bericht des T2-Hospitals in F2 vom 8. Januar 1996 (Beiakte 13) ausgesprochen, wonach sie einer engen Strukturierung des Tagesablaufs" bedürfe. Diese Einschätzung deckt sich mit der Aussage im mit Schreiben vom 4. März 1996 übersandten Abschlussbericht des Haus F3 in F2 (F4.), sie benötige eine stark kontrollierende, sanktionierende, relativ abgeschlossene" Einrichtung (Beiakte 13). Auch im Bericht des früheren Betreuers L1 vom 26. September 1997 meint dieser, durch eine klar strukturierte, eine Grundversorgung gewährleistende Einrichtung" könne sich ihre Situation verbessern (Beiakte 13). Ähnlich hält der Bericht des X1-Hauses in P vom 6. Oktober 1997 (Wohnheim für psychisch Erkrankte, Beiakte 14) ein stark kontrollierendes Setting" für erforderlich. Besondere Bedeutung kommt den Stellungnahmen des F1 Klinikums P zu, in dem Frau M die sieben Monate vor der Aufnahme im Heim der Klägerin verbrachte. Dem Entlassungsbericht vom 5. April 2001 und der nochmaligen Stellungnahme dieses Klinikums vom 28. Mai 2001 lässt sich entnehmen, dass Frau M eines hochstrukturierten und doch flexiblen und situationsangepassten Settings" bedurfte.
59Darüberhinaus war es notwendig, sie zum Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung zu beaufsichtigen. Sie hatte in der Vergangenheit mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen. Zuletzt wurde sie am 2. Juli 2001 durch Beschluss des Amtsgerichts M1 - 4 AR 22/01 - wegen nicht auszuschließender Gefahr der Selbsttötung in die geschlossene Abteilung des Krankenhauses P1 eingewiesen. In den vorangegangenen Jahren hatte sie in vielen Fällen autoaggressives Verhalten an den Tag gelegt, wobei sie insbesondere häufig brennende Zigaretten auf ihren Unterarmen ausgedrückt hatte. Auch weisen die zum Verfahren beigezogenen Vorgänge eine Vielzahl von Situationen auf, in denen sie Personal oder Mitbewohner in den sie betreuenden Einrichtungen bedroht, angegriffen oder verletzt hat, was in verschiedenen Fällen Anlass für die Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch die jeweilige Einrichtung war. Der bereits erwähnte Abschlussbericht des Haus F3 in F2 aus dem Jahr 1996 spricht insofern von der Erforderlichkeit der Beaufsichtigung bei Eskalationen". In diesem Zusammenhang ist wiederum der Entlassungsbericht des F1-Klinikums P vom 5. April 2001 von Bedeutung, wonach bei vorkommenden Impulsdurchbrüchen Fremd- und Eigengefährdungen nicht auszuschließen waren, weshalb sie dort immer wieder kurzzeitig auf eine geschlossene Station rückverlegt werden musste.
60Ein gewisser ergänzender Pflegebedarf, der ebenfalls unter § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BSHG fällt, ergibt sich aus der Notwendigkeit der Hilfe im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die hauswirtschaftliche Versorgung fällt grundsätzlich in den Katalog der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (§ 68 Abs. 5 Nr. 4 BSHG) und kann Bestandteil der Pflegebedürftigkeit nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG sein. Soweit die zeitlichen Grenzen (in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen") für eine Pflegestufe nach dieser Vorschrift nicht erreicht sind, ist im Anwendungsbereich der Hilfe zur Pflege nach dem BSHG Raum für Pflegebedürftigkeit für diejenigen Kranken oder behinderten Menschen, die einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz 1 haben. Dies ist hier in Bezug auf die hauswirtschaftliche Versorgung von Frau M der Fall. Sie bedurfte insofern in gewissem Umfang der Hilfe, zumindest in Form der Anleitung und Beaufsichtigung (§ 68 Abs. 4 BSHG), wie sich schon dem Schreiben des MDK vom 27. April 2001 entnehmen lässt. Danach wurde bei der Begutachtung am 9. Februar 2001 festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Betreuung neben allgemeiner Beaufsichtigung und psychosozialer Betreuung die Sicherstellung der hauswirtschaftlichen Versorgung im Vordergrund stand.
61Steht die Pflegebedürftigkeit nach § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BSHG im Grundsatz fest, so kann gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BSHG Hilfe zur Pflege für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung nur verlangt werden, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen. Im Fall von Frau M war vollstationäre Betreuung nach den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich, weil jede andere Form der Unterbringung für sie nicht ausreichte. Der aus den beigezogenen Vorgängen ersichtliche Verlauf der vergangenen Jahre verdeutlicht, dass sie nicht in der Lage war, außerhalb stationärer Unterbringung in einer Einrichtung ihr Leben zu meistern. Jeglicher Versuch in diese Richtung, der in den vor der Aufnahme in das Heim der Klägerin liegenden Jahren unternommen worden war, war gescheitert. Dieser Befund wird durch die folgenden fachkundigen Stellungnahmen bestätigt: Das Gutachten des MDK vom 12. Februar 2001 hielt für Frau M stationäre Hilfen, z. B. im Sinne einer Heimunterbringung, empfehlenswert". Der Stellungnahme des F1-Klinikums P vom 28. Mai 2001 lässt sich entnehmen, dass es ihr seit längerem unmöglich gewesen sei, allein in einer Wohnung zu leben und den Haushalt zu führen, weshalb dort eine stationäre Unterbringung in Dauerwohnheimen im Allgemeinen und im Heim der Klägerin im Besonderen befürwortet wurde. Das Gutachten des MDK vom 5. Dezember 2001 hielt stationäre Pflege für erforderlich und wies ebenfalls darauf hin, dass nach der stationären Behandlung in P (F1- Klinikum) eine eigenständige Lebensführung nicht mehr möglich gewesen sei. Dass für Frau M ambulante oder teilstationäre Hilfen im relevanten Zeitraum nicht ausreichten, ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
62Die Geltendmachung von Hilfe zur Pflege wegen der Betreuung von Frau M ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihr gegenüber gar keine Pflege, sondern etwas anderes erbracht worden wäre. Insbesondere ist die vollstationäre Unterbringung der Klägerin nicht als Eingliederungshilfe einzuordnen. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist Frau M während ihres gesamten Aufenthalts in der Einrichtung der Klägerin im Sinne von § 68 Abs. 1 BSHG gepflegt worden.
63Dies ergibt sich daraus, dass der Pflegedokumentation der Klägerin zu entnehmen ist, dass für Frau M im gesamten Zeitraum Hilfe in folgender Hinsicht erbracht wurde: Überwachung der Nahrungsaufnahme", Kontrolle der Flüssigkeitsaufnahme", Tagesstrukturierung", Medikamente verabreichen", Bett machen" sowie Begleitung". Aus dem Bereich der Verrichtungen gemäß § 68 Abs. 5 BSHG kamen am 1. und 2. Juli 2001 noch Ganzwaschung Waschbecken" und Mundpflege" hinzu. Diese Verrichtungen, die im Heim der Klägerin erbracht wurden, sind der Pflege gemäß § 68 Abs. 1 BSHG, insbesondere im Sinne von Satz 2 1. Halbs. der Vorschrift zuzuordnen. Auch wenn es Hilfeleistungen gibt, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach sowohl Eingliederungshilfe i. S. d. §§ 39ff. BSHG als auch Pflege gemäß §§ 68ff. BSHG sein können, so kann eine Hilfeleistung doch entweder das eine oder das andere sein. Ein Wahlrecht des Betroffenen, die Kosten einer bestimmten Hilfeleistung entweder als Eingliederungshilfe oder als Hilfe zur Pflege vom zuständigen Träger zu begehren, besteht nicht,
64vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 4. August 1997 - 5 M 67/97 -, FEVS 48, 315; Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 39 Rn. 72.
65Die Abgrenzung, ob eine bestimmte beabsichtigte oder bereits erbrachte Hilfeleistung Eingliederung oder Pflege ist, hat, wenn sie sich nicht bereits aus der Art der Hilfeleistung selbst ergibt, danach zu erfolgen, ob die Hilfsmaßnahme nach ihrem Charakter in einer vorrangigen (oder sogar ausschließlichen) Beziehung zu dem Zweck steht, der mit der einen oder anderen Hilfeart verfolgt wird, und welchem Ziel die Hilfe dient,
66vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1977 - 5 C 15.77 - BVerwGE 55, 31 (37f.); VGH BW, Urteil vom 31. Januar 1996 - 6 S 494/93 -, NVwZ-RR 1997, 362; Urteil vom 17. September 1997 - 6 S 1709/97 -, FEVS 48, 305; OVG Schleswig, Beschluss vom 11. April 2003 - 2 MB 47/03 -, FEVS 55, 184 (185); ebenso Mrozynski, ZFSH/SGB 1999, 333 (336ff.).
67Nach § 39 Abs. 3 BSHG ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Demgegenüber dient die Hilfe zur Pflege vornehmlich dem Zweck der Sicherung der Existenz durch regelmäßig wiederkehrende notwendige Hilfen. Während die Eingliederungshilfe auf eine Minimierung der Auswirkungen der Behinderung gerichtet ist, hat die Hilfe zur Pflege mehr einen bewahrenden Charakter im Sinne von Hilfestellungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens,
68vgl. VGH BW, Urteil vom 31. Januar 1996, a. a. O., S. 363; Beschluss der Kammer vom 14. März 2001 - 13 L 206/01 -.
69Die Frau M im Heim der Klägerin geleistete Hilfe diente insgesamt dem Zweck der Pflege gemäß § 68 Abs. 1 BSHG. Sämtliche ihr gegenüber erbrachte Hilfe erfolgte zur Sicherstellung und Bewahrung des Status quo, wobei im Sinne einer aktivierenden Pflege auch gewisse Elemente enthalten waren (z. B. Tagesstrukturierung"), die nach ihrem Erscheinungsbild ohne weiteres auch Eingliederungshilfe sein könnten. Auch diese sind jedoch nach dem in der Einrichtung der Klägerin bei allen Leistungen an Frau M verfolgten Zweck der Pflege gemäß § 68 Abs. 1 BSHG zuzuordnen. Dieser auf Pflege gerichtete Zweck der Frau M im Haus T geleisteten Hilfe wird schon durch die Bezeichnung der Einrichtung als Geronto-psychiatrisches Alten- und Pflegeheim - Urlaubs-, Kurzzeit- und Dauerpflege" nahegelegt. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass sämtliche dort erbrachten Leistungen dem Zweck der Pflege dienen. Dies wird im Einzelnen sehr deutlich dadurch bestätigt, dass der für Frau M mit ihrem Betreuer geschlossene Heimvertrag eingangs darlegt, der Heimträger verfolge das Konzept einer ganzheitlichen, die Pflegebedürftigen nach ihren individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen aktivierenden Pflege" (S. 1 des Heimvertrages). Bei der Beschreibung des Leistungsumfangs wird dargelegt, der Heimträger erbringe Leistungen der Grund- und derzeit auch Behandlungspflege nach den jeweils geltenden Vorschriften des SGB XI" (S. 4). Auch im Übrigen finden sich im Heimvertrag vielfältige Hinweise darauf, dass aus Sicht der Klägerin gegenüber Frau M Pflege" und nicht Eingliederung" geleistet wurde (z. B. S. 5, Ziff. 2.4: unter pflegerischen Gesichtspunkten", Ziff. 2.5: pflegerisches Angebot", anerkannter Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse"; S. 6, Ziff. 2.6.4: Pflegebereich"; S. 7, Ziff. 3: ärztliche und pflegerische Betreuung", Ziff. 4.2.1: Pflegebedingte Aufwendungen und soziale Betreuung gem. § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI", Ziff. 4.2.2: Kosten der Unterkunft und Verpflegung gem. § 82 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI"; S. 8ff., Ziff. 5: Höhe des Entgelts" mit einer Vielzahl von Hinweisen auf Pflege" und das SGB XI, insbesondere S. 10, Ziff. 5.6 zur Bindung an Vergütungsvereinbarungen nach §§ 85 bis 87 SGB XI; S. 12, Ziff. 6.1: Pflegeplatz").
70Ein Anspruch von Frau M auf Hilfe zur Pflege war auch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe bei ihr im Grundsatz bestanden und der Eingliederungshilfe ein die Hilfe zur Pflege ausschließender Vorrang zukäme. Der Beklagte und der LVR gehen ohne weiteres davon aus, dass bei ihr die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorgelegen haben. Dies wird schon dadurch nahegelegt, dass der LVR für ihre vielfältigen Aufenthalte in psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern, verschiedensten Wohnheimen oder sonstigen Einrichtungen für Behinderte seit langem Eingliederungshilfe geleistet hat. Allerdings sind Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege Leistungen, die nebeneinander gewährt werden können, ohne dass zwischen ihnen ein Vor- oder Nachrangverhältnis bestünde,
71vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1977, a. a. O.; Beschluss vom 18. Februar 1994 - 5 B 136/93 -, RdLH 1994, 27; OVG Schleswig, a. a. O.; Beschluss der Kammer vom 14. März 2001 - 13 L 206/01 -; Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 39 Rn. 72; LPK-BSHG, a. a. O., § 39 Rn. 31.
72Ohne dass zu entscheiden wäre, ob bei Frau M die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe vorlagen - wofür Vieles spricht -, kann ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege deshalb nicht wegen eines Vorrangs der Eingliederungshilfe ausgeschlossen sein.
73Ein Anspruch aus den §§ 68ff. BSHG ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass es sich bei den gegenüber Frau M in der Einrichtung der Klägerin erbrachten Leistungen um eine für sie nicht geeignete Hilfe handelte. Dies schlösse nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz eine Kostenübernahme aus, da nur die Hilfe, die geeignet ist, den Bedarf, für den sie bestimmt ist, zu decken, nach dem BSHG erbracht werden darf.
74Zu diesem Ansatz vgl. Beschluss der Kammer vom 14. März 2001, a. a. O.
75Denn die Einrichtung der Klägerin war nach dem siebenmonatigen Aufenthalt im F1 Klinikum P für Frau M eine geeignete Art der Unterbringung.
76Die Leistung, die sie im Haus T nach der vorgelegten Pflegedokumentation erhielt, deckte ihren oben festgestellten pflegerischen Bedarf im Bereich der anderen Verrichtungen" gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. BSHG in Bezug auf die Strukturierung des Tagesablaufs und des sozialen Umfelds, die Beaufsichtigung zum Schutz vor Eigen- und Fremdgefährdung, die Verabreichung von Medikamenten sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Sie erhielt dort genau diejenige Hilfe, die für sie unter Berücksichtigung ihrer Entwicklung in den letzten Jahren und der in den beigezogenen Vorgängen enthaltenen fachkundigen Stellungnahmen für ihren Bedarf im Bereich der anderen Verrichtungen" erforderlich war. Dies ergibt sich auch aus dem Entlassungsbericht des F1 Klinikum P vom 5. April 2001. In diesem wird die bei Frau M damals vorliegende komplexe Problematik auf Grund der durch zuletzt siebenmonatigen Aufenthalt vermittelten Kenntnis geschildert und aus dieser Problematik und ihren dort eingehend bekannten Bedürfnissen ihre Verlegung in das Heim der Klägerin abgeleitet.
77Die danach bestehende Eignung der Einrichtung der Klägerin wird durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt. Nach der Stellungnahme des F1 Klinikums P vom 28. Mai 2001 ist es in der Einrichtung der Klägerin auch tatsächlich gelungen, die Defizite von Frau M aufzufangen und ihr das seitens des Klinikums als therapeutisch günstig empfundene hochstrukturierte und doch flexible und situationsangepasste Setting" zu bieten. Diese Einschätzung wird durch die Verweildauer von ca. 4 Monaten bestätigt, die zwar entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht länger war, als jegliche vorherigen Aufenthalte in Einrichtungen; zumindest ist dieser Zeitraum für die individuellen Verhältnisse von Frau M schon als relativ lang zu bezeichnen, wenn man bedenkt, dass sie sich in den meisten Einrichtungen, die keine Krankenhäuser waren, nicht einmal für den Zeitraum von einem Monat aufhielt. Zugleich korrespondiert dies mit positiven eigenen Aussagen von Frau M, die sich zum einen den tagebuchartigen Eintragungen der betreuenden Personen in der Pflegedokumentation der Klägerin entnehmen lassen (neben vielen positiven Aussagen über ihre Stimmung und ihr Verhalten u.a.: 19. Februar 2001: äußerte, es würde ihr hier sehr gut gefallen"; 29. oder 30. März: freut sich, hier im Hause zu sein"). Ausweislich der Dokumentation hat sie auch vielfältig an den dort angebotenen sozialen Aktivitäten teilgenommen (besonders regelmäßig: Musik, Singen"; Gesellige Runden", Gesprächskreise"; Ausflüge/ Spaziergang/ Terrasse") und sich an hauswirtschaftlichen Aufgaben beteiligt. Die aus der Pflegedokumentation der Klägerin zugleich ersichtlichen Probleme halten sich in jeder Hinsicht in dem Rahmen der Schwierigkeiten, die sie in sämtlichen anderen Einrichtungen (der Eingliederungshilfe), in denen sie sich zuvor aufgehalten hatte, ebenfalls erlebt hat. Zum anderen ergibt sich ihre subjektive Zufriedenheit auch aus dem Protokoll des Amtsgerichts P - 12 XVII 243/00 - über ein Telefonat mit ihr am 14. Mai 2001 (Beiakte 8, Bl. 105: Im Haus T gehe es ihr sehr gut. Sie wolle dort bleiben.").
78Bei der Einschätzung, dass die Frau M im Haus T geleistete Hilfe für sie geeignet war, wird nicht verkannt, dass die Eingliederungshilfe generell gegenüber der Hilfe zur Pflege die weiter gehendere und umfassendere Hilfe und dieser deshalb im Regelfall der Vorzug zu geben ist,
79vgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 31. Januar 1996, a. a. O., S. 363; Urteil vom 17. September 1997, a. a. O., S. 310; Beschlüsse der Kammer vom 14. März 2001, a. a. O., und vom 26. Januar 2004, a. a. O.
80Dies kann im Einzelfall aber lediglich dazu führen, dass die Eingliederungshilfe als geeigneter" anzusehen ist. Sie deckt Bedarfe des sowohl in den Personenkreis nach § 68 Abs. 3 BSHG als auch in denjenigen nach § 39 Abs. 1 BSHG fallenden Betroffenen in weiter gehendem Umfang ab. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die für geeignet befundene Pflegeleistung, weil sie den allein von der Eingliederungshilfe erfassten weiter gehenden Bedarf nicht deckt, schlechthin - mit der Konsequenz des Anspruchswegfalls - als ungeeignet anzusehen ist. Hier wird in sachkundigen Stellungnahmen, die im engsten zeitlichen Bezug zur Aufnahme von Frau M im Heim der Klägerin stehen, die dortige Unterbringung für geeignet befunden. Von einer über die dort erfolgende Betreuung hinausgehenden Eingliederung (durch therapeutische Maßnahmen, Maßnahmen zur Eingliederung in das Arbeitsleben, Werkstatt für Behinderte etc.) ist nicht mehr die Rede (vgl. Entlassungsbericht des F1-Klinikums P vom 5. April 2001; Stellungnahme des selben Klinikums vom 28. Mai 2001). Davon, dass statt der erbrachten Pflege allein Maßnahmen der Eingliederungshilfe indiziert waren, kann deshalb nicht ausgegangen werden. Dass mit dem Ziel der Eingliederung erfolgende therapeutische Maßnahmen in Ergänzung der Pflege eventuell sinnvoll gewesen wären, was nicht auszuschließen ist, macht die Hilfe in der Einrichtung der Klägerin nicht ungeeignet.
81Der deshalb dem Grunde nach zu Lebzeiten von Frau M bestehende Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG, der nach ihrem Ableben gemäß § 28 Abs. 2 BSHG der Klägerin zusteht, belief sich der Höhe nach auf den zugesprochenen Betrag von 10.130,34 DM. Wie beantragt sind für den Zeitraum vom 15. Februar bis zum 2. Juli 2001 für Unterkunft und Verpflegung insgesamt 6015,42 DM (138 Tage x 43,59 DM) und für Pflege in Pflegestufe 0 (für den Zeitraum vom 15. Februar bis zum 31. Mai 2001) 4114,92 DM (106 Tage x 38,82 DM) zu gewähren.
82Der Umfang der vom Beklagten zu gewährenden Hilfe zur Pflege ergibt sich aus § 93 Abs. 2 und Abs. 7 BSHG in Verbindung mit den Vereinbarungen der Klägerin mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) und den Pflegekassen gemäß §§ 85 und 87 SGB XI über die Vergütung vollstationärer Pflege und gemäß § 93 BSHG über die Vergütung der Versorgung von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern in der Pflegestufe 0, jeweils vom 28. Mai 1998. Nach § 93 Abs. 7 BSHG richtet sich bei nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen - wie im Fall der Klägerin - die Vergütung der Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung nach den Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XI, soweit nicht nach § 68 BSHG weiter gehende Leistungen zu gewähren sind. Nach dem 8. Kapitel des SGB XI erhalten die Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die Pflegevergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (bei stationärer Pflege nach Satz 2 inklusive der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung) und ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Über diese Vergütungskomponenten werden Vereinbarungen nach § 85 SGB XI für den Pflegesatz und nach § 87 SGB XI für den Satz für Unterkunft und Verpflegung getroffen, die den Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 7 BSHG binden,
83vgl. Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 93 Rn. 57.
84Der pflegetägliche Satz für die Unterkunft und Verpflegung (43,59 DM) ergibt sich damit aus § 2 Ziff. 2 der Vergütungsvereinbarung gemäß §§ 85 und 87 SGB XI und ist für 138 age zu gewähren (Februar: 14 Tage; März: 31 Tage; April: 30 Tage; Mai: 31 Tage; Juni: 30 Tage; Juli: 2 Tage). Die genannte Vergütungsvereinbarung gilt jedoch nicht für den Pflegesatz, da insofern bei Frau M wegen der Notwendigkeit der Hilfe bei anderen Verrichtungen" gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BSHG Pflegestufe 0" vorlag, die nicht vom SGB XI erfasst wird. Anwendbar ist insofern die Vereinbarung nach § 93 BSHG über die Vergütung der Versorgung von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern in der Pflegestufe 0, die den Pflegesatz für Pflegestufe 0 in § 2 Ziff. 1 auf 38,82 DM festsetzt. Aus einer Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG folgt eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der in der Einrichtung entstehenden Kosten,
85vgl. Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 93 Rn. 25.
86Diesen Pflegesatz kann die Klägerin ihrem Begehren entsprechend für 106 Tage beanspruchen.
87Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17. Juli 2002 bezieht; dieser ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf zu Lebzeiten Frau M zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt in der geltend gemachten Höhe für deren Betreuung vom 15. Februar bis zum 2. Juli 2001, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
88Unabhängig von der Frage, ob Frau M einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in der Einrichtung der Klägerin gegen den Beklagten hatte, kann jedenfalls die Klägerin diesen nach ihrem Ableben nicht geltend machen.
89Die Klägerin kann einen eventuellen Anspruch der Frau M auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nicht auf Grund erfolgter Rechtsnachfolge gemäß §§ 58, 59 SGB I in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Erbfolge (§§ 1922ff. BGB) geltend machen, da dies - unter den Voraussetzungen einer Ausnahme vom Grundsatz der Unvererbbarkeit von Ansprüchen auf Sozialhilfe - nur die Erben von Frau M berechtigen könnte. Dass die Klägerin Frau M beerbt hat, ist nicht ersichtlich.
90Ein möglicher Anspruch von Frau M auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Haus T ist auch nicht im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 28 Abs. 2 BSHG mit Frau Ms Tod auf die Klägerin übergegangen. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Vorschrift nach ihrer Stellung im 1. Unterabschnitt (Allgemeines") des 3. Abschnitts des BSHG (Hilfe in besonderen Lebenslagen") ausschließlich für die Hilfe in besonderen Lebenslagen gilt,
91vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 B 570/99 -, FEVS 53, 459; H. Zeitler, NDV 1997, 4; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 28 Rn. 19, 22.
92Die zur Hilfe in besonderen Lebenslagen gehörenden Hilfearten sind in § 27 BSHG aufgezählt. Die im 2. Abschnitt des BSHG geregelte Hilfe zum Lebensunterhalt gehört dazu jedenfalls nicht. Da es sich bei der Einordnung des § 28 Abs. 2 BSHG in den 3. Abschnitt des BSHG über die Hilfe in besonderen Lebenslagen um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelte, schließt die systematische Stellung von § 28 Abs. 2 BSHG auch eine analoge Anwendung auf andere Hilfearten aus.
93Im Ergebnis ebenso Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 28 Rn. 22.
94Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer für die Betreuung von Frau M entstandenen Aufwendungen aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), der sich daraus ergäbe, dass sie einen Frau M zustehenden Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen erfüllt und dadurch ein Geschäft des Beklagten geführt haben könnte.
95Die Grundsätze über die GoA, die in den §§ 677ff. BGB ihren Niederschlag gefunden haben, gelten auch im öffentlichen Recht,
96BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170; BSG, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 RJ 39/89 -, NJW 1991, 2373.
97Allerdings ist ein Aufwendungsersatz über die Regeln der öffentlich-rechtlichen GoA, der auch im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen wäre,
98vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988, a. a. O., S. 173; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 40 Rn. 26,
99ausgeschlossen, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine abschließende und erschöpfende Regelung enthalten, die einen Rückgriff auf die Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erlaubt.
100BSG, Urteil vom 2. März 2000 - B 7 AL 36/99 R -, NJW-RR 2001, 1282 (1283) m. w. N.; Urteil vom 3. November 1999 - B 3 KR 4/99 R -, BSGE 85, 110; BGH, Urteil vom 26. November 1998 - III ZR 223/97 -, NJW 1999, 858 (860).
101Jedenfalls für die Fallkonstellation des Heimträgers, der gegenüber dem Träger der Sozialhilfe die Heimkosten für einen verstorbenen Hilfebedürftigen geltend macht, ist von einer abschließenden Regelung im BSHG auszugehen, die einen Rückgriff auf die GoA ausschließt. § 121 BSHG - der Aufwendungsersatzanspruch des Nothelfers - als spezielle Ausformung der öffentlich-rechtlichen GoA,
102vgl. Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 121 Rn. 1; LPK-BSHG, § 121 Rn. 1,
103und die speziell für diesen Fall im Interesse vorleistender Einrichtungsträger und uneigennützig helfender Pflegepersonen geschaffene Vorschrift des § 28 Abs. 2 BSHG,
104vgl. zu dieser allein die genannte Situation in den Blick nehmenden Absicht des historischen Gesetzgebers: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) des Deutschen Bundestages vom 28. Februar 1998 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts, BTDrucks. 13/3904, S. 45, Zu Nr. 8b,
105schaffen ein abschließendes Regelungssystem. Die speziellen Voraussetzungen dieser Vorschriften würden entgegen dem Regelungssystem des BSHG und dem Willen des Gesetzgebers umgangen, wenn ein Einrichtungsträger ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Kosten über die GoA liquidieren könnte.
106Vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juni 1959 - VII ZR 217/58 -, BGHZ 30, 162, wonach zwar dem Fehlen einer Bestimmung über einen Forderungsübergang nicht ohne weiteres entnommen werden kann, dass das Gesetz auf die Inanspruchnahme eines Dritten über die GoA verzichtet hat; die Situation sei jedoch anders, wenn das Gesetz die Schadloshaltung durch einen Forderungsübergang bedacht, sie aber auf einen bestimmten Fall beschränkt habe; dann soll grundsätzlich davon auszugehen sein, dass diese Regelung abschließend ist und für ein anderweitiges Vorgehen über die GoA keinen Raum lässt.
107Zudem entstünde die Frage, in welchem Verhältnis ein Anspruch des Einrichtungsträgers aus GoA zu einem unter bestimmten Voraussetzungen trotz des Todes des Hilfeempfängers auf den oder die Erben übergegangenen Hilfeanspruch steht. Letztlich steht der Einrichtungsträger auch nicht schutzlos, da er aus seinem Heimvertrag Ansprüche gegen die Erben geltend machen kann, die eventuell durch Abtretung von deren Ansprüchen gegen den Sozialhilfeträger zu erfüllen wären. Zum anderen handelt der Einrichtungsträger auch auf eigenes Risiko, wenn er einen Hilfe Suchenden aufnimmt, ohne dass der zuständige Sozialhilfeträger seine Zustimmung zu der Unterbringung gegeben hat. Dieses Argument wendet sich auch nicht gegen die Interessen der Hilfebedürftigen, da diese schnelle Entscheidungen der Sozialhilfeträger über die Übernahme der Kosten solcher Unterbringungen gegebenenfalls im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes herbeiführen können.
108Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbs. VwGO.
109Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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