Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 5630/02

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Rheinland vom 29. Oktober 2002 verpflichtet, der Klägerin für die Unterbringung von Frau M vom 15. Februar bis zum 2. Juli 2001 Hilfe zur Pflege in Höhe von 5179,56 Euro (10.130,34 DM) zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾ .

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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