Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 5214/03
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2003 verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die stationäre Behandlung des Kindes P am 25. und 26. Dezember 2000 in Höhe von 431,18 Euro zzgl. 4 v.H. Zinsen seit dem 7. August 2003 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden zu vier Teilen, der Beklagte zu einem Teil mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt mit der Klage Erstattung der Kosten der stationären Krankenhausbehandlung des Kindes P in der Zeit vom 25. Dezember 2000 bis 3. Januar 2001 in Höhe von 2.025,06 Euro.
3P, geboren am 0.0.0000 und türkischer Staatsangehöriger, reiste mit seinen Eltern am 24. Dezember 2000 nach Deutschland ein. Weder er noch seine Eltern waren im Besitz eines Nationalpasses. P wurde am 25. Dezember 2000 (Montag) mit einer schweren, akuten Gastroenteritis als Notfall im Krankenhaus der Klägerin, das im Bereich der Stadt L liegt, aufgenommen und sodann stationär behandelt. Am 3. Januar 2001 wurde er entlassen.
4Seine Eltern beantragten am 2. Januar 2001 für ihn und auch sich selbst Asyl. Nach bestandskräftiger Ablehnung der Asylanträge reiste die Familie im März 2004 aus.
5Die Klägerin bat den Beigeladenen mit Schreiben vom 2. Januar 2001, eingegangen am darauf folgenden Tag, um Übernahme der Kosten. Der Beigeladene lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Juni 2001 ab, weil der Beklagte zuständig sei.
6Mit Schreiben vom 13. Juli 2001, eingegangen am 16. Juli 2001, beantragte die Klägerin daraufhin beim Beklagten Kostenübernahme. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Mai 2002 ab und führte zur Begründung aus: P sei seinerzeit nicht dem Stadtgebiet L zugewiesen gewesen. Er habe sich vor der Aufnahme in das Krankenhaus besuchsweise bei Bekannten in F aufgehalten.
7Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch. Auch legte sie einen Bescheid des Oberbürgermeisters E vom 6. Juni 2002 vor, in dem dieser einen mit Schreiben vom 5. Juni 2002 gestellten Antrag auf Kostenübernahme unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Beklagten abgelehnt hatte.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2003 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Während der stationären Krankenhausbehandlung habe P einen gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet L nicht gehabt.
9Die Klägerin hat am 7. August 2003 Klage erhoben. Sie trägt vor: Anspruchsgrundlage sei § 121 BSHG. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 97 Abs. 1 BSHG und § 10a Abs. 1 AsylbLG.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2003 zu verpflichten, an sie 2.025,06 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 13. September 2001 zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage anzuweisen,
14und vertritt die Ansicht, dass § 121 BSHG hier nicht anwendbar sei.
15Wegen der Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist nur teilweise begründet.
18Die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Kostenerstattung durch den Beklagten ist teilweise rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die stationäre Behandlung des Kindes P am 25. und 26. Dezember 2000 in Höhe von 431,18 Euro.
19Anspruchsgrundlage ist § 121 BSHG analog. Nach dieser Vorschrift gilt: Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetzt gewährt haben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat (Satz 1). Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt (Satz 2).
20Eine unmittelbare Anwendung von § 121 BSHG scheidet aus, weil P Leistungsberechtigter nach § 1 AsylbLG war (§ 120 Abs. 2 BSHG, § 9 Abs. 1 AsylbLG). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sind leistungsberechtigt Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Diese Voraussetzungen lagen bei P vor. Er war vollziehbar ausreisepflichtig, weil er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besaß und unerlaubt eingereist war (§ 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Weil er nicht im Besitz eines Nationalpasses war, war er nicht von der Visumspflicht befreit (§ 4 Abs. 2 DVAuslG).
21§ 121 BSHG ist allerdings im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend anwendbar. Hinsichtlich der Nothilfe Dritter an Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG besteht im Asylbewerberleistungsrecht eine offene, dem Plan des Gesetzes widersprechende Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 121 BSHG zu schließen ist. Diese Vorschrift gibt einem Dritten als so genanntem Nothelfer einen strikten öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die Hilfe Gewährung zuständigen Leistungsträger, um durch die Gewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu stärken. Der dadurch bezweckte Schutz des Rechtes auf Leben und Gesundheit gilt allen in Not geratenen Bedürftigen gleichermaßen, ohne Ansehung des Grundes ihrer jeweiligen Fürsorgeberechtigung.
22OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 - 4 LB 538/02 -, NDV-RD 2004, 15 (16); OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -, FEVS 53, 353, und Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 895/97 - (jeweils im Ergebnis offen gelassen); VG Karlsruhe, Urteil vom 26. September 2003 - 8 K 143/02 - juris.; VG Gera, Urteil vom 18. Juni 2002 - 6 K 739/01 -, NVwZ - Beilage 2003, 37.
23Die Voraussetzungen des § 121 BSHG sind hier gegeben, allerdings nur für einen Teil des Behandlungszeitraumes. Ein Eilfall im Sinne dieser Vorschrift lag nur am 25. und 26. Dezember 2000 vor.
24Ein Eilfall im Sinne von § 121 BSHG setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls sofort geholfen werden muss und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht möglich ist. Die Notwendigkeit sofortiger Hilfe lässt in der Regel keine Zeit, den zuständigen Sozialhilfeträger zu unterrichten und zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe als Sozialhilfe abzuwarten. Das Vorliegen einer Notfallsituation im medizinischen Sinne reicht danach für das Vorliegen eines Eilfalles im sozialhilferechtlichen Sinne nicht aus. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen gewesen wäre.
25BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20.00 -, FEVS 53, 102 (103); vgl. auch OVG NRW Urteil vom 29. November 2001 - 16 A 3477/00 - FEVS 53, 546 (547).
26Diese Voraussetzungen lagen hier unzweifelhaft im Zeitpunkt der Aufnahme von P in das Krankenhaus der Klägerin am 25. Dezember 2000 vor. Wie sich aus der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahme des Chefarztes des Krankenhaus vom 5. Februar 2004 ergibt, handelte es sich um eine Notfallsituation im medizinischen Sinne (schwere, akute Gastroenteritis). Auch war rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen, weil der 25. Dezember 2000 ein Feiertag war.
27Der Eilfall endete jedoch am 27. Dezember 2000 (Mittwoch), dem nächsten nicht arbeitsfreien Werktag.
28Ein Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG liegt nur vor, solange es dem in der Notlage befindlichen oder auch dem Nothelfer nicht möglich ist, den Träger der Sozialhilfe von der Notlage in Kenntnis zu setzen, sodass dieser den Hilfefall prüfen und über die erforderliche Hilfegewährung entscheiden kann. Das ergibt sich sowohl aus der Systematik als auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Es ist eine restriktive Auslegung des Begriffs des Eilfalles geboten. Anspruch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz hat grundsätzlich der Hilfsbedürftige selbst. Das Sozialrechtsverhältnis, innerhalb dessen es um die Verwirklichung dieses Anspruchs geht, wird dadurch begründet, dass dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorliegen (§ 5 Abs. 1 BSHG). Im Verhältnis dazu ist in § 121 Satz 1 BSHG eine Ausnahme insofern geregelt, als unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Gewährung der Hilfe schon zu einem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hat.
29OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, FEVS 48, 272 (274 ff.) mit ausführlicher Begründung.
30Zwar hat in neuerer Zeit ein anderer Senat des OVG NRW die Auffassung vertreten, dass ein Eilfall in Sinne des § 121 Satz 1 BSHG bei einer Krankenhausbehandlung regelmäßig erst mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus endet, sofern die Notlage dem Träger der Sozialhilfe nicht vorher bekannt wird.
31OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 1560/97 -, ZFSH/SGB 2001, 340.
32Dem vermag sich die Kammer jedoch angesichts des angesprochenen Regelungszusammenhangs zwischen den §§ 5 Abs. 1 und 121 Satz 1 BSHG nicht anzuschließen. Im Übrigen stellt auch das Bundesverwaltungsgericht in der oben angeführten Entscheidung,
33Urteil vom 31. Mai 2001 a.a.O.,
34wie bereits dargelegt ausdrücklich darauf ab, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers nach objektiven Kriterien nicht zu erlangen gewesen ist.
35Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. November 2001, a.a.O., S. 548.
36Da somit ein Eilfall im Sinne von § 121 Satz 1 BSHG ab dem 27. Dezember 2000 nicht mehr vorlag, kommt nur eine Erstattung der für den 25. und 26. Dezember 2000 in Rechnung gestellten Kosten der stationären Krankenhausbehandlung in Betracht, zumal bei einer mehrtägigen Krankenhausbehandlung stets der Aufnahmetag voll, der Entlassungstag aber überhaupt nicht in Rechnung gestellt wird.
37Der Beklagte ist für die Erstattung der Nothilfekosten passiv legitimiert.
38Nach § 10 a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylbLG hat für Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung dienen, die nach Abs. 1 zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten, wenn ein Eilfall vorliegt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung des vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der vom Land zuständigen Behörden zugewiesen worden ist (Satz 1). Im Übrigen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält (Satz 2). Diese Voraussetzungen liegen beim Beklagten vor. Insbesondere war ein Eilfall im Sinne von § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG gegeben, weil es sich um eine medizinische Notfallbehandlung handelte.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21.00 -, FEVS 53, 97 (99); OVG NRW, Urteil vom 29. November 2001 a.a.O. S. 549, jeweils zu der vergleichbaren Vorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG.
40Der Beklagte wäre auch verpflichtet gewesen, bei rechtzeitiger Kenntnis die Kosten der stationären Krankenhausbehandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu übernehmen. Insbesondere lagen, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, die Voraussetzungen der §§ 4 und 7 AsylbLG vor.
41Die Klägerin hat den Antrag auf Kostenübernahme beim Beklagten innerhalb angemessener Frist gestellt (§ 121 Satz 2 BSHG).
42Bei der Beurteilung der Angemessenheit müssen die Belange und Möglichkeiten sowohl des Hilfe Suchenden wie des Hilfeträgers in Betracht gezogen werden. Auf Seiten des Nothelfers ist zunächst das gesetzlich anerkannte Interesse an einer Entschädigung für die geleistete Hilfe zu berücksichtigen sowie ferner das schützenswerte Bedürfnis, in angemessener Form und in einem angemessenen zeitlichen Rahmen versuchen zu können, seine Forderung gegenüber dem Patienten selbst bzw. seiner Krankenkasse oder anderen vorrangig in Betracht kommenden Kostenträger durchzusetzen. Auf Seiten des Leistungsträgers besteht ein berechtigtes Interesse daran, alsbald von dem Hilfsfall unterrichtet zu werden, um eventuell seinerseits noch Vorkehrungen treffen zu können.
43OVG NRW, Urteil vom 15. November 1999 - 16 A 2569/97 -, juris.
44Die Klägerin ist hier zwar erst am 16. Juli 2001, also über sechs Monate nach Auftreten des Eilfalles, an den Beklagten herangetreten. Dafür gab es jedoch einen anzuerkennenden Grund. Bei der nicht ganz einfachen Rechtslage, insbesondere auch was die örtlich Zuständigkeit angeht, ist nachvollziehbar, dass die Klägerin zunächst von der Zuständigkeit des Beigeladenen ausging und versucht hat, von diesem Kostenerstattung zu erlangen. Nachdem sie den negativen Bescheid des Beigeladenen vom 19. Juni 2001 erhalten hatte, hat sie jedoch dann innerhalb von weniger als einem Monat den Antrag beim Beklagten gestellt. Dessen berechtigtes Interesse daran, alsbald vom Hilfefall unterrichtet zu werden, gebietet keine andere Beurteilung, weil bei Eingang des Antrags noch kein überlanger Zeitraum verstrichen war.
45Der Klägerin stehen Zinsen in Höhe von 4 v.H. zu, allerdings erst ab dem 7. August 2003.
46Anspruchsgrundlage ist § 291 Satz 1 BGB analog. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist (Satz 1). § 288 Abs. 1 Satz 2, wonach der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basissatz beträgt, findet entsprechende Anwendung (Satz 2).
47§ 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn dass einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält. Das gilt auch im Falle einer Verpflichtungsklage, wenn die Verpflichtung in der Weise kontretisiert ist, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht.
48BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, FEVS 52, 433 (434), und Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368.
49Da es vorliegend keine gegenteilige Regelung gibt, hat die Klägerin Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe der beantragten 4 v.H. seit Rechtshängigkeit, also seit Eingang der Klage bei Gericht am 7. August 2003 (§ 90 Abs. 1 VwGO).
50Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Zinsen ab einem früheren Zeitpunkt besteht nicht. Insbesondere ergibt er sich nicht aus § 44 SGB I.
51In § 44 SGB I ist geregelt, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ansprüche auf Geldleistungen mit 4 v.H. zu verzinsen sind. Da das Asylbewerberleistungsgesetz nicht als besonderer Teil des SGB I gilt (§ 68 SGB I), stellt sich bereits die Frage, ob die Vorschriften des SGB I in Fällen vorliegender Art - ebenso wie § 121 BSHG - analog angewendet werden können. Das kann aber letztlich dahin stehen. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 SGB I liegen nicht vor.
52Unter Geldansprüchen im Sinne von § 44 SGB I sind allein Sozialleistungen, bei analoger Anwendung auf das Asylbewerberleistungsrecht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, zu verstehen. Nicht darunter fallen Erstattungsansprüche, beispielsweise nach § 121 BSHG. Das ergibt sich aus der Regelungssystematik des Gesetzes. § 44 SGB I ist nämlich Teil des dritten Abschnittes, der mit Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche des Gesetzbuchs" überschrieben ist, und dort des zweiten Titels, der mit Grundsätze des Leistungsrechts" überschrieben ist. Was in diesem Zusammenhang unter Sozialleistungen zu verstehen ist, ergibt sich u.a. aus § 28 SGB I (Leistungen der Sozialhilfe"), der bei analoger Anwendung des § 44 SGB I auf den vorliegenden Fall entsprechend für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelten würde. In § 28 SGB I werden u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen aufgeführt, nicht aber Erstattungsansprüche nach § 121 BSHG.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 a.a.O. S. 435; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2002 - 13 K 2979/00 -, Seite 11 des Entscheidungsabdrucks; Timme in LPK-SGB I, 1. Aufl. 2003,§ 44 Rdnr. 6.
54Eine erweiternde Anwendung von § 44 SGB I auch auf Erstattungsansprüche nach § 121 BSHG kommt nicht in Betracht. Denn nach obergerichtlicher Rechtsprechung können für die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen Verzugszinsen nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden.
55BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 5 C 5.00 -, FEVS 53, 201 (202).
56Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO, die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
57Die Berufung ist nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Insbesondere die Frage, wann ein Eilfall im Sinne von § 121 Satz 1 BSHG endet, ist soweit ersichtlich obergerichtlich bislang noch nicht abschließend entschieden worden.
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