Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 8087/03
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. März 2004 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Tatbestand:
2Der 1963 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Gegen ihn wurde von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Rahmen einer umfangreichen Ermittlungsaktion gegen Angehörige einer Gruppe marokkanischer Rauschgifthändler unter dem Aktenzeichen 60 Js 4611/99 ermittelt. Der Kläger machte bei polizeilichen Vernehmungen und vor Gericht als Zeuge umfangreiche Angaben, wodurch er maßgeblich dazu beitrug, dass es in mehreren Strafverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf zu Verurteilungen kam. Die Strafverfahren hatten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Gegenstand. Es ging um den Handel mit Heroin und Kokain in nicht geringen Mengen. Die Verurteilten waren Abnehmer bzw. Lieferanten des Klägers. Sie wurden zu Freiheitsstrafen zwischen drei und neun Jahren verurteilt. Der Kläger selbst wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2003 teilte der Beklagte dem Landrat des Kreises L als Ausländerbehörde mit, dass der Kläger nicht in das Zeugenschutzprogramm der Polizei E aufgenommen werde.
3Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2003 Widerspruch. Zur Begründung führt er aus, ihm sei von Beamten des Beklagten vor der damaligen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf im Keller des Landgerichts zugesichert worden, dass er in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen werde. Wenn er nach Marokko abgeschoben werde, würde er dort im Wege der Blutrache von Verwandten der von ihm belasteten Mitangeklagten ermordet werden. Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2003 als unzulässig zurück; bei der angegriffenen Mitteilung des Beklagten an den Landrat des Kreises L vom 8. Juni 2003 habe es sich nicht um einen an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt, sondern um eine behördeninterne Information gehandelt.
4Mit Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2003 wies der Landrat des Kreises L den Kläger unter Androhung der Abschiebung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Hiergegen beantragte der Kläger am 21. November 2003 beim erkennenden Gericht verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz, der mit Beschluss vom 14. Mai 2004 (24 L 4311/03) abgelehnt wurde.
5Der Kläger hat am 26. November 2003 Klage erhoben. Er behauptet unter Vertiefung und Erweiterung seiner bisherigen Ausführungen, ihm sei im Landgericht Düsseldorf derzeit von Staatsanwalt U die Aufnahme ins Zeugenschutzprogramm zugesagt worden, wenn sich seine Bekundungen bewahrheiteten. Dies sei zudem auch von den Mitarbeitern des Beklagten KHK N und KHK I1 zugesichert worden. In Marokko drohe ihm Blutrache bzw. Verfolgung durch den Verwandtenclan" der von ihm der Strafverfolgung zugeführten Personen. Er benötige auch wegen der von den von ihm belasteten Personen ausgehenden Repressalien eine neue Identität. Seine Gefährdung werde unter anderem durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2002 belegt, worin auf die unter Aufsichnahme persönlicher Risiken" geleistete Aufklärungshilfe des Klägers verwiesen werde, wie auch durch die Schreiben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 7. Oktober 2002 und vom 7. April 2004, wonach eine Bedrohungslage bzw. ein gewisses Gefährdungspotential nicht auszuschließen sei.
6Mit Bescheid vom 15. März 2004 hat der Beklagte die Aufnahme des Klägers in ein Zeugenschutzprogramm abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 23. März 2004 Widerspruch eingelegt, über den bisher nicht entschieden ist.
7In der mündlichen Verhandlung hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers erklärt, der Landrat des Kreises L habe die Erteilung einer Duldung bzw. die Vornahme aufenthaltsbeendender Maßnahmen davon abhängig gemacht, ob der Kläger in das Zeugenschutzprogramm des Beklagten aufgenommen werde; aus diesem Grund sei auch die Mitteilung des Beklagten vom 8. Juni 2003 an den Landrat des Kreises L erfolgt. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung eine umfangreiche Darstellung seiner Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden und der sich aus seiner Sicht für ihn daraus ergebenden Gefährdung abgegeben.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 20. August 2003 und 15. März 2004 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 17. November 2003 zu verpflichten, den Kläger in das Zeugenschutzprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er behauptet, mit dem Kläger seien damals nur im üblichen Rahmen Vorgespräche über Schutzmöglichkeiten geführt worden, wobei auch die Möglichkeit des Zeugenschutzes erörtert worden sei. Konkrete Zusagen seien hierbei nicht abgegeben worden. Die damals beteiligten Personen seien auch gar nicht zur Anordnung des Zeugenschutzes befugt gewesen. Der Kläger habe zudem damals keine konkreten Gefährdungsaspekte benannt und erklärt, mit den Mitangeklagten klar zu kommen". Erst nach Erhalt der Ausweisungsverfügung des Ausländeramts in L habe der Kläger angegeben, sich gefährdet zu fühlen.
13Bezüglich einer anderen Gruppierung von türkischen Drogenhändlern habe der Kläger angegeben, nur dann offiziell auszusagen, wenn er ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen werde. Gegen diese Türken habe der Kläger bisher nicht ausgesagt, und eine solche Aussage sei auch nicht vorgesehen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
17Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. Die Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 23 EGGVG kommt nicht in Betracht, denn bei einem Zeugenschutzprogramm" handelt es sich um präventiv-polizeiliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr i.S.d. §§ 1, 8 Polizeigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (PolGNW),
18vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Oktober 1997 - 17 K 6872/96 -, NWVBl. 1998, 206.
19Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über das Ob" der Aufnahme des Klägers in das Zeugenschutzprogramm stellt ungeachtet der im Rahmen des Zeugenschutzes in Betracht kommenden zahlreichen Maßnahmen überwiegend tatsächlicher Natur,
20vgl. Nr. 7.2 der gemeinsamen Richtlinien der Innenminister und der Justizminister der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen, Runderlass vom 16. Mai 1997, Mbl. NW 1997, S. 624,
21einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) dar.
22Die Verpflichtungsklage ist hier in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO) zulässig. Danach ist die Klage auch zulässig, wenn über einen Antrag des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts müssen nach § 75 Satz 2 VwGO mindestens 3 Monate vergangen sein. Das ist der Fall. Die Kammer wertet den Widerspruch" des Klägers vom 7. Juli 2003 als einen jedenfalls konkludent gestellten Antrag auf Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm. Denn der Wunsch des Klägers, in ein solches Programm aufgenommen zu werden, geht ebenso wie die vom Kläger für maßgeblich erachteten Gefährdungsaspekte aus diesem Schreiben hervor. Seit diesem Antrag" sind bereits bis zur Klageerhebung am 26. November 2003 mehr als drei Monate vergangen; ein ablehnender Bescheid des Beklagten ist erst am 15. März 2004 ergangen. Hinsichtlich dieser erstmals unter dem 15. März 2004 erfolgten Bescheidung des Klägers nach Eintritt der Zulässigkeit der Klage abweichend von § 68 VwGO gemäß § 75 Satz 1 VwGO bedurfte es auch nicht mehr der Durchführung eines Vorverfahrens,
23vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Auflage, § 75, Rdnr. 22f. mwN.
24Insbesondere fehlt es dem Kläger auch nicht am stets erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sieht sich der Kläger nach dem Kern seines eigenen Vortrags primär dadurch gefährdet, dass er nach seiner Rückkehr in seine Heimat in Marokko im Wege der Blutrache bzw. im Wege von Vergeltungsmaßnahmen ermordet werden könnte. Insofern können ihn durch deutsche Polizeibehörden in Deutschland erfolgende Zeugenschutzmaßnahmen kaum schützen, denn die Durchführung von Zeugenschutzmaßnahmen gibt dem Kläger weder einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung noch lässt sich daraus ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG herleiten. Allerdings ist das rechtliche Interesse des Klägers an der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm des Beklagten jedenfalls deshalb gegeben, weil der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Landrat des Kreises L die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung davon abhängig gemacht habe, dass er in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werde. Danach würde die Aufnahme in ein solches Programm den Kläger vor der Rückkehr nach Marokko und den damit nach seinem Vorbringen verbundenen Gefahren bewahren.
25Die Klage ist aber nur teilweise begründet. Die seitens des Beklagten mit Bescheid vom 15. März 2004 ausgesprochene Ablehnung der Aufnahme des Klägers in sein Zeugenschutzprogramm ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Begehren, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein (gebundener) Anspruch auf Aufnahme des Klägers in das Zeugenschutzprogramm des Beklagten besteht nicht.
26Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus einer Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW, denn es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass eine - wie es erforderlich gewesen wäre - schriftliche Zusicherung vorliegt. Die vom Kläger behaupteten mündlichen Zusagen genügen für die Annahme einer Zusicherung gemäß § 38 VwVfG NW in keinem Fall. Weiterhin liegt ersichtlich auch kein Fall der so genannten Ermessensreduzierung auf Null vor, weil ausschließlich die Aufnahme des Klägers in das Zeugenschutzprogramm des Beklagten rechtmäßig wäre. Derart erhebliche Gefährdungen des Klägers, die zwingend durch den Beklagten im Wege der Anordnung und Durchführung von Zeugenschutzmaßnahmen zu bekämpfen wären, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind gerade die Umstände, aus denen der Kläger die Gefährdung seiner Person schlussfolgert, nicht abschließend geklärt. Ob in Deutschland noch Strukturen der Bande(n) vorhanden sind, deren Mitglieder der Kläger durch seine Angaben der Strafverfolgung zugeführt hat und von denen eine Gefährdung ausgehen könnte, ist genauso unklar wie die Frage, ob in Marokko eine solche Reststruktur" existiert oder ob sich dort eine - möglicherweise lokal begrenzte - Gefährdung auf mögliche Racheakte beschränkt, die von Familien in Deutschland verurteilter Täter ausgehen könnte. Zudem kommen durchaus auch andere potentiell wirksame Schutzmechanismen zu Gunsten des Klägers in Betracht. So könnte ausländerrechtlicher Schutz über § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren sein, wie auch ein effizienter Schutz über die marokkanischen Sicherheits- und Polizeibehörden selbst möglicherweise gewährleistet werden könnte.
27Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm des Beklagten,
28vgl. Nr. 4.1 der gemeinsamen Richtlinien der Innenminister und der Justizminister der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen, Runderlass vom 16. Mai 1997, Mbl. NW 1997, S. 624.
29Eine solche ermessensfehlerfreie Bescheidung ist nach der Rechtsauffassung der Kammer bisher nicht, insbesondere nicht durch den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2004, erfolgt.
30Allerdings besteht ein solcher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch den Beklagten nicht mit der Begründung, der Kläger habe (inoffiziell) Auskünfte zu der immer wieder angesprochenen türkischen Tätergruppe" gegeben, denn insoweit ist der Beklagte nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben bereits unzuständig für die Anordnung und Durchführung von Zeugenschutzmaßnahmen. Hierfür ist nach den Angaben des Beklagten das Zollkriminalamt L1 (ZKA) zuständig, weil gegen diese türkische Gruppierung" im Rahmen eines so genannten Zollverfahrens vom Zollfahndungsamt Essen mit Dienstsitz in Düsseldorf unter dem Aktenzeichen E 10/00-363 ermittelt wird.
31Nach der Auffassung der Kammer sind vom Kläger Umstände dargetan, aus denen sich eine Gefährdung des Klägers wegen möglich erscheinender Vergeltungsmaßnahmen auf Grund der von ihm gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und vor Gericht gemachten Angaben ergibt. Solche Umstände sind das den Kläger betreffende Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2002 wie auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 7. Oktober 2002, worin eine gewisse potenzielle Gefährdung zum Ausdruck gebracht wird. Insbesondere das Schreiben der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 7. April 2004 zeigt, dass der Kläger maßgeblich zur Verurteilung von Straftätern zu erheblichen Freiheitsstrafen im Bereich der Drogenkriminalität beigetragen hat. Es ist gerichtsbekannt und wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, dass gerade im Bereich der durch ein hohes Organisationsniveau und durch erhebliche Einkunfts- möglichkeiten geprägten Drogenkriminalität Verrätern" eine empfindliche Bestrafung" drohen kann. Deshalb erscheint es der Kammer durchaus als möglich, dass der Kläger durch Angehörige der von ihm der Strafverfolgung zugeführten Personen wie auch durch weitere bisher nicht verurteilte Straftäter, über die der Kläger für diese ebenfalls gefährliche Informationen besitzt, in seiner körperlichen Unversehrtheit und Freiheit gefährdet ist.
32Diese Gesichtspunkte, aus denen sich nach der Überzeugung des Gerichts zumindest die Möglichkeit einer erheblichen Gefährdung des Klägers ergibt, werden vom Beklagten im Rahmen seiner am 15. März 2004 getroffenen Entscheidung nicht berücksichtigt. Der Beklagte führt keine Abwägung dieser vorgenannten, für eine Gefährdung des Klägers sprechenden Umstände und der gegen die Anordnung und Durchführung von Zeugenschutzmaßnahmen sprechenden Gesichtspunkte durch. Vielmehr ist der Beklagte entgegen der Auffassung des Gerichts offenbar der Ansicht, es sei bereits keine Gefährdung des Klägers durch die verurteilten Landsleute des Klägers bzw. deren Verwandtenclans" gegeben. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte anführt, der Kläger habe mitgeteilt, mit seinen Landsleuten" schon klarzukommen. Er habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, eine Gefährdung zu befürchten. Dass er bedroht werde, habe er erst nach Erhalt der Ausweisungsverfügung des Landrats des Kreises L angegeben. Ernsthafte Erwägungen zur Art und Intensität der Gefährdung des Klägers sind demgegenüber in dem fraglichen Bescheid nicht enthalten. Daraus folgt, dass der Beklagte nach Ansicht des Gerichts gegebene und für die zu treffende Entscheidung erhebliche Gesichtspunkte nicht in seine Ermessensüberlegungen eingestellt und mithin unter fehlerhafter Ermessensausübung entschieden hat.
33Allerdings darf das Gericht nicht die Ermessensentscheidung des Beklagten durch eigene Ermessenserwägungen ersetzen, vgl. § 114 VwGO. Daher war gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO angesichts der im Hinblick auf die bisher nicht getätigten Ermessens-erwägungen des Beklagten nicht gegebenen Spruchreife der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Aufnahme in sein Zeugenschutzprogramm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
34Die vom Kläger ebenfalls beantragte Aufhebung des Bescheides" des Beklagten vom 20. August 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 17. November 2003 war allerdings nicht erforderlich, denn insoweit liegen keine der Aufnahme des Klägers in das Zeugenschutzprogramm des Beklagten entgegenstehende Sachentscheidungen vor. Im Schreiben des Beklagten vom 20. August 2003 ist lediglich die Nichtabhilfeentscheidung hinsichtlich des vom Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2003 erhobenen Widerspruchs enthalten und im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 17. November 2003 wird der hier nicht streitgegenständliche Widerspruch vom 7. Juli 2003 als unzulässig zurückgewiesen. Es besteht auch verfahrensrechtlich keine Notwendigkeit, den letztgenannten Bescheid aufzuheben; denn die Bezirksregierung geht in diesem Bescheid selbst davon aus, dass noch eine Sachentscheidung durch den Beklagten vorzunehmen war (vgl. Ausführungen Seite 4).
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Aufhebung der Kosten gegeneinander erscheint angesichts der nur teilweise erfolgreichen Klage angemessen.
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