Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 6966/02

Tenor

Die Eintragung der „Mittelalterliche Siedlung B, Kirche T1" in T als „ortsfestes Bodendenkmal X 000" in die Denkmalliste der Gemeinde T, der Klägerin mitgeteilt durch Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2002 - Az.: 622-71.2 - in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 28. August 2002 - Az.: 00-0/00 00 000/02 -, wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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