Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 1847/01.A

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Februar 2001 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 des Ausländergesetzes in Bezug auf Eritrea vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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