Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 838/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Auf dem Grundstück der Beigeladenen in S an der B 00 nordwestlich des Ortes S und ca. 2 km westlich des Rheins wird seit 1905 eine genehmigte Soda- und Ätznatronproduktionsanlage betrieben. Zwischen dem Werk und der Rheinschleife liegt der Stadtteil P, in dem sich das Grundstück des Klägers befindet.
3Am 26. September 1960 erteilte die Beklagte der T2 GmbH die bis zum 25. September 1990 befristete Bewilligung, mittels zweier Horizontalfilterbrunnen (Brunnen II und III, auch "Rheinbrunnen" genannt) bis zu 35.040.000 Kubikmeter/a Grundwasser zu fördern und es in der Soda- und Ätznatronfabrik der Beigeladenen in S als Kühl- und Brauchwasser zu gebrauchen und teilweise zu verbrauchen. Die Horizontalfilterstränge reichen teilweise mehr als 60 m unter den Rhein.
4Zusätzlich erhielt die Beigeladene eine wasserbehördliche Erlaubnis des Kreises N vom 28. März 1973 -66-1/654-10/2-, aus dem Brunnen A (G1) bis zu 3.500.000 Kubikmeter/a Grundwasser zu fördern und es für denselben Zweck zu verwenden. Dabei wurde festgelegt, dass eine Höchstmenge von 35.040.000 Kubikmeter/a laut Bewilligung vom 26. September 1960 durch die Brunnen A, II und III nicht überschritten werden durfte. Aus dem Vertikalfilterbrunnen A, der am südwestlichen Rand eines Naturschutzgebietes liegt, erfolgt seit 1988 keine Wasserentnahme mehr.
5Am 15. März 1990 stellte die T2 GmbH einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen II, III und A in Höhe von insgesamt 35.000.000 Kubikmetern/a einschließlich der Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 9 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Infolge der Umstrukturierungen im T-Konzern wurde der Antrag ab dem 1. Januar 1996 von der T3 GmbH und ab dem 1. August 1999 von der T1 GmbH, der jetzigen Beigeladenen, weiterverfolgt. Nach Ergänzung der Antragsunterlagen im April 1990 erhoben im Mai und Juni 1990 einige Träger öffentlicher Belange natur- und landschaftsrechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Brunnens A. Unter dem 17. September 1990 erfolgte die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Brunnen II, III und A in Höhe von 30.000.000 Kubikmeter/a. Der Antrag der Beigeladenen lag vom 12. November bis zum 12. Dezember 1990 bei der Stadt S zur Einsicht aus. Es gingen insgesamt 26 Einwendungen ein. Dabei wurden im Wesentlichen bereits eingetretene Schäden an Hausbrunnen, Vegetation oder Gebäuden infolge des gesunkenen Grundwasserspiegels geltend gemacht. Als Reaktion darauf verzichtete die Beigeladene unter dem 1. September 1992 auf den Brunnen A, minderte den Bewilligungsantrag für die in Rheinnähe gelegenen Brunnen II und III auf 32.500.000 Kubikmeter/a und führte dazu aus, weitere Minderungen kämen nach ihrer Ansicht nicht in Betracht, weil die beantragte Entnahmemenge erforderlich sei, um die genehmigte Produktionskapazität der Sodafabrik nutzen zu können. Am 2. Dezember 1992 wurde die vorzeitig zugelassene Entnahmemenge auf 32.500.000 Kubikmeter/a erhöht, gleichzeitig wurde die Entnahme aus dem Brunnen A bis zur endgültigen Entscheidung über die Bewilligung ausdrücklich untersagt. Das im Juni 1994 auf Aufforderung der Beklagten von der Beigeladenen übergebene Gutachten der U GmbH (N) kommt zu dem Schluss, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch die Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen II und III zu besorgen seien. Veränderungen der Vegetation und der Brunnenwasserstände sowie festgestellte Gebäudeschäden seien vielmehr auf jährlich schwankende Rheinwasserstände, den jährlich unterschiedlich verteilten Niederschlag und andere Einflussgrößen wie z. B. Grundwasserbewirtschaftungsmaßnahmen der M- Genossenschaft (M G) sowie die Entnahme von Grundwasser durch die Landwirtschaft und andere industrielle Grundwasserförderungen zurückzuführen. Für das Grundstück des Klägers sei von einer durch die beantragte Entnahme verursachten Grundwasserabsenkung von bis zu 15 cm im Extremfall (vollständige Ausnutzung der beantragten Menge bei Niedrigwasser) auszugehen.
6Anfang 1998 gab der Kläger seinerseits ein Gutachten in Auftrag, die geplante Entnahme von Grundwasser zu bewerten. Das daraufhin erstellte Gutachten der C GmbH (E1) wurde in der Folgezeit mehrfach ergänzt. Ferner wurden auf dem Grundstück des Klägers Bohrungen durchgeführt, um die Bodenbeschaffenheit zu ermitteln.
7Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen (LÖBF) kommt in ihrer Stellungnahme vom 29. September 1998 an die Beklagte zu dem Ergebnis, dass auf dem klägerischen Grundstück lediglich zeitweise Grundwasser bis in die Auelehmschicht aufgestiegen und für die dort vorhandenen Bäume erreichbar gewesen sei. Da das Grundwasser unregelmäßige Schwankungen von drei bis vier Metern aufweise, sei es sehr unwahrscheinlich, dass die abgestorbenen Bäume auf dem Grundstück des Klägers über die gesamte Lebensdauer dieses Grundwasser nutzen konnten. Zudem sei nicht zu erkennen, dass diese Schwankungen durch die Grundwasserförderung verursacht bzw. verstärkt worden sei. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt das Staatliche Umweltamt E2 (StUA) in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 1998 an die Beklagte.
8Mit Bescheid vom 10. Dezember 2001, dem Kläger am 9. Januar 2002 zugestellt, wurde der Beigeladenen die bis zum 31. Oktober 2021 befristete Bewilligung erteilt, Grundwasser aus den Horizontalfilterbrunnen ("Rheinbrunnen") II und III in S-P zur Versorgung des Werkes S mit Betriebs- und Kühlwasser in beantragter Menge zu entnehmen. Die Fördermengen für den Brunnen II auf dem Grundstück in der G2 (Nr. 0000 in der topographischen Karte M 1 : 25.000, Rechtswert 25 41 267, Hochwert 57 16 430) wurden dabei auf 1.500 Kubikmeter/Stunde, 36.000 Kubikmeter/Tag bzw. 13.140.000 Kubikmeter/Jahr begrenzt. Aus dem Brunnen III auf dem Grundstück in der G3 (Nr. 0000 in der topographischen Karte M 1 : 25.000, Rechtswert 25 41 330, Hochwert 57 17 140) dürfen nach der Bewilligung 2.500 Kubikmeter/Stunde, 60.000 Kubikmeter/Tag bzw. 21.900.000 Kubikmeter/Jahr gefördert werden. Die Fördermengen der Brunnen II und III zusammen wurden auf 3.800 Kubikmeter/Stunde, 91.200 Kubikmeter/Tag bzw. 32.500.000 Kubikmeter/Jahr begrenzt. Zugleich wurde die wasserbehördliche Erlaubnis des Kreises N vom 28. März 1973 -66-1/654-10/2- für die Grundwasserentnahme aus dem Brunnen A widerrufen.
9Am 8. Februar 2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht, die bisherige Grundwasserentnahme der Beigeladenen habe bereits nachweisbar zu Schäden an seinem Grundstück geführt; er befürchte weitere Schäden, insbesondere an Vegetation und Bebauung seines Grundstückes. Die Absenkungen auf seinem Grundstück betrügen bis zu 70 cm. Das von ihm eingeholte Gutachten der C GmbH kritisiere das zweidimensionale Untersuchungsmodell der M G und fordere ein dreidimensionales Untersuchungsmodell, um die Strömungsverhältnisse zu den Horizontalfilterbrunnen darzustellen. Die zweidimensionale Modellrechnung der M G sei mit den Infiltrationsbeschränkungen des Baggersees und des Rheins ungeeignet, die Wechselwirkungen zwischen Rhein und Grundwasserleiter im Bereich der Brunnen zu quantifizieren. Zudem werde in dem Gutachten die Berechnung des Grundwasseranteils an der Entnahme beanstandet und die fehlende Berücksichtigung einer möglicherweise vorhandenen Auelehmschicht und deren Auswirkung auf die Vegetation bemängelt. Der Kläger bestreitet zudem, dass die jetzige Beigeladene Rechtsnachfolgerin der T2 GmbH sei.
10Der Kläger beantragt,
11den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2001 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie macht geltend, dass keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 8 Abs. 3 WHG auf eigene Rechte des Klägers zu erwarten seien. Das zweidimensionale Grundwassermodell der M G sei seit Jahren generell bei Fragen zu Grundwasserentnahmen eingesetzt und geeignet, um ausreichend genaue Aussagen für die Abschätzung von Grundwasserabsenkungen zu ermöglichen. Das Gutachten der C GmbH aus November 2003 beziehe auch den Vertikalbrunnen A ein, der aber nicht mehr Bestandteil des beantragten Wasserrechts sei.
15Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
16die Klage abzuweisen.
17Sie trägt vor, primären Einfluss auf den Grundwasserstand hätten Niederschlag und Rheinwasserspiegel; der Einfluss der Rheinbrunnen sei demgegenüber gering: Die Absenkung des Grundwassers in der Nähe der Rheinbrunnen betrage sieben bis acht Meter. In P sei selbst bei Zugrundelegung der maximalen Fördermenge nur mit einer Absenkung des Grundwassers im Bereich zwischen 0,1 bis 0,2 Meter zu rechnen. Bei dem streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid handele es sich um einen Nachfolgebescheid des Bescheides aus den 1960er Jahren. Die Brunnen seien identisch; die Fördermenge sei sogar herabgesetzt worden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der zur Gerichtsakte gelangten Gutachten.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21Über sie konnte auch ohne Gewährung der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerseite beantragten Schriftsatzfrist entschieden werden. Für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG) ist nichts ersichtlich. Alle entscheidungserheblichen Aspekte, insbesondere die Frage nach der Kausalität zwischen der Grundwasserförderung durch die Beigeladene und der Absenkung des Grundwasserspiegels auf dem Grundstück des Klägers (vgl. nur Seite 6 des Schreibens der Beigeladenen vom 17. Juli 2002 an das Gericht), sind bereits schriftsätzlich angesprochen worden.
22Die Klage ist allerdings zulässig.
23Soweit der Kläger geltend macht, durch die auf Grund der bewilligten Wasserentnahme eintretende Grundwasserabsenkung sei sein im Absenkungsbereich befindlicher Baumbestand abgestorben bzw. seien Schäden an dem Gebäude zu besorgen, beruft er sich auf eine Rechtsverletzung im Sinne des § 8 Abs. 3 WHG (des Eigentums), jedenfalls aber auf Nachteile im Sinne des § 8 Abs. 4 WHG i.V.m. § 27 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) - mithin auf Vorschriften, denen grundsätzlich drittschützende Wirkung beizumessen ist.
24Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. April 2001 - 20 B 16/01 -, unter Hinweis auf das Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, ZfW 1990, 417 ff. m.w.N.; Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz, Stand: März 2002, § 8 WHG Rdnr. 21a; Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl. 1998, § 8 Rdnr. 40.
25Die Klage ist aber unbegründet.
26Der angefochtene Bewilligungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
27§ 8 Abs. 3 WHG bestimmt, dass dann, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt, die Bewilligung nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen und gegebenenfalls nur gegen Entschädigung erteilt werden darf. Nach § 8 Abs. 4 WHG, § 27 Abs. 1 LWG kann ferner derjenige Einwendungen gegen die Erteilung der Bewilligung erheben, der dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung u. a. der Wasserstand (Nr. 2) verändert wird, ohne dass dadurch ein Recht beeinträchtigt wird.
28Ob es sich bei den durch den Kläger geltend gemachten Schäden bzw. Gefährdungen infolge einer eintretenden Grundwasserabsenkung um eine zu erwartende nachteilige Einwirkung auf ein Recht i.S.d. § 8 Abs. 3 WHG handelt oder um zu erwartende Nachteile i.S.d. § 8 Abs. 4 WHG, § 27 Abs. 1 LWG, ist zweifelhaft. Dagegen spricht, dass das WHG das Grundwasser einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt, die dem Grundstückseigentümer prinzipiell kein Recht gibt, auf das unterirdische Wasser zuzugreifen, sondern es der Allgemeinheit zuordnet. Die Rechtsstellung des Grundstückseigentümers endet daher in der Tiefe prinzipiell dort, wo er mit dem Grundwasser in Berührung kommt.
29Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 ff.
30Umfasst das durch Artikel 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht an Grundstücken demzufolge nicht die Befugnis, auf das im Untergrund vorhandene Wasser einzuwirken, so bleiben das Eigentum an Grundstücken und die daraus folgenden Befugnisse durch die einem Dritten erteilte Bewilligung, Grundwasser zu fördern und zu bestimmten Zwecken (hier zur Brauch- und Kühlwasser) zu gebrauchen, unberührt. Letztendlich kann diese Frage aber offen bleiben. Denn die zum Tatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 1 WHG gehörenden nachteiligen Einwirkungen liegen ebenso wenig vor wie das weitere Merkmal des Erwartens dieser Einwirkungen.
31Die nachteiligen Einwirkungen müssen von der Benutzung des Gewässers adäquat verursacht worden sein.
32Czychowski, WHG, 7. Aufl. 1998, § 8 Rdnr. 42.
33Zu erwarten sind nachteilige Einwirkungen nicht schon dann, wenn nur die bloße Möglichkeit oder Besorgnis einer Gefährdung besteht. Andererseits ist eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit oder eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne nicht erforderlich. Die Beeinträchtigung ist vielmehr zu erwarten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich in dem Sinne ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen.
34Czychowski, a.a.O., § 6 Rdnr. 17 m.w.N. zur Rspr., s. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. August 1996 - 4 B 129/96 -, Buchholz 445.4 § 10 WHG Nr. 5.
35Der Schluss auf einen adäquaten Verursachungszusammenhang bzw. eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der vom Kläger geltend gemachten Schädigung der Bäume auf seinem Grundstück sowie der befürchteten Schädigung an seinem Gebäude gerade durch die bewilligte Grundwasserförderung lässt sich nach Überzeugung der Kammer nicht ziehen. Ausschlaggebend ist insofern nicht, ob nach derzeitigem Erkenntnisstand eine Grundwasserabhängigkeit der abgestorbenen Bäume mit naturwissenschaftlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sondern ob die Grundwasserabhängigkeit positiv in dem Sinne festgestellt werden kann, dass ein durch die bewilligte Grundwasserentnahme bedingtes Absinken des Grundwassers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen - unter Einbeziehung des kapillaren Grundwasseraufstiegs - gegebenen Kontakt zum Grundwasser unterbrochen und deshalb eine Schädigung der Bäume verursacht hat. In Bezug auf das Gebäude muss ein entsprechender Kausalzusammenhang zwischen bewilligter Grundwasserentnahme und Absinken des Grundwassers bestehen und dadurch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden zu besorgen sein.
36Vgl. allgemein zum vorstehenden Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2002 - 20 B 2357/02 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks.
37Ein derartige positive Feststellung haben weder die vorhandenen Gutachten noch die Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden getroffen.
38Die kommt unter dem 29. September 1998 zu dem Ergebnis, es sei sehr unwahrscheinlich, dass die auf dem Grundstück des Klägers abgestorbenen Bäume über die gesamte Lebensdauer Grundwasser nutzen konnten. Begründet wird dies mit unregelmäßigen Schwankungen des Grundwassers von drei bis vier Metern, wobei nicht zu erkennen sei, dass diese Schwankungen durch die Wasserförderung verursacht bzw. verstärkt worden seien. Vielmehr seien im Zeitraum 1930-1950 gemessene Grundwassertiefstände um ca. zwei Meter gesunken und hätten seit dieser Zeit nicht wesentlich abgenommen. Ein ähnlicher Trend liege auch für die Rheinwasserstände vor. Die wechselnden Wasserstände bedeuteten einen erheblichen Stress für die Bäume, weil sie ihr Wurzelsystem an die jeweils geänderten Bedingungen anpassen müssten, und könnten insbesondere bei gleichzeitigem Auftreten weiterer Stressfaktoren (z. B. Trockenperiode, Pilze, Insekten) ein Absterben von Bäumen bewirken.
39Den Bewertungen der LÖBF (Bl. 1100 bis 1102 der Verwaltungsakte, Bd. 3) schließt sich die Kammer an. Sie stimmen mit den Ergebnissen überein, die die U GmbH in ihrem Gutachten aus Juni 1994 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. November 1999 niedergelegt hat. Die diesem Gutachten (Beiakte, Bd. 6) und der ergänzenden Stellungnahme (Bl. 1411 ff. der Verwaltungsakte, Bd. 3) zu Grunde liegenden Messreihen der M G schließen einen Kausalzusammenhang zwischen Grundwasserförderung und dem Absterben der Bäume aus. Die Ganglinie der dem klägerischen Grundstück nächstgelegenen Grundwassermessstelle (GWMSt) 49 (Bl. 1416 der Verwaltungsakte, Bd. 3) zeigt seit Mitte der 1920er Jahre ein kontinuierliches Absinken des Grundwasserstandes bis etwa Mitte der 1970er Jahre. Im Mittelwert lässt sich in diesem Zeitraum ein Unterschied zwischen drei und vier Metern ausmachen (Bl. 1419 der Verwaltungsakte, Bd. 3). Bis Mitte der 1980er Jahre stieg das Grundwasser im Mittel um ca. eineinhalb Meter an, fiel allerdings danach erneut. Dieser Befund wird durch die Übersicht zu den Fünf-Jahres-Mittelwerten der GWMSt 49 bestätigt (Bl. 1417 der Verwaltungsakte, Bd. 3).
40Daneben sind die Schwankungen des Grundwasserspiegels um den langjährigen Mittelwert herum ebenfalls beträchtlich und betragen mehrere Meter nach unten bzw. oben. Dazu kann ebenfalls auf die Ganglinie für den Zeitraum 1910 bis etwa 2000 verwiesen werden (Bl. 1419 der Verwaltungsakte, Bd. 3). Exemplarisch verdeutlicht der Ausschnitt der gespreizten Ganglinie für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis etwa November 1999 den Schwankungsbereich von ca. 2,30 m (nach oben) bis ca. 1,3 m (nach unten) um den Mittelwert 17,0033 mNN (Bl. 1418 der Verwaltungsakte).
41Dieser Befund ist nicht auf die weitestgehend kontinuierliche Wasserentnahme durch die Beigeladene zurückzuführen. Zum einen hat der allgemeine Trend der Grundwasserabsenkung bereits deutlich vor Erteilung der Bewilligung im Jahre 1960 eingesetzt. Zum anderen ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der kontinuierlichen Grundwasserentnahme durch die Beigeladene und den starken Schwankungen des Grundwasserspiegels um den Mittelwert herum nicht erkennbar. Beide Phänomene sind nach Überzeugung der Kammer auf andere, dem Einflussbereich der Beigeladenen nicht unterliegende Ursachen zurückzuführen.
42Den gutachtlichen Unterlagen der U GmbH (Beiakte, Bd. 6) liegen Diagramme mit Rheinwasserständen der Rheinmesspegel S1, X und S2 von 1900 bis 1992 bei (Anlage 5 Blatt 3), die an allen drei Messpegeln im Mittel einen stetigen Rückgang des Wasserstandes um zwei Meter dokumentieren, wobei auch hier starke Schwankungen nach unten und oben um die Mittellage (gemessen in mNN) herum festzustellen sind. Der Rheinwasserspiegel als primäre Einflussgröße auf den Grundwasserspiegel wurde bereits unter dem 29. September 1998 von der LÖBF (Bl. 1101 der Verwaltungsakte, Bd. 3) herausgearbeitet, was durch die fachliche Stellungnahme des StUA vom 25. Mai 1998 untermauert wird (Bl. 1104 bis 1107 der Verwaltungsakte, Bd. 3). Danach wird als wesentliche Ursache für eine Absenkung des Grundwasserspiegels eine Rheinerosion infolge von Rheineindeichung und Veränderung der Rheinvorländer verantwortlich gemacht; mit dem Fallen des Wasserspiegels im Vorfluter Rhein (vgl. dazu auch M G vom 17. September 1998, Bl. 1082 der Verwaltungsakte, Bd. 3) würden auch die Grundwasserstände im Binnenland sinken, selbst in 7 km Entfernung könne man den negativen Einfluss noch feststellen. Neben Diagrammen zum Absinken des Rheinwasserspiegels und zur Abnahme der Jahresmittelwerte zweier Grundwassermessstellen (in Abständen von 4 bzw. 7 km vom Rhein) sind der Stellungnahme des StUA u. a. eine detaillierte Gangliniendarstellung zur (Repräsentativ-)GWMSt 49 einschließlich Stammdatei mit verkürzter Haupttabelle beigefügt (Bl. 1108 f. und 1111 bis 1137 der Verwaltungsakte, Bd. 3), die die Bewertungen der beteiligten Fachbehörden, denen sich die Kammer anschließt, eindeutig bestätigen.
43Als weitere Größe, die Grundwasserspiegelschwankungen (mit-)verursacht, benennt das StUA den Niederschlag (Bl. 1104 der Verwaltungsakte, Bd. 3). Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren (gutachtlichen) Aufklärung, dass die unterschiedliche Verteilung der Niederschlagsmengen sowohl im engen Umfeld des klägerischen Grundstücks als auch im Einflussbereich des gesamten Rheinverlaufs einen unmittelbaren Einfluss auf den jeweiligen Grundwasserstand haben. Dieser Faktor ist nach Auffassung des Gerichts maßgeblich für den Schwankungsbereich um die Mittelachsen der Diagramme von GWMSt 49 und Rheinmesspegeln. Die unterschiedliche Verteilung der Jahresniederschlagsmengen ist anhand der Station N-S3 verdeutlicht (Bl. 1075 der Verwaltungsakte, Bd. 3).
44Aus den vorstehenden Gründen sind auch nachteilige Einwirkungen auf das Gebäude des Klägers nicht zu erwarten.
45Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot
46- dessen normative Grundlage von der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung und einem Teil der Literatur in § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG gesehen wird und das die Berücksichtigung der individuellen Interessen Dritter unter anderem bei wasserrechtlichen Bewilligungen verlangt, vgl. unter anderem BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1987 - 4 C 56/83 -, DÖV 1987, 1017 ff., vom 3. Juli 1987 - 4 C 41/86 -, ZfW 1988, 337 ff. mit Anmerkung Salzwedel und vom 19. Februar 1988 - 4 C 27/85 - sowie OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, ZfW 1990, 417 ff. -
47ist durch den angegriffenen Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 2001 gegenüber dem Kläger ebenfalls nicht verletzt worden. Seine Belange werden, wie sich aus obigen Ausführungen zur Verneinung eines Drittschutzes aus § 8 Abs. 3 WHG bzw. § 8 Abs. 4 WHG i.V.m. § 27 Abs. 1 LWG ergibt, durch den Bewilligungsbescheid nicht berührt.
48Der Forderung im vom Kläger beigebrachten Gutachten der C GmbH nach einem dreidimensionalen Untersuchungsmodell ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil dieses Gutachten trotz seiner Kritik, insbesondere an der Begutachtung durch die U GmbH und den Messunterlagen der M G, zum selben Ergebnis gelangt. Die im Klageverfahren als Anlage (Heft 8) übersandten Grundwassermodellrechnungen vom 19. November 2003 zu den Auswirkungen der Grundwasserentnahme der T-Werke in S beziehen - entgegen den Ausführungen im Textteil - nach den beigefügten Diagrammen den Vertikalbrunnen A durchgängig mit ein und gelangen unter der Planbezeichnung Grundwasserabsenkung" im Bereich des rot markierten Grundstücks des Klägers zu einem Wert von 1,00 m. Dieser Wert stimmt mit den Auswirkungen überein, die das StUA in der genannten Stellungnahme bei Entnahme von Grundwasser durch den Brunnen A für das klägerische Grundstück angenommen hat (Bl. 1106 der Verwaltungsakte, Bd. 3). Dabei wird jedoch übersehen, dass aus dem Brunnen A seit 1988 kein Grundwasser mehr gefördert wird, mithin dieser Faktor als Einflussgröße auf den Grundwasserspiegel vollständig ausscheidet. In dem Modell der C GmbH erscheint Brunnen A aber nicht als bloßer historischer Bezugspunkt. Vielmehr sind um den Brunnen A herum eigene Ganglinien dargestellt. Die Ganglinie 1,00 m, auf der auch das klägerische Grundstück liegt, wird dabei maßgeblich durch den Brunnen A beeinflusst. Denn die letzten Ganglinien, die allein um die Rheinbrunnen verlaufen, weisen als Wert jeweils 1,50 m aus. Dabei muss einerseits berücksichtigt werden, dass diese Ganglinien sich in Höhe des Baggersees befinden, mithin eine erhebliche Entfernung sowohl vom Brunnen A" als auch vom Grundstück des Klägers aufweisen. Zum anderen ist auf Grund der zeichnerischen Darstellung ein isolierter Einflussbereich der betroffenen Rheinbrunnen von 50 cm, gemessen von den Ganglinien 1,50 m bis zur Ganglinie 1,00 m, auszuschließen. Denn der enge Verlauf der Ganglinien, die allein um die Rheinbrunnen zu sehen sind, zeigt, dass der Einfluss der Grundwasserentnahme aus den Rheinbrunnen schon nach kurzer Wegstrecke von 4 bzw. 5 m auf 1,50 m fällt. Angesichts der Entfernungen der Ganglinien 1,50 m zum Grundstück des Klägers, die ein Vielfaches der Entfernung der Rheinbrunnen zu den Ganglinien 1,50 m betragen, ist der Unterschiedsbetrag von 0,50 m nur nachvollziehbar, wenn eine weitere Einflussgröße Berücksichtigung findet. Dies ist hier in Form des Brunnens A geschehen, der aber - wie bereits ausgeführt - nicht mehr benutzt wird und für den keine Erlaubnis mehr besteht.
49Die Einwände des Klägers zur Rechtsnachfolge innerhalb des T-Konzern sind ebenfalls nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Aus Bl. 1441 der Verwaltungsakte, Bd. 3, sowie den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen der Beigeladenen ist zunächst der Rechtsübergang des im Werk S geführten Betriebes von der T2 GmbH über die T3 GmbH auf die jetzige Beigeladene nachvollziehbar belegt worden. Im Übrigen ist die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach der rechtlichen Ausgestaltung in § 8 WHG von der Zuverlässigkeit des Nutzers unabhängig.
50Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin als der unterliegenden Partei waren auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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