Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 L 1692/04

Tenor

Soweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 26. Mai 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Mai 2004 hinsichtlich der Untersagung der Nutzung baulicher Anlagen und sonstiger Einrichtungen zur Haltung zweier Hähne auf dem Grundstück N1straße 26 (Gemarkung G1) in H wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.


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