Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 38 K 10/04.BDG
Tenor
Die Dienstbezüge des Beamten werden wegen eines Dienstverge¬hens auf die Dauer von zwei Jahren um zehn von Hundert gekürzt.
Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Der Beamte wurde am 00.0.1953 in N/X geboren.
2Nach dem Abitur studierte der Beamte Rechtswissenschaften und trat nach dem Assessorexamen in den öffentlichen Dienst ein. Von 1982 bis 1987 war er bei der Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen tätig und nahm verschiedene Dezernentenaufgaben wahr.
3Im Mai 1984 wurde er Beamter auf Lebenszeit.
4Im 0.1987 wechselte er in das V des Landes NRW und war dort als Hilfsreferent tätig. Vom 0.1987 bis 0.1988 war der Beamte als persönlicher Referent des Staatssekretärs und anschließend ab 0.1988 als Referent im Referat "Q" im J tätig. Im 0.1991 erfolgte seine Übernahme in das J1. Dort wurde er als Referent im Arbeitsstab "O" eingesetzt. Im 0.1991 wurde der Beamte an das T mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet und im 00.1991 mit der Leitung des Referates M - beauftragt.
5In der Zeit von 00.1994 bis 0.1995 war der Beamte als Referatsleiter im H2 und danach als Unterabteilungsleiter (Unterabteilung T1) tätig.
6Am 00.0.1998 wurde der Beamte zum Ministerialdirigenten ernannt und mit Schreiben des H2 vom 29. Juni 1998 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 6 BBesO eingewiesen.
7Im Dezember 1998 erfolgte aufgrund der Übertragung der Zuständigkeit für T1 vom H2 auf das B die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung des Beamten zum B. Im Zuge der Übertragung von Zuständigkeiten vom X1 auf das T1 aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002 wurde der Beamte mit Wirkung vom 1. Februar 2003 vom X1 zum T1 versetzt.
8Der Beamte ist seit dem 16. August 1985 verheiratet und hat drei in den Jahren 1987, 1989 und 1991 geborene Töchter, die in seinem Haushalt leben.
9II.
10Straf- oder disziplinarrechtlich ist der Beamte bislang nicht vorbelastet.
11Mit Einleitungsverfügung vom 19. Dezember 2001 leitete das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein.
12Die am 4. November 2003 beim Bundesdisziplinargericht eingegangene Anschuldigungsschrift legt dem Beamten zur Last, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
13vor dem 21. August 2001 jahrelang innerhalb der Dienstzeit in diensteigenen Kladden personenbezogene Daten und ehrverletzende, herabwürdigende und geringschätzige Bemerkungen über ihm unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzeichnete und diese unverschlossen aufbewahrte, so dass diese davon Kenntnis erlangten.
14Der Disziplinarkammer haben die Personalakten des Beamten einschließlich der Disziplinarvorgänge vorgelegen.
15III.
16Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:
17Der Beamte fertigte jahrelang innerhalb der Dienstzeit handschriftliche Aufzeichnungen in diensteigenen Kladden. Die Aufzeichnungen betrafen dienstliche Ereignisse und dem Beamten unterstellte Mitarbeiter.
18Jeweils eine der Kladden bewahrte der Beamte in seinem Schreibtisch in einer Schublade zwischen mehreren anderen, unbeschriebenen Kladden auf. Tagsüber war der Schreibtisch nicht verschlossen; ob er abends immer abgeschlossen gewesen war, vermochte der Beamte nicht zu sagen. Im Urlaub hat er die Kladde in der Regel im Schreibtisch gelassen. Dann war der Schreibtisch verschlossen. Aufbruchspuren waren am Schreibtisch nicht festgestellt worden. Das Büro des Beamten war durch ein Vorzimmer erreichbar, in dem die Sekretärin saß.
19Am 21. August 2001 erhielten Mitarbeiter der Unterabteilung Vc im ehemaligen B jeweils sie betreffende kopierte Auszüge von handschriftlichen Aufzeichnungen des Beamten aus den Monaten Februar und März 2000 anonym zugeleitet mit dem Aufdruck: "So sieht Sie MinDirig. I:."
20Den Mitarbeiter OAR G qualifizierte der Beamte als sich weit überschätzend, unfähig, eine Aufgabe sachgerecht anzugehen oder einen vernünftigen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten, und nicht zur Sache kommend ab. Außerdem habe er sich in Marokko eine Frau "eingefangen". Die Darstellung kennzeichnet den Mitarbeiter als einen "verklemmten, unansehnlichen Deutschen", der trotz "dicker Wampe, Leibesfülle, Undiszipliniertheit in Essen und Trinken, Unbildung, Unverträglichkeit und eigenbrötlerischen Wesens" sich nur deshalb eine Frau "geneigt" machen könne, weil diese aus ärmlichen Verhältnissen stammt, denen sie nur mittels einer Heirat entkommen könne.
21Der Mitarbeiter MinRat H wird als unerträglicher und zeitschindender "hohler Schwätzer" beschrieben, der nicht in der Lage sei, seine Arbeit zu erledigen, "da ihm kein eigenständiges Durchdenken von Sachverhalten möglich" sei. Von Mitarbeitern werde er verachtet, da seine Vorgaben "jeder Sachkenntnis" entbehrten.
22Die Mitarbeiterin A wird als "fette, freche und unhöfliche" Frau geschildert, die "trotz der widerwärtigen Körperfülle" mit Anrufen junger Männer während der Dienstzeit überhäuft werde. Anspielungen sexueller Art ergeben sich aus der Bemerkung, "eine harte Hand könnte aus ihr sowohl eine brauchbare Bürosachbearbeiterin als auch eine schlankere Frau machen, die dann immerhin zu irgendetwas zu gebrauchen wäre".
23Die Mitarbeiterin W wird als "hässlich, unbegabt und unintelligent, ohne Sachkenntnis" abqualifiziert.
24Der Mitarbeiter MinRat H1 wird als jemand charakterisiert, der strategische Ziele nicht kenne und auch nicht entwickeln könne sowie ein wenig langsam und schleppend sei und oft nach verdunstetem Alkohol rieche.
25Die Mitarbeiterin E wird nach ihrer Rückkehr von den Kanaren als "braungebrannt und gestylt wie eine Punkerbraut mit kurzen Haaren, hoch stehenden Strähnen und Piercings im rechten Nasenflügel und in den Ohren" geschildert.
26Diese Aufzeichnungen führten zu Empörung bei den betroffenen Mitarbeitern des Beamten.
27Mit mehreren inhaltsgleichen Schreiben vom 25. August 2001 wandte sich der Beamte an einige der von den Aufzeichnungen betroffenen Mitarbeiter. In diesem Schreiben bedauerte der Beamte selbst das Geschehene, nannte alles, was er aufgezeichnet hatte, als "falsch, unrichtig, verletzend und in einem der Sache unangemessenen Ton geschrieben".
28Nach einem Gespräch der Personalverwaltung mit den betroffenen Beschäftigten am 17. September 2001 wurde von einem Coaching-Verfahren zum Ausloten einer möglichen weiteren Zusammenarbeit zwischen dem Beamten und den Mitarbeitern als nicht aussichtsreich abgesehen.
29Der Beamte räumt das ihm zur Last gelegte Verhalten ein.
30IV.
31Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat der Beamte seine Dienstpflichten gemäß § 54 Satz 3 BBG verletzt und dadurch ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
32Nach § 54 Satz 3 BBG muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Diese Dienstpflicht hat der Beamte hier nicht beachtet.
33Eine Dienstpflichtverletzung kommt allerdings nicht in Betracht, soweit der Beamte in diensteigenen Kladden personenbezogene Daten und ehrverletzende, herabwürdigende und geringschätzige Bemerkungen über ihm unterstellte Mitarbeiter aufzeichnete. Diese Aufzeichnungen waren nach ihrem Inhalt nicht zur Kundgabe gegenüber Dritten bestimmt.
34Hingegen hat der Beamte bei der Aufbewahrung der Aufzeichnungen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, die Unterlagen so aufzubewahren, dass kein Dritter Zugriff auf sie nehmen konnte, verletzt.
35An die sichere, den Zugriff Dritter ausschließende Aufbewahrung der Unterlagen waren hier hohe Anforderungen zu stellen.
36Ein hohes Maß an Sicherheit vor dem Zugriff dritter Personen muss schon wegen des Inhaltes der Aufzeichnungen gefordert werden. Sie stellen sich in der Tat gegenüber den Mitarbeitern des Beamten als ehrverletzend, herabwürdigend und geringschätzig dar. Zudem sind sie offensichtlich nicht als Fiktion erkennbar, da der Beamte aus tatsächlich vorhandenen äußeren Gegebenheiten negative Wertungen über die Persönlichkeit der Betroffenen ableitet. Zudem betreffen die Bemerkungen des Beamten nicht nur eine einzelne Person, sondern mehrere Mitarbeiter. Das Maß der Anforderungen wird auch durch die Funktion des Beamten bestimmt. Die schriftlich fixierten Wertungen betrafen ihm unterstellte Mitarbeiter. Auch lagen die Folgen des Bekanntwerdens der Aufzeichnungen von vornherein auf der Hand. Auch für einen unbefangenen Leser ist offensichtlich, dass der Inhalt dazu geeignet war, auf die eine oder andere Weise in die vom Beamten abzugebenden dienstlichen Beurteilungen einzufließen. Eine gravierende Störung des Dienstfriedens wegen nachvollziehbarer Zweifel an der persönlichen Integrität des unmittelbaren Dienstvorgesetzten war vorhersehbar. Schließlich stellt sich aus der Sicht der Betroffenen die Bekanntgabe der Aufzeichnungen als Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG dar. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht alles ihm Zumutbare zu unternehmen, dass Beamte vor der Bekanntgabe ihre Person betreffende ehrverletzender und herabwürdigender Bemerkungen geschützt werden.
37Diesen hohen Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung der Aufzeichnungen hat der Beamte nicht erfüllt. Die Kladde lag während, aber auch außerhalb der Dienstzeit in einer unverschlossenen Schublade. Der Standort des Schreibtisches in einem nur durch das mit einer Sekretärin besetzte Vorzimmer zugängliche Büro schränkt zwar den Kreis derjenigen Personen, die ohne weiteres einen unbeobachteten Zugang zum Schreibtisch des Beamten hatten, ein. Hingegen hatte der Beamte keine Vorkehrungen dagegen getroffen, dass seine Mitarbeiter im Falle der Öffnung der Schreibtischschublade aus Gründen dienstlicher Notwendigkeit Einblick in die Kladde, die nicht einmal als privat gekennzeichnet war, nehmen konnten. Nach Dienstschluss wurde der in Betracht kommende Personenkreis noch weniger überschaubar, da der Beamte nicht sicher anzugeben vermochte, ob der Schreibtisch abends verschlossen war oder nicht. Die Sorglosigkeit bei der Aufbewahrung der Unterlagen kommt schließlich auch dadurch zum Ausdruck, dass sich auch im Nachhinein diejenige Person, die sich die Unterlagen verschafft hatte, trotz intensiver Bemühungen nicht ermitteln ließ. Selbst der Beamte musste sich diesbezüglich auf Mutmaßungen beschränken.
38Der Beamte hat seine Dienstpflichten auch schuldhaft, nämlich fahrlässig verletzt. Die Folgen seines sorglosen Umgangs mit den Aufzeichnungen sind für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen.
39Ein Verwertungsverbot steht der Annahme eines Dienstvergehens nicht entgegen. Der Beamte hat die Aufzeichnungen während der Dienstzeit zu dienstlichen Zwecken gefertigt und sie in diensteigenen Kladden in seinem im Dienstzimmer stehenden Schreibtisch aufbewahrt. Daher kann von rein privaten Aufzeichnungen keine Rede sein.
40V.
41Wegen des festgestellten Dienstvergehens ist gemäß den §§ 76 BDO, 85 Abs. 3 BDG gegen den Beamten eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Bei der Bemessung ist von Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Das Disziplinarverfahren dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend für das Disziplinarmaß ist, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sowie das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes und des Beamten selbst beeinträchtigt wird.
42Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ist die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass vorliegend eine Gehaltskürzung (§§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 BDO) im mittleren Bereich zur Pflichtenmahnung erforderlich, aber auch ausreichend ist.
43Zu Lasten des Beamten ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung der diskriminierenden Aufzeichnungen zu einer starken aber verständlichen Betroffenheitsreaktion der Mitarbeiter geführt hat, die sich in gravierender Weise störend auf den Betriebsfrieden auswirkte. Zudem war der Beamte als Unterabteilungsleiter Vorgesetzter, dem eine besondere Vorbildfunktion oblag und an dessen Sorgfaltspflicht strengere Anforderungen zu stellen waren, als an Beamte ohne Vorgesetztenstellung. Zudem hat der Beamte eine innere Einsicht in die Schwere seiner Dienstpflichtverletzung und eine Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten bis zum Schluss vermissen lassen. Er hat sich noch in der mündlichen Verhandlung als Opfer der Intrige einer Bürokraft gesehen, konnte allerdings überzeugende Belege für seine insoweit haltlosen Anschuldigungen nicht liefern. Schriftsätzlich hat er vortragen lassen, dass die Vorkommnisse von Vorgesetzten hochgespielt worden seien. Zudem stuft er sein Schicksal als vergleichbar mit demjenigen von Canaris und vielen anderen Widerstandskämpfern ein und weist darauf hin, dass es aus der Zeit vor und außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes beinahe Tradition habe, dass in Deutschland Menschen wegen ihrer persönlichen Aufzeichnungen, die sie niemandem mitgeteilt haben, drangsaliert werden. Diese überzogene Sicht der Konsequenzen des eigenen Fehlverhaltens macht die Verhängung einer spürbaren Gehaltskürzung erforderlich. Andererseits kam die Verhängung einer schärferen Disziplinarmaßnahme, etwa die Dienstgradherabsetzung gemäß § 10 BDO nicht in Betracht, da der Beamte seine Dienstpflichten nicht vorsätzlich verletzt hat, namentlich die diskriminierenden Ausführungen nicht selbst den Betroffenen Mitarbeitern bekanntgab.
44VI.
45Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 Abs. 1 BDO, 86 Abs. 3 BDG.
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