Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 688/99
Tenor
Der Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 1999 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,- Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 125 % des Betrages, der vollstreckt werden soll, leisten.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des in O Bstraße 00 gelegenen Grundstücks G1, das 655 qm groß ist. Das Flurstück ist 1997 zusammen mit den Flurstücken G2 und G3 durch Aufteilung aus dem Flurstück G4 hervorgegangen.
3Das Grundstück grenzt mit seiner Südwestseite an die Bstraße.
4Der Funktionsvorgänger des Beklagten (zukünftig nur noch als Beklagter bezeichnet) ließ 1983 in der Bstraße einen Mischwasserkanal betriebsfertig erstellen.
5Das Grundstück der Kläger liegt im Bereich der Außenbereichsatzung C der Gemeinde O vom 15. September 1994.
6Der Oberkreisdirektor des Kreises W erteilte den Klägern am 14. Mai 1996 die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück. Nach den genehmigten Bauplänen war vorgesehen, das Schmutzwasser in den in der Bstraße verlegten Mischwasserkanal einzuleiten und das Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern. In den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung ist vermerkt:
7Für die Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers in das Grundwasser gilt die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis
8Der Oberkreisdirektor des Kreises W, Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft, Kreisstraßen, erteilte den Klägern mit Bescheid vom 23. Mai 1996 die wasserrechtliche Erlaubnis, das auf dem Grundstück Bstraße 00 in der G4 anfallende Dachniederschlagswasser in der beantragten Menge über die Sickeranlage in das Grundwasser einzuleiten.
9Das Grundstück wurde entsprechend der Baugenehmigung bebaut. Die Schlussabnahme erfolgte am 20. August 1997.
10Im gleichen Zeitraum wurden die Nachbargrundstücke Flurstücke G3 (Bstraße 00) und G5 (B 00 ) ebenfalls bebaut. Die Schlussabnahmen erfolgten am 25. März und 10. Juni 1998.
11Mit Bescheid vom 22. Mai 1997 zog der Beklagte die Kläger zur Zahlung von Kanalanschlussbeiträgen (Teilanschlussbeitrag für Schmutzwasser) in Höhe von 4.625,61 DM heran. In der Begründung dieses Bescheides ist u.a. ausgeführt:
12Entsprechend den Bestimmungen des Landeswassergesetzes muss das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden. Aus diesem Grund entsteht die Beitragspflicht nur für den Schmutzwasseranteil.
13Mit einem weiteren Bescheid vom 15. Juni 1998 zog der Beklagte die Kläger sodann zur Zahlung eines Kanalanschlussbeitrags (Teilanschlussbeitrag für Niederschlagswasser) in Höhe von 3.083,74 DM heran. Die Heranziehung war gestützt auf die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die Abwasseranlage der Gemeinde O sowie den Kostenersatz von Grundstücksanschlüssen vom 27. November 1991, geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 15. Dezember 1993 (KABS).
14Gegen diesen Bescheid legte der Kläger zu 1) am 29. Juni 1998 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte: Mit Bescheid vom 22. Mai 1997 sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Beitragspflicht nur für den Schmutzwasseranteil bestehe, da Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert oder verrieselt werden müsse. Weiterhin sei darauf hingewiesen worden, dass die Beitragspflicht für den Regenwasseranteil erst dann entstehe, wenn tatsächlich eine Einleitung des Niederschlagswassers erfolge oder sich die Rechtslage ändere. Dass dies der Fall sei, sei in dem Bescheid vom 15. Juni 1998 nicht dargetan worden.
15Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. Januar 1999 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Für das klägerische Grundstück bestehe - auch soweit es das Niederschlagswasser anbelange - ein Anschlussrecht an den 1983 in der Bstraße betriebsfertig verlegten Mischwasserkanal. Somit unterliege der Kläger nicht, wie bei der Heranziehung zum Anschlussbeitrag für den Schmutzwasserkanal vorausgesetzt worden sei, der Vorschrift des § 51 a Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) bezüglich der Versickerungspflicht. Vielmehr greife bei vorhandenen Kanälen die Ausnahmeregelung des § 51 a Abs. 4 LWG NRW. Diese Rechtslage ziehe nach sich, dass für das Grundstück nach § 2 der Abwasserbeseitigungssatzung vom 30. Oktober 1995 (ABS) ein Anschlussrecht für die Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation bestehe. Dieses Anschlussrecht begründe wiederum die Beitragspflicht für den Anschlussbeitrag für das Niederschlagswasser. Dem stehe weder der Umstand, dass das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert werde und auch auf Grund der Abwasserbeseitigungssatzung versickert werden dürfe, noch der, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei, entgegen.
16Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger zu 1) am 4. Januar 1999 zugestellt worden.
17Die Kläger haben am 30. Januar 1999 die vorliegende Klage erhoben.
18Sie machen geltend:
19Der angefochtene Kanalanschlussbeitragsbescheid sei rechtswidrig und deshalb aufzuheben, weil ihr Begehren, auch das Niederschlagswasser ihres zukünftigen Hausgrundstücks in den Mischwasserkanal einzuleiten, abgelehnt worden sei. Der Beitragserhebung stehe ein bestandskräftiger und weder konkludent noch ausdrücklich aufgehobener Verwaltungsakt des Beklagten entgegen, nach dem das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert werden müsse.
20Sie hätten das Grundstück 1996 erworben, um es zu bebauen. Parallel zu den Grundstückskaufverhandlungen hätten sie im Jahre 1996 die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks abgeklärt. Im Rahmen dieser baurechtlichen Vorermittlungen hätten sie sich an den zuständigen Mitarbeiter des Beklagten mit der Frage gewandt, ob ihr Grundstück an den in der Bstraße verlegten Mischwasserkanal angeschlossen werden könne. Daraufhin sei ihnen erklärt worden: Es handele sich zwar um einen Mischwasserkanal. Das Vorhaben dürfe aber nur mit dem Schmutzwasser angeschlossen werden. Das Oberflächenwasser müsse über einen Sickerschacht dem Grundwasser zugeführt werden. Daraufhin hätten sie ihr Haus entsprechend geplant.
21Die Erhebung des Kanalanschlussbeitrags setze voraus, dass der Eigentümer die Möglichkeit habe, an den vorhandenen Abwasserkanal der Gemeinde sein Grundstück anzuschließen. Die Wahrnehmung dieser Möglichkeit sei ihnen verweigert worden. Durch diese Weigerung, die eventuell rechtswidrig gewesen sei, habe sich der Beklagte das Recht genommen, sich auf einen Vorteil zu berufen, den er ihnen zuvor verweigert habe. Darüber hinaus habe die Verweigerung der Zulassung dazu geführt, dass sie erhebliche Mehraufwendungen durch Umplanungen für die von ihnen ursprünglich nicht gewollte Versickerung des Oberflächenwassers hätten aufbringen müssen.
22Es stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Beklagte ihnen zunächst die Erlaubnis verweigere, das Oberflächenwasser an den in der Bstraße vorhandenen Mischwasserkanal anzuschließen und sie später dann, nachdem sie bei der Fertigstellung ihres Wohnhauses entsprechende Mehrinvestitionen für eine Versicherung hätten vornehmen müssen, zu Kanalanschlussbeiträgen mit der Begründung veranlage, dass sie in Zukunft die Möglichkeit hätten sich an den Mischwasserkanal anzuschließen.
23Darüber hinaus gebiete ihnen § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW, das Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Die Ausnahmevorschrift des § 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG NRW greife im vorliegenden Fall nicht ein. Da diese Vorschrift den Grundstückseigentümer von der Versickerungspflicht befreien wolle, müsse bei der Beurteilung der Frage der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes primär auf seinen Aufwand abgestellt werden. Es treffe nicht zu, dass darüber hinaus alle durch die Nichtgewährung des Benutzungsrechtes möglicherweise entstehenden Einnahmeausfälle an Gebühren und Anschlussbeiträgen und ihre möglichen Folgen für die Gebührenerhebung berücksichtigt werden müssten. Unter dieser Voraussetzung würde nämlich das Regel Ausnahmeverhältnis des § 51 a Abs. 1 LWG NRW zu Abs. 4 dieser Vorschrift in das Gegenteil verkehrt. Es seien kaum Fälle denkbar, in denen bei Bestehen eines Kanals eine möglichst umfassende Gebührenerhebung nicht im Interesse der jeweiligen Gemeinde läge. Dies unterlaufe jedoch den mit der Neufassung des § 51 a LWG NRW zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, bei neubebauten Grundstücken grundsätzlich eine Versickerung durchzuführen. Abs. 4 könne demnach nur bei besonderen Einzelfällen eingreifen, in denen über die durch Abs. 1 verursachten und vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Einnahmeausfälle hinaus besondere Umstände hinzuträten, welche die Unwirtschaftlichkeit begründeten.
24Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
25den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 1999 aufzuheben.
26Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er trägt zur Begründung vor:
29Der Heranziehungsbescheid sei rechtmäßig.
30Der Beitragstatbestand sei erfüllt. Das Grundstück unterliege als bebautes Grundstück der Beitragspflicht. Darüber hinaus liege das Grundstück nunmehr auch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Wegen der eingetretenen baulichen Entwicklung des Gebietes werde es nunmehr nach § 34 BauGB beurteilt.
31Zweifelhaft könne allenfalls sein, ob eine Anschlussmöglichkeit auch hinsichtlich des Niederschlagswassers an die gemeindliche Kanalisation bestehe. Dies sei vorliegend der Fall. § 51a Abs. 1 und 2 Satz 1 LWG NRW greife nicht ein. Nach § 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG NRW bestehe eine Abwasserbeseitigungspflicht des Grundstückseigentümers dann nicht, wenn - bei Mischkanalisation - eine nach bisherigem Recht genehmigte Kanalisationsnetzplanung vorliege und der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig sei. Da die Gemeinde O über eine genehmigte Kanalisationsnetzplanung verfüge, komme es allein entscheidend darauf an, ob der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig sei. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang nicht nur, ob der technische oder wirtschaftliche Aufwand für eine Versickerung auf dem jeweils betroffenen Grundstück unverhältnismäßig sei, sondern auch darauf, wie sich die Niederschlagswasserbeseitigung auf Grundstücken, die an eine durch einen Mischwasserkanal entwässerte Straße angrenzten, auf den Betrieb des Mischwasserkanals auswirkten. Führe die Niederschlagswasserbeseitigung durch die Nutzungsberechtigten der anliegenden Grundstücke im Ergebnis dazu, dass ein auch auf die Niederschlagswasserbeseitigung der anliegenden Grundstücke ausgerichteter und geplanter Mischwasserkanal nicht ausgelastet werde und damit der Bauaufwand im Ergebnis unnötig hoch ausgefallen sei, liege ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Aufwand im Sinne dieser Regelung vor. Bei dieser Beurteilung könne nicht nur auf das einzelne Grundstück abgestellt werden; diese Auswirkungen auf das gesamte Kanalnetz dürften stets unbedeutend sein. Es könne somit nur darauf ankommen, ob in einer Gemeinde generell zugelassen werde, auch bei einem vorhandenen Mischwasserkanal für das Niederschlagswasser kein Anschlussrecht zu gewähren mit der Folge, dass Einnahmeausfälle durch die Nichterhebung von Gebühren und Kanalanschlussbeiträgen entstünden. In diesem Sinne würde der Gemeinde O ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Aufwand entstehen, wenn den Nutzungsberechtigten von an einem Mischwasserkanal anliegenden Grundstücken generell kein Anschlussrecht eingeräumt würde.
32In der Gemeinde O hätten zum Stand 1. Januar 1996 1033 unbebaute aber bebaubare und an den Mischwasserkanal anschließbare Grundstücke bestanden. Wenn diese Grundstücke nicht an das Kanalnetz angeschlossen würden, würden keine konkreten Anpassungsmaßnahmen des Kanalnetzes bzw. dessen Betriebes erforderlich und auch keine diesbezüglichen zusätzlichen Kosten entstehen; jedoch hätte der Anschluss der Grundstücke eine nicht unerhebliche Senkung der Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung zur Folge. Der bestehende Gebührensatz von 1,49 Euro pro Quadratmeter befestigter entwässerter Fläche würde sich auf 1,27 Euro verringern.
33Im Übrigen sei der Vortrag der Kläger, das Verhalten der Bediensteten der Gemeinde O verstoße gegen Treu und Glauben, weil sie von ihnen bei der Errichtung ihres Gebäudes die Versickerung des Niederschlagswassers verlangt und einen Anschluss an den Kanal verweigert hätten, in dem anhängigen Verfahren nicht relevant und im Übrigen auch nicht zutreffend.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren 5 K 235/99, 5 K 689/99 und 5 K 690/99 und die vom Beklagten in allen Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die Berichterstatterin ist befugt, an Stelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung über den vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden, da die Beteiligten sich mit beidem einverstanden erklärt haben (vgl. §§ 87a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 VwGO).
37Die Klage ist zulässig.
38Insbesondere war es nicht erforderlich, dass die Klägerin zu 2) ein eigenes Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO) durchführte . Neben dem vom Kläger zu 1) fristgerecht eingelegten Widerspruch bedurfte es eines weiteren Widerspruchs der Klägerin zu 2) nicht,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 44.74 -; z.B. in: DÖV 1976, 353.
40Die Klage ist auch begründet.
41Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 1999 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
42Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den vom Beklagten geforderten Kanalanschlussbeiträgen kommt nur § 8 KAG NRW in Betracht.
43Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen oder Anlagen (hier der Entwässerungsanlage) wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
44An einem solchen Vorteil im Sinne der genannten Regelung fehlt es im vorliegenden Fall soweit es die Entsorgung des auf dem Grundstück der Kläger anfallenden Niederschlagswassers durch das von der Gemeinde O als öffentliche Einrichtung betriebenen Entwässerungssystems anbelangt. Der in der Bstraße verlegte Mischwasserkanal hat - im Hinblick auf die Entsorgung des Niederschlagswassers - die für eine bauliche Nutzung des klägerischen Grundstücks erforderliche Erschließung nicht ermöglicht oder gefördert. Die Möglichkeit, das Niederschlagswasser zur Verwirklichung der durch das Baurecht ermöglichten Nutzung in den Mischwasserkanal einzuleiten, besteht für das klägerische Grundstück nicht.
45Der durch eine Anschlussmöglichkeit an ein öffentliches Entwässerungssystem ausgelöste wirtschaftliche Vorteil besteht in der Ermöglichung der Bebauung eines Grundstücks. Sowohl nach dem Bauplanungsrecht (vgl. §§ 30 ff. BauGB) als auch nach Bauordnungsrecht (vgl. § 4 Abs. 1 BauO NRW) ist eine ordnungsgemäße Erschließung eines Grundstücks unabdingbare Voraussetzung für die Nutzung eines Grundstücks zu baulichen oder - gleichgestellt - zu gewerblichen Zwecken. Die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Entsorgung des Abwassers ist für die ordnungsgemäße Erschließung eines Grundstücks in gleicher Weise erforderlich wie die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Straße,
46vgl. Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2004, § 8 Rdnrn. 534 und 535..
47Ein Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW kann also im Regelfall nur für bebaubare Grundstücke entstehen.
48Zu den grundsätzlich bebaubaren Grundstücken zählen solche, die in dem Gebiet eines Bebauungsplanes liegen, der für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festsetzt, oder solche, die vom unbeplanten Innenbereich erfasst werden (§ 34 BauGB), denn bei diesen Grundstücken steht die generelle Bebaubarkeit der Grundstücke in der Regel nicht in Frage; lediglich das Wie" der Nutzung nach Art und Maß kann zweifelhaft sein, worauf es aber in diesem Zusammenhang nicht ankommt,
49vgl. Dietzel, a.a.O., § 8 Rdnr. 549.
50Etwas anderes gilt jedoch bei Grundstücken im Außenbereich, die im Allgemeinen baulich nicht genutzt werden können (§ 35 BauGB). Für diese ist ein durch eine öffentliche Entwässerungsanlage ausgelöster beitragsrechtlich relevanter Vorteil erst dann zu bejahen, wenn das Grundstück tatsächlich angeschlossen wird und sich damit der Vorteil einer Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten Inanspruchnahme verdichtet hat,
51vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -.
52Diese Voraussetzungen sind für das klägerische Grundstück bisher nicht erfüllt worden.
53Ein Anschluss an den Mischwasserkanal ist - soweit es das Niederschlagswasser anbelangt - bislang nicht erfolgt.
54Bis März 1998, dem Abschluss der Bebauung auf dem streitbefangenen Grundstück und den Nachbargrundstücken Flurstücken G3 und G5 gehörte das Grundstück nicht zu den grundsätzlich bebaubaren., sondern hat bis dahin in einem Bereich gelegen, der unzweifelhaft dem Außenbereich der Gemeinde O zuzurechnen gewesen ist. Erst durch die Bebauung der genannten Grundstücke ist der sich ursprünglich zwischen den Häusern Bstraße 00 und 00 ca. 100 m entlang der Bstraße erstreckende Freiraum in die eine geschlossene Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB bildende Bebauung des selbständigen Ortsteils C der Gemeinde O einbezogen worden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
55Ab diesem Zeitpunkt hat ein Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW deshalb nicht entstehen können, weil die Kläger wegen einer Verpflichtung zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung daran gehindert gewesen sind, was auch heute noch immer zutrifft, ihr Grundstück insoweit an den in der Bstraße verlegten Mischwasserkanal anzuschließen,
56vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 772/97 -.
57Dies folgt aus § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG. Nach dieser Regelung ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
58Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
59Das klägerische Grundstück ist erst nach dem genannten Stichtag bebaut und an den Mischwasserkanal, soweit es das Schmutzwasser anbelangt,
60vgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 20 A 6979/95 -.
61angeschlossen worden. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ist den Klägern für ihr bis dahin unbebautes Grundstück die Baugenehmigung erst am 14. Mai 1996 erteilt worden und hat der Beklagte die Firma L, Hoch-Tiefbau GmbH erst am 16. April 1996 mit der Herstellung des Kanalanschlusses für das klägerische Grundstück beauftragt.
62Auch die weitere Voraussetzung des § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW, dass das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser vor Ort ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, ist im vorliegenden Fall erfüllt.
63Dies folgt zunächst daraus, dass der Oberkreisdirektor des Kreises W den Klägern mit Bescheid vom 23. Mai 1996 die unbefristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung der auf ihrem Grundstück anfallenden Dachniederschlagswasser erteilt hat. Anhaltspunkte dafür, dass bei einer baurechtlich zulässigen Änderung des Maßes und der Art der Bebauung, Niederschlagswasser entstehen könnte, dass ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden könnte, sind nicht gegeben.
64Eine grundsätzliche Änderung der Art der baulichen Nutzung auf dem klägerischen Grundstück, die zu einer anderen wasserrechtlichen Bewertung führen könnte, erscheint auf Grund der derzeitigen wohnbaulich geprägten Umgebungsbebauung baurechtlich nicht möglich.
65Auch für den Fall, dass die Kläger auf ihrem Grundstück die überbauten und befestigten Flächen im Rahmen des baurechtlich zulässigen erweitern sollten, zu denken wäre z.B. an die Errichtung einer Garage mit dem entsprechenden befestigten Fahrweg, bestehen im Hinblick auf die Größe des Baugrundstücks keine Anhaltspunkte dafür, dass das anfallende Niederschlagswasser nicht mehr auf dem Grundstück versickert werden könnte.
66Im Übrigen sind auch die auf einer Garage und dem zugeordneten Fahrweg anfallenden Niederschlagswässer grundsätzlich von ihrer Beschaffenheit her zur Einleitung in das Grundwasser geeignet,
67vgl. Runderlass d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 zu Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes. Nrn. 12.2 und 3, 14.1 und 2.
68Das auf dem Grundstück der Kläger anfallende Niederschlagswasser ist auch nicht gemäß §§ 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG von der Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung ausgenommen.
69Nach dieser Regelung ist Niederschlagswasser, das auf Grund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist.
70Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehlt an einem unverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand im Sinne dieser Vorschrift.
71Die in § 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG enthaltene Regelung ist eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im engeren Sinne, nämlich hinsichtlich der Proportionalität. Die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im engeren Sinne fordert, dass mit einer Maßnahme verbundene Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg stehen dürfen. Es muss also ein abwägender Vergleich zwischen der angestrebten positiven Auswirkung einer Maßnahme und den zu erwartenden Nachteilen für den damit Belasteten, für Dritte und für die Allgemeinheit stattfinden,
72vgl. Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl., § 5 Rdnr 4b zu § 5 WHG, der eine parallele Regelung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes enthält.
73Diesen Grundsatz greift § 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG jedoch mit der Beschränkung auf, dass den Vorteilen der Maßnahme als Nachteile nur der technische und wirtschaftliche Aufwand gegenübersteht, der durch sie verursacht wird. Diese restriktive Fassung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im engeren Sinne beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers,
74vgl. Koch, in Koch/Scheuing/Pache, GK-BImSchG, Stand Januar 2004, § 17 Rdnr. 104 zu der dem § 5 WHG entsprechenden Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 BImschG.
75Unter dem Begriff des wirtschaftlichen Aufwandes ist der durch eine Maßnahme verursachte Verbrauch von Gütern (z.B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Wertminderungen am Anlagevermögen) und Leistungen (z.B. Arbeitsentgelte, Versicherungsprämien, Steuern), der Wertverzehr,
76vgl. z.B. Wöhle; Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftlehre, 19. Auflage, Seite 982; Brockhaus, Die Enzyklopädie, Band 2, 20. Aufl. S. 333,
77zu verstehen.
78Die Maßnahmen, deren Aufwand in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen ist, sind solche, die durch den Nichtanschluss des klägerischen Grundstücks an die Mischkanalisation ausgelöst werden. Dazu zählen sowohl die Erstellung der erforderlichen Anlagen für die nach § 51 a Abs. 1 LWG gebotene ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung und deren Betrieb als auch die auf Grund der veränderten Abwassersituation für das gesamte Kanalsystem und dessen Betrieb erforderlichen Anpassungsmaßnahmen der vorhandenen Anlage an die geänderte Belastung und die geänderte Betriebsweise,
79vgl. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes, Nr. 3.3.2.
80Das vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG verfolgte Ziel beinhaltet auch den Schutz des Betriebes des Kanalsystems vor zusätzlichen unverhältnismäßigen Aufwendungen,
81vgl. Landtagsdrucksache 11/8440 Seite 230.,
82und damit den Gebührenschuldner vor unzumutbaren höheren Belastungen
83vgl. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes, Nr. 3.3.2.
84Die danach im vorliegenden Fall vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass im vorliegenden Fall, dem vom Gesetzgeber mit der in § 51 a Abs. 1 LWG geschaffenen Regelung verfolgten Ziel, Niederschlagswasser möglichst ortnah ohne Vermischung mit Schmutzwasser zu beseitigen, der Vorrang einzuräumen ist. Ein beachtlicher Mehraufwand steht dem nicht gegenüber.
85Ein nennenswerter Aufwand auf dem Grundstück der Kläger ist nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einbindung in die geschlossene Ortslage des Ortsteils C von O nicht angefallen, da die Versickerungsanlage zu diesem Zeitpunkt bereits erstellt war.
86Anpassungsmaßnahmen des Kanalsystems an die grundsätzlich veränderte Abwassersituation, sowohl was die Anlage als solches als auch deren Betrieb anbelangt, sind nach den eigenen Angaben des Beklagten nach dem 1. Januar 1996 nicht erforderlich geworden. Es spricht auch nichts dafür, dass sie in Zukunft erforderlich werden könnten.
87Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall durch die konkrete Situation des klägerischen Grundstücks oder generell durch die Nichteinleitung des Niederschlagswassers auf den nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebauten oder angeschlossenen Grundstücken sonstiger zu berücksichtigender Aufwand entstanden ist, bestehen nicht.
88Zwar beruft sich der Beklagte darauf, dass durch die ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers der Bauaufwand für die Mischwasserkanäle unnötig hoch ausgefallen sei. Dabei handelt sei sich unbestreitbar um einen durch die Schaffung des § 51 a Abs. 1 LWG NRW hervorgerufenen Nachteil, nämlich die nachträgliche Verursachung einer Fehlinvestition, jedoch um keinen durch die ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung verursachten Aufwand, Wertverzehr. Die Kosten für die Erstellung der Kanäle sind nicht durch die ortsnahe Versickerung des Niederschlagswassers ausgelöst worden, sondern durch die für die Kommunen nach früherem Recht in einem größeren Umfang bestehende Abwasserbeseitigungspflicht. Auch sind die dafür erforderlichen Investitionen, wie im vorliegenden Fall, größtenteils bereits weit vor der hier zu beurteilenden Maßnahme getätigt worden. Durch die bloße Nichtauslastung des Kanalsystems entsteht kein zu berücksichtigender Wertverzehr.
89Des Weiteren macht der Beklagte geltend, dass für die Gemeinde durch die fehlende Möglichkeit, diese Grundstücke mit Kanalanschlussbeiträgen und Kanalbenutzungsgebühren zu belasten, Einnahmeausfälle entstünden.
90Dies ist unzutreffend.
91Soweit es die Kanalanschlussbeiträge anbelangt, führt dies wegen der Verringerung der in die Kalkulation einzubeziehenden Maßstabseinheiten bei gleich bleibenden Kosten zu einer Erhöhung des Beitragssatzes und damit dazu, dass die Kosten von den übrigen Beitragspflichtigen mitzutragen sind.
92Diese Erhöhung des Beitragssatzes ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Diese Mehrbelastung mag zwar ein durch die Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung ausgelöster Nachteil sein. Sie zählt aber nicht zu dem durch die dadurch ausgelösten Maßnahmen verursachten Aufwand (Wertverzehr). Beiträge dienen der Refinanzierung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage und nicht etwa der des Anpassungsaufwandes für die Änderung der Abwasserbeseitigungssituation.
93Soweit es die Kanalbenutzungsgebühren anbelangt, entsteht weder für die Gemeinde noch für die Gebührenschuldner eine zusätzliche Belastung. Der Aufwand für den Betrieb der Entwässerungsanlage wird dadurch nicht erhöht. Eine Verminderung der in die Kalkulation einzubeziehenden Maßstabseinheiten erfolgt nicht, da diese Grundstücke auch bisher nicht an die Entwässerungsanlage angeschlossen gewesen sind und deshalb auf sie keine Gebühreneinheiten haben entfallen können. Die übrigen Gebührenschuldner gehen durch den Nichtanschluss solcher Grundstücke nur der Chance verlustig, dass sich die Summe der verwirklichten Maßstabseinheiten, auf die die ansatzfähigen Kosten entfallen, erhöht und deshalb eine ev. erhoffte Senkung des Gebührensatzes eintritt.
94Ein besonderer im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender technischer Aufwand ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Dies macht der Beklagte auch nicht geltend.
95Diese Bewertung entspricht im Übrigen der in den Jahre 1996 /1997 vorgenommenen eigenen Einschätzung des Beklagten. Eine nachträgliche Änderung der Situation ist nicht erkennbar.
96Danach ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
97
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.