Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 4061/01.A

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juni 2001 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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