Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 1997/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Höhe 305,93 Euro, die er im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Anschaffung eines Inkontinenzbadeanzugs für Frau N erbracht hat.
3Die am 19. April 1974 geborene N leidet an einer schweren geistigen Behinderung mit autistischen Störungen und war bis März 2003 in der Evangelischen Stiftung I in N1 untergebracht. Sie ist bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert.
4Zur Teilnahme an einer von der Einrichtung angebotenen Wassertherapie wurde Frau N mit Rezept der praktischen Ärztin Dr. E vom 24. Januar 2001 wegen der bestehenden Harn- und Stuhlinkontinenz eine Inkontinenzbadehose verordnet. Die Übernahme der Kosten hierfür in Höhe von 638,34 DM lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 2001 ab. Der hiergegen vom Betreuer von Frau N eingelegte Widerspruch wurde mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 13. August 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei dem Badeanzug um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.
5Auf den Antrag des Betreuers von Frau N übernahm der Kläger mit Bescheid vom 23. August 2001 die Kosten für den Inkontinenzbadeanzug vorläufig gemäß § 44 BSHG, da nach seiner Ansicht die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei.
6Nach Abzug eines Betrages von 40 DM für einen normalen Badeanzug meldete der Kläger mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 598,34 DM an. Es handele sich bei dem Badeanzug nicht um eine Textilie von der Stange, sondern um ein spezielles Hilfsmittel, das Frau N wegen ihrer Behinderung benötige. Das Schwimmen sei auch nicht dem Bereich der Freizeitgestaltung zuzuordnen, sondern werde von Frau N zur Milderung des aufgrund ihrer Behinderung bestehenden Bewegungsdranges mit Neigung zu Unruhezuständen wahrgenommen.
7Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 30. November 2001 die Kostenerstattung ab. Ein Badeanzug sei kein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V, da er weder den Erfolg einer Krankenbehandlung sichere noch eine Behinderung ausgleiche. Es sei nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, den Aufenthalt in Badegelegenheiten zu ermöglichen, die auch von anderen Personen benutzt werden, auch dann nicht, wenn das Schwimmen unter besonderen heilpädagogischen Gesichtspunkten durchgeführt werde.
8Der Kläger hat am 21. März 2003 Klage erhoben, mit der er geltend macht, sein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte ergebe sich nach § 44 Abs. 2 BSHG aus § 102 SGB X. Frau N habe gegen die Beklagte einen Leistungsanspruch aus § 33 SGB V, der dem gegen ihn gerichteten Sozialhilfeanspruch vorrangig sei. Der Badeanzug sei zur Durchführung des therapeutischen Schwimmens und der hierdurch zu erzielenden Verbesserung des diagnostizierten Bewegungsdrangs und der Unruhezustände erforderlich und diene somit der Sicherung der Krankenbehandlung. Der Badeanzug sei maßangefertigt und nach den Bedürfnissen von Frau N hergestellt worden und sei deshalb kein Gegenstand des täglichen Lebens.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für den Inkontinenzbadeanzug von Frau N in Höhe von 305,93 Euro zu erstatten sowie Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie vertritt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen die Auffassung, dass der Kläger keine vorläufige Leistung im Sinne des § 44 BSHG erbracht habe, weil die Beklagte den Leistungsanspruch nach materiell-rechtlicher Prüfung abgelehnt, nicht aber ihre Zuständigkeit bestritten und einen anderen Leistungsträger für zuständig gehalten habe.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 114 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 VwGO zulässig. Nach § 114 Satz 1 SGB X richtet sich der Rechtsweg für den Erstattungsanspruch nach dem Anspruch auf die Sozialleistung. Maßgebend ist im Fall des § 102 SGB X der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Falle der §§ 103 bis 105 SGB X der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger (§ 114 Satz 2 SGB X). Der Kläger, der einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X geltend macht, hat Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erbracht mit der Folge, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
18Dass als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nur die Vorschrift des § 102 SGB X in Betracht kommt, ergibt sich daraus, dass der Kläger die Leistung an Frau N, deren Erstattung er von der Beklagten verlangt (Übernahme der Kosten für die Anschaffung des Inkontinenzbadeanzugs), ausdrücklich auf § 44 BSHG gestützt hat. Im Bewilligungsbescheid vom 23. August 2001 heißt es: "Die Kostenübernahme erfolgt gem. § 44 BSHG vorläufig, da von hier die Ansicht vertreten wird, dass eine Zuständigkeit der Krankenkasse gegeben ist." Für Erstattungsansprüche ist gemäß § 44 Abs. 2 BSHG bei vorläufiger Hilfeleistung § 102 SGB X maßgeblich. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BSHG im Einzelfall vorgelegen haben, ist für die Bejahung des Verwaltungsrechtswegs unerheblich. Insbesondere kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob es sich auch dann um einen von § 44 Abs. 1 BSHG erfassten Fall ungeklärter Zuständigkeit handelt, wenn der Träger einer anderen Sozialleistung - wie hier - nicht seine Zuständigkeit bestritten, sondern den Leistungsanspruch aus materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt hat. Als was sich im Einzelfall die den Erstattungsanspruch auslösende Leistung des Leistungsträgers darstellt, richtet sich danach, in welcher Rolle sich der Leistungsträger selbst sieht. Abzustellen ist dabei auf den nach außen erkennbar werdenden Willen des Leistungsträgers. Handelt es sich - wie hier - um einen Sozialhilfeträger und leistet dieser ausdrücklich und erkennbar als nach § 44 BSHG vorläufig zur Leistung Verpflichteter, so kann er diesen Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X im Verwaltungsrechtsweg geltend machen.
19Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Januar 1997 - 6 S 2985/96 -, FEVS 47, 272; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2000 - 20 K 13188/96 - .
20Ob ein Erstattungsanspruch des vorleistenden Sozialhilfeträgers tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
21Die Kammer muss über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nicht nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz vorab entscheiden, sondern kann zugleich in der Sache entscheiden, weil die Beklagte ihre in der Klageerwiderung geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nicht aufrecht erhalten hat.
22Die Klage ist jedoch unbegründet.
23Ob der Kläger zu Recht auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 BSHG vorläufig Hilfe geleistet hat, kann dahinstehen. Soweit zur Begründung der die Anwendbarkeit des § 44 BSHG verneinenden Auffassung der Beklagten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1974 - V C 18.74 - (FEVS 23, 177) verwiesen wird, dürfte dieses auf den vorliegenden Fall allerdings nicht übertragbar sein. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die vorläufige Hilfeleistung nicht für die Austragung von Meinungsverschiedenheiten gedacht, die zwischen Trägern der Sozialhilfe über die richtige Anwendung des materiellen Rechts bestehen. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es sich bei dem Badeanzug um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V handelt, besteht aber nicht zwischen zwei Sozialhilfeträgern. Vielmehr ist im vorliegenden Fall unklar, ob der Träger der Sozialhilfe oder der Träger einer anderen Sozialleistung (hier: Krankenversicherungsträger) zur Hilfe verpflichtet ist. Damit dürfte § 44 BSHG anwendbar sein.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 14.87 -, FEVS 43, 1, 3.
25Dem Kläger steht der nach § 44 Abs. 2 BSHG i.V.m. § 102 SGB X geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte jedenfalls deshalb nicht zu, weil diese für die der Hilfeempfängerin Frau N vorläufig erbrachte Leistung nicht als der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger" erstattungspflichtig ist.
26§ 102 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig ist, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Die Erstattungspflicht setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Leistung verpflichtet ist.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 6.02 -, FEVS 54, 481 ff.
28Das ist nicht der Fall. Eine Leistungspflicht der Beklagten gegenüber Frau N gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist nicht gegeben. Das ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Hilfeempfängerin den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. August 2001, mit dem ihr Antrag auf Übernahme der Kosten für den Inkontinenzbadeanzug abgelehnt wurde, nicht angefochten hat. Im Erstattungsverfahren ist die Leistungspflicht selbstständig zu prüfen, unabhängig davon, ob der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Leistung im Verhältnis zum Berechtigten bestandskräftig abgelehnt hat. Zu prüfen ist, ob der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung, wegen derer Kostenerstattung begehrt wird, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften rechtmäßig hätte erbringen dürfen und nach diesem rechtlichen Maßstab die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Hilfegewährung erfüllt sind.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 6.02 -, a.a.O.
30Nach § 27 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (Satz 1). Die Krankenbehandlung umfasst unter anderem die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (Satz 2 Nr. 3). § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V konkretisiert den Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln dahingehend, dass Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
31Der Inkontinenzbadeanzug ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Darunter fallen nur Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet werden. Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden sind und von diesem Personenkreis ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind (z.B. Brillen, Hörgeräte). Die Frage, ob ein Mittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist, stellt sich für einen Gegenstand, der von der Konzeption her vorwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist, erst dann, wenn er in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen benutzt wird.
32Vgl. BSG, Urteil vom 16. September 1999 - B 3 KR 8/98 R -, FEVS 51, 289 ff.
33Ein Inkontinenzbadeanzug kommt für Gesunde nicht in Betracht.
34Der Leistungsanspruch von Frau Nist aber ausgeschlossen, weil der Inkontinenzbadeanzug nicht erforderlich" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist. Das Gesetz gewährt einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen". Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist allein die medizinische Rehabilitation, also die Wiederherstellung der Gesundheit einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges und des Behinderungsausgleichs. Dies bedeutet, dass die Körperfunktionen soweit wie möglich wiederhergestellt werden, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Bei einem unmittelbar auf den Ausgleich der beeinträchtigten Organfunktion selbst gerichteten Hilfsmittel, insbesondere einem künstlichen Körperglied, ist ohne weiteres anzunehmen, dass eine medizinische Rehabilitation vorliegt. Hingegen werden nur mittelbar oder nur teilweise Organfunktionen ersetzende Mittel nur dann als Hilfsmittel i.S.d. Krankenversicherung angesehen, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben (allgemein) beseitigen oder mildern und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens" betreffen.
35Vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1999 - B 3 KR 16/99 R -, FEVS 51, 395 ff, m.w.N.
36Ein Hilfsmittel ist danach im vorgenannten Sinne erforderlich", wenn sein Einsatz zur Lebensbewältigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Dazu gehören zum einen die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Treppen steigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) und zum anderen die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes (u.a. Aufnahme von Informationen; Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung; das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens). Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke und behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll.
37BSG, Urteil vom 3. November 1999 a.a.O., S. 398, m. w. N.
38Zu den elementaren Grundbedürfnissen gehört es nicht, dem Kranken oder Behinderten mittels eines Inkontinenzbadeanzugs die Benutzung eines Schwimmbades zu ermöglichen. Das Schwimmen bzw. die Bewegung im Wasser ist keine körperliche Grundfunktion. Auch das Grundbedürfnis auf Erschließung eines gewissen körperlichen (Bewegungs-)Freiraums" kann den Anspruch nicht begründen. Zwar wird die körperliche Betätigung und Bewegung an sich zu den vitalen Lebensbedürfnissen gehören; dies erfordert jedoch nicht die Anschaffung des Badeanzugs. Der starke, mit Neigung zu Unruhezuständen verbundene Bewegungsdrang von Frau N kann in gleicher Weise durch Bewegungstherapien ausgeglichen werden, die nicht im Wasser stattfinden, wie etwa krankengymnastische und sportliche Übungen. Frau N ist nicht gehbehindert. Die Kosten für Inkontinenzmittel werden von der Beklagten übernommen. Anhaltspunkte dafür, dass zur Erfüllung ihres Bewegungsbedürfnisses nur eine Wassertherapie in Betracht kommt, sind weder dem ärztlichen Attest zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sind in den in der Akte befindlichen psychologisch- pädagogischen Berichten körperliche Beeinträchtigungen von Frau N nicht erwähnt. Der Basisausgleich" der Behinderung bzw. die Sicherung des Behandlungserfolgs (Ausgleich des Bewegungsdrangs) kann in ausreichender Weise und mit geringerem Kostenaufwand durch vergleichbare Bewegungsangebote sichergestellt werden. Der Inkontinenzbadeanzug ermöglicht nur eine vom Leistungsumfang der medizinischen Rehabilitation nicht mehr erfasste Erweiterung des körperlichen Bewegungsfreiraums. Die Bewegung im Wasser in Hallen- oder Freibädern mag üblich und auch therapeutisch sinnvoll sein. Das - anerkannte - Grundbedürfnis der Erschließung eines körperlichen Freiraums ist jedoch nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden zu verstehen.
39Vgl. BSG, Urteil vom 16. September 1999 - B 3 KR 8/98 R -, FEVS 51, 289 ff.
40Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen nach § 108 Abs. 2 SGB X besteht daher ebenfalls nicht.
41Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. HS VwGO.
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