Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 6152/01.A

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. September 2001 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz hinsichtlich des Iran vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Kläger zu 1. trägt die auf ihn entfallenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten zur Hälfte.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. zur Hälfte.

Die Kläger zu 2. bis 4. tragen die auf sie entfallenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet


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