Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 6152/01.A
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. September 2001 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz hinsichtlich des Iran vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Kläger zu 1. trägt die auf ihn entfallenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten zur Hälfte.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. zur Hälfte.
Die Kläger zu 2. bis 4. tragen die auf sie entfallenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
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Tatbestand:
2Der am 0.0.1943 in Kangawar geborene Kläger zu 1. und die am 0.0.1950 in Arak geborene Klägerin zu 2. sind iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Die am 00.0.1984 und am 0.0.1987 in Teheran geborenen Kläger zu 3. und 4. sind ihre gemeinsamen Kinder. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 24. Juli 1995 auf dem Luftweg von Teheran- Mehrabad über dem Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 27. Juli 1995 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung trug der Kläger zu 1. im Wesentlichen vor: Er sei seit 1961 bei der iranischen Luftwaffe beschäftigt gewesen, im Jahre 1981 jedoch entlassen worden. Seit Beginn der Revolution bis zu seiner Entlassung habe er mit der Organisation der Volksmudjaheddin zusammengearbeitet. Außerdem habe er mit Bani Sadr sympathisiert und ihn unterstützt. Im Jahr 1981 habe er zwei Mal für jeweils drei Monate im Gefängnis gesessen. Später sei sein Name in eine Schwarze Liste" aufgenommen worden, sodass er nicht mehr beim Staat habe angestellt werden können. In den Folgejahren habe er große wirtschaftliche Probleme gehabt und teilweise keine Arbeit gefunden. Am 22. Mai 1995 habe er sich mit dem Gouverneur der Provinz Kerman angelegt, ihn bedroht und körperlich angegriffen. Wegen einer Verletzung sei er ins Krankenhaus gekommen. Bei einer Verlegung habe er jedoch fliehen können. Am 24. Juli 1995 sei die gesamte Familie zum Flughafen gefahren, habe dort von einem Helfer einen falschen Pass mit Ausreisestempel erhalten und sei auf diesem Wege in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Mit Bescheid vom 10. April 1996 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Gleichzeitig drohte es für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat ab, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.
3Die Kläger erhoben hiergegen Klage beim erkennenden Gericht (22 K 4949/96.A). Zur Begründung führten sie ergänzend aus: Er - der Kläger zu 1. - habe sich in der Bundesrepublik Deutschland seit seiner Ankunft exilpolitisch in verschiedenen monarchistischen Vereinigungen engagiert. Er legte zum Nachweis seiner Tätigkeit eine Mitgliedsbestätigung der Wächter des Ewigen Iran" (N.I.D.) vom 6. Mai 1996, eine Mitgliedsbestätigung der Iranischen Monarchistischen Patrioten" (I.M.P.) vom 12. September 1998, zahlreiche Lichtbilder und Flugblätter bzw. Demonstrationsaufrufe sowie sieben Videobänder vor.
4Das erkennende Gericht wies die Klage durch Urteil vom 3. Mai 2000 mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Es sei nicht überzeugend, dass er - der Kläger zu 1. - den Iran im Juli 1995 wegen erlittener bzw. zu Recht befürchteter politischer Verfolgung verlassen habe. Sein Vorbringen zu seiner Verhaftung im Jahre 1981 wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit den Volksmudjaheddin, der Aufnahme seines Namens in eine Schwarze Liste" wegen politischer Tätigkeit sowie zu seiner Auseinandersetzung mit dem Gouverneur der Provinz Kerman im Jahr 1995 und der nachfolgenden Verhaftung und Flucht sei unglaubhaft, weil es unauflösbare Widersprüche enthalte, teilweise ungereimt sei und über eine oberflächliche Schilderung nicht hinauskomme.
5Den Klägern stünden auch keine Nachfluchtgründe auf Grund der Asylantragstellung in Deutschland sowie der dargelegten exilpolitischen Betätigung zur Seite. Hinsichtlich des Asylrechts - Art. 16a GG - gelte dies schon auf Grund der Regelung des § 28 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach in der Regel eine Anerkennung als Asylberechtigter ausscheide, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruhe, die der Asylbewerber nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen habe, es sei denn, dieser Entschluss entspreche einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung, was bei den Klägern nicht der Fall sei. Auch in Bezug auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG könne nicht festgestellt werden, dass den Klägern auf Grund exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Der Kläger zu 1. sei nicht zu den Personen zu zählen, die wegen ihres exponierten Auftretens für eine regimefeindliche Organisation den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr für den Bestand der Islamischen Republik Iran erschienen. Die Aktivität des Klägers zu 1. für Exilorganisationen monarchistischer Ausrichtung gingen zu einem großen Teil bereits nicht über das hinaus, was die Mehrheit der eine politische Betätigung geltend machenden Asylbewerber vorbringe. Er habe lediglich an Veranstaltungen und Demonstrationen monarchistischer Organisationen teilgenommen, sei am 8. September 1996 zum Vorstandsmitglied bei der Gründung einer neuen Sektion der Organisation Iranischer Konstitutionalisten für N und E1 gewählt worden, habe vor der iranischen Botschaft und auf dem Nplatz in C3 Reden vor Demonstranten gehalten und teilweise Parolen gerufen. Darüber hinaus habe er am Grab des Schriftstellers G in C3 und im T Hotel E zu Veranstaltungsteilnehmern gesprochen. Nicht zuletzt übe er auch eine organisatorische Tätigkeit im Büro der I.M.P. in E aus und schreibe Texte und Gedichte. Gegen eine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung des Klägers zu 1. bei einer Rückkehr in den Iran spreche, dass sein politisches Interesse erst im sicheren Ausland erwacht und den iranischen Stellen der Wert der exilpolitischen Aktivitäten für ein Asylverfahren bekannt sei. Nicht zuletzt habe der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck eines Mannes hinterlassen, dessen Engagement auf einer unumstößlichen inneren Überzeugung und fachlichen Kenntnis politischer Zusammenhänge im Iran beruhe. Auf die Frage nach seiner Motivation für seine politische Arbeit habe er lediglich vorgebracht, er wolle etwas für seine Heimat tun, und den Fall eines vor Jahren in Bonn ermordeten Künstlers genannt. Auch seine Stellungnahme, dass die Mehrheit im Iran Anhänger der Monarchie sei und sich den Schah zurückwünsche, spreche nicht für eine differenzierte Kenntnis der politischen Verhältnisse im Iran. Schließlich deuteten die vom Kläger zu 1. vorgelegten Videobänder darauf hin, dass es sich bei I.M.P. um einen Verein handele, der - zumindest auch - dazu diene, iranischen Asylbewerbern Nachweise oppositioneller Tätigkeit zu verschaffen.
6Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 30. Juni 2000 (6 A 3140/00.A) ab.
7Am 7. November 2000 stellten die Kläger mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten einen erneuten Asylantrag und begründeten diesen wie folgt: Der Kläger zu 1. sei mittlerweile exponiert exilpolitisch tätig. Er sei als lokaler Funktionsträger einzustufen. Nachdem er bereits im Erstverfahren vorgetragen habe, dass Gedichte von ihm bei monarchistischen Veranstaltungen vorgetragen würden, habe er nunmehr einen Sammelband seiner Gedichte herausgegeben, der mit Bild und Namensnennung eine Sammlung seiner politischen Gedichte enthalte. Dieser Band werde bei politischen Veranstaltungen und auf Büchertischen rege verteilt, so dass angenommen werden könne und müsse, dass die iranische Botschaft vom Inhalt dieses Bandes und der Autorenschaft des Klägers zu 1. Kenntnis habe. Darüber hinaus legte der Kläger zahlreiche Videokassetten und Fotoaufnahmen vor, die ihn als Teilnehmer und Redner bei Veranstaltungen, Büchertischen und Demonstrationen zeigten. Die Kläger zu 2. bis 4. bezogen sich auf die Asylgründe des Klägers zu 1.
8Mit Bescheid vom 19. September 2001, zugestellt am 27. September 2001, lehnte das Bundesamt die erneuten Asylanträge der Kläger zu 1., 2. und 4. ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte sie unter Androhung ihrer Abschiebung in den Iran oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahmeübernahme verpflichtet sei, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf. Der gestellte Asylfolgeantrag werde zwar als beachtlich bewertet. Die für den Kläger zu 1. vorgetragene untergeordnete exilpolitische Betätigung für die Monarchisten führe jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung.
9Mit Bescheid vom 25. Oktober 2001, zugestellt am 1. November 2001, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers zu 3. auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung des Bescheides vom 10. April 1996 bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ab und führte zur Begründung aus: Ein Wiederaufgreifensgrund liege nicht vor. Er habe vielmehr allein auf die Aktivitäten seines Vaters, des Klägers zu 1., verwiesen.
10Die Kläger zu 1., 2. und 4. haben am 1. Oktober 2001 Klage (2 K 6152/01.A), der Kläger zu 3. hat am 5. November 2001 Klage (22 K 7026/01.A) erhoben. Das Gericht hat mit Beschluss vom 26. November 2001 die Verfahren 2 K 6152/01.A und 22 K 7026/01.A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 2 K 6152/01.A fortgeführt. Der Kläger zu 1. hat zur weiteren Begründung seiner Klage zahlreiche Fotos, Videokassetten sowie CDs vorgelegt.
11Die Kläger beantragen,
12die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. und 25. September 2001 zu verpflichten, sie - die Kläger - als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz hinsichtlich des Iran vorliegen,
13hilfsweise,
14die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, das bei ihnen - den Klägern - Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Ausländergesetz hinsichtlich des Iran vorliegen.
15Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16die Klage abzuweisen.
17Die Kammer hat mit Beschluss vom 29. Juli 2004 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
18Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu ihren Asylanträgen gehört worden. Wegen ihres Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 2 K 7026/01.A und 22 K 4949/96.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
22I. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. September 2001 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23Dem Kläger zu 1. ist auf seinen Asylfolgeantrag vom 7. November 2000 hin Schutz vor Abschiebung in den Iran nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, weil die gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erforderlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) gegeben sind und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls vorliegen,
24vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171 zum Durchentscheiden" des Gerichts im Asylfolgeverfahren.
25Ihm droht wegen seines exponierten Auftretens für eine regimefeindliche Organisation und aufgrund der Veröffentlichung und internationalen Verbreitung eines eigenen Gedichtbandes mit politischen Gedichten im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
26Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG hat das Bundesamt auf Antrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen und der Betroffene gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, insbesondere im Rechtsbehelfsverfahren, geltend zu machen. Der Antrag muss gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene Kenntnis von dem Wiederaufgreifensgrund erlangt. Die Einhaltung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG muss sich bereits aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben, es sei denn, sie ist aktenkundig oder offensichtlich (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG),
27vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487.
28Eine Änderung der Sachlage im Sinne dieser Rechtsvorschriften ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn neue Umstände substantiiert und glaubhaft vorgetragen werden. Ihnen muss vielmehr weiterhin wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein. Das ist nicht der Fall, wenn sie von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sind, zur Asylberechtigung zu verhelfen,
29BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, DVBl. 1994, 38, 39; BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10, und vom 23. Juni 1987 - 9 C 251/86 -, BVerwGE 77, 323.
30Im Hinblick auf die einen Antragsteller im Asylverfahren treffende Mitwirkungspflicht (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) ist es zunächst Sache des Asylsuchenden, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen,
31BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129.
32Dazu gehört auch die substantiierte Darlegung derjenigen Tatsachen, aus denen sich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers und damit eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ergeben soll. Das neue Vorbringen des Antragstellers muss damit die Möglichkeit zu einer ihm günstigeren Sachentscheidung und damit einer positiven Einschätzung seines Asylbegehrens eröffnen,
33BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, a.a.O.
34In Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres Verfahrens. Dabei haben sie die für ihr Wiederaufgreifensbegehren relevanten Gründe binnen der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG, die grundsätzlich auch für bei Gericht neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe gilt,
35so BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998, a.a.O.
36geltend gemacht. Zwar fehlt es im Zeitpunkt der Antragstellung beim Bundesamt an der substantiierten Darlegung einer Änderung der Sach- oder Rechtslage. Eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf das allgemeine Gefährdungspotential bei einem Eintreten für monarchistische Organisationen ist jedoch - erst - in der ersten Jahreshälfte 2003 eingetreten bzw. offenbar geworden. Denn während im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über den Asylerstantrag im Mai 2000 nach der Auskunftslage - noch - davon auszugehen war, dass es seit Jahren in Iran keine monarchistischen Aktivitäten mehr gegeben hatte, die monarchistische Opposition nicht im gleichen Maße wie die Volksmudjahedin als Bedrohung empfunden wurde und deshalb ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates hinsichtlich der Mitglieder monarchistischer Organisationen eher als fraglich einzustufen war,
37vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 16. Mai 2000, S. 22; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Münster vom 31. März 1998, und Auskunft an das VG Schleswig vom 28. Januar 1999; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Potsdam vom 4. Januar 1999; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Münster vom 26. Januar 1998,
38ist in der ersten Jahreshälfte 2003 durch Eingang entsprechender gutachtlicher Äußerungen für die mit Asylverfahren befassten Stellen offenbar geworden, dass eine aktive, nicht bloß pro forma eingegangene Mitgliedschaft und Tätigkeit in monarchistischen Exil-Parteien oder -Organisationen jedenfalls neu bewertet werden muss, weil die monarchistische Exilopposition in Iran via Satellitenfernsehen erhebliche Propaganda gegen das Regime betreibt. Der private Sender NITV aus Los Angeles ist seit März 2000 rund um die Uhr auf Sendung. Sein Programm ist mittels Satellit im Iran zu empfangen.
39Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Koblenz vom 23. Februar 2004, Auskünfte des Deutschen Orient-Institutes an das VG Gelsenkirchen vom 18. Februar 2003 und vom 5. November 2002; taz vom 22. Juni 2003 Vor der Haustür die USA"; Die ZEIT vom 21. November 2002 Geliebter großer Satan".
40In der letzten Zeit hat die Abneigung im iranischen Volk gegen politische, westlich gefärbte Vorschläge monarchistischen Ursprungs im weiteren Sinne nicht nur signifikant nachgelassen, sondern sind auch Forderungen dieser Exilopposition von politischen Gruppen in Iran aufgegriffen worden.
41Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom 26. Mai 2003; Protokoll über Vernehmung des Sachverständigen Uwe Brocks am 11. März 2003 vor dem VG Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1) -; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2004 - 22 K 7796/02.A -.
42Eine solche Neubewertung durch Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Asylerstverfahrens ist mangels erneuter Änderung der Auskunftslage auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) geboten.
43Vgl. zum Wegfall" des Anspruchs auf Wiederaufgreifen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2000 - A 14 S 2443/98 -, juris/AuAS 2000, 152 ff.
44Diese Änderung der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland haben die Kläger mit Schriftsatz vom 8. März 2004 - fristgerecht - gegenüber dem Gericht geltend gemacht. Sie haben darin Bezug genommen auf die Veröffentlichung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. November 2003 (8 K 2151/03.KO) im Asylmagazin 1-2/2004. In diesem Urteil werden die bereits genannten Auskünfte des Deutschen Orient-Institutes sowie die Anhörung des Sachverständigen Brocks und die hieraus resultierende veränderte Einschätzung der Gefährdungslage benannt. Die Kläger haben mithin zumindest binnen einer Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des entsprechenden Urteils mit den hier relevanten Erkenntnissen zur veränderten Gefährdungseinschätzung in der einschlägigen Fachpresse die veränderte Gefahrenprognose und damit eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Gericht geltend gemacht.
45Der fristgerecht vorgetragene Wiederaufnahmegrund begründet in Verbindung mit den nach Entstehen des Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens weiter vorgetragenen Einzelheiten zu den Tätigkeiten des Klägers zu 1. einen beachtlichen Nachfluchtgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG. Dem Kläger zu 1. droht bei einer Gesamtbetrachtung seiner hervorgehobenen exilpolitischen Tätigkeiten in Verbindung mit der Veröffentlichung und internationalen Verbreitung eines eigenen Gedichtbandes mit politischen Gedichten bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
46Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.
47BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.); Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 (157 f.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.
48Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur dann in Betracht, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles aufgrund von asylrelevanten (objektiven und/oder subjektiven) Nachfluchtgründen,
49BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 ff. sowie Beschluss vom 15. März 1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, 197 ff.,
50politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren,
51BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169.
52Für die Annahme einer Verfolgung für den Fall der Rückkehr reicht jedoch nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit diese als exponiert" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Eine derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt,
53St. Rspr., zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A - unter Verweis auf den Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; ferner Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juni 2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2003 - 11 UE 275/02.A -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 14 ZB 03.31125 -.
54Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen,
55vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11 m.w.N.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 8. Februar 2000; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom 23. August 2000; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. August 2003 Prozess wegen Spionage für Iran - Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran über Oppositionelle".
56Zwar kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich erfasst werden. Auch ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird.
57vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11; Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an das VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig- Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 3. März 2004, S. 23.
58Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen,
59OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2004, a.a.O. und vom 16. April 1999, a.a.O., S. 12 m.w.N.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig- Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003.
60Dies gilt auch für die monarchistische Exilopposition. Denn auch wenn diese Gruppen, die für das iranische Regime jahrelang kaum Bedeutung hatten, zwischenzeitlich als Sammlungsbewegung aller oppositioneller Bestrebungen, die sich im weitesten Sinne mit der Abschaffung der religiösen Diktatur und der Errichtung eines (westlichen) Systems politischer und bürgerlicher Freiheiten verbinden, erheblich an Gewicht gewonnen haben, kommt es hinsichtlich der Gefährdung eines Asylbewerbers dennoch darauf an, ob er in herausgehobener, nach außen sichtbarer Position tätig wird.
61Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003 und Auskunft an das VG Kassel vom 26. Mai 2003; Protokoll über Vernehmung des Sachverständigen Uwe Brocks am 11. März 2003 vor dem V Wiesbaden - 4 E 1641/00.A(1) -; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Apri 2004 - 22 K 7796/02.A -.
62Soweit eine weitere Auskunft
63- Gutachten des Kompetenzzentrums Orient-Okzident" des Geographischen Instituts der Universität Mainz vom 19. August 2003 an das VG Wiesbaden -
64ein generelles Gefährdungspotential für Mitglieder monarchistisch- nationalistischer Organisationen annimmt, ist dem nicht zu folgen.
65So auch VG Düsseldorf, Urteile vom 2. Februar 2004 - 9 K 4866/02.A - und - 9 K 6780/02.A -.
66Denn zum einen erfolgt diese Einschätzung ohne jede weitere Begründung und ist deshalb angesichts der oben dargelegten ausführlichen Erkenntnisse nicht überzeugend. Zum anderen wurde das Gutachten ausweislich des Anschreibens auf der Grundlage von Recherchen im Iran sowie unter Exil-Iranern erstellt. Letzteres erscheint problematisch. Da zumindest in Deutschland lebende Exil-Iraner - soweit sie nicht aus asyl- oder ausländerrechtlichen Gründen bereits ein Aufenthaltsrecht besitzen - vielfach auf die Geltendmachung von Nachfluchtgründen und dabei insbesondere auf die Darlegung einer Gefährdung aufgrund exilpolitischer Betätigung" angewiesen sind, erscheint die Aussagekraft dieses Gutachtens" insoweit entsprechend gering.
67Soweit andererseits monarchistische Exilorganisationen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes
68- Auskunft an das VG Koblenz vom 23. Februar 2004 -
69seitens der iranischen Machthaber nicht als Gefahr für den Bestand des Regimes angesehen werden, da diese über keine erkennbaren politischen Bindungen in den Iran verfügten, ist diese Einschätzung im Lichte der neueren Erkenntnisse ebenfalls nicht überzeugend. Denn zum einen legen die oben zitierten neueren Gutachten des Deutschen Orient-Institutes gerade ausführlich dar, dass aufgrund der erheblichen Propaganda mittels Satellitenfernsehens der Einfluss monarchistischer Organisationen auch im Iran selbst zugenommen habe. Zum anderen setzt sich diese Einschätzung nicht mit den zitierten neueren Erkenntnissen des Deutschen Orient-Institutes auseinander und ist deshalb ebenfalls nicht geeignet, diese Einschätzung nachhaltig zu erschüttern.
70In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger zu 1. zu den Personen zu zählen, die in einer Gesamtschau wegen ihres exponierten Auftretens für eine regimefeindliche Organisation und öffentlichkeitswirksamer Tätigkeit als Dichter den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr für den Bestand der Islamischen Republik des Iran erscheint.
71Es kann dabei dahinstehen, ob aufgrund der veränderten Gefährdungseinschätzung ein seit dem Abschluss des Asylerstverfahrens gleichbleibendes Engagement ausreichen würde, um ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG zu begründen. Denn der Kläger zu 1. hat seine hervorgehobene Stellung bei der monarchistischen Exilopposition ausbauen können, indem er neben der politisch-programmatischen und organisatorischen Arbeit als Verfasser politischer Gedichte einer breiten Öffentlichkeit der Exil-Iraner vor Augen tritt.
72Der Kläger zu 1. ist seit dem Jahr 1998 in hervorgehobener Position für die Iranischen Monarchistischen Patrioten" (I.M.P.) in E aktiv. Dort bestimmt er neben dem Vorstand, Herrn H1, die Geschicke des E Büros der Organisation. So bereitet er Versammlungen, Demonstrationen und andere Aktivitäten vor. Seine zentrale Funktion wird etwa dadurch belegt, dass er dem Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung genaue Angaben über die Vorbereitung von Veranstaltungen der Organisation, das Anmieten geeigneter Räume, die hierfür zu zahlende Saalmiete und weitere Einzelheiten nennen konnte.
73Darüber hinaus nimmt er seit Jahren in hervorgehobener Stellung an den entsprechenden Veranstaltungen der monarchistischen Exilopposition teil. Zwar ist grundsätzlich der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen keine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen,
74vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999, a.a.O., vom 10. März 1999 - 9 A 612/99.A -, vom 19. August 1998 - 9 A 3415/98.A - und vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A -.
75Hieran ändert grundsätzlich auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt.
76Der Kläger zu 1. hat jedoch bereits während des Asylerstverfahrens wie auch in den folgenden Jahren nicht nur als einfacher Teilnehmer an den Demonstrationen teilgenommen, sondern - wie sich aus zahlreichen dem Gericht vorgelegten Fotos und vor allem Videoaufzeichnungen ergibt - in hervorgehobener Stellung an der Organisation und Durchführung dieser Kundgebungen mitgewirkt (25. August 2000 L, 6. Januar 2001 L, 10. Februar 2001 C4, 8. Juni 2001 I, 14. Juli 2001 G, 1. Dezember 2001 L, 5. Januar 2002 L, 6. April 2002 G, 11. Februar 2003 C5, 1. April 2003 E, 28. April 2003 Q, 27. September 2003 E, 11. Februar 2004 C5, 8. Juli 2004 E, 7. August 2004 E, 5. September 2004 C3). Er hat dabei im Gegensatz zu anderen dort auftretenden Personen nicht nur die üblichen Parolen gerufen, sondern vielmehr häufig kurze Reden gehalten und von ihm selbst verfasste Gedichte vorgetragen.
77Neben der (Mit-)Organisation und Teilnahme an diesen öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen hat der Kläger in den vergangenen Jahren an Treffen der monarchistischen Exilopposition teilgenommen, so etwa am 20. und 27. August 2000 in N sowie am 3./4. November 2001, am 2. November 2002 und am 7. Februar 2004 in E. Die Treffen in E fanden jeweils zum Gedenken des Jahrestages an die Ermordung von Militärangehörigen durch Khomeini nach seiner Rückkehr in den Iran statt. Der Kläger zu 1. konnte dem Einzelrichter auch nachvollziehbar darlegen, warum der Jahrestag - als Gedenktag - nicht wie in den Vorjahren im November 2003, sondern erst im Februar 2004 stattfand. Nach seinen glaubhaften Berichten hatte die Organisation im vergangenen Jahr gewisse finanzielle Schwierigkeiten, so dass der Kläger zu 1. darauf gedrungen hatte, zunächst Spenden zu sammeln und erst dann - bei gesicherter Finanzierung - den Raum anzumieten und das Treffen zum Gedenktag zu organisieren. Bei diesen Treffen hat der Kläger - wie die vorgelegten Videoaufzeichnungen belegen - ebenfalls von ihm selbst verfasste Gedichte vorgetragen. So hat er bei den Veranstaltungen in den Jahren 2001 und 2002 ein Gedicht vorgetragen, das sich in seinem ebenfalls zur Gerichtsakte gereichten Gedichtband auf Seite 3 befindet. Er hat es für den Gedenktag der Ermordung der Militärangehörigen durch Khomeini geschrieben. Es trägt den Titel A". Nicht zuletzt erscheint es nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1. dieses Thema eingehend behandelt, war er doch nach eigenen Angaben in den Jahren 1961 bis 1981 bei der iranischen Luftwaffe beschäftigt.
78Neben dem dargestellten hervorgehobenen Engagement für die monarchistische Exilopposition ist der Kläger zu 1. auch in öffentlichkeitswirksamer Weise als Dichter tätig. Die Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit dieses künstlerischen Engagements ergibt sich aus Folgendem:
79Er verfasst bereits seit einigen Jahren Gedichte. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des erkennenden Gerichts im Asylerstverfahren vom 3. Mai 2000 (- 22 K 4949/96.A -, Seite 18 des amtlichen Umdrucks). Es handelt sich um Gedichte politischen Inhalts, die sich kritisch mit den Verhältnissen im Iran auseinandersetzen, wie sich aus verschiedenen übersetzten Abschnitten in der mündlichen Verhandlung ergibt. So handelt etwa das Gedicht auf Seite 17 des Gedichtbandes, das der Kläger zu 1. bei der jährlichen Gedenkfeier an die Ermordung des Schriftstellers G am 5. September 2004 in C3 vorgetragen hat, davon, dass ein kurzes und erfülltes Leben in Freiheit und Gerechtigkeit besser ist als ein langes Leben unter ungerechten und unwürdigen Umständen, wie es derzeit im Iran der Fall ist.
80Die Ernsthaftigkeit des künstlerischen Schaffens ergibt sich aus der penibel eingehaltenen Reimform der Gedichte in farsi. Der Einzelrichter hat sich mit Hilfe des Klägers zu 1. und des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck von persischen Reimformen machen können. Danach sind alle Zeilen des Gedichts gleich lang und enthalten dieselbe Zahl von Silben, so dass man die Gedichte - wie bereits teilweise geschehen - vertonen und singen kann. Teilweise enthalten die Zeilen einen Doppelreim innerhalb derselben Zeile.
81Die Bedeutung der von ihm verfassten Gedichte wird noch dadurch unterstrichen, dass der Kläger zu 1. ein von Frau Q1 persönlich unterzeichnetes Schreiben vorweisen konnte, in dem sie sich für die Zusendung einer seiner Gedichtbände bedankt.
82Des weiteren steht auch dieses künstlerische Engagement im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Betätigung für die Monarchisten. Denn auf der ersten Seite unten befindet sich neben seinem Namen und seinem Bild folgende Inschrift mit monarchistischem Bezug: XX XXXXXXX XXX XXXXX XXX XXX XXXXXX XXX XXXXX XXX XXXXX. XX XXXX XXX XXXXXXXX. C."
83Nicht zuletzt erscheinen dem Einzelrichter die selbst verfassten Gedichte deshalb ernsthaft, weil der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung unter großer emotionaler Anteilnahme und Tränen erläutert hat, dass er auf diesem Wege allen im Ausland aufwachsenden iranischen Kindern die Kultur ihrer Heimat nahe bringen wolle, um auf diese Weise das Gedenken wachzuhalten und auf eine Veränderung des herrschenden Regimes hinzuwirken.
84Der Kläger hat diese Gedichte zu verschiedenen Anlässen in öffentlichkeitswirksamer Weise vorgetragen. Zunächst hat er - nach Abschluss des Asylerstverfahrens - diese Gedichte in einem Gedichtband zusammengefasst. Seither hat er zwei Auflagen von jeweils etwa 500 Stück in verschiedenen europäischen Ländern, darunter neben Deutschland in Frankreich, den Niederlanden und England, verteilt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere soeben fertig gestellte Gedichte vorgelegt. Sie sollen in absehbarer Zeit vertont und dann als CD auf den Markt gebracht werden.
85Diese Gedichte hat der Kläger - wie sich aus den vorgelegten Videoaufzeichnungen und dem glaubhaften Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergibt - häufig bei Veranstaltungen der Monarchisten vorgetragen, so etwa bei öffentlichen Demonstrationen wie auch bei Treffen der monarchistischen Exilopposition mit mehreren hundert Teilnehmern - etwa dem bereits oben erwähnten Treffen zum Jahrestag der Ermordung der Militärangehörigen.
86Es ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. in einer wertenden Gesamtschau wegen seines exponierten Auftretens für die monarchistische Exilopposition und seines öffentlichkeitswirksamen Auftretens mit selbst verfassten politischen Gedichten den iranischen Sicherheitsbehörden als Gefahr für den Bestand der Islamischen Republik des Iran erscheint.
87Einer Anerkennung als Asylberechtigter - Art. 16a Abs. 1 GG - stehen hingegen die rechtskräftigen Feststellungen im Urteil des erkennenden Gerichts im Asylerstverfahren vom 3. Mai 2000 (22 K 4949/96.A) entgegen. Nach § 28 AsylVfG scheidet in der Regel eine Anerkennung als Asylberechtigter aus, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die der Asylbewerber nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Dies ist bei den Klägern nach dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 3. Mai 2000 (a.a.O.) nicht der Fall. Umstände, die eine anderweitige Einschätzung erforderlich machen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
88War danach die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Klägers zu 1. vorliegen, bedurfte es einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen, nicht mehr.
89Insoweit ist auch die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 19. September 2001 gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG gegen den Kläger zu 1. erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben, weil sie wegen der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
90II. Im Übrigen hat die Klage jedoch keinen Erfolg.
91Die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. und 25. September 2001 hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. sind rechtmäßig und verletzen diese nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Kläger zu 2. bis 4. haben im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG sowie auf die Feststellung, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.
92Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Es handelt sich vorliegend um einen derartigen Folgeantrag, denn bei dem von den Klägern am 7. November 2001 gestellten Asylantrag handelt es sich um ihren zweiten Asylantrag. Die ersten Asylanträge der Kläger vom 27. Juli 1995 waren durch Bescheid des Bundesamtes vom 10. April 1996 abgelehnt, die hiergegen gerichtete Klage durch das erkennende Gericht durch Urteil vom 3. Mai 2000 - 22 K 4949/96.A - abgewiesen und der Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des OVG NRW vom 30. Juni 2000 - 6 A 3140/00.A - abgelehnt worden.
93Zwar liegen die gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erforderlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - wie bereits oben ausgeführt - vor. Die Kläger zu 2. bis 4. haben jedoch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG sowie auf die Feststellung, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.
94Hinsichtlich einer Anerkennung als Asylberechtigte gilt dies - wie bereits oben ausgeführt - bereits aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen im Urteil des erkennenden Gerichts im Asylerstverfahren vom 3. Mai 2000 (22 4949/96.A).
95Eine Anerkennung der Kläger zu 2. bis 4. als Asylberechtigte im Wege des Familienasyls nach § 26 AsylVfG scheidet ebenfalls aus. Dies setzte voraus, dass der Kläger zu 1. als Asylberechtigter anerkannt würde. Diese Voraussetzungen sind jedoch - wie ebenfalls oben dargelegt - auch beim Kläger zu 1. nicht erfüllt.
96Auch eine Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kommt nicht in Betracht. Denn es ist nicht erkennbar, dass die iranischen Behörden ein Interesse daran haben sollten, der Kläger zu 2. bis 4. habhaft zu werden. Sippenhaft wird im Iran lediglich in Einzelfällen praktiziert, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles ein besonderes Interesse des Staates an der Habhaftwerdung des Angehörigen besteht, wie dies bei einem besonderen familiären Näheverhältnis etwa eines als bedeutsam und gefährlich eingestuften Oppositionellen der Fall ist.
97OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und vom 10. Februar 2000 - 9 A 229/99.A -; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 3. März 2004, S. 20.
98Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar liegt zwischen den Klägern aufgrund der Familienbande ein besonderes familiäres Näheverhältnis vor. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst nicht erkennbar, dass es sich bei dem Kläger zu 1. um einen als bedeutsam und gefährlich eingestuften Oppositionellen in diesem Sinne handelte. Zwar stellt der Kläger zu 1. - wie oben dargelegt - aus der Sicht der iranischen Behörden eine Gefahr dar. Diese Gefahr besteht jedoch nicht in dem Maße, dass sie eine ernste Bedrohung des iranischen Regimes bedeuten würde, wie dies etwa im Falle eines gewaltsamen Vorgehens gegen Einrichtungen des iranischen Staates der Fall wäre.
99Die Kläger zu 2. bis 4. können sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG berufen. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der Folterung besteht (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht wird und für ihn deshalb die Gefahr der Todesstrafe besteht (§ 53 Abs. 2 AuslG). Begehrt ein Staat die Auslieferung oder die mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des Ausländers, darf dieser bis zur Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht abgeschoben werden (§ 53 Abs. 3 AuslG). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1959 (BGBl. 1952 II S. 686) dies vorschreibt (§ 51 Abs. 4 AuslG) oder wenn im Abschiebungsland für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, der die Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, nicht allgemein ausgesetzt ist (§ 53 Abs. 6 AuslG).
100Zwar war die Klägerin zu 2. am Tag der mündlichen Verhandlung erkrankt und der Kläger zu 3. erklärte auf entsprechende Nachfrage, dass die Klägerin zu 2. chronisch krank" sei. Die Kläger haben jedoch kein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt. Abschiebungshindernisse können bei den Klägern zu 2. bis 4. mithin nicht festgestellt werden.
101Schließlich ist die auf Aufhebung von Ziffer 4 der angegriffenen Bescheide vom 19. und 25. September 2001 gerichtete Klage der Kläger zu 2. bis 4. unbegründet, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind und die Kläger zu 2. bis 4. daher nicht in ihren Rechten verletzen. Diese beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG.
102Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
103Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
104Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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