Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 5446/03.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.1970 in Kinshasa geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Sie ist mit einem Landsmann verheiratet und Mutter zweier Kinder.
3Ihr Asylerstverfahren blieb erfolglos: Mit Bescheid vom 25. Oktober 1996 - 0000000-000 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter anderem die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG ab. Das Verwaltungsgericht Aachen verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 1. August 2001 - 3 K 3257/96.A - unter Abänderung des vorbezeichneten Bescheides festzustellen, dass für die Klägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo vorliegen; das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies die Klage unter Abänderung der seitens des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten angefochtenen Entscheidung mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3407/01.A - ab. Mit Beschluss vom 14. Februar 2003 - 1 B 275.02 - verwarf das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision.
4Am 24. März 2003 beantragte die Klägerin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung verwies sie auf ihre Aktivitäten in der PALU sowie auf ihre aufgrund der drohenden Abschiebung schlechte psychische Verfassung", deretwegen sie sich in der Zeit vom 17. März 2003 bis zum 24. Mai 2003 in stationärer Behandlung befand. Ausweislich einer Bescheinigung der Rheinischen Kliniken M1 vom 23. April 2003 litt die Klägerin unter einer paranoid- halluzinatorischen Psychose", hinsichtlich derer eine weitere kontinuierliche fachärztliche Behandlung einschließlich medikamentöser Behandlung noch für wenigstens ein Jahr als erforderlich erachtet wurde. Anlässlich ihrer Entlassung aus der Fachklinik wurde ausgeführt, die Klägerin leide unter einer psychotischen Episode" beziehungsweise einer postpsychotischen depressiven Episode". Als Medikation wurde die Gabe von Trevilor ret. Mg 150 - 0 - 0" und von Zyprexa mg 0 - 0 - 10" vorgeschlagen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der Kontakt zur psychosozialen Flüchtlingsberatung hergestellt sei. Mit Bescheid vom 1. August 2003 - 0000000-000 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Abänderung des Bescheides vom 25. Oktober 1996 - 0000000-000 - bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab.
5Am 16. August 2003 hat die Klägerin Klage erhoben.
6Der Bürgermeister der Stadt I, der Landrat des Kreises N und die AOK Rheinland haben übereinstimmend ausgeführt, dass dort für das 2. bis 4. Quartal des Jahres 2003 weder psychotherapeutische Leistungen noch Verordnungen über Medikamente, die der Linderung psychischer Erkrankungen dienen, abgerechnet worden seien.
7Mit Beschluss vom 2. August 2004 hat das Gericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Becher aus Bonn abgelehnt.
8Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Eine Behandlung der Erkrankung sei für sie in der Demokratischen Republik Kongo finanziell nicht erreichbar mit der Folge, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Rückführung sofort verschlechtern würde. Ausweislich eines Arztbriefes vom 14. August 2003 litt sie unter einer akuten schizophreniformen psychotischen Episode" beziehungsweise unter einer postpsychotischen depressiven Episode". Einem weiteren Arztbrief vom 11. August 2004 zufolge leidet sie unter einer wiederholten psychotischen Episode". In der mündlichen Verhandlung führt die Klägerin unter Vorlage einer Packung des Medikaments Zyprexa, aus der zwei Filmtabletten entnommen worden waren, ergänzend aus: Das Medikament werde von ihr, seitdem sie sich im März 2003 erstmals in stationäre Behandlung begeben habe, regelmäßig eingenommen. Auf Nachfrage gibt sie an, das Medikament seit ihrem ersten Krankenhausaufenthalt im März 2003 nur zwei Monate lang eingenommen, es hiernach abgesetzt und erst im August 2004 nach einem Rückfall im Juli 2004 erneut eingenommen zu haben.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. August 2003 - 0000000-000 - zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Oktober 1996 - 0000000-000 - festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG gegeben sind.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 3 K 3257/96.A des Verwaltungsgerichts Aachen, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises N sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerin mit Verfügung vom 28. Juli 2004 hingewiesen worden ist und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist unbegründet.
16Das Bundesamt hat die Abänderung des Bescheides vom 1. August 2003 - 0000000-000 - bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG mit Recht abgelehnt.
17Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Abänderung des Bescheides vom 25. Oktober 1996 - 0000000-000 - in Bezug auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG in unmittelbarer oder aber in verfassungskonform erweiternder Auslegung;
18im Hinblick auf letztere zu den Voraussetzungen im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77, u. 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, sowie Beschl. v. 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, 25. Oktober 1999 - 9 B 167.99 -, 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, 25 u. 31.
19Dessen Voraussetzungen liegen weder im Hinblick auf die schlechte Versorgungslage im Kongo noch auf die die Bevölkerung oder Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo allgemein treffenden Gesundheitsgefährdungen vor;
20Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, UA, S. 36 ff.
21Besondere Umstände in der Person der Klägerin, die für diese im Falle einer Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben begründen würden, sind nicht glaubhaft gemacht. Das Bestehen einer konkreten Gefahr im Sinne einer sich alsbald nach einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo realisierenden wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ist auf der Grundlage ihres Vortrages sowie der im Verwaltungsverfahren und asylgerichtlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Bescheinigungen nicht als beachtlich wahrscheinlich anzusehen. Die Klägerin hat es im gerichtlichen Verfahren unterlassen, den Ausführungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, denenzufolge ihrem Vortrag nicht zu entnehmen sei, dass die als vorübergehend bewertete Erkrankung in ihrer Heimat einer weiteren Behandlung bedürfe, etwa durch Vorlage einer - auch mit Blick auf das Ausstellungsdatum - aussagekräftigen fachärztlichen Bescheinigung über den Verlauf einer etwaigen Behandlung im Bundesgebiet und die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung über den Monat April 2004 hinaus substantiiert entgegenzutreten. Ungeachtet der Problematik, unter welcher Krankheit die Klägerin leidet - die bisherigen Diagnosen variieren zwischen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose", einer psychotischen Episode", akuten schizophreniformen psychotischen Episode", einer postpsychotischen depressiven Episode" beziehungsweise einer wiederholten psychotischen Episode" -, ist nicht erkennbar, dass sich die Klägerin nach ihrem Krankenhausaufenthalt im Jahre 2003 einer weiteren kontinuierlichen medizinischen Behandlung unterzogen hätte oder ihr die seitens der Rheinischen Kliniken M1 empfohlenen Medikamente regelmäßig verordnet worden wären. Entsprechende Anfragen des Gerichts bei den in Betracht kommenden Kostenträgern verliefen negativ. Sie selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Medikamente nach zwei Monaten abgesetzt und erst im August 2004 wieder eingenommen zu haben. Den überalterten Attesten aus dem Jahre 2003 lässt sich nicht entnehmen, ob und inwieweit ein Behandlungserfolg eingetreten ist. Der Arztbrief vom 11. August 2004 verhält sich ebenfalls weder zu in der Vergangenheit durchgeführten Therapiemaßnahmen noch zu der Notwendigkeit einer nunmehrigen Einleitung derartiger psychotherapeutischer Maßnahmen. Dieses Unterlassen, insbesondere der Umstand, dass sich die Klägerin ihrer eigenen Darstellung zufolge über Monate hinweg keiner Behandlung unterzogen hat, lässt eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle des Unterbleibens einer in der Demokratischen Republik Kongo grundsätzlich durchführbaren nervenärztlichen Behandlung der diagnostizierten psychischen Erkrankungen
22vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa, Auskunft v. 6. September 2000 - RK 516.50 SE Lübeck - sowie v. 27. September 2000 - RK 516.80 SE - u. 25. März 2003 - RK 516.80/40950 -, jeweils an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
23als nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Kann das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nach alledem nicht bejaht werden, so ist der ausreisepflichtige Ausländer in medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im Heimatland allgemein üblichen Standard zu verweisen;
24OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 - u. 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -; vgl. im Übrigen zur medizinischen Versorgung mittelloser Personen in der Demokratischen Republik Kongo OVG NRW, Urt. v. 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, UA, S. 46 f., m. w. N.
25Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
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