Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 3255/03

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 und der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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