Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 940/04

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2004 verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. Juli 2003 an Hilfe zur Pflege im Umfang der nicht durch Einkünfte gedeckten Pflegekosten im K-Altenheim E zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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