Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 940/04
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2004 verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. Juli 2003 an Hilfe zur Pflege im Umfang der nicht durch Einkünfte gedeckten Pflegekosten im K-Altenheim E zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die 1916 und 1921 geborenen Kläger sind pflegebedürftig und leben seit dem 20. Januar 2003 im K-Altenheim S e.V. in E. Unter dem 12. Juni 2003 schlossen die Kläger mit dem Beerdigungs-Institut T in E einen Bestattungsvorsorgevertrag zu einem Gesamtpreis von je 3.474,68 Euro ab. Nachdem die Kläger die mit dem Heimaufenthalt verbundenen Kosten zunächst aus eigenen Mitteln gezahlt hatten, stellten sie unter dem 1. Juli 2003 bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten.
3Mit Bescheid vom 18. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Kläger seien in der Lage, die Heimpflegekosten aus ihren Einkünften und ihrem Vermögen selbst zu zahlen. Die Bestattungsvorsorgeverträge stellten einen Vermögenswert dar, der das Schonvermögen übersteige. Es bedeute auch keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, diesen Vermögenswert zu kündigen.
4Hiergegen legten die Kläger unter dem 28. Juli 2003 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machen, dass im Falle der Auflösung der Bestattungsvorsorgeverträge eine Entschädigung in Höhe von 15% der Vertragssumme fällig werde. Das verbleibende überschüssige Vermögen reiche zur Deckung der Heimkosten für knapp 1 ½ Monate. Unter diesen Umständen sei die Auflösung des Vertrages nicht zumutbar. Außerdem sei dann selbst eine schlichte Bestattung nicht mehr möglich. Dadurch sei ihre Menschenwürde angetastet, zumal das Sozialamt für die Bestattung einstehen müsse.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Regel sei eine getroffene Bestattungsvorsorge nicht als besondere Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Es sei derzeit noch völlig offen, ob ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch die Kinder der Kläger bestehe. Darüber hinaus sei der Zeitpunkt des Abschlusses der Bestattungsvorsorgeverträge kurz vor der Sozialhilfeantragstellung zu berücksichtigen.
6Die Kläger haben hiergegen am 11. Februar 2004 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen.
7Die Kläger beantragen,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2004 zu verpflichten, den Klägern für die Zeit vom 1. Juli 2003 an Hilfe zur Pflege im Umfang der nicht durch Einkünfte gedeckten Pflegekosten im K-Altenheim E zu gewähren.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Auffassung, die Aufwendungen für die Bestattungsvorsorge überschritten deutlich das, was unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten für eine Bestattung aufzuwenden wäre. Auch wenn von den Klägern nicht verlangt werden könne, sich vollständig an den vom Sozialhilfeträger gewährten Sätzen zu orientieren, erscheine es angemessen, wenn die Kläger insoweit auf die allgemeinen Vermögensschongrenzen verwiesen würden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage hat Erfolg.
15Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für ihre stationäre Pflege, soweit sie diese nicht aus ihren Einkünften aufbringen können.
16Anspruchsgrundlage ist § 68 Abs. 1 BSHG. Die Kläger bedürfen auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe. Sie sind über ihre Einkünfte aus Renten und Zahlungen der Pflegekasse hinaus nicht in der Lage, ihren notwendigen Lebensunterhalt durch ihr Vermögen zu beschaffen (§ 11 Abs. 1 BSHG). Das ab dem 1. Juli 2003 noch zur Verfügung stehende und durch die Bestattungsvorsorgeverträge gebundene Vermögen in Höhe von 6.929,36 Euro brauchen die Kläger nicht nach § 88 Abs. 1 BSHG einzusetzen.
17Es kann offen bleiben, ob die für die Bestattung zurückgelegten Mittel als Bestandteil der Alterssicherung verstanden werden können und damit gemäß § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG zu verschonen sind. Der Einsatz dieses Vermögens bedeutet jedenfalls eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG.
18Nach § 88 Abs. 3 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz von Vermögen abhängig gemacht werden, wenn dies für den Hilfe Suchenden eine Härte bedeuten würde. Dabei ist zum einen auf die Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung zurückzugreifen, die in § 88 Abs. 2 BSHG zum Ausdruck gekommen sind, und zum anderen auf die (Schutz-)Wertungen aus anderen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Nach § 1 Abs. 2 BSHG ist es Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dementsprechend schützt beispielsweise § 88 Abs. 2 Nr. 5 BSHG Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde, und nimmt § 88 Abs. 2 Nr. 6 BSHG Gegenstände von Einsatz und Verwertung aus, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist. Entsprechend ist der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt haben. Es ist deshalb gerechtfertigt, eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen.
19BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84/02 -, juris.
20Dazu gehören grundsätzlich auch Bestattungsvorsorgeverträge.
21OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 16 B 2078/03 -.
22Dabei kommen Ansprüche aus dem Bestattungsvorsorgevertrag als bereite Mittel" zur Bedarfsdeckung dann in Betracht, wenn dem Hilfeempfänger ein Kündigungsrecht zusteht und ihm die Kündigung des Vorsorgevertrages zumutbar ist. Eine Kündigung kann dem Hilfeempfänger nur insoweit abverlangt werden, als eine angemessene Bestattung erhalten bleibt und ein Teil der vorausgeleisteten Vergütung zurückerlangt werden kann. Die Angemessenheit der Bestattung beurteilt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles.
23BVerwG, a.a.O.
24Hiernach stehen den Klägern zwar bereite Mittel zur Verfügung, weil ihnen nach dem Vertrag ein Kündigungsrecht zusteht. Die Kündigung kann ihnen gleichwohl nicht zugemutet werden, weil sie unverhältnismäßig wäre.
25Vgl. OVG NRW, a.a.O.
26Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kläger im Falle einer Kündigung nicht die volle vorausgeleistete Vergütung zurückerlangen können, sondern mit einem Verlust von je 15% der Bestattungskosten rechnen müssen. Nach VI. des Vertrages ist das Bestattungsinstitut im Falle einer Kündigung berechtigt, eine Entschädigung gemäß § 649 BGB in Höhe von 15% der Bestattungskosten, pro Vertrag also rund 521,20 Euro, geltend zu machen. Der Rückvergütungsanspruch beträgt damit je 2.953,48 Euro. Hinsichtlich der Angemessenheit der Bestattung ist zu beachten, dass allein für die Friedhofsgebühren je 1.130,80 Euro aufzuwenden sind, weil die Kläger sich für ein Familienwahlgrab entschieden haben. Insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Bestattungskosten, weil es sich bei Wahl des Bestattungsortes um ein auch für das Sozialhilferecht prinzipiell beachtliches Element einer individuellen Gestaltung der Beisetzung handelt.
27Vgl. OVG NRW, a.a.O.
28Im Hinblick auf die im übrigen vertraglich vereinbarten Leistungen des Bestattungsunternehmens liegt es nahe, mindestens die Leistungen dem Grunde nach für erforderlich anzusehen, die die Beklagte im Rahmen des § 15 BSHG als Bestattungskosten übernimmt. Darüber gehen die von den Klägern gewählten einzelnen Leistungen, von den Aufwendungen für die Todesbenachrichtigung (Tagespresse und Trauerbriefe) sowie für Grab- und Sargdekoration abgesehen, nicht hinaus. Die Kosten für die Todesbenachrichtigung fallen mit zusammen 290,88 Euro jedoch kaum ins Gewicht und liegen deutlich unter dem wirtschaftlichen Verlust durch die Kündigung des Vertrages. Im übrigen ist, gerade im Hinblick auf Grab- und Sargschmuck, zu beachten, dass die Kläger nicht auf eine dem sozialhilferechtlichen Mindeststandard entsprechende Bestattung verwiesen werden dürfen, sondern nachvollziehbare persönliche Gestaltungswünsche in hinreichendem Maße zu berücksichtigen sind.
29Vgl. OVG NRW, a.a.O.
30Das gilt für den vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil wahrscheinlich einer der Kläger dem anderen im Tode vorangehen wird und die würdige Bestattung des Erstverstorbenen für den zurückbleibenden Ehepartner ein besonderes Anliegen darstellt.
31Ob die Höhe des für die Bestattung zurückgelegten Betrages hier noch angemessen ist, kann offen bleiben. Allerdings überzeugt die Auffassung der Beklagten, zur Beurteilung der Angemessenheit der Bestattungskosten sei auf die allgemeinen Vermögensschongrenzen zurückzugreifen, nicht. Der Freibetrag von 2.915 Euro für beide Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a, Nr. 2 der Verordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG reicht, selbst wenn man nur die Friedhofsgebühren sowie die Pauschalen der Beklagten für eine Erdbestattung nach § 15 BSHG zugrunde legt (je 434,60 Euro), für zwei Bestattungen mit Wahlgrabstätte nicht aus. Die Ersetzung der bestehenden Bestattungsverträge durch eine andere, kostengünstigere Bestattungsvorsorge würde die Beklagte jedenfalls nicht nennenswert entlasten: zieht man von der durch Kündigung zu erlangenden Rückvergütung in Höhe von 5.906,96 Euro nur die Friedhofsgebühren sowie die von der Beklagten gewährte Pauschale nach § 15 BSHG ab, so verbleiben 2.776,16 Euro. Zusammen mit dem bei Antragstellung noch vorhandenen Sparguthaben von 364,50 Euro liegen die Kläger derart knapp über dem Freibetrag von 2.915,--Euro, dass damit noch nicht einmal die ungedeckten Heimpflegekosten für einen Monat getragen werden könnten. Unter diesen Umständen kann den Klägern die Aufgabe der vertraglich geregelten Bestattungsvorsorge nicht zugemutet werden.
32Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil es den Klägern bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht zuzumuten war, auf anwaltlichen Beistand zu verzichten.
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