Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 L 2724/04
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 3. September 2004 bei Gericht gestellte Antrag mit dem Begehren,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern Hilfe zur Rückführung ihrer Kinder
4O, geboren am 06.02.1996, K, geboren am 18.02.1997, T, geboren am 09.08.1998, B, geboren am 14.12.1999, Q, geboren am 19.07.2001,
5in den elterlichen Haushalt zu bewilligen,"
6hat keinen Erfolg.
7Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nämlich nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines Anordnungsanspruchs - unter I.) - und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) - unter II.) - glaubhaft gemacht werden.
8I.)
9Nach einer im vorliegenden Verfahren lediglich in summarischer Form möglichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen spricht nahezu alles dafür, dass die Antragsteller schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben. Eine Anspruchsgrundlage für die von den Antragstellern begehrte Hilfe zur Rückführung ihrer Kinder in den elterlichen Haushalt" ist dem Gesetzestext des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - (und nur dieses Gesetz kommt in Bezug auf Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten in Frage) nicht zu entnehmen, eine Hilfestellung in dieser konkreten Form sieht das SGB VIII so nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller benennt demzufolge eine Anspruchsgrundlage auch nicht. Als Anspruchsgrundlage für einen subjektiven Anspruch der Antragsteller auf ein konkretes Tätigwerden der Antragsgegnerin kommt auch § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII schon von Wortlaut her nicht in Betracht. Danach soll bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 SGB VIII... darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraumes so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Aus dieser Norm ergibt sich mithin kein subjektiver Anspruch auf Hilfe der Antragsteller gegenüber dem Jugendamt - wie etwa § 27 SGB VIII den Personensorgeberechtigten ausdrücklich einen Anspruch einräumt.
10Vgl. hierzu Fasselt, in P.-C. Kunkel, LPK-SGB VIII , Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage vom 01.01 2003, zu § 37 Rdnr. 2 b; Schellhorn, in Schellhorn, Kommentar zur Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage, 2000 zu § 37 Rdnr.: 7; Wiesner, in Wiesner u.a., Kommentar zur Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage, 2000 zu § 37 Rdnr. 3 .
11§ 37 Absatz 1 SGB VIII richtet sich vor allem an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Adressaten (vgl. Schellhorn a.a.O.) und normiert Pflichten des Jugendamtes (vgl. Fasselt a.a.O). Die Regelung dient im Wesentlichen der Zusammenarbeit zwischen den Herkunftsfamilien einerseits und den das Kind bei der Erziehung außerhalb des Elternhauses betreuenden Personen, also insbesondere Pflegepersonen und sonstigen sogen. Fremderziehern andererseits.
12Vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufl., 01.01.2003, zu § 37 Rdrn. 1; Schellhorn, a.a.O.
13Damit ist aber ein Anspruch der Antragsteller, Hilfe zur Rückführung der Kinder in den elterlichen Haushalt der Kinder zu erhalten, bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.
14Ungeachtet dieser rechtlichen Probleme geht die Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin derzeit auch nicht von Amts wegen verpflichtet oder gar berechtigt ist, die Antragsteller bei der Rückführung der Kinder in den elterlichen Haushalt" zu unterstützen, vielmehr ist sie aus Sicht des Gerichts sogar daran gehindert. Denn das Kindeswohl dürfte derzeit eine Rückführung der Kinder in den Haushalt der Eltern ausschließen. Diese Grundfrage der Rückführung selbst hat das Verwaltungsgericht zwar nicht zu beantworten, vielmehr ergibt sich der Stand der Sache ausschließlich aus den beigezogenen 3 Verfahrensakten des Familiengerichts N (Az.: 16 F 129/04, 16 F 71/03, II - 5 ÜF/256/03). Danach steht aber eine Rückkehr der Kinder in den elterlichen Haushalt in absehbarer Zeit nicht an. Die Kinder der Antragsteller mussten im April 2003 durch die Polizei wegen völliger Verwahrlosung aus dem Haushalt der Antragsteller herausgenommen werden und könnten derzeit ausschließlich mit der Zustimmung ihres gesetzlichen Betreuers zurückgebracht werden, denn die Ausübung der Personensorge ist den Antragstellern in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und die Beantragung von Leistungen des Jugendamtes ihre Kinder betreffend entzogen, vgl. Beschluss des Familiengerichts vom 26. September 2003 (Az.: 16 F 71/03). Ohne eine Einwilligung des Pflegers ist mithin eine Rückführung ausgeschlossen. Ferner können Hilfen im Blick auf eine spätere Rückführung gegenüber den Antragstellern allenfalls dann in Aussicht genommen werden, wenn sonstige Hindernisse nicht für absehbare Zeit die Rückkehroption ausschließen. So liegt der Fall hier aber. Ausweislich der Entscheidung des OLG E vom 11. März 2004 (Az.:II- UF 256/03) wurden die Kinder zu ihrem Schutz außerhalb der Familie untergebracht. Zudem hat das Familiengericht zu Recht den teilweisen Entzug des Personensorgerechts vorgenommen. Unter anderem wird in der vorgenannten Entscheidung zur Begründung ausgeführt:
15In der Vergangenheit kam es zu einer erheblichen, massiven und längerfristigen Vernachlässigung der Kinder. So wurden die Kinder teilweise mangelhaft und nicht ausreichend ernährt und gepflegt. Eine notwendige medizinische Versorgung der Kinder unterblieb, Vorsorgetermine wurden nicht eingehalten, Impfungen verpasst. Die körperliche Hygiene der Kinder wurde vernachlässigt. Die Wohnung fand sich zeitweilig in verwahrlostem und chaotischem Zustand. Diese Vernachlässigung führte zu einer Verwahrlosung der Kinder, die erhebliche Entwicklungsdefizite und Verhaltensauffälligkeiten aufweisen. So leiden etwa K, T und B unter Sprachstörungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung des Jugendamtes verwiesen, der die Eltern nicht entgegengetreten sind.
16Diese Verhältnisse geboten ein Eingreifen des Familiengerichtes nach § 1666 BGB. Die Eltern waren über einen langen Zeitraum trotz Hilfestellung nicht in der Lage, ihr Verhalten zu ändern und einer weiteren Gefährdung der Kinder vorzubeugen. Zutreffend stellt das Amtsgericht fest, dass die Eltern mit der Erziehung und Versorgung der Kinder überfordert waren. Die Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge ist angesichts der erheblichen Vernachlässigung der Kinder verhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Eltern gilt dies auch für die Trennung der Kinder von der elterlichen Familie. Dabei berücksichtigt der Senat die emotionale Bindung zwischen den Kindern und den Eltern. Soweit die Kindeseltern der Auffassung sind, es hätte einer weitergehenden, intensiveren öffentlichen Hilfe bedurft, folgt der Senat dem nicht. Seitens des Jugendamtes ist den Eltern in der Vergangenheit Hilfe und Unterstützung zugesagt und geboten worden. Die Hilfeleistung ist zunehmend intensiviert worden. Gleichwohl trat keine Änderung der Situation ein. Teilweise haben die Eltern die angebotene Hilfe nicht angenommen, Termine nicht wahrgenommen und nur mangelhaft mit der Familienhilfe zusammengearbeitet. Dies gilt insbesondere für den Vater, der sich u.a. von der Familienhelferin bevormundet fühlte. Die Eltern haben sich in der Vergangenheit zwar verbal mit der Hilfe einverstanden erklärt, tatsächlich ihr Verhalten jedoch nicht geändert. Ohne entsprechende Einsicht und daraus folgender Verhaltensänderung sind jedoch auch weitergehende Hilfen nicht geeignet, zukünftig Gefahren für das Wohl der Kinder abzuwenden. Öffentliche Hilfe setzen ein Mindestmaß an Einsichtsfähigkeit und Bereitschaft zur Mitarbeit voraus. Hiervon kann jedenfalls zur Zeit bei den Eltern nicht ausgegangen werden."
17An dieser Einschätzung hat sich offenkundig zwischenzeitlich nichts geändert. Vielmehr weist der Richter am Amtsgericht N Dr. S1 unter dem 7. Mai 2004 im aktuellen familienrechtlichen Verfahren 16 F 129/04 die Beteiligten auf Folgendes hin:
18Den Kindeseltern wurde aufgrund gravierender Vernachlässigungen bezüglich sämtlicher Kinder nahezu das gesamte Personensorgerecht entzogen und eine Rückkehroption der Kinder in den elterlichen Haushalt aus Kindeswohlgründen derzeit definitiv ausgeschlossen, vgl. Bericht der Polizei zur Herausnahme der Kinder aus dem elterlichen Haushalt sowie die Entscheidung I. und II. Instanz. Nach den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts haben sich die Eltern in der Vergangenheit zwar verbal mit der Hilfe einverstanden erklärt, tatsächlich ihr Verhalten jedoch nicht geändert. Hieran hat sich offenbar auch nach dem Bericht des Pflegers vom 4.4.04 im Ergebnis nichts geändert, nachdem die Eltern für die Herausnahme der Kinder aus der Familie nach wie vor kein Verständnis zeigen, weder die sehr massiven Auffälligkeiten der Kinder sehen, noch deren Defizite und Fehlentwicklungen. Auch sehen sie keinen Zusammenhang mit der familiären Situation vor der Herausnahme. Im Gegenteil sie vermuten, dass die Kinder diese Auffälligkeiten durch die Herausnahme erst bekommen haben". Nach der weiteren Feststellung des Pflegers heißt es: Hier ist noch viel Arbeit nötig."
19Die Antragsteller haben auch in der Folgezeit keine Anstalten gemacht ihre Einschätzung zu den Vorgängen in ihrer Familie zu revidieren. Ausweislich der Feststellungen des von dem Diplom-Psychologen Q1 am 14. August 2004 erstellten Psychologischen Gutachtens zu der Frage des sexuellen Missbrauchs seitens der Antragsteller an ihren Kindern, haben diese auch bis August 2004 keinerlei Einsicht hinsichtlich eigener Fehler gezeigt und bestreiten jegliche persönliche Verantwortung (so etwa die Mutter auf Bl. 69 ff des Gutachtens an den Vorwürfen sei nichts dran..." und der Vater auf Bl. 72 des Gutachtens: zu den allgemeinen Vorwürfen müsse das Jugendamt zum Beweis Fotos vorlegen und überhaupt Beweise antreten.") Der Gutachter fasst auf Bl. 92, 93 zusammen:
20Die Eltern gehen davon aus, dass das Gesamt oder große Teile der Störungen der Kinder, die jetzt berichtet werden, erst entstanden sind, weil und nachdem die Kindern von ihnen weg waren. Sie gehen davon aus, dass sie in der Lage waren und sind, das Leben ihrer Kinder adäquat zu gestalten und sie gut zu erziehen."
21Der Gutachter kommt im übrigen hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs zum Ergebnis :
22Die Abklärung der vom Gericht gestellten Fragen hat ergeben, dass gewichtige, durchgreifende Gründe in den Informationen, Befunden und Argumentationen dafür sprechen, dass bei O und K sexueller Missbrauch seitens des Vaters der Kinder stattgefunden hat und dass die Mutter nicht in der Lage war, dies zu verhindern und die Kinder davor zu schützen. Für das Kind T liegen allenfalls Hinweise auf indirekte Einbeziehung auf Missbrauchsgeschehnisse vor.
23Wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Auffassung vertritt, das Gutachten des Diplom Psychologen Q1 sei unbrauchbar, so führt dies allerdings nicht dazu, dass der Verdacht des Missbrauchs damit ausgeräumt wäre. Vielmehr würde, diese Einschätzung als zutreffend unterstellt, erst recht einer Rückführung der Kinder vor einer weiteren Klärung der Vorfälle entgegenstehen.
24Eine andere Einschätzung erlaubt auch nicht die bereits am 23. Dezember 2003 - mithin wohl überholte - im familienrechtlichen Verfahren 16 F 71/03 des Amtsgerichts N von dem Dipl. Psych. Dr. S2 abgegebene Psychologische Stellungnahme zur Familiengerichtsakte in der Familiensache Jugendamt N./.I". Die Ergebnisse hält die Kammer für das vorliegende Verfahren schon deshalb für nicht verwertbar, weil den Akten des Amtsgerichts nicht zu entnehmen ist, wie diese Stellungnahme" zum Verfahren gelangte und welche Funktion sie im Verfahren hatte. Es fehlt nicht nur der insoweit auch dort grundsätzlich übliche und gebotene klärende Beweisbeschluss einschließlich Beweisthema und genauer Beweisfragen. Diese werden zudem in der Psychologischen Stellungnahme" selbst nicht an- bzw. wiedergegeben. Auch ist nicht erkennbar, dass der Gutachter die Antragsteller oder/und ihre Kinder kennengelernt oder gar untersucht hat und daher aus eigener Anschauung ansatzweise zu den hier anstehenden Fragen Antworten geben könnte. Dem Inhalt nach verhält sich der Gutachter im wesentlichen über angebliche Fehler und Fehleinschätzungen anderer Verfahrensbeteiligter und bewertet diese in der Art eines Obergutachters, wobei er vor ihm nicht obliegenden rechtlichen Bewertungen nicht zurückschreckt, so etwa auf Bl. 2 unter Punkt 4: Bedauerlicherweise macht das Familiengericht sich auch an dieser Stelle die Argumentation des Jugendamtes zu eigen..." oder Wenn schließlich sogar Adoption in Erwägung gezogen wird, verlässt die Jugendschutzbehörde den rechtlichen und fachlichen Boden pädagogischer und familienunterstützender Arbeit." Auch aus dem Gesamtzusammenhang erschließt sich die Funktion der Stellungnahme dem entscheidenden Gericht nicht.
25Nach alledem ist kurzfristig unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mit einer Rückkehr der Kinder in den elterlichen Haushalt zu rechnen und die Notwendigkeit für eine entsprechende Unterstützung nicht erkennbar.
26II.)
27Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die begehrte Hilfeleistung glaubhaft gemacht ist, kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann ergehen, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass seinem Begehren sofort entsprochen wird. Durch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll verhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur die summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen oder eines irreparablen Schadens für den betreffenden Antragsteller geht, kann eine Sachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung gezogen werden.
28Eine besondere - wie oben dargelegte - Eilbedürftigkeit ist derzeit nicht gegeben, denn den Antragstellern stehen Möglichkeiten der Selbsthilfe offen. Wie oben bereits dargelegt, ist ihnen zuzumuten, sich zunächst selbst mit den häuslichen Verhältnissen auseinander zusetzen. Es müsste wenigstens ein Mindestmaß an Einsicht in die Notwendigkeit von Verhaltsänderungen und die Annahme von Hilfen diesbezüglich vorhanden sein. Da dies bislang erkennbar nicht der Fall war, ist für die Aufnahme von Hilfen, die im Zusammenhang mit der Rückführung der Kinder in die Familie geleistet werden könnten, nicht zu denken. Die Antragsteller haben insoweit auch keine Erklärungen in neuerer Zeit oder gar im vorliegenden Verfahren abgegeben. Insbesondere ist Entsprechendes auch nicht an Eides statt versichert worden. Demzufolge kann auch eine einstweilige Anordnung nach den oben genannten Vorgaben nicht ergehen.
29Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin nach Angaben der Antragsteller angeblich bereits kurzfristig die Freigabe der Kinder der Antragsteller zur Adoption vorbereitet. Zum einen bestreitet die Antragsgegnerin dies als Unterstellung nachhaltig. Dies bewertet das Gericht auch als glaubwürdig, zumal es keine Anzeichen einer Vorbereitung für einen solchen Vorgang in den Verwaltungsvorgängen gibt. Es spricht nämlich vieles dafür, dass eine Adoption der Kinder der Antragsteller aus anderen Gründen in Kürze auszuschließen ist. Denn noch unter dem 23. Juni 2004 teilte die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Q2, dem Familiengericht im Verfahren 16 F 129/04 (Bl. 45b) mit, dass die Kinder I aufgrund ihres multitraumatisierten Verhaltens auch in einem Jahr voraussichtlich nicht in eine Pflegefamilie vermittelbar sein werden". Diese aus den Akten ersichtlichen Gesamtumstände, die sich auch aus den Bewertungen im Beschluss des OLG E s.o. ergeben, machen eine alsbald anstehende Adoptionsvermittlung sehr unwahrscheinlich. Dies gilt umsomehr als ein solcher Schritt für die das Kind annehmende Familie, anders als bei einer Inpflegenahme, nicht rückgängig zu machen ist. Wenn die Antragsgegnerin allerdings bei der Suche nach einer geeigneten Pflegefamilie für die Kinder die Frage der Adoptionswilligkeit mit in den Blick nimmt, ist dies nicht nur fachlich sinnvoll, sondern jugendhilferechtlich auch geboten. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist nämlich vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Nicht zuletzt fehlt die Eilbedürftigkeit im vorliegenden Verfahren auch schon deshalb, weil die Antragsteller offenkundig bislang unter keinen Umständen bereit wären, einer Adoption zuzustimmen, was sie aber als Inhaber - wenn auch nur eines Teils- der Personensorge wohl müssten. Ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung (vgl. § 1747 BGB) steht ersichtlich nicht an und dürfte mit dem möglichen Instanzenzug längere Zeit in Anspruch nehmen.
30Nach alledem sei ergänzend noch darauf hingewiesen, dass für das entscheidende Gericht nicht erkennbar geworden ist, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht bereit ist, den Antragstellern Hilfen zur Bewältigung der anstehenden Probleme zu gewähren. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, wurden Hilfen anderer Art gewährt, die aber zeitweise offenbar nur unwillig oder aber gar nicht in Anspruch genommen wurden.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 S. 2 VwGO, 100 ZPO.
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