Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 1372/02.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 0.00.1973 in Bagdad geborene Kläger zu 1. und die am 00.0.1978 ebenfalls in Bagdad geborene Klägerin zu 2. sind nach eigenen Angaben staatenlose Faili-Kurden schiitischer Religionszugehörigkeit. Der am 00.0.1999 in Badra (Iran) geborene Kläger zu 3. ist ihr gemeinsamer Sohn.
3Die Kläger reisten nach eigenen Angaben ab dem 17. November 2001 auf den Landweg über die Türkei und weitere Staaten in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach ihrer Ankunft am 14. Dezember 2001 in Köln stellten sie am 17. Dezember 2001 bei der Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in Köln einen Asylantrag.
4Am 19. Dezember 2001 wurden die Kläger durch das Bundesamt persönlich angehört. Hierbei führte der Kläger zu 1. ausweislich der Niederschrift wie folgt aus: Sie seien staatenlose Kurden. Sie seien vor über zwanzig Jahren aus dem Irak vertrieben worden und hätten dabei ihre irakische Staatsangehörigkeit verloren. Seither lebten sie als Flüchtlinge im Iran. Die iranische Staatsangehörigkeit hätten sie nicht erlangt, sondern lediglich sog. Greencards erhalten. Sie gehörten zu den Faili-Kurden und lebten unter schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Es habe keinen besonderen Grund für ihre Ausreise gegeben. Sie hätten allein bessere wirtschaftliche Verhältnis angestrebt.
5Die Klägerin zu 2. führte bei ihrer am selben Tag durchgeführten Anhörung ausweislich der Niederschrift wie folgt aus: Sie seien staatenlose Faili-Kurden. Sie wisse nicht, wann sie mit ihren Eltern in den Iran geflohen sei. Im Iran hätten sie nur die sog. Grüne Karte gehabt. Alle ihre Verwandten lebten im Iran, ebenfalls unter schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie habe Angst vor einer Rückkehr in den Irak.
6Mit Bescheid vom 19. Februar 2002 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Gleichzeitig drohte es für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Es gebe keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung. Vielmehr seien die Kläger nach eigenen Angaben aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Faili-Kurden ausgereist. Die Frage der Staatenlosigkeit könne offen bleiben, denn eine politische Verfolgung sei hinsichtlich des Iran als dem Land des gewöhnlichen Aufenthalts der Kläger zu prüfen.
7Die Kläger haben am 2. März 2002 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend wie folgt vortragen: Grund für ihre Ausreise sei ihre schlechte wirtschaftliche Lage gewesen. Außerdem sei die Freizügigkeit der Faili-Kurden zunehmend eingeschränkt worden. Ihnen drohten bei einer Rückkehr in den Iran Repressalien wegen ihrer unerlaubten Ausreise.
8Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu ihren Asylgründen angehört worden. Wegen des Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
9Sie haben den zunächst schriftsätzlich gestellten Antrag, die Beklagte zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG zu verpflichten, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
10Die Kläger beantragen,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Februar 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
12hilfsweise,
13festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich des Iran bestehen.
14Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen.
16Die Kammer hat mit Beschluss vom 16. September 2004 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Kläger die auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG gerichtete Klage zurückgenommen haben.
20Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.
21Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Februar 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Sie haben im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.
22Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
23Diese Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter.
24Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892 und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, 497; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -.
25Dagegen greift das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG u. a. auch dann ein, wenn politische Verfolgung wegen eines für die Asylanerkennung unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht,
26vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892; Beschluss vom 13. Januar 1993 - 9 B 338/92 -.
27§ 51 Abs. 1 AuslG setzt demnach - wie Art. 16 a Abs. 1 GG - eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus. Dem Ausländer muss politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sodass es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21/92 -, BVerwGE 91, 151, 154.
29Über das Vorliegen einer mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in diese Gesamtschau im Rahmen der Prüfung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG - anders als bei der Feststellung einer Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG - alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob sie schon im Verfolgungsstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden oder von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechenden, schon im Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, a.a.O.
31Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.
32Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 10, 84 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17/89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.). Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.); Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 (157 f.).
33Streitgegenstand der Anerkennung als politischer Flüchtling ist grundsätzlich die Frage, ob dem Betreffenden in seinem Heimatstaat - dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er regelmäßig besitzt - oder, bei Staatenlosigkeit, im Land des gewöhnlichen Aufenthaltes für den Fall seiner Wiedereinreise politische Verfolgung droht. Ausschlaggebend ist dabei, ob er im Fall seiner Rückkehr politischer Verfolgung ausgesetzt sein würde. Dies setzt einen Staat voraus, in den er in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren kann,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3/95 -, NVwZ-RR 1996, 602, 603; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. März 2001 - 2 L 2505/98 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2001 - A 3 S 461/98 -; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 13. September 2001 - A 2 S 26/98 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 13. September 2002 - 13 R 3/02 -;
35Ist dies nicht der Fall und ist dem Betreffenden die Wiedereinreise durch den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er sich mit dessen Billigung bisher ständig aufhielt, aus Gründen versagt, die mit den nach Artikel 16 a GG asylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, kann er auch dann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn ihm in seinem bisherigen Aufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung droht.
36I) In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klage keinen Erfolg, denn es besteht keine Beziehung mehr zwischen den Klägern und dem Iran als ursprünglichem Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, so dass ihnen asylrechtlicher Schutz bereits aus diesem Grunde nicht gewährt werden kann. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Kläger staatenlos sind und ihnen der Iran wegen ihrer unerlaubten Ausreise als Flüchtlinge die Wiedereinreise aus nicht asylerheblichen Gründen verweigern wird. Nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist der Iran damit nicht mehr das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kläger. Ihr Status richtet sich vielmehr nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473 und BGBl. II 1977, S. 235).
37Hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3/95 , NVwZ-RR 1996, 602; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2001 - A 3 S 461/98 -.
381) Staatenlos im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen ist eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht. Das Gericht geht davon aus, dass dies bei den Klägern der Fall ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen folgte einer ersten Flüchtlingswelle irakischer Kurden in den 1970er Jahren eine zweite Welle in den 1980er Jahren, welche sich aus mehreren hunderttausend Faili-Kurden und schiitischen Moslems zusammensetzte, die vom Irak infolge des Golfkrieges wegen ihrer tatsächlichen oder angeblichen iranischen Herkunft ausgewiesen wurden und ihre irakische Staatsangehörigkeit auf diese Weise verloren. Mehreren tausenden von Faili-Kurden wurde auf diese Weise ihre irakische Staatsbürgerschaft entzogen und sie sahen sich gezwungen, im Iran als Flüchtlinge Schutz zu suchen. Sie werden weiterhin nicht als irakische Staatsbürger von der irakischen Regierung akzeptiert. Der Großteil der von Irak ausgewiesenen Faili-Kurden ist damit staatenlos geblieben.
39UNHCR, Flüchtlinge 1/2004 vom 31. Mai 2004: Die Faili-Kurden: Vertreibung und Verlust der Staatsangehörigkeit", http://www.unhcr.de/unhcr.php/cat/34/aid/1031; UNHCR, Gutachten vom 13. November 2001 und vom 24. Juli 2000.
40Dies deckt sich mit den Angaben der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt, wonach sie staatenlos seien. Sie hätten ursprünglich als Kurden im Irak gelebt und einen irakischen Personalausweis besessen. Als sie - die Kläger zu 1. und 2. - im Jahr 1980 - jeweils mit ihren Eltern - aus dem Irak ausgewiesen worden seien, habe man ihnen ihre irakischen Papiere abgenommen. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Kläger als Faili-Kurden die irakische Staatsangehörigkeit verloren haben.
41Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Kläger die iranische Staatsangehörigkeit nicht erworben haben. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist es zwar einigen der Ausgewiesenen gelungen, ihre iranische Herkunft nachzuweisen. Sie haben daraufhin nationale iranische Ausweispapiere erhalten. Die meisten Faili-Kurden, die - wie die Kläger - im Iran vor 1992 Zuflucht fanden, sind jedoch aufgrund einer Gruppendeterminierung von den Behörden als Flüchtlinge registriert und mit Ausweispapieren für Ausländer ("permanent" oder "green cards") ausgestattet worden. Sie befinden sich de facto in der Situation von Staatenlosen, da sie weder von der irakischen Regierung als irakische Staatsangehörige, noch von der iranischen Regierung als iranische Staatsangehörige angesehen werden.
42UNHCR, Gutachten vom 13. November 2001 und vom 24. Juli 2000.
43So liegt der Fall hier, denn die Kläger haben in ihrer Anhörung übereinstimmend angegeben, sie seien im Iran lediglich im Besitz einer sog. Grünen Karte gewesen, die einmal im Jahr verlängert worden sei.
442) Eine politische Verfolgung der Kläger wegen einer (wahrscheinlichen) Verweigerung der Wiedereinreise in den Iran liegt nicht vor. Nach den vorliegenden Erkenntnissen gewähren allerdings die iranischen Behörden Flüchtlingen kein Recht zur Wiedereinreise, insbesondere dann nicht, wenn diese ohne Ausreisegenehmigung das Land verlassen haben. Dies gilt selbst für Flüchtlinge, die bereits einen legalen Aufenthaltsstatus im Iran erworben hatten.
45UNHCR, Gutachten vom 13. November 2001 und vom 24. Juli 2000.
46Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen.
47BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2002 - 1 B 6/02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 263 und vom 7. Dezember 1999 - 9 B 474/99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224; Urteile vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75/95 -, NVwZ-RR 1996, 471, vom 12. Februar 1985 - 9 C 45/84 - und vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30/85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39.
48Dasselbe gilt im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG, der insoweit mit Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich ist.
49BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1.
50Die Verweigerung der Wiedereinreise muss dabei jedoch auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Asylbewerbers zielen. Das wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Aussperrung Staatsangehörige betrifft. Bei Staatenlosen liegt es demgegenüber nahe, dass eine solche Maßnahme auf anderen als auf asylrelevanten Gründen beruht, weil beispielsweise der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt entstandene wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder weil er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen haben, weiterhin aufzunehmen.
51BVerwG, Beschluss vom 1. August 2002 - 1 B 6/02 -, a.a.O., m.w.N.
52Dies ist hier der Fall. Denn der Iran hat die Kläger nicht im oben dargestellten Sinne ausgesperrt" oder ausgegrenzt", sondern verwehrt ihnen - voraussichtlich - als staatenlosen Flüchtlingen allein die Rückkehr, also die Wiedereinreise nach unerlaubter Ausreise. Es ist nach den dargelegten Maßstäben nicht zu beanstanden und nicht als asylerheblich anzusehen, wenn ein Staat staatenlosen Flüchtlingen, die sein Territorium freiwillig und ohne staatliche Genehmigung verlassen haben, die Rückkehr verwehrt. Eine asylerhebliche Verweigerung der Rückkehr ist mithin nicht anzunehmen.
533) Eine (sonstige) politische Verfolgung im Iran ist im Falle der Kläger bereits deshalb nicht anzunehmen, weil für sie als Staatenlose der Iran nicht mehr das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist. Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Staatenlosen hinsichtlich der Prüfung asylerheblicher Verfolgung grundsätzlich auf die Verhältnisse im Land des gewöhnlichen Aufenthalts an,
54BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75/95 -, NVwZ-RR 1996, 471 und vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158/80 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14.
55Jedoch löst ein Staat, wenn er den Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein.
56BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30/85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39.
57Er steht dem Staatenlosen nunmehr in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Dann aber ist es unter asylrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wie im Hinblick auf § 51 AuslG, der insoweit tatbestandlich nicht weiter reicht als Art. 16 a Abs. 1 GG, unerheblich, ob dem Staatenlosen im früheren Aufenthaltsland politische Verfolgung droht. Staatenlosen, denen die Wiedereinreise in ihren Aufenthaltsstaat - wie hier nach Iran - aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen verweigert wird, kann Asyl nach Art. 16 a GG oder asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zustehen.
58St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2002 - 1 B 6/02 -, a.a.O.; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75/95 -, a.a.O.
59In Anwendung dieser Grundsätze besteht keine Beziehung mehr zwischen den Klägern und dem Iran als ursprünglichem Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Mithin kann ihnen asylrechtlicher Schutz bereits aus diesem Grunde nicht gewährt werden.
60II) Unabhängig von diesen Überlegungen lägen auch im Falle eines Eintretens in eine asylrechtliche Prüfung hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaates Iran die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor, denn eine politische Verfolgung von Kurden im Iran, mithin eine Verfolgung, die an asylerhebliche Merkmale anknüpft, ist nicht erkennbar.
61Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind Kurden im Iran allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressalien ausgesetzt.
62Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. März 2004, Seiten 16/17; Bundesamt - Informationszentrum Asyl und Migration, Online-Loseblattwerk, April 2004, Seite 22; Republik Österreich, Unabhängiger Bundesasylsenat, Bericht über eine Erkundungsreise in die Islamische Republik Iran, Mai/Juni 2002, Seiten 14/15; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Reformen und Repression, Update der Entwicklungen seit 2001, Januar 2004, Seite 11.
63Eine politische Verfolgung wurde von den Klägern im übrigen selbst nicht geltend gemacht.
64Bundesamt, Protokoll der Anhörung des Klägers zu 1. am 19. Dezember 2001, Seiten 4-6; Protokoll der Anhörung der Klägerin zu 2. am 19. Dezember 2001, Seiten 4/5.
65Sie haben vielmehr ausdrücklich angegeben, dass es keinen konkreten Ausreiseanlass gegeben habe. Allein ihre schlechte wirtschaftliche Situation sei ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen.
66Protokolle der Anhörungen beim Bundesamt am 19. Dezember 2001, a.a.O.
67Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage kurz zuvor eingereichter Bescheinigungen angegeben hat, er sei bereits im Iran für die Organisation KOMALA tätig gewesen, wobei einige Kameraden am 12. Oktober 2001 vom (iranischen) Geheimdienst gefangen genommen worden seien. Dieser Vortrag erscheint bereits unglaubhaft, da die Kläger bislang allein wirtschaftliche Gründe für ihre Flucht angegeben haben. Auch die auf entsprechenden Vorhalt gegebene Erklärung, er habe beim Bundesamt aus Angst vor einer Einstufung als Mitglied einer terroristischen Vereinigung" keine Angaben hierzu machen wollen, überzeugt nicht. Denn der Kläger wurde beim Bundesamt ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er alle asylrelevanten Tatsachen vortragen müsse. Darüber hinaus überzeugt die Erläuterung, es könne sich auch um Missverständnisse" bei der Anhörung gehandelt haben, nicht. Denn der Kläger hat beim Bundesamt trotz ausdrücklicher Belehrung auf eine Rückübersetzung der Anhörung vom Tonträger verzichtet. Hieran muss er sich festhalten lassen. Nicht zuletzt erscheint der Vortrag unglaubhaft, weil er ohne nachvollziehbare Begründung gesteigert wurde. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es nämlich regelmäßig, wenn der Asylsuchende sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.
68Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72/89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135.
69So liegt der Fall hier, denn der Kläger zu 1. hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum nunmehr nicht mehr die in der Anhörung vor dem Bundesamt allein vorgetragenen wirtschaftlichen Gründe für ihre Flucht maßgeblich gewesen sein sollen, sondern eine unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnte angeblich drohende Festnahme durch den iranischen Geheimdienst. Dies ist insbesondere deshalb nicht erklärlich, weil die Kläger politische Probleme verneint und als Grund für den gewählten Ausreisezeitpunkt angegeben haben, sie hätten vorher die entsprechenden finanziellen Mittel nicht aufbringen können.
70III) Im Übrigen hätte die Klage auch dann keinen Erfolg, wenn die Kläger - entgegen der oben dargelegten Annahme der Staatenlosigkeit - noch im Besitz der irakischen Staatsangehörigkeit sein sollten. Denn es ist nicht erkennbar, dass Kurden im Irak politischer Verfolgung unterlägen. Zum einen bezieht sich das Vorbringen der Kläger allein auf den Iran, der bis zu ihrer Ausreise als das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes anzusehen war. Zum anderen lägen die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG auch insoweit nicht vor, wenn den Klägern - unmittelbar oder mittelbar - eine Abschiebung vom Iran in den Irak drohen sollte. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 20. September 2004 verwiesen werden.
71Ohne dass es hierauf noch ankäme, weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass sich die Kläger am 3. März 2004 gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises L bereit erklärt haben, im Falle eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens freiwillig in den Irak zurückzukehren, sofern die Situation es erlaube, mit kleinen Kindern dort zu leben. Eine Furcht der Kläger vor drohender politischer Verfolgung im Irak lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen.
72IV) Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran liegen ebenfalls nicht vor. Der insoweit gestellte Hilfsantrag bleibt sowohl im Falle der Staatenlosigkeit der Kläger als auch im Falle des Vorliegens der irakischen Staatsangehörigkeit erfolglos. Gründe, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere begründen eventuelle Benachteiligungen der Faili-Kurden kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG.
73Vgl. VG München, Urteil vom 30. Oktober 2001 - M 27 K 01.50917 -.
74V) Nicht zuletzt sind Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG. Insbesondere begegnet die zielstaatsbezogene Abschiebungsandrohung in den Iran keinen rechtlichen Bedenken. Sie steht auch in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
75vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 1 C 21/02 -, BVerwGE 118, 308.
76Danach ist es regelmäßig nicht (mehr) möglich, eine Abschiebungsandrohung unter Benennung eines Zielstaates als rechtmäßig zu bestätigen, ohne seitens des Gerichts zu prüfen, ob hinsichtlich dieses Zielstaates nicht zwingende Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Nimmt das Gericht die Prüfung zu § 53 AuslG indes vor, kann es die Unbedenklichkeit der im Bundesamtsbescheid ausgesprochenen Abschiebungsandrohung feststellen. So liegt der Fall hier. Wie bereits dargelegt, droht den Klägern bei einer (im übrigen unwahrscheinlichen) Rückkehr in den Iran weder politische Verfolgung noch sind sonstige Abschiebungshindernisse ersichtlich.
77Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht ermessensfehlerhaft, da die Kläger zu 1. und 2. nach eigenen Angaben über 20 Jahre im Iran gelebt haben, wo auch noch ihre Familien leben.
78Nicht zuletzt führt der Vortrag der Kläger, wonach es ihnen nicht zuzumuten sei, sich bei der iranischen Botschaft um die Ausstellung von Reisedokumenten zu bemühen, zu keinem anderen Ergebnis, denn Reisedokumente könnten sie - wohl - allenfalls von den - gegenwärtig nicht arbeitsfähigen - irakischen Auslandsvertretungen erhalten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Status der Kläger im Falle ihrer Staatenlosigkeit - wie oben bereits dargelegt - nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen richtet.
79Hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1995 - 1 B 138/95 -, InfAuslR 1996, 21; Urteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15/88 -, BVerwGE 87, 11; Hailbronner, Ausländerrecht, B 4, Anmerkungen zum Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen; Hoffmann/Müller, Welche Rechte haben Staatenlose?, ai-Magazin 10/2004.
80Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
81Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.
82Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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