Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 3384/02

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die zwei Bolzplätze der Spielanlage Feuerdornstraße in X, Gemarkung G1, zu sperren und ihre Benutzung zu unterbinden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.


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