Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 3384/02
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die zwei Bolzplätze der Spielanlage Feuerdornstraße in X, Gemarkung G1, zu sperren und ihre Benutzung zu unterbinden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Aweg 00 in X, Gemarkung G2. Dort wohnt er nach seinen Angaben seit 1992. Das Grundstück liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 1 C" der Beklagten in der Fassung der 1. Änderung aus dem Jahre 1973 (damals Gemeinde I1) festgesetzten reinen Wohngebiet. Östlich des Grundstücks beginnt der Geltungsbereich der 2. Änderung dieses Bebauungsplanes von 1981, die allein einen ursprünglich als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzten Bereich zum Gegenstand hat. Diese 2. Änderung enthält Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Sie setzt nördlich des klägerischen Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet sowie südlich von dem Grundstück Flächen für eine Grundschule, einen Kindergarten und ein kirchliches Zentrum fest. Für einen etwa 15 m von dem Grundstück des Klägers entfernten und ihm gegenüberliegenden Bereich enthält sie ein Planzeichen, das nach der Zeichenerklärung die Bedeutung öffentliche Grünfläche, Spielplatz" hat. Zusätzlich ist dort angegeben: Spielbereich A" + C". Die Bedeutung dieser Angabe ist weder im Bebauungsplan noch in seiner Begründung aufgeschlüsselt. Zur Seite des klägerischen Grundstücks hin sind drei Felder eingezeichnet, von denen zwei die Bezeichnung Spielfeld" und eines die Bezeichnung Hobbyplatz" erhalten haben. Östlich daran anschließend sind zwei weitere Spielplätze, ein weiterer Hobbyplatz und ein Ruheplatz dargestellt.
3Der festgesetzte Spielbereich wird von der Beklagten betrieben, die ihn im Rahmen eines Projekts Ökologische und pädagogische Umgestaltung von Spielplätzen in X" völlig neu gestaltete. Am 22. Juni 1998 wurde er - als Spielplatz Gstraße" - neu eröffnet. Der Spielbereich wurde dabei von der Beklagten vorgesehen als ineinander übergehende Bereiche
4- Kleinkindbereich, - Bereich für ältere Kinder mit Spielhaus, Möglichkeiten zum Klettern und mit Seilbahn sowie Bolzflächen, - Jugendbereich mit Tischtennis, Sitzrondell und Skaterfläche.
5Von den drei nächst dem klägerischen Grundstück liegenden Flächen wurden die zwei Spielfelder als Bolzplätze eingerichtet, der Hobbyplatz als gepflasterte Fläche mit Skateranlage. Für die Lage im einzelnen wird auf den Lageplan Verwaltungsvorgänge Bl. 30 und das Luftbild Gerichtsakte Bl. 27 verwiesen. Die Bolzplätze weisen Ballfangzäune auf, die vorwiegend aus Stahldrähten und -rohren bestehen. Zur Abfederung der Ballaufpralle sind Abstandhalter aus Kunststoff angebracht.
6Die Beklagte ließ an einem der Bolzplätze ein Schild mit folgender Aufschrift anbringen:
7Bolzplatz
8Für Kinder von 6-14 Jahre Spielzeit von 8 - 20 h Ruhezeit von 13 - 15 h Längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit".
9Die Bestimmung der weiter östlich liegenden Flächen als Spielbereich für Kinder wurde beibehalten. Dort befindet sich ein Schild Spielplatz", das unter anderem auf ein Höchstalter von 14 Jahren hinweist. An diesem Teil des Spielbereichs nimmt der Kläger keinen Anstoß.
10Mit Schreiben vom 31. Juli 1998 wandten sich mindestens 32 Anlieger, darunter der Kläger, an die Beklagte und erhoben wegen unzumutbarer Lärmbelästigung Einspruch" gegen die Neugestaltung mit den Bolzplätzen und der Skaterbahn. Im einzelnen beschwerten sie sich darüber, dass die Fangzäune der Bolzplätze nicht fachgerecht montiert seien, so dass beim Aufprall der Bälle unerträgliche Schwingungen aufträten; ferner über die Skaterbahn. In dem Schreiben wird weiter ausgeführt, dass die Jugendlichen nicht selten bis 23 Uhr laute Musik hörten; zudem tränken sie auf der Bahn Alkohol und beschimpften Anwohner, die um Ruhe bäten, mit obszönen Gesten und bedrohten sie körperlich. Unter dem 6. Juli 2000 schrieb der Kläger erneut an die Beklagte. Er erhob nochmals Einspruch" wegen der Skateboardanlage und den Ballfangzäunen. Für das Ausmaß der Lärmbelästigung verwies er auf Messungen eines Anliegers für die Zeit vom 1. bis 16. August 1998, die nach seinen Angaben mit einem geeichten Industrie-Schallpegelmessgerät durchgeführt worden waren. Danach lag der Schallpegel jeweils über 76 dB (A). Der Kläger bat um Abbau der Skateboardanlage und um Nachrüstung der Schwingungsdämpfer am Zaunfangsystem.
11In einem Schreiben vom 21. Juli 2000 führte die Beklagte aus, dass hinsichtlich der Skateranlage von den Fachämtern weitere Maßnahmen geprüft würden. Die Zaunanlage entspreche dem zu fordernden technischen Standard; sie werde regelmäßig überprüft. Ein bei der letzten Überprüfung festgestellter Fehler werde kurzfristig behoben. Insoweit betrachte die Beklagte die Angelegenheit als erledigt.
12Am 19. September 2000 und am 9. November 2000 führte die Beklagte jeweils 10 Minuten lang nachmittags Messungen des Lärms an dem Spielbereich durch. Gemessen wurde nach Angaben der Beklagten unmittelbar am Zaum des klägerischen Grundstücks an der den Bolzplätzen zugewandten Seite. Es ergaben sich für den Gesamtbetrieb unter Einschluss von Kinderspielplatz, Skateranlage und Bolzplätzen Durchschnittswerte von 53,8 bzw. 52,1 dB (A). Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 28. November 2000 (Verwaltungsvorgänge Bl. 62) Bezug genommen.
13Im Februar 2001 ließ die Beklagte im Hinblick auf die vorgebrachten Beschwerden die Skateranlage abbauen. Auf der Betonpflasterfläche, auf der sich die Skateranlage befunden hatte, wurde ein Basketballkorb angebracht.
14Nach weiterer Korrespondenz, auch durch seinen Prozessbevollmächtigten, hat der Kläger am 23. Mai 2002 Klage erhoben.
15Am 28. August 2002 führte die Beklagte von 17.19 bis 17.29 Uhr erneut hinter dem Grundstück des Klägers eine Schallmessung durch; es ergab sich bei Nutzung durch insgesamt 20 Kinder ein Durchschnittswert von 59,3 dB (A). Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 29. August 2002 verwiesen.
16Am 11. November 2002 fand wegen der Spielanlage ein Gespräch beim Bürgermeister der Beklagten statt, an dem unter anderem der Kläger teilnahm. Es wurden Verabredungen getroffen; für das Nähere wird auf das Protokoll (Gerichtsakte Bl. 74) verwiesen.
17Mit Datum vom 10. April 2003 erließ die Beklagte eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in ihrem Stadtgebiet, deren § 9 Kinder- und Jugendspielplätze regelt (Gerichtsakte Bl. 75).
18Im April 2004 ließ die Beklagte den Basketballkorb auf der Betonpflasterfläche beseitigen.
19Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, trotz des Schildes an dem Ballfangzaun würden die Bolzplätze auch von Heranwachsenden und Erwachsenen sowie in den Mittags- und Abendstunden genutzt, in den Sommermonaten teilweise bis 22.30 Uhr. Insoweit verweist er auf seine Aufzeichnungen, die er vom 19. März bis 20. April 2002 sowie vom 1. August bis 1. November 2004 geführt habe. Die von der Beklagten durchgeführten Schallmessungen entsprächen nicht den Anforderungen der TA Lärm. Im Übrigen seien auch immer wieder auf den Bolzplätzen geschossene Bälle auf seinem Grundstück gelandet, dies trotz des Grünstreifens und einer 3 bis 3,50 m hohen Hecke an der Grundstücksgrenze. Erst nachdem die Hecke etwa 4 m hoch gewachsen sei, sei dies weitgehend abgestellt. Die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen hätten die Situation nicht in ausreichendem Maße verbessert. Allerdings komme es schon seit geraumer Zeit nicht mehr zu Belästigungen durch das Abspielen von Musik (Ghettoblaster) auf den beiden Bolzplätzen. Weiter macht der Kläger geltend, nach Informationen, die er von der Firma M erhalten habe, sei bei Zaunsystemen wie dem verwendeten die Montage von Schwingungsdämpfern obligatorisch und allein dem Stand der Technik im Sinne der § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 6 BImSchG entsprechend.
20Der Kläger beantragt,
21die Beklagte zu verurteilen, die zwei Bolzplätze der Spielanlage Gstraße in X, Gemarkung G1, zu sperren und ihre Benutzung zu unterbinden,
22hilfsweise,
23die Beklagte zu verurteilen, a) den Ballfangzaun der im Hauptantrag bezeichneten Bolzplätze mit Schallpuffern nachzurüsten oder den Zaun durch einen immissionsärmeren zu ersetzen und b) sicherzustellen, dass die ausgewiesenen Nutzungszeiten der Bolzplätze sowie die Altersgrenzen eingehalten werden (Höchstalter 14 Jahre, Betriebszeiten 8-13 und 15-20 Uhr).
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie ist der Auffassung, für die Geräuschimmissionen seien die Immissionswerte des allgemeinen Wohngebietes heranzuziehen. Danach sei ein Richtwert von 55 dB (A) tagsüber zulässig, der angesichts der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles auch überschritten werden dürfe. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass sich in der Nähe ein Schulhof befinde und das Grundstück des Klägers damit schon vorbelastet sei. Eine Sperrung des Spielgeländes komme nicht in Betracht, da sie unverhältnismäßig sei. Eine missbräuchliche Nutzung könne keine Schließung der Plätze nach sich ziehen.
27Weiter verweist die Beklagte auf die von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Bewältigung des Konflikts. Es sei ein Konfliktmanagement durch Jugendliche erfolgt, das zu einer deutlichen Verbesserung der Situation geführt habe. Diese Maßnahme sei beendet worden, nachdem über geraume Zeit keine Beschwerden der Nachbarschaft mehr eingegangen seien. Ihre Ordnungsbehörde sei angewiesen, regelmäßig die Anlage aufzusuchen und Regelverstöße durch Hinweise und Verweise zu sanktionieren. Sie sei auch wiederholt durch den städtischen Eigenbetrieb Abfall, Straße, Grünflächen (ASG) sowie durch Polizei und Jugendamt, schließlich seit Sommer 2003 durch eine Stadtwacht" kontrolliert worden. Hierbei seien nur in seltenen Fällen Verstöße gegen die ordnungsbehördliche Verordnung oder Lärmbelästigungen festgestellt worden. Hierzu legt die Beklagte Protokolle der Stadtwacht für den Zeitraum vom 2. April 2004 bis 6. September 2004 vor. Danach haben von 117 Einsätzen 99 zu keinen Feststellungen und weitere neun lediglich zu Informationsgesprächen mit Nutzern, Anwohnern und sonstigen Personen geführt; bei den übrigen neun wurden Verwarnungen ausgesprochen, Vermerke gefertigt oder Meldung an den ASG gemacht.
28Schließlich trägt die Beklagte vor, der Ballfangzaun weise einen ordnungsgemäßen Zustand auf. Er werde im Abstand von jeweils rund zwei Wochen gewartet und ständig auf etwaige neue Geräuschquellen überprüft; diese würden unverzüglich beseitigt. Die von dem Kläger verlangte Nachrüstung des Zaunes sei nicht erforderlich und außerdem nur mit hohem Kostenaufwand möglich; sie käme einem Neubau gleich und wäre damit unverhältnismäßig.
29Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine durch den Berichterstatter durchgeführte Ortsbesichtigung; für die Ergebnisse wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift vom 8. September 2004 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich des Bebauungsplanes Nr. 1 C" Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Sperrung der Bolzplätze der Spielanlage Gstraße in X, Gemarkung G1, gegen Benutzung.
32Der Anspruch ergibt sich als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Er setzt im Falle baulicher Anlagen voraus, dass ein Träger vollziehender Gewalt in Ausübung seiner hoheitlichen Funktionen bei Errichtung oder Betrieb der Anlage gegen drittschützende Vorschriften - vor allem des Baurechts - verstößt und dadurch das Eigentum oder sonstige subjektive Rechte eines Dritten verletzt. Diese Voraussetzungen liegen vor.
331. Die Beklagte ist Träger vollziehender Gewalt und errichtete und betreibt die Spielanlage einschließlich der beiden Bolzplätze in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktionen. Die Spielanlage wird der Allgemeinheit als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellt. Sie ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 BauO NRW; ihre Errichtung ist auf Grund der bodenrechtlichen Relevanz ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB.
342. Errichtung und Betrieb der Spielanlage in der jetzigen Form - mit den beiden Bolzplätzen - verstoßen gegen Vorschriften des Baurechts. Die Herstellung der beiden Bolzplätze widerspricht den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes, in der die Spielanlage liegt, § 30 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. 1 Blumenkamp" in der Fassung seiner 2. Änderung setzt an der fraglichen Stelle eine öffentliche Grünfläche, Spielplatz" fest. Für die beiden im Streit stehenden Felder enthält der Plan die weitere Angabe Spielfeld". Diese bauleitplanerischen Festsetzungen lassen eine Nutzung als Bolzplätze der von der Beklagten eingerichteten Art nicht zu.
352.1. Die Festsetzung des Bebauungsplanes öffentliche Grünfläche, Spielplatz" ermöglicht nur Spiel-, aber keine Sportplätze.
362.1.1. Bei dieser Festsetzung ist öffentliche Grünfläche der Oberbegriff, Spielplatz die Konkretisierung. Es handelt sich also nicht etwa um die gleichrangige Aneinanderreihung zweier möglicher Nutzungsarten. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und dem bei Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes im Jahre 1981 geltenden gleichlautenden § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG. Nach diesen Vorschriften sind Spielplätze ein Unterfall öffentlicher und privater Grünflächen.
372.1.2. Wenn sich wie hier der Bebauungsplan bei einer öffentlichen Grünfläche der zusätzlichen Festsetzung Spielplatz" bedient, so ist nur dieser Unterfall einer öffentlichen Grünfläche zugelassen. Sportplätze sind damit nicht erfasst. Dies ergibt sich daraus, dass das Gesetz zwischen Spiel und Sport unterscheidet. Das trifft auch zu, soweit es im Bebauungsplan die Festsetzung von Flächen für Sport- und Spielanlagen" ermöglicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Es handelt sich hierbei nicht um einen einheitlichen Begriff. Nicht jeder Sport ist zugleich Spiel, nicht jedes Spiel zugleich Sport. Es gibt Sportanlagen, die nicht zugleich Spielanlagen sind, und umgekehrt Spielanlagen, die keine Sportanlagen sind.
38Aus den gleichen Gründen ist unter den öffentlichen Grünflächen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zwischen Sport- und Spielplätzen zu unterscheiden. Von Belang ist diese Unterscheidung vor allem im Hinblick darauf, dass Sportplätze für die Umgebung potentiell konfliktträchtiger sind,
39vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 (S. 621).
402.1.3. Die Festsetzung des Bebauungsplanes kann nicht so verstanden werden, als sei allgemein eine öffentliche Grünfläche zugelassen und die weitere Angabe Spielplatz" nur beispielhaft zu verstehen. Mit einer solchen nicht weiter konkretisierten Festsetzung würde sich der Bebauungsplan dem Vorwurf aussetzen, eine sich aufdrängende Spannungssituation nicht gelöst zu haben.
41Zwar sind auch in einem allgemeinen und sogar einem reinen Wohngebiet Anlagen für sportliche Zwecke und damit auch Bolzplätze zulässig (§§ 3 Abs. 3 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Daraus ist aber nicht zu schließen, dass die konkreten Örtlichkeiten in jedem Fall die Errichtung eines Bolzplatzes gestatten. Die Festsetzung des Bebauungsplanes ist vielmehr aus dem Zusammenhang mit anderen Festsetzungen des Plans - auch unter Zuhilfenahme der Planbegründung - und aus der örtlichen Situation, auf die er trifft und die er ordnet, heraus auszulegen. Dies bedeutet, dass selbst die ausdrückliche Festsetzung eines Sportplatzes neben einem Wohngebiet lediglich solchen Sport zulässt, der mit der benachbarten Wohnnutzung verträglich ist,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BRS 49 Nr. 203 (S. 469 f.); Urteil vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143, 145; Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178.
43Die hier in Frage stehende Festsetzung ist im Hinblick auf die Lage des Spielbereichs Gstraße" auszulegen. An ihn grenzt nördlich ein allgemeines Wohngebiet, westlich gar das reine Wohngebiet, in dem der Kläger wohnt. Dieses reine Wohngebiet bestand schon vor der 2. Änderung des Bebauungsplanes, während das allgemeine Wohngebiet mit der 2. Änderung erstmals festgesetzt wurde. In einer solchen - teilweise vorgefundenen, teilweise neu geschaffenen - bauplanerischen Situation, mag sie auch durch vorhandene Gemeinbedarfseinrichtungen zu einem gewissen Grade vorbelastet gewesen sein, musste die Festsetzung besondere Rücksicht auf die umliegende Wohnbebauung nehmen. Dies ergibt sich zusätzlich aus dem Trennungsgrundsatz (§ 50 S. 1 BImSchG), der, soweit er in diesem Zusammenhang von Interesse ist, schon seit dem 1. April 1974 gültig ist und also bei Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes bereits bestand.
44Wird in solcher Lage eine Batterie" aus drei aneinanderliegenden Spielfeldern vorgesehen - wie es hier der Fall ist -, so liegt es nahe, dass der bei der Nutzung jedes einzelnen Feldes entstehende Geräuschpegel in einem eher durchschnittlichen bis unterdurchschnittlichen Bereich zu bleiben hat. Anderenfalls kann es bei der Aufsummierung der Geräuschimmissionen leicht zu einer Überschreitung des Erträglichen kommen. Die mögliche Aufsummierung der insgesamt entstehenden Geräusche zu einer beträchtlichen Schallkulisse wird durch die von der Beklagten durchgeführten Messungen mit Werten von bis über 59 dB (A) unterstrichen.
45Unter diesem Blickwinkel ist die Festsetzung Spielplatz" eine sachangemessene Begrenzung der im Rahmen einer öffentlichen Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB möglichen Nutzungsarten. Dem entspricht es, dass der Bebauungsplan an der fraglichen Stelle ausdrücklich zwei Spielfelder", also keine Sportfelder oder Sportplätze, vorsieht.
46Bestätigt werden diese Überlegungen durch die Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes. Aus ihr geht hervor, dass der Satzunggeber sich der mit dem Betrieb der Spielflächen verbundenen Problematik bewusst war und daher für das Plangebiet von einer Festsetzung von reinen Wohngebieten absah. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Begründung (Beiakte H. 5, S. 3), denen zufolge reine Wohngebiete nicht geplant seien, da möglicherweise Störungen aus den angrenzenden Gemeinbedarfsflächen und dem größeren Kinderspielplatz auftreten könnten. Unter diesen Umständen liegt es fern, dass mit dem Bebauungsplan eine Sportfläche praktisch unmittelbar an dem westlich an das Plangebiet angrenzenden reinen Wohngebiet zugelassen werden sollte. Vielmehr wurde offenbar nur der bereits bestehende und vorgefundene Kinderspielplatz" (a.a.O., S. 4) als gebietsverträglich angesehen.
472.1.4. Aus der weiteren Angabe Spielbereich A" + C" ergibt sich nichts anderes.
48Dabei kann offen bleiben, ob diese Angabe überhaupt wirksam ist. Bedenken können insoweit bestehen, als diese Festsetzungen in dem Bebauungsplan nicht erläutert sind. Mit der Angabe der Buchstaben A" und C" wird offenbar auf die Hinweise für die Planung von Spielflächen" im Runderlass des Innenministers vom 31. Juli 1974 (MBl. NRW S. 1072), den sogenannten Spielflächenerlass, Bezug genommen; dieser ist aber weder in der Zeichenerklärung" noch der Begründung des Bebauungsplanes genannt.
49Selbst wenn von einer wirksamen Inbezugnahme dieses Erlasses ausgegangen wird, ergibt sich nicht die Aussage, dass außer Spiel- auch Sportanlagen zugelassen sind. Der Erlass unterscheidet in Punkt 2.1 Spielbereiche der Kategorien A, B und C. Die Unterscheidung richtet sich nach der Versorgungsfunktion, also nach der Größe des Adressatenkreises, und besagt nichts über die Ausgestaltung des Spielbereichs im einzelnen. Insoweit beschränkt sich der Erlass auf den Hinweis, dass nach Möglichkeit durch Ausstattung mit möglichst unterschiedlichen Spielgeräten und - einrichtungen ein vielfältiges Spielangebot erreicht werden soll (Punkte 2.1 und 5). Allerdings richtet sich ein Spielbereich A" an alle Altersstufen, auch an Erwachsene (Punkt 2.11). Ein solches Angebot muss sich aber nicht zwangsläufig als Sportanlage darstellen. Ein Hinweis auf Sport enthält der Erlass nicht. Dem entspricht die Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes. Dort heißt es zum Spielbereich A", dieser habe eine zentrale Funktion für den gesamten Ortsteil Blumenkamp und decke den Bedarf aller Altersstufen (Beiakte H. 5, S. 4). Zugleich wird der gesamte Platz als Kinderspielplatz" bezeichnet. Ungeachtet des darin liegenden Widerspruchs zu der Angabe Spielbereich A" bleibt festzuhalten, dass auch in der Begründung nicht von einem Sport-, sondern einem Spielplatz die Rede ist.
502.2. Die beiden streitgegenständlichen Bolzplätze sind keine Spielplätze im Sinne des Bebauungsplanes. Es handelt sich vielmehr um Sportplätze.
512.2.1. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Bolzplätze in bauplanungsrechtlicher Hinsicht regelmäßig wie Anlagen für sportliche Zwecke zu behandeln sind.
522.2.1.1. Bolzplätze sind in hohem Maße konfliktträchtig. Sie sind dazu bestimmt, vornehmlich Kindern und Jugendlichen ein sich Austoben" durch spontanes und weitgehend regelloses Fußballspielen zu ermöglichen. Mit diesem Bolzen" geht naturgemäß eine erhebliche Geräuschentwicklung einher, und zwar - dem Verhalten der Spielenden entsprechend - nicht nur durch das Treten von Bällen im Spiel auf das Tor und auf die oftmals errichteten Ballfangzäune. Diese Geräuschentwicklungen ziehen sich bei entsprechendem Zuspruch der Anlage über erhebliche Zeiträume des Tages, erfahrungsgemäß gerade in der Sommerperiode auch bis in die Abendstunden, hinein. Hinzu treten oftmals, dem typischen Reiz der Anlage entsprechend, auch Folgewirkungen, die durch Überschreiten der gegebenen Nutzungsmöglichkeiten eintreten. Ein Bolzplatz hat wegen seiner ihm immanenten offenen Benutzungsmöglichkeiten einen erheblichen Anreiz für Kinder und Jugendliche - aber auch für junge Erwachsene - zu missbräuchlichem" Verhalten. Es besteht das Risiko von Regelüberschreitungen (Zeitüberschreitungen, Nutzung auch durch Erwachsene, exzessive Geräuschentwicklungen, Abirren von Bällen etc.),
53vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, NWVBl. 1999, 426 = BauR 2000, 81.
54Da Bolzplätze vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener dienen und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung, unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung,
55vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -, BRS 54 Nr. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 3 Rdnr. 19.87.
56Sie sind ein Unterfall eines Sportplatzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB,
57vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, BRS 64 Nr. 183 (S. 719).
582.2.1.2. Die Rechtsprechung zur 18. Verordnung zum Bundes- Immissionsschutzgesetz, der Sportanlagenlärmschutzverordnung (im folgenden: SportanlagenlärmschutzVO), steht hierzu nicht in Widerspruch. Sie legt zugrunde, dass Bolzplätze keine Sportanlagen im Sinne der SportanlagenlärmschutzVO seien. Zur Begründung wird oft - regelmäßig ohne nähere Begründung - angenommen, dass Bolzplätze nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 SportanlagenlärmschutzVO zur Sportausübung bestimmt seien, da das auf ihnen stattfindende nicht regelgebundene Fußballspiel kein Sport im Sinne der Verordnung sei.
59Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Januar 1993 - 2 B 91.15 -, NVwZ 1993, 1006, 1007; Urteil vom 26. Februar 1993 - 2 B 90.1684 -, NVwZ-RR 1994, 246, 247; OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6/91 -, NVwZ-RR 1994, 141, 142; OVG Schleswig, Urteil vom 4. Mai 1994 - 1 L 1/92 -, NVwZ 1995, 1019, 1020; VG Arnsberg, Urteil vom 13. November 1997 - 7 K 2686/96 -, NVwZ 1999, 450, 451.
60Diese Rechtsprechung wird im Schrifttum zum Teil abgelehnt. Vgl. Ketteler, BauR 1997, 959, 960 ff.; ders., Sportanlagenlärmschutzverordnung, 1998, S. 56 ff.; Holzke, Der Begriff Sport im deutschen und im europäischen Recht, Diss. Köln 2001, S. 200 ff. m.w.Nachw.
61Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem neueren Beschluss die Nichtanwendung der SportanlagenlärmschutzVO in dem konkreten Fall unbeanstandet gelassen. Es hat sich dabei auf die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz bezogen. Nach ihr stand der zu beurteilende Bolzplatz einem Kinderspielplatz näher als einem Bolzplatz, der auch älteren Jugendlichen und jungen Erwachsenen Gelegenheit zur spielerischen und sportlichen Betätigung bietet". Auf solche kindgerechten Ballspielplätze" ist - so das BVerwG - die SportanlagenlärmschutzVO nicht unmittelbar anzuwenden, da diese Plätze nicht zur Sportausübung bestimmt seien. Allerdings stehe dies ihrer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall nicht von vorneherein entgegen.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, Sport und Recht (SpuRt) 2003, 249.
63Die aufgezeigte Rechtsprechung bezieht sich nicht auf das Bauplanungsrecht, sondern auf die dem Immissionsschutzrecht angehörende SportanlagenlärmschutzVO. Sie ist auf das Bauplanungsrecht nicht übertragbar. Dies wird in dem Beschluss des BVerwG deutlich, der ganz auf die Besonderheiten der Verordnung abstellt.
642.2.2. Eine Abweichung von der regelmäßig vorzunehmenden bauplanungsrechtlichen Einstufung als Sportplatz kommt für die beiden streitgegenständlichen Bolzplätze nicht in Betracht. Sie ließe sich allenfalls für die in dem eben zitierten Beschluss zu Grunde gelegte Fallkonstellation in Betracht ziehen, also wenn der Platz allein auf die Bedürfnisse von Kindern ausgelegt und für ältere Jugendliche und junge Erwachsene ohne Reiz ist, so dass er mehr einem Kinderspielplatz nahe steht.
65Von einem Platz dieser Art unterscheiden sich die Bolzplätze der Spielanlage Gstraße" erheblich. Wie die Feststellungen des Ortstermins ergeben haben, handelt es sich um zwei Spielflächen, die ohne weiteres auch die Wünsche von älteren Jugendlichen und Erwachsenen ansprechen. Die Tore sind auf dem einen Platz 1,90 m, auf dem anderen Platz sogar zwischen 2,10 m und 2,15 m hoch; auf beiden Plätzen sind sie 5,10 m breit. Beide Spielflächen sind dementsprechend recht ausgedehnt. Die Ballfangzäune sind nicht ohne Grund 5 m hoch. Dies sind keine Ausmaße, wie sie für ein regelungebundenes kindliches Fußballspiel typisch sind. Für die von der Beklagten angeführte Zielgruppe - Kinder von 6-14 Jahren - handelt es sich eher um Plätze, die regelrechtem Vereinssport entsprechen. Für ältere Jugendliche und Erwachsene eignen sich die Plätze geradezu ideal zum Bolzen" im dem oben (2.2.1.1.) beschriebenen Sinne.
66Die von der Beklagten angebrachten Schilder ändern hieran nichts. Allein die Anbringung von Schildern kann einen aufgrund seiner Beschaffenheit als Sportplatz anzusehenden Bolzplatz nicht in einen Kinderspielplatz verwandeln. Gleiches gilt für die von der Beklagten durchgeführten Kontrollen. Der Vortrag der Beklagten, dass ausweislich der Kontrollen der von ihr vorgesehene Benutzerkreis von 6-14 Jahren eingehalten werde, wird im Übrigen - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme - von dem Kläger bestritten. Ihm zufolge ist noch immer eine überwiegende Nutzung der Bolzplätze durch ältere Kinder und Jugendliche sowie auch von Erwachsenen zu beobachten.
67Ergänzend sei angemerkt, dass die von der Beklagten angestrebte Beschränkung des Benutzerkreises aus den von ihr angebrachten Schildern nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht. Das im Eingangsbereich der Gesamtanlage Gstraße" aufgestellte Schild Spielplatz" bezieht sich schon nach seiner Anordnung und auch angesichts der malerischen Darstellungen auf dem Schild - auf das im Ortstermin gefertigte Lichtbild wird verwiesen - allein auf die weiter östlich gelegenen Plätze. Das Schild Bolzplatz" mit der Alters- und Zeitenbeschränkung ist nur an einem der beiden Bolzplätze, noch dazu in einer wenig kindgerechten Höhe von fast 4 m, angebracht. Hätten sich die Angaben auf beide Bolzplätze beziehen sollen, so müsste die Bezeichnung Bolzplatz" im Plural stehen oder es hätte an dem anderen Bolzplatz ebenfalls ein Schild angebracht werden müssen. Dies sieht im Übrigen auch die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt X vom 10. April 2003 (Gerichtsakte Bl. 75) vor, nach deren § 9 Abs. 1 Kinder- und Jugendspielplätze jeweils durch Beschilderung als solche gekennzeichnet sind.
683. Die nach allem von den Bolzplätzen nicht eingehaltene Festsetzung öffentliche Grünfläche, Spielplatz" ist zu Gunsten des Klägers nachbarschützend. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der aufgezeigten Lage der Flächen und der damit einhergehenden Gefahr unzumutbarer Geräuschemissionen (oben 2.1.3.) sowie aus dem Umstand, dass nach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen zwischen dem Grundstück des Klägers und den Bolzplätzen ein Streifen von lediglich etwa 14,70 m Breite liegt.
694. Der Anspruch des Klägers richtet sich (zumindest) darauf, dass die beiden Bolzplätze gegen eine Benutzung gesperrt werden. Der Kläger kann beanspruchen, dass die ihn treffenden Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns der Beklagten vollständig beseitigt werden. Da an der fraglichen Stelle Bolzplätze dieser Art nicht bestehen dürfen, ist es erforderlich, ihre Benutzung ganz zu unterbinden. Im Hinblick auf die beträchtliche Höhe des Ballfangzauns ist die Erwartung berechtigt, dass hierfür ein Absperren der Plätze genügt. Sollte sich diese Maßnahme allerdings als unzureichend erweisen, käme auch ein - in diesem Verfahren nicht geltend gemachter - Anspruch auf Beseitigung der Bolzplätze in Betracht.
70Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit der Hauptsachenentscheidung hat die Kammer nicht ausgesprochen. § 167 Abs. 2 VwGO ist entsprechend anwendbar auf Leistungsklagen, mit denen ein Hoheitsträger zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Maßnahme verurteilt wird.
72Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 1999 - 9 S 3012/98 -, DVBl. 1999, 992.
73Das Schließen der Bolzplätze ist als Kehrseite ihrer Errichtung, welche - wie ausgeführt - schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln darstellt, ebenfalls eine schlicht-hoheitliche Maßnahme.
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