Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 4311/03

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 28. Mai 2003 verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 3. Juli 2002 einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung einer M-Filiale auf dem Grundstück an der O-Straße in E, G1, zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.


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