Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 4311/03
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 28. Mai 2003 verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 3. Juli 2002 einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung einer M-Filiale auf dem Grundstück an der O-Straße in E, G1, zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin stellte unter dem 3. Juli 2002 beim Beklagten eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes (M-Filiale) auf dem Grundstück O- Straße in E, G1. Die Größe des Baugrundstücks ist darin mit 6.312 qm, die Grundfläche der vorhandenen und geplanten Gebäude ohne Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen mit 1.199,73 qm (ohne Rampe etwa 1.168 qm), die geplante Verkaufsfläche mit 699 qm angegeben. Das Gebäude soll eingeschossig errichtet werden.
3Mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 lehnte der Beklagte das Vorhaben ab. Es sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und füge sich nicht im Sinne dieser Vorschrift ein. Auf den Nachbargrundstücken befinde sich in dieser Grundstückstiefe keine vergleichbar genutzte Bebauung.
4Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2003, zugestellt am 2. Juni 2003, zurück. Im Widerspruchsbescheid wird an den rechtlichen Ansatz des Ausgangsbescheides anschließend für die maßgebliche Umgebungsbebauung auf die kleinteilige straßenrandnahe Bebauung der Grundstücke O-Straße 000-000" abgestellt. Die Tiefe der dort vorhandenen Baukörper betrage 12 bis maximal 26 m, die Größe ihrer Grundflächen zwischen 70 und 420 qm. Mit einer Baukörpertiefe von 47,50 m und einer Grundfläche von 1.168 qm überschreite das geplante Vorhaben diesen Rahmen. Die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite könne nicht in die Betrachtung einbezogen werden, da der O-Straße trennende Wirkung zukomme.
5Am 2. Juli 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, das Vorhaben füge sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein; unter anderem verweist sie auf den bestehenden B-Markt auf der gegenüberliegenden Seite der O-Straße, die keine trennende Wirkung habe.
6Die Klägerin beantragt - nach Klarstellung, dass die gestellte Bauvoranfrage sich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beziehen solle -,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 28. Mai 2003 zu verpflichten, ihr gemäß ihrem Antrag vom 3. Juli 2002 einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung einer M-Filiale auf dem Grundstück an der O-Straße in E, G1 zu erteilen,
8hilfsweise,
9festzustellen, dass das im Hauptantrag bezeichnete Vorhaben bis zum Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 BauGB n.F. am 20. Juli 2004 planungsrechtlich zulässig war.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er ist der Auffassung, dass das Vorhaben unzulässig ist. Das Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB sei nicht erfüllt; außerdem gingen von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde aus (§ 34 Abs. 3 BauGB in der Fassung des EAG Bau vom 24. Juni 2004, BGBl. I S. 1359).
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine durch den Berichterstatter durchgeführte Ortsbesichtigung. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 8. Oktober 2004 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde, schließlich auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Auszug aus dem Flächennutzungsplan Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 28. Mai 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. Das den Gegenstand ihrer Bauvoranfrage vom 3. Juli 2002 bildende Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig.
161. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung des Baugesetzbuches gemäß der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2413). Dies ergibt sich aus den in diesem Gesetz enthaltenen Überleitungsvorschriften (§§ 233 ff. BauGB).
17Zwar werden danach Verfahren nach dem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet wurden, grundsätzlich nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen (§ 233 Abs. 1 S. 1 BauGB). Aus dem Regelungszusammenhang, insbesondere der Erwähnung der einzelnen Schritte des Verfahrens" in dem darauffolgenden Satz, ergibt sich aber, dass mit Verfahren im Sinne der Vorschrift nur mehrstufige Verfahren, etwa die Aufstellung von Bauleitplänen gemeint sind. Für Änderungen der baulichen Nutzung eines Grundstücks durch das EAG Bau - wie hier durch die neugefassten §§ 34, 35 BauGB - sieht der neue § 238 S. 2 BauGB nur eine Entschädigung vor, nicht aber einen Anspruch auf Erteilung von Genehmigungen nach der alten Rechtslage. Auch aus den besonderen Überleitungsvorschriften für das EAG Bau (§ 244 BauGB) ergibt sich nichts anderes.
182. Zugrundezulegen sind entweder § 34 oder § 35 BauGB in der jeweils neuen Fassung. Das Vorhaben (§ 29 BauGB) liegt in einem Gebiet, für das kein Bebauungsplan besteht. Die Kammer lässt offen, ob das Vorhabengrundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Das Vorhaben ist gegebenenfalls nach § 34 BauGB, sonst nach § 35 BauGB zulässig.
193. Die Beteiligten sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt. Die Kammer hält eine solche Betrachtung für vertretbar. Für sie spricht die zusammenhängende Bebauung - von der O-Straße aus gesehen - rechts und links des Vorhabengrundstücks. Auch die gegenüberliegende Straßenseite ist zusammenhängend bebaut. Es erscheint nicht ausgeschlossen, die Freifläche auf dem Vorhabengrundstück als bloße Baulücke anzusehen, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht.
20Ausgehend von dieser Betrachtungsweise ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig.
213.1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind erfüllt. Insbesondere fügt sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
223.1.1. Die Ausdehnung der näheren Umgebung" ist dadurch zu ermitteln, dass in zwei Richtungen - nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die Auswirkung reicht. Die Umgebung ist zu berücksichtigen einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BauR 1981, 171.
24Das Vorhabengrundstück wird zumindest von den benachbarten Grundstücken auf der gleichen Seite der O-Straße, aber auch durch die von ihm aus sichtbaren Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite geprägt. Umgekehrt prägt es jene Grundstücke. Die Bebauung links und rechts der Straße gehört demselben Baugebiet an.
25Die O-Straße hat keine trennende Wirkung. Sie ist vergleichsweise schmal. Nach den Feststellungen im Ortstermin hat sie auf der Höhe der relevanten Bebauung eine Breite von lediglich etwa 5-6 Metern zuzüglich Fahrradstreifen. In beide Richtungen verläuft jeweils nur eine Spur für den Kraftfahrzeugverkehr. Den Eindruck zweier Gebiete verschiedener baulicher Nutzung vermag die Straße unter diesen Umständen nicht hervorzurufen. Ein solcher Eindruck entsteht auch nicht bei einer Betrachtung der jeweiligen Nutzung. Die Ortsbesichtigung hat ergeben, dass beiderseits der Straße eine Mischung aus Wohnbebauung und gewerblicher Nutzung vorherrscht. Die gewerbliche Nutzung besteht jeweils sowohl aus kleineren Betrieben oder Büros als auch aus ausgedehnteren Gewerbebetrieben. Auf der östlichen Seite sind als größere Betriebe hervorzuheben das Autohaus Jaguar/Landrover, die L GmbH und der im Entstehen begriffene E Airport Businesspark. Auf der westlichen Seite der Straße sind zu nennen das G Hotel-Restaurant, das Geschäft B Süd - mit der angrenzenden Reithalle als weiterer größerer baulicher Einheit - und das VAG und Audi Autohaus. Ein wesentlicher Unterschied der baulichen Nutzung auf beiden Straßenseiten ist nicht auszumachen, geschweige denn dass er dem Betrachter in einer Weise ins Auge fiele, die den Eindruck unterschiedlicher Baugebiete vermitteln würde.
263.1.2. Nach seiner Art fügt sich das Vorhaben ohne weiteres ein. Einzelhandelsbetriebe wie der geplante M-Markt sind in der Umgebung bereits vorhanden. Insoweit genügt es, auf den B-Markt auf der gegenüberliegenden Straßenseite, C Getränkemarkt" und die beiden Autohäuser zu verweisen. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Baugebiet einem Gebietstypus nach der BauNVO zuordnen lässt und sich die Zulässigkeit der Art der Nutzung daher nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet. In einem - insoweit allenfalls in Betracht kommenden - Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig, § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO.
273.1.3. Ebenfalls unproblematisch ist die geplante offene Bauweise.
283.1.4. Der geplante M-Markt fügt sich auch nach dem Maß der Bebauung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
29Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung ist die maßgebliche Umgebung im Allgemeinen räumlich enger zu begrenzen als etwa bei der Ermittlung der Art der baulichen Nutzung. Dies bedeutet indessen nicht, dass ein Vorhaben bereits deshalb als bedenklich angesehen werden könnte, weil es sich auf die unmittelbar angrenzenden Grundstücke ungünstig auswirkt, obwohl seine Ausführung mit der Bebauung, die in der weiteren, über die unmittelbar angrenzenden Grundstücke hinaus reichenden Umgebung vorhanden ist, keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorruft, ja mit dieser möglicherweise sogar in Übereinstimmung steht. Eine andere Beurteilung würde dazu führen können, dass die Bedenklichkeit eines Vorhabens nur aus der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke hergeleitet wird, obwohl eine solche Bebauung für die Umgebung schlechterdings nicht prägend sein kann.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - IV C 18.67 -, BRS 22 Nr. 184.
31Ausgehend hiervon fügt sich das Vorhaben auch hinsichtlich des Maßes ein. Insoweit ist nicht erforderlich, dass die in der Umgebung anzutreffenden Werte nicht überschritten werden. Abweichungen in einem gewissen Rahmen sind hinzunehmen, solange das Vorhaben sich nicht augenfällig von der Umgebung abhebt und dadurch bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder vorhandene Spannungen erhöht werden. Dies ist nicht der Fall.
32Dies gilt insbesondere für die Größe der Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Die von der Klägerin geplante Grundflächengröße findet auf der gegenüberliegenden Seite vor allem durch den bereits bestehenden B-Markt ein Vorbild. Der B-Markt ist nicht als Fremdkörper anzusehen, der bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben hat. Es handelt sich nicht um eine singuläre Anlage, die in einem auffälligen Kontrast zu der übrigen Bebauung stände. Gegen eine solche Annahme spricht schon, dass - wie ausgeführt - die übrige Bebauung selbst nicht homogen ist. Unmittelbar neben dem B-Markt besteht zudem eine Reithalle, die sich ebenfalls über eine größere Fläche erstreckt; auf das im Ortstermin gefertigte Lichtbild wird verwiesen.
33Auch in Höhe und Baumasse (§ 16 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 BauNVO) fügt sich das Vorhaben ein. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gebäude nur ein Vollgeschoss haben und die Traufhöhe 3,95 m, die Firsthöhe 7,97 m betragen soll (Verwaltungsvorgänge Bl. 23 f.). Damit wird der vor allem durch den B-Markt nach oben hin gezogene Rahmen nicht gesprengt.
34Auf die weitere, über die engere Umgebung hinausreichende Bebauung kommt es danach nicht mehr an. Zu ihr besteht im Übrigen erst recht kein bodenrechtlich relevanter Widerspruch. Insoweit ist besonders auf die Autohäuser Jaguar/Landrover und VAG/Audi, die Reithalle sowie schließlich den im Entstehen begriffenen E Airport Businesspark zu verweisen, die sämtlich ausgedehnte Baukörper darstellen. Auf die im Ortstermin gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.
353.1.5. Die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, stößt schließlich ebenfalls nicht auf durchgreifende Bedenken. Der Begriff bezieht sich einmal auf § 23 BauNVO, ferner auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung. Auf die Grenzen des Baugrundstücks kommt es nicht an,
36vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rdnr. 47.
37Dass das Vorhaben sich nach der konkreten Größe der Grundfläche einfügt, wurde schon ausgeführt. Die räumliche Lage mit einem Eingang zur Straße hin und einer Erstreckung des Baukörpers in West-Ost-Richtung entspricht der Umgebung. Auch hinsichtlich der in § 23 BauNVO genannten Merkmale fügt sich der M-Markt ein. Eine faktische Baugrenze, die nicht überschritten werden könnte (§ 23 Abs. 3 S. 1 BauNVO), hat sich nicht gebildet. Dies geht bereits aus dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 4. April 2002 (Gerichtsakte Bl. 66) hervor, der keine einheitliche Bebauungstiefe ausweist und dessen Einzeichnungen insoweit im Ortstermin bestätigt wurden. Ebenfalls aus dem Katasterauszug und dem dort eingezeichneten Grundriss der M-Filiale ergibt sich, dass die von diesem Vorhaben erreichte Bebauungstiefe nicht aus dem Rahmen der näheren Umgebung fällt. Für die Bebauungstiefe kommt es nicht auf die Dimensionierung des Baukörpers, sondern auf den Abstand von der tatsächlichen Straßengrenze an (§ 23 Abs. 4 S. 2 BauNVO). Eine ähnliche Bebauungstiefe wird bereits mit der unmittelbar benachbarten Bebauung O-Straße 000 erreicht. Auf das beim Ortstermin gefertigte Lichtbild Nr. 161" wird ergänzend verwiesen.
383.2. Von dem Vorhaben sind keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu erwarten (§ 34 Abs. 3 BauGB).
393.2.1. Die mit dem F neu in das BauGB aufgenommene Vorschrift ist mit Blick auf folgende Überlegungen
40- im Anschluss an Uechtritz, NVwZ 2004, 1025, 1029 ff. -
41auszulegen:
42Die Wendung Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde" findet sich bereits in § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO, dem die Vorschrift nachempfunden ist und der im Gesetzgebungsverfahren erwähnt wurde. Das Merkmal ist zu unterscheiden von dem in der gleichen Bestimmung aufgeführten Merkmal Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich". Wenn der Gesetzgeber in § 34 Abs. 3 BauGB dieses Merkmal nicht aufgenommen hat, so liegt die Annahme nahe, dass er eine Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich nicht als Grund für eine planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens ausreichen lassen wollte. Die schädliche Auswirkung des Vorhabens muss vielmehr gerade einen zentralen Versorgungsbereich betreffen. Allerdings muss - wie sich aus dem in der Vorschrift verwendeten Plural ergibt - in der Gemeinde nicht lediglich ein einziger zentraler Versorgungsbereich bestehen; vielmehr können etwa das Stadtzentrum und die einzelnen Stadtteile je eigene zentrale Versorgungsbereiche haben. Es ist auch keine verbindliche planerische Festsetzung erforderlich, um einen zentralen Versorgungsbereich annehmen zu können. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2250, S. 54) verweist vielmehr darauf, dass sich zentrale Versorgungsbereiche nicht zuletzt auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen" ergeben können.
43Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nur schädlich i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB, wenn es sich um städtebauliche Auswirkungen handelt; rein wettbewerbliche Konsequenzen werden von der Vorschrift als Norm des Städtebaurechts nicht erfasst. Es genügen auch nicht alle städtebaulichen Auswirkungen, die mehr als geringfügig sind und im Rahmen der Bauleitplanung einen Abstimmungsbedarf begründen. Bei der planenden und abwägenden Bauleitplanung sind alle mehr als geringfügigen Auswirkungen zu berücksichtigen; bei der Vorhabenzulassung handelt es sich demgegenüber um eine gebundene Entscheidung ohne Abwägung. Haben Bedenken wegen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht zu der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit darauf abgestellten Feststetzungen geführt, können sie einem Vorhaben nur entgegengehalten werden, wenn sie eine besondere Qualität haben. Insofern bietet sich ein Rückgriff auf die Krabbenkamp"-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
44BVerwG, Urteil vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 = BRS 25 Nr. 14,
45und die sich an sie anschließende Rechtsprechung an. In Anlehnung an diese Rechtsprechung sind die von dem Vorhaben ausgelösten Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB beachtlich, wenn sie als unmittelbar und gewichtig anzusehen sind. Ein Rückgriff auf die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO erscheint dabei bedenklich, da diese Vorschrift eine planerische Tätigkeit der Gemeinde - Festsetzung eines Baugebietstyps nach §§ 2 ff. BauNVO mit Ausnahme eines Kerngebietes oder eines Sondergebietes -voraussetzt. Nur in dem entsprechend beplanten Gebiet werden schädliche Auswirkungen ab einer Geschossfläche über 1.200 qm vermutet. Es dürfte nicht angebracht sein, eine solche Vermutung auf sämtliche unbeplanten Gebiete, die dem § 34 BauGB unterfallen, zu erstrecken. Vielmehr dürfte jeweils konkret auf die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens abzustellen sein.
463.2.2. Bei Zugrundelegung der Angaben des Beklagten haben die von ihm angeführten Stadtteile L1 und V zentrale Versorgungsbereiche, die grundsätzlich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen ausgesetzt sein können; nicht allerdings der ebenfalls von ihm genannte Stadtteil T.
47Der Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 16. August 2004 vorgelegt (Gerichtsakte Bl. 56 ff.). Aus ihr ergibt sich ein planerisches Konzept, dass im Rahmen einer Zentrenhierarchie" vier Zentrentypen (A-D) unterscheidet. Danach bedeutet A" das Stadtzentrum E, B" ein Stadtbereichszentrum, C" ein Stadtteilzentrum und D" ein Nahversorgungszentrum. Der Stadtteil M2 hat nach dieser Stellungnahme im Sinne der Kategorisierung ein kleines D-Zentrum, L1 ein C-Zentrum, V ebenfalls ein Zentrum, das aber nicht eingeordnet wird (in Frage kämen wohl C oder D). T hat demgegenüber kein Zentrum, sondern ist zentrenmäßig im Wesentlichen auf das B-Zentrum O-Straße ausgerichtet".
483.2.3. Die zentralen Versorgungsbereiche von L1 und V werden durch das von der Klägerin geplante Vorhaben nicht in einem für § 34 Abs. 3 BauGB relevanten Maße beeinträchtigt. Unmittelbare schädliche Auswirkungen gewichtiger Art sind nicht zu erwarten. Eine dahingehende Vermutung nach § 11 Abs. 3 S. 3 BauGB scheidet - von den aufgezeigten Bedenken, auf die eine Übertragung dieser Vorschrift in diesen Zusammenhang stößt, abgesehen - schon deshalb aus, da die Grundfläche und damit die Geschossfläche unter 1.200 qm bleibt. Konkrete Auswirkungen der in der genannten Weise qualifizierten Art hat der Beklagte, den insoweit - wie bei § 11 Abs. 3 BauNVO - die Darlegungslast trifft,
49vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 11 Rdnr. 27,
50nicht aufzuzeigen vermocht. Der Hinweis, dass die Nahversorgung in M2 gesichert sei und die zusätzliche Ansiedlung eines M-Marktes in diesem Stadtteil daher nicht mehr erforderlich sei, genügt hierfür nicht.
51Aus diesem Hinweis ist nicht zu schließen, dass Kunden aus L1 und V den von der Klägerin geplanten M-Markt aufsuchen würden. Allenfalls lässt sich dem Hinweis - wenn er zutrifft - entnehmen, dass die Errichtung des M-Marktes für die Klägerin mit einem unternehmerischen Risiko insofern verbunden ist, als der Markt möglicherweise nicht in dem wirtschaftlich für sie erforderlichen Maße frequentiert wird, wenn sich die Kundschaft im wesentlichen nur aus M rekrutiert. Im Hinblick darauf erschiene es möglich, dass das unternehmerische Konzept der Klägerin gerade auf der Annahme beruht, dass der Markt in beträchtlichem Umfang von Kunden aus L1 und V aufgesucht werde. Dies erscheint auch deshalb nicht fernliegend, weil - wie der für zuständige Immobilienleiter der Klägerin im Ortstermin angegeben hat - in L1 und V, im Übrigen auch in T noch keine Märkte der M-Kette bestehen. Ob diese Kalkulation - wenn sie die Klägerin angestellt haben sollte - tatsächlich aufgehen wird, ist damit aber noch nicht ausgemacht. Konkrete Anhaltspunkte in diese Richtung bestehen nicht. Lebensmittelmärkte sind - wie aus der von dem Beklagten vorgenommenen Einstufung der Zentren und den Ausführungen in der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 16. August 2004 hervorgeht - auch in L1 und V vorhanden. Ohne weitere Darlegungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bewohner dieser Stadtteile in nennenswertem Umfang die dort wohnnah bestehenden Einkaufsgelegenheiten zugunsten eines M- Marktes in M2 verschmähen würden. Ebensowenig bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der M-Markt - wie es in der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 16. August 2004 anklingt - durch Bereithalten von günstigen Angeboten außerhalb des Lebensmittelsortiments, etwa in den Bereichen Elektronik und Textil, in größerem Umfang Kaufkraft aus L1 und V abziehen könnte.
52Es ist im Übrigen - selbst dann, wenn mit dem Beklagten angenommen wird, dass die Versorgung in M2 bereits in ausreichendem Maße sichergestellt ist - keineswegs zwingend, dass die Klägerin gerade auf Kunden aus L1 und V abzielt. Möglicherweise geht sie davon aus, dass der M-Markt bereits genügend Kundschaft aus den Konkurrenzunternehmen in M2 abzieht. Würde sich die Errichtung des streitgegenständlichen M-Marktes in dieser Weise auswirken mit der Folge, dass in dem Stadtteil M2 angesiedelte Konkurrenten Umsatzeinbußen hinzunehmen hätten, würde dies den Tatbestand des § 34 Abs. 3 BauGB nicht berühren. Die Vorschrift zielt - wie ausgeführt - auf städtebauliche, nicht auf rein wettbewerbliche Auswirkungen.
534. Die Kammer hat erwogen, das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen.
54Für eine solche Betrachtungsweise sprechen folgende Umstände: Östlich der O- Straße besteht in dem hier interessierenden Bereich nur ein vergleichsweise kleiner straßenrandnaher Bebauungsstreifen; dahinter liegen recht ausgedehnte Freiflächen; es folgt die Bundesstraße B 0 und das angrenzende Flughafengelände. Diese Areale sind - abgesehen von den Flughafenanlagen - von zusammenhängender Bebauung frei und stellen Außenbereich dar. Einiges spricht dafür, dass sich der Außenbereich auf der Höhe des Vorhabengrundstücks bis zur O-Straße hin erstreckt. Das Vorhabengrundstück selbst ist praktisch unbebaut; die auf ihm befindliche dem Flughafen dienende Anlage (offenbar Funkfeuer) fällt angesichts ihrer geringen Größe nicht ins Gewicht. Eine funktionale Zuordnung zur Umgebungsbebauung fehlt. Ebensowenig bestehen topographische Merkmale, anhand derer innerhalb des Vorhabengrundstücks eine anderweitige Grenzziehung zum Außenbereich getroffen werden könnte.
55Ob das Vorhabengrundstück unter diesen Gesichtspunkten den Bebauungszusammenhang unterbricht, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Auch als im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben ist der M-Markt nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Öffentliche Belange sind nicht beeinträchtigt.
564.1. Das Vorhaben widerspricht nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB). Dieser stellt in diesem Bereich ein Gewerbegebiet dar. Dort sind Gewerbetriebe aller Art und damit auch Einzelhandelsbetriebe wie der M-Markt allgemein zulässig (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2, §§ 8, 9 BauNVO).
574.2. Belange des Luftverkehrs sind im Vorbescheidverfahren nicht zu prüfen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie diese Fragen ausklammert.
584.3. Andere bewältigungsbedürftige Probleme, die ein Planungserfordernis auslösen oder auf einen beeinträchtigten öffentlichen Belang führen könnten, wirft das Vorhaben nicht auf. Dies gilt insbesondere für die Besorgnis einer nachteiligen Auswirkung auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung.
59Insoweit erscheint es allerdings naheliegend, die Vermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO auf den Außenbereich zu erstrecken,
60vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 - (FOC Zweibrücken), BRS 65 Nr. 10.
61Der geplante M-Markt unterfällt dieser Vermutung aber, wie bereits ausgeführt, nicht (oben 3.2.3.).
62Jenseits derartiger gesetzlicher Vermutungsregeln kann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nur nach den konkreten Verhältnissen festgestellt werden; die bloße abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht nicht aus. Anderenfalls gelangte die Handhabung des § 35 Abs. 2 BauGB zu einem generellen Bauverbot für sonstige Vorhaben",
63vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - IV C 25.66 -, DVBl. 1968, 43; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 76.
64Dementsprechend reicht die bloße Besorgnis, die Errichtung des M-Marktes könne einen wesentlichen Kaufkraftabzug aus den Stadtteilen L1, T und V nach sich ziehen, nicht aus, solange sie nicht mit greifbaren Fakten belegt ist. Dies ist aber nicht der Fall (oben 3.2.3.). Andere Möglichkeiten nachteiliger Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung sind nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht geltend gemacht.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
66
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.