Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 L 2438/04

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. Juli 2004 wird hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2004 enthaltenen Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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