Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 2720/03

Tenor

Die in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 30. Juli 2004 enthaltene Abschiebungsandrohung wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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