Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 6822/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger je vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Unter dem 6. Mai 2002 stellte die Beigeladene einen Bauantrag zur Genehmigung einer Basisstation für das Mobilfunknetz F mit Betriebsraum im Kellergeschoss und einem Stahlmast inklusive Antennen auf dem Gebäude Lstraße 112 in E X, Gemarkung G1. Der Antennenmast sollte in einer Höhe von 6,20 Metern über der Oberkante des Dachaustritts bzw. 8,93 Meter Höhe ab dem ihn tragenden Spitzboden errichtet werden. Der Spitzboden selbst liegt etwa 13,50 m oberhalb des Geländes.
3Die Basisstation dient der Bereitstellung von UMTS-Diensten im Bereich der Autobahnanschlussstelle der A-46 in E-X. Das Grundstück, das sie aufnimmt, ist mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut, das, wie alle Gebäude in diesem Teil der Lstraße, in geschlossener Bauweise unmittelbar an den die Straße begleitenden Gehweg grenzt.
4Der Beklagte erteilte die Baugenehmigung unter dem 23. August 2002 antragsgemäß.
5Die Beigeladene installierte die Basisstation nebst Mobilfunkantenne. Unter dem 4. Februar 2003 zeigte sie die Fertigstellung der Anlage an.
6Der Kläger, der mit Schreiben vom 24. März 2003 um nähere Auskunft gebeten hatte, legte am 2. April 2003 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 23. August 2002 ein. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Lstraße 120 in X. Das Grundstück liegt etwa 50 Meter südlich des Grundstücks Lstraße 112 und ist in ähnlicher Weise bebaut.
7Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003, zugestellt am 18. September 2003, zurück.
8Der Kläger hat am 17. Oktober 2003 Klage erhoben.
9Er trägt vor:
10Die Mobilfunkbasisstation einschließlich Sendemast verstoße gegen bauplanungsrechtliche nachbarschützende Vorschriften. Sie füge sich in die als allgemeines Wohngebiet einzustufende Umgebung nicht ein. Als gewerbliche Anlage sei sie ein störender Fremdkörper. Sie sei der Nachbarschaft gegenüber rücksichtslos. Ihre Nähe bewirke eine erhebliche Wertminderung seines Grundstücks. Die von dem Sendemast ausgehende Strahlung verursache in der Umgebung Gesundheitsgefahren.
11Der Kläger beantragt,
12die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz F mit Betriebsraum im Kellergeschoss und einem Stahlmast inklusive Antennen, letzterer mit einer Höhe von 6,20 Metern über der Oberkante des Dachaustritts auf dem Gebäude Lstraße 112 in E-X, Gemarkung G1 vom 23. August 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 15. September 2003 aufzuheben,
13den Beklagten zu verpflichten, im Wege der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung der Beigeladenen die Beseitigung der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Lstraße 112 in E-X aufzugeben.
14Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Das Gericht hat durch eine von dem Berichterstatter durchgeführte Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 22. April 2004 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig.
19Maßgebend für die Beurteilung ist im Rahmen der erhobenen Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Das ist der Erlass des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 15. September 2003. Zu dieser Zeit war das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 22. Juli 2003 (GV NRW S. 434) am 7. August 2003 in Kraft, das Antennen und Sendeanlage mit einer Höhe von bis zu 10 Metern von der Genehmigungspflicht freistellt, wenn sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden. Diese Freistellungsregelung zielt nach ihrer Entstehungsgeschichte auf Mobilfunkanlagen (vgl. Kuschnerus, Schöler, Stehr, Aus der neueren Rechtsprechung des OVG NRW zum Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, NWVBl. 6/2004, 220, 221). Sie erfasst die streitige Anlage der Beigeladenen, so dass an sich die ihr erteilte Baugenehmigung vom 23. August 2002 nicht (mehr) notwendig gewesen wäre. Gleichwohl hat der Kläger ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse. Wird die Genehmigung unanfechtbar, löst sie Bestandsschutz aus und schafft mindestens den Rechtsschein der Übereinstimmung mit dem formellen und materiellen Baurecht. Um diesen Rechtsschein auszuräumen und als Voraussetzung für einen erfolgreichen Anspruch auf Beseitigung der Anlage wegen nachbarlicher Beeinträchtigungen ist der Kläger auf die Anfechtungsklage angewiesen.
20Darüber hinaus muss der Beklagte nach der ebenfalls durch das Änderungsgesetz vom 22. Juli 2003 eingefügten Vorschrift des § 74a BauO schriftlich entscheiden, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB gewährt wird. Die Baugenehmigung des Beklagten enthält - konkludent - eine entsprechende Entscheidung. Sie kann mit der Klage angefochten werden.
21Die Klage ist mit beiden Anträgen unbegründet.
22A) Durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung werden keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechtes verletzt.
231. Die auf dem Dach des Hauses Lstraße 112 durch die Beigeladene errichtete Mobilfunkantenne nebst im Keller des Hauses installierten technischen Betriebseinrichtungen ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB. Mobilfunkantennen wirken sich auf das Ortsbild aus (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003, 10 B 2417/02, NWVBl. 2003, 382).
242. Ein Bebauungsplan besteht für die Umgebung der Mobilfunkanlage nicht. Der Beklagte hat das Gebiet entlang der Ostseite der Lstraße als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Kläger tritt dem nicht entgegen. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kommt eine ihm günstigere Qualifikation als reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNutzVO nicht in Betracht. Die durchgehende Nutzung der straßennahen Erdgeschosse der Gebäude durch alle möglichen Läden und Geschäfte prägt das Stadtbild als vorstädtische Einkaufsstraße. Die starke Präsenz dieser Betriebe geht über das hinaus, was in einem reinen Wohngebiet an Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNutzVO). Geschäfte auf jedem Grundstück sind die Regel, wenn auch insgesamt in den Gebäuden überwiegend Wohnungen eingerichtet sein mögen. Diese Zusammensetzung entspricht mindestens einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 BauNutzVO).
253. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung für den Mobilfunkmast der Beigeladenen aus seinem nachbarlichen Recht auf Wahrung der Gebietsart.
263.1 Anwohner haben Anspruch auf Schutz vor Bauvorhaben innerhalb des ihr Grundstück umgebenden Baugebietes, wenn diese dort weder regelmäßig zugelassen sind, noch im Wege der Ausnahme zugelassen werden können. Dieser Anspruch geht über den Anspruch auf nachbarliche Rücksichtnahme hinaus. Er greift auch dann durch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung in der Nachbarschaft führt.
273.2 In einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) sind über die Regelbebauung hinaus sonstige Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig, wenn sie nicht stören (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNutzVO), oder wenn sie als der Versorgung des Baugebietes dienende fernmeldetechnische Nebenanlage zugelassen werden (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNutzVO).
283.3 Einer der Regeltatbestände des § 4 Abs. 2 BauNutzVO greift nicht ein. Die Mobilfunkanlage der Beigeladenen wird gewerblich genutzt. Dass die Basisstationen von Mobilfunkbetreitern einem gewerblichen Betrieb dienen, ist allgemeine Meinung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004, 7 B 2482/03, m.w.N.). Die Mobilfunkanlage kann aber als gewerbliche Hauptanlage im allgemeinen Wohngebiet, auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange des Klägers, ausnahmsweise zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNutzVO). Ob eine ausnahmsweise Zulassung über § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNutzVO rechtmäßig wäre, bleibt offen.
293.3.1 Die Mobilfunkanlage verursacht in ihrer Umgebung keine Gesundheitsstörungen und beeinträchtigt erst recht nicht die gesunden Wohnverhältnisse auf dem weit von der Anlage abgelegenen Grundstück des Klägers.
30Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik scheidet eine Gesundheitsgefährdung aus, wenn, was durch eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde nachzuweisen ist, die Personenschutzgrenzwerte der 26. BImschV eingehalten werden (OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004, 7 B 2482/03, BauR 5/2004, 792; VGH Bd.-Württ., Urteil vom 19. November 2003, 5 S 2726/02, DÖV 7/2004, 306; Bayr. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, 2 ZB 03.1673; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003, 1 A 10196/03, ZfBR 2004, 184). Sachverhaltsaufklärungen zur Ermittlung, ob die in der Verordnung angegebenen Grenzwert noch tauglich sind, brauchen erst angestellt zu werden, wenn erkennbar wird, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002, 1 BvR 1676/01). Dafür gibt es bis heute keine zureichenden Hinweise. Der Bundesgerichtshof verneint sie (Urteile vom 13. Februar 2004, V ZR 217/03 und 218/03). Einer Darstellung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz anlässlich einer Fachtagung vom 17. Juni 2004 (Augsburg, 2004, ISBN 3-936385-63-7) über den Stand der Forschung ist zu entnehmen, dass gegenwärtig kein gesicherter Zusammenhang zwischen Erkrankungen, Beschwerden oder gesundheitsbeeinträchtigenden Symptomen und der Exposition gegenüber Hochfrequenzfeldern herzustellen ist. Eine Entscheidung des 7. Senates des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2004 (7 B 2073/04) hält die Voraussetzungen für eine Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers jedenfalls nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes für nicht ansatzweise" gegeben. Gäbe es verlässliche neuere Erkenntnisse, wären sie alsbald publik gemacht worden. Der Kläger trägt dazu fundiert nichts vor und bringt nichts bei. Die Annahme von Gefahren für die Gesundheit beschränkt sich unverändert auf den durch die Grenzwerte der 26. BImschV abgesteckten Nahbereich von Mobilfunkantennen.
31Die Anlage des Beigeladenen hält die Sicherheitsabstände ein. Sie betragen ausweislich der Standortbescheinigung vom 18. September 2002 (Nr. 121168) der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post horizontal in der Hauptstrahlrichtung höchstens knapp 6 Meter und vertikal knapp einen Meter. Dieser Bereich befindet sich im Luftraum in einer Höhe von rund drei Metern über dem Dachfirst des Hauses Lstraße 112 und in einer Höhe von rund 20 Metern über dem Boden. Das Grundstück des Klägers liegt (ebenerdig horizontal gemessen) rund 45 Meter entfernt.
323.3.2 Die Mobilfunkanlage bewirkt keine optischen Beeinträchtigungen, die als Störung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNutzVO verstanden werden müssten. Das gilt sowohl generell und baugebietsbezogen, als auch konkret und individuell aus der Sicht des klagenden Nachbarn.
333.3.2.1 Mobilfunkantennen fallen mit ihrem Erscheinungsbild nicht von vornherein deutlich aus dem Spektrum der im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen Nutzungen heraus. Die Beschränkung wohngebietsverträglicher technischer Installationen auf Fernseh- und Radioantennen oder Satellitenschüsseln entspricht einer statischen Betrachtungsweise, die den sich stetig wandelnden Erscheinungen des Ortsbildes besonders von Großstädten, auch deren Wohnbereichen, nicht gerecht wird. Mobilfunkantennen sind zwar gewerbliche Anlagen. Es handelt sich der Sache nach jedoch um technische Infrastruktureinrichtungen der Telekommunikation, die nahezu jedermann innerhalb und außerhalb von Wohngebieten nutzt. Es ist erst wenige Jahre her, dass Dienste dieser Art öffentlich-rechtlich (hoheitlich) zur Verfügung gestellt wurden. Mobilfunkantennen als Funktionsobjekte sind vergleichbar mit Telefonzellen, Straßenlaternen, Masten für oberirdisch geführte Strom- und Telefonkabel oder ähnlichem. Diese technischen Geräte stehen oder standen auch in Wohngebieten und führen nicht zu deren wahrnehmbarer gewerblicher Überformung. Nichts anderes gilt prinzipiell für Mobilfunkantennen. Sie werden in allen Baugebieten als zum Stand der Technik und Zivilisation gehörig erwartet und kaum mehr wahrgenommen, wenn sie nicht im Einzelfall so platziert worden sind, dass ein aufgeschlossener Betrachter sie als dem Ortsbild handgreiflich abträglich empfinden muss.
343.3.2.2 Die Mobilfunkantenne der Beigeladenen an der Lstraße in E-X löst durch ihr Erscheinungsbild an ihrem Standort keine wohngebietsunverträglichen Störungen aus. Das hat die Ortsbesichtigung ergeben. Ihr Aussehen wirkt in der näheren Umgebung nicht als Fremdkörper. Das mag für eine Anlage dieser Dimensionen in einem Wohnviertel, das von ein- bis zweigeschossigen Ein- oder Zweifamilienhäusern dominiert wird, anders sein. In derartigen Fällen gewinnt die Mobilfunkantenne im Verhältnis zu den eher niedrigen Bauten eine besondere, unter Umständen unschöne optische Dominanz. Außerdem fällt sie, weil sie niedriger steht, deutlich mehr ins Auge. Die Umgebung der streitigen Mobilfunkantenne der Beigeladenen in E-X steht jedoch auf einem mehrstöckigen Haus an einer sehr verkehrsreichen Straße in der Nähe einer der zentralen Eer Verkehrsknotenpunkte im Osten der Stadt, an die ausschließlich mehrstöckige Wohn- und Geschäftshäuser angebaut sind. Das Umfeld jedenfalls entlang der Lstraße ist baulich verdichtet, bunt, bewegt und laut. Die Mobilfunkantenne, die hoch über den Köpfen der Passanten und Anwohner errichtet worden ist, wird von unten kaum und wenn, dann nicht als aus dem Rahmen fallend wahrgenommen. Von einem optischen Knalleffekt" kann in dieser Umgebung keine Rede sein. Die Antenne passt, selbst zusammen mit einer weiteren, im Straßenablauf dem Grundstück des Klägers näher gelegenen Mobilfunkantenne eines anderen Netzbetreibers, im Gegenteil ins Bild eines an eine großstädtische Verkehrsdrehscheibe angrenzenden Baugebietes.
353.3.2.3 Die gewerbliche Nutzung der Mobilfunkanlage hat als solche keine Störungen des Wohnumfeldes zur Folge.
363.3.2.3.1 Die Platzierung eines Gewerbeobjektes in einem reinen Wohnbereich kann zu Unzuträglichkeiten führen. Die Gewerbeausübung geht in der Regel mit vielfältigen Aktivitäten einher, die die Wohnruhe eines Wohnviertels stören. Der Betrieb selbst macht Lärm. Er sondert unter Umständen Gerüche ab. Er löst deutlich mehr Zu- und Abgangsverkehr aus, als das bei Wohnhäusern der Fall zu sein pflegt. Dieser Verkehr findet häufig mit deutlich größeren Kraftfahrzeugen statt, die die Umwelt mehr belasten als die in Wohngebieten üblichen Kraftfahrzeuge. Hinzu kommen Unterschiede im Erscheinungsbild. Selbst ein ästhetisch wohl geformter Gewerbebau ist in einem Wohnviertel häufig ein Fremdkörper.
373.3.2.3.2 All diese Beeinträchtigungen sind mit dem Bau und dem Betrieb der Mobilfunkanlage der Beigeladenen nicht verbunden. Sie löst praktisch keinen zusätzlichen Verkehr aus. Die gelegentlichen Anfahrten zu Wartungsarbeiten kann man vernachlässigen. Der Betrieb verursacht keinen Lärm und keine Geruchsbelästigung.
384. Ein Verstoß der Mobilfunkanlage gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNutzVO) scheidet offensichtlich aus. Es ist schon fraglich, ob das Grundstück des Klägers überhaupt der Umgebung der Mobilfunkanlage im Sinne der genannten Vorschrift zugeordnet werden kann. Jedenfalls hat die Ortsbesichtigung ergeben, dass man die Mobilfunkanlage zwar aus den rückwärtigen (Garten-)bereichen des Grundstücks des Klägers sieht. Daraus allein folgt jedoch kein rücksichtsloser Übergriff. Aus der Ferne des Grundstücks des Klägers wirkt der Antennenmast schmal, in der Höhe nicht unproportional und im Vergleich zu der optischen Barriere der nördlich des Grundstücks angrenzenden mehrstöckigen Häuser leicht. Von einer Bedrängung oder gar Erdrückung kann keine Rede sein.
395. Die von dem Kläger behauptete Minderung des Grundstückswertes ist für sich genommen für den bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz ohne Bedeutung.
406. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechtes werden durch die Anlage der Beigeladenen nicht verletzt.
41B) Da die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung rechtmäßig ist, kann der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erlass einer Beseitigungsverfügung haben.
42Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
43Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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