Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 9276/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte und die Beigeladene je vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Cstraße 00 in E, G1. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt nicht im Regelungsbereich eines Bebauungsplanes.
3Unmittelbar nach Süden benachbart liegt das Grundstück Cstraße 00-00. Es ist mit zwei drei- bis viergeschossigen, aneinander gefügten Wohngebäuden bebaut. Dieses Grundstück wird von dem Durchführungsplan 0000/00 der Stadtgemeinde E vom 15. Juli 1960 erfasst, der nach dem Aufbaugesetz vom 29. April 1952 erlassen worden ist. Der Durchführungsplan weist das Grundstück als B-Gebiet (Wohngebiet) aus, setzt Baulinien (alten Rechtes) fest und enthält für die nach ihrer Lage näher gekennzeichneten Bauten die Zahl der "vorgesehenen" Geschosse.
4Die Beigeladene errichtete im Jahre 1995 auf dem Gebäude Cstraße 00 eine Basisstation für das Mobilfunknetz D2. Die Mobilfunkantenne wurde auf einem auf dem flachen Gebäudedach befindlichen Aufbau zur Unterbringung der Gebäudetechnik (Aufzug) installiert. Das Haus Cstraße 00 selbst ist ab der Geländeoberkante bis zur Dachtraufe 12,18 Meter, der Aufbau für die Hausgebäudetechnik ist 2,02 Meter und die Mobilfunkantenne darauf 9,99 Meter hoch (Gesamthöhe einschließlich Mobilfunkantenne 24,19 Meter). Der horizontale Abstand der Mobilfunkantenne zur Grenze des Grundstücks des Klägers (ebenerdig vom Fuß der Antenne aus gemessen) beträgt rund 23 Meter.
5Eine Baugenehmigung für die Mobilfunkantenne wurde zunächst nicht erteilt.
6Mit Schreiben vom 11. August 2000 verlangten die Kläger von dem Beklagten, der Beigeladenen die Nutzung der Mobilfunkantenne bauaufsichtlich zu untersagen. Zur Begründung wurde angeführt: Die Errichtung der Anlage auf dem Gebäudedach bedeute eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Nutzung des Wohngebäudes habe sich durch das Hinzufügen eines rein gewerblichen Gebäudeteils in bodenrechtlich relevanter Weise geändert. Die Mobilfunkantenne sei auch materiell illegal. Sie halte den notwendigen Grenzabstand nicht ein. Außerdem gingen von ihr Emissionen aus, die die Gesundheit der im Nachbarhaus (dem Wohnhaus der Kläger) wohnenden Personen massiv beeinträchtigten.
7In der Folgezeit korrespondierten die Beteiligten über die Frage der Baugenehmigungspflicht, der Gebietsart und des Nachbarschutzes. Am 14. April 2001 erhoben die Kläger Klage (4 K 2104/01).
8Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage durch Urteil vom 18. April 2002 ab. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil verwiesen. Die Gerichtsakte ist beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
9Während des in zweiter Instanz anhängigen Rechtsstreits (Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung vom 7. Juni 2002, 10 A 2847/02, OVG Nordrhein-Westfalen) erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 4. Juni 2002 unter dem 4. September 2002 nachträglich eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Wohnhauses Cstraße 00-00 (G2) für die Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz VD2, die Aufstellung einer Antennentragkonstruktion sowie die Aufstellung der Technik in einem Container auf dem Dach und in einem Betriebsraum im Dachaufbau des Gebäudes. Mit der Baugenehmigung verbunden war eine Befreiung von der in dem Durchführungsplan Nr. 0000/00 festgesetzten Nutzung als Wohn-(B-)Gebiet. Die Kläger erklärten den Rechtsstreit am 30. September 2002 für erledigt. In dem verfahrensbeendenden Beschluss des OVG NW vom 23. Oktober 2002 wurde das Urteil erster Instanz vom 18. April 2002 für wirkungslos erklärt.
10Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. September 2002 wurde den Klägern, mit Rechtsmittelbelehrung versehen, am 10. September 2002 bekannt gegeben. Die Kläger legten am 27. September 2002 Widerspruch ein und haben am 31. Dezember 2002 (zunächst Untätigkeits-) Klage erhoben.
11Die Bezirksregierung E hat den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2003 zurück gewiesen.
12Die Kläger tragen vor: Das Grundstück, auf dem die Mobilfunkantenne errichtet worden sei, und ihr Grundstück lägen in einem zusammen hängend bebauten Gebiet, das nach der tatsächlichen Bebauung als reines Wohngebiet einzustufen sei. Der Durchführungsplan Nr. 0000/00 der Stadt E könne nicht angewendet werden. Der Beklagte könne nicht nachweisen, dass er formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen sei. Nach dessen eigener Aussage seien die Aufstellungsvorgänge nicht auffindbar. In einem reinen Wohngebiet seien gewerbliche Anlagen wie die der Beigeladenen unzulässig. Sie fügten sich in die Umgebung nicht ein und führten zu einer Veränderung der Gebietsart. Das reine Wohngebiet werde gewerblich überformt. Dem sei auch mit einer Befreiung nicht abzuhelfen. Die Mobilfunkantenne verletze darüber hinaus die Abstandflächenvorschriften, weil sie und das Haus, auf dem sie stehe, den notwendigen Grenzabstand zu ihrem Grundstück nicht einhalte. Vor allem aber emittiere die Mobilfunkanlage gesundheitsgefährdende Strahlungen. Ihre Errichtung erweise sich aus diesem Grund als rücksichtslos.
13Die Kläger beantragen,
14die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. September 2002 (00-xx-00000/00) zur Nutzungsänderung des Wohnhauses Cstraße 00-00 (G2) in eine Basisstation für das Mobilfunknetz VD2, die Aufstellung einer Antennentragkonstruktion sowie die Aufstellung der Technik in einem Container auf dem Dach in einem Betriebsraum im Dachaufbau des Gebäudes und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 20. Januar 2003 aufzuheben.
15Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten des früheren Verfahrens (4 K 2104/01) und des gegenwärtigen Rechtsstreites verwiesen. In dem früher durchgeführten Rechtsstreit ist eine Ortsbesichtigung durch den (damaligen und jetzigen) Berichterstatter durchgeführt worden. Das Ortsterminsprotokoll vom 14. März 2002 wird urkundlich verwertet. Es ist den Beteiligten bekannt.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist unbegründet.
201. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Rahmen der erhobenen Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Das ist der Erlass des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 20. Januar 2003. Zu dieser Zeit war das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 22. Juli 2003 (GV NRW S. 434) noch nicht in Kraft getreten. Dieses Gesetz stellt Antennen und Sendeanlagen mit einer Höhe von bis zu 10 Metern von der Genehmigungspflicht frei, wenn sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden. Diese Freistellungsregelung zielt nach ihrer Entstehungsgeschichte auf Mobilfunkanlagen (vgl. Kuschnerus, Schöler, Stehr, Aus der neueren Rechtsprechung des OVG NRW zum Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, NWVBl. 6/2004, 220, 221). Zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2003 waren Mobilfunkanlagen der hier streitigen Art baugenehmigungspflichtig (vgl. Kuschnerus u.a., a.a.O.).
212. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 4. September 2002 zur Errichtung der Mobilfunkantenne auf dem Gebäude Cstraße 00/00 in E-X verletzt die Kläger nicht in ihren nachbarschaftlichen Rechten. Für die Klägerin gilt das schon deshalb, weil sie nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten nicht Eigentümerin des Grundstücks Cstraße 00 ist. Das Baurecht schützt nur die Abwehrrechte von dinglich berechtigten Nachbarn. Auch im übrigen verletzt die Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechtsvorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechtes.
223. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Wahrung der Art des die Grundstücke umgebenden Baugebietes zu. Dieser Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht, greift gegenüber Vorhaben ein, die in der maßgeblichen näheren Umgebung weder allgemein zulässig sind, noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder rechtmäßigen Befreiung zugelassen werden können. Der Beklagte hat der Beigeladenen mit Erlass der Baugenehmigung eine rechtmäßige Befreiung von der Nutzung als Wohngebiet erteilt. Damit wird keine mit der vorhandenen Bebauung unverträgliche Änderung der Gebietsart eingeleitet.
233.1 Die durch die Beigeladene errichtete Mobilfunkantenne nebst auf dem Dach des Hauses installierter technischer Betriebseinrichtungen ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB. Mobilfunkantennen wirken sich auf das Ortsbild aus (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003, 10 B 2417/02, NWVBl. 2003, 382).
243.2 Die Mobilfunkanlage der Beigeladenen wird gewerblich genutzt. Dass Mobilfunkanlagen einem gewerblichen Betrieb dienen, ist allgemeine Meinung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004, 7 B 2482/03, m.w.N.).
253.3 Es kann offen bleiben, ob der Durchführungsplan Nr. 0000/00 der Stadt E vom 14. Juli 1960 gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960, 233 Abs. 3 BauGB als Bebauungsplan fort gilt und damit auf die Mobilfunkantenne der Beigeladenen anzuwenden ist. Der Beklagte hat der Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen des Durchführungsplanes erteilt. Wäre der Durchführungsplan nicht (mehr) anzuwenden, wäre auf § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNutzVO abzustellen. Die nähere Umgebung des Grundstücks des Klägers und des von der Beigeladenen in Anspruch genommenen Grundstücks ist ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut. Das Schulzentrum an der Straße B" (Schule für Geistig Behinderte) steht dieser Einstufung nicht entgegen. Es würde, selbst wenn es als größere Anlage für soziale und kulturelle Zwecke den Rahmen eines reinen Wohngebietes sprengte (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNutzVO), wegen seiner Randlage gesondert zu beurteilen sein. Seine prägende Wirkung reicht nicht in das sonst einheitlich mit Wohngebäuden bebaute Gebiet hinein. Auch aus diesem Grund bedarf es einer (erneuten) Ortsbesichtigung nicht. Die Kammer kommt auch ohne Beweiserhebung zu dem von den Klägern behaupteten Ergebnis. Für den Anspruch auf Wahrung der Gebietsart eines faktischen reinen Wohngebietes gilt aber nichts anderes als für ein festgesetztes. § 34 Abs. 2 BauGB verweist auf § 31 Abs. 2 BauGB und damit auf die Notwendigkeit einer Befreiung für gebietsfremde Nutzungen.
263.4 Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte Befreiung ist in jedem Fall § 31 Abs. 2 BauGB, nicht § 5 der Baupolizeiverordnung für die Stadt E vom 1. April 1939. Zwar richten sich die planerischen Festsetzungen eines Durchführungs- oder Bebauungsplanes nach den zur Zeit seines Erlasses dafür geltenden Bestimmungen. Die allgemeine Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich demgemäß ebenfalls nach den damals geltenden örtlichen Bauvorschriften (vgl. Ernst, Kommentar zum Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen, zu § 10; OVG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 1991, Bf II 41/90, HmbJVBl 1993, 31, juris- Rechtsprechung Nr. MWRE106669200), hier der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E und der Baupolizeiverordnung für die Stadt E vom 1. April 1939. Im Übrigen gilt für Bauvorhaben jedoch das zur Zeit der Baugenehmigung geltende Recht. Das gilt insbesondere für die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Es kommt nicht darauf an, unter der Geltung welchen Rechts der jeweilige Bebauungsplan erlassen worden ist. § 31 Abs. 2 BauGB gilt auch für übergeleitete Bebauungspläne (Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB, Kommentar, 8. Auflg., § 31 Rdn. 9).
27Dass der Beklagte sich bei der Befreiungsentscheidung auf § 5 der Baupolizeiverordnung gestützt hat, ist unschädlich. Es handelt sich um einen Begründungsmangel, der weder den Ausspruch noch das Wesen der Regelung berührt. Nachbarschaftliche Belange mussten auch bei einer Befreiung nach § 5 der Baupolizeiverordnung geprüft werden (vgl. Nowak, Bauordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf, 3. Auflg., 1955, zu § 5, Fußnote 31, S. 20 unter Bezugnahme auf einen Runderlass des preußischen Finanzministers vom 30. November 1932).
283.5 Der Anspruch auf Wahrung der Gebietsart (hier: reines Wohngebiet) greift durch, wenn die objektiven Voraussetzungen für die erteilte Befreiung nicht gegeben sind (Gelzer, Bracher, Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflg., Rdn. 1950, 2046, 2104, 2105; Jäde, Dirnberger, Weiss, Baugesetzbuch, Kommentar, 1. Auflg., § 29 Rdn. 56). Die Festsetzung oder der faktische Bestand eines reinen Wohngebietes beinhalten den Schutz des Nachbarn vor gebietsunverträglichen Verschiebungen der Art der baulichen Nutzung auch durch rechtswidrig erteilte Befreiungen. Der Kläger kann daraus mit Erfolg jedoch keinen Aufhebungsanspruch ableiten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sind gegeben. Ermessensfehler zu Lasten des Klägers liegen nicht vor.
293.5.1 Die Zulassung einer Mobilfunkantenne wahrt die Grundzüge der Planung und ist städtebaulich vertretbar. Das die Grundstücke umgebende Wohngebiet wird weder durch die damit verbundenen Nutzungen beeinträchtigt, noch in seinem Erscheinungsbild gebietsfremd in Richtung auf eine stärkere gewerbliche Prägung verändert.
303.5.1.1 Die Mobilfunkanlage hat keine Einschränkungen der Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit der umliegenden Grundstücke mit Wohnhäusern zur Folge. Ihre gewerbliche Verwendung stört das Wohnen nicht. Zwar kann die Platzierung eines Gewerbeobjektes in einem reinen Wohnbereich zu Unzuträglichkeiten führen. Die Gewerbeausübung geht in der Regel mit vielfältigen Aktivitäten einher, die die Wohnruhe stören. Der Betrieb selbst macht Lärm. Er sondert unter Umständen Gerüche ab. Er löst deutlich mehr Zu- und Abgangsverkehr aus, als das bei Wohnhäusern der Fall zu sein pflegt. Dieser Verkehr findet nicht selten mit deutlich größeren Kraftfahrzeugen statt, die die Umwelt mehr belasten als die in Wohngebieten üblichen Kraftfahrzeuge. All diese Beeinträchtigungen sind mit dem Bau und dem Betrieb der Mobilfunkanlage der Beigeladenen nicht verbunden. Sie löst praktisch keinen zusätzlichen Verkehr aus. Die gelegentlichen Anfahrten zu Wartungsarbeiten kann man vernachlässigen. Der Betrieb verursacht keinen Lärm und keine Geruchsbelästigung.
313.5.1.2 Mobilfunkantennen fallen mit ihrem Erscheinungsbild nicht von vornherein deutlich aus dem Spektrum der in Wohngebieten allgemein zulässigen Nutzungen heraus. Sie führen nicht per se zu einer gewerblichen Überformung, die das Aussehen eines Wohngebietes optisch einschneidend zum Nachteil verändert. Die Beschränkung wohngebietsverträglicher technischer Installationen auf Fernseh- und Radioantennen oder Satellitenschüsseln entspricht einer statischen Betrachtungsweise, die den sich stetig wandelnden Erscheinungen des Ortsbildes besonders von Großstädten, auch deren Wohnbereichen, nicht gerecht wird. Mobilfunkantennen sind zwar gewerbliche Anlagen. Es handelt sich der Sache nach jedoch um technische Infrastruktureinrichtungen der Telekommunikation, die nahezu jedermann innerhalb und außerhalb von Wohngebieten nutzt. Es ist erst wenige Jahre her, dass Dienste dieser Art öffentlich-rechtlich und hoheitlich zur Verfügung gestellt wurden. Mobilfunkantennen sind in ihrer Funktion vergleichbar mit Telefonzellen, Straßenlaternen, Masten für oberirdisch geführte Strom- und Telefonkabel oder ähnlichem. Diese technischen Geräte stehen oder standen auch in Wohngebieten und führen nicht zu einer ins Auge fallenden gewerblichen Überformung. Nichts anderes gilt prinzipiell für Mobilfunkantennen. Die auch in Wohngebieten notwendige Funktion des Mobilfunknetzes beeinflusst die Bewertung des Erscheinungsbildes. Mobilfunkantennen werden in allen Baugebieten als zum Stand der Technik und Zivilisation gehörig erwartet und kaum mehr wahrgenommen, wenn sie nicht im Einzelfall so platziert worden sind, dass ein aufgeschlossener Betrachter sie als dem Ortsbild handgreiflich abträglich empfinden muss. Letzteres mag innerhalb eines Wohnviertels, das von ein- bis zweigeschossigen Ein- oder Zweifamilienhäusern dominiert wird, je nach den konkreten Gegebenheiten zu erwägen sein. Die Umgebung der streitigen Mobilfunkantenne der Beigeladenen in der Cstraße wird jedoch von mehrstöckigen Wohnhäusern geprägt. Dächer derartiger Wohngebäude stehen schon lange Jahre seit der starken Zunahme der Bild- und Tonkommunikation in private Haushalte üblicherweise für allerhand technische Aufbauten zur Verfügung. Ebenso wie der mobile Telefonverkehr selbst wird dessen ortsfestes technisches Beiwerk als Teil des modernen Lebens und damit des modernen Stadtbildes empfunden. Jedenfalls auf mehrstöckigen Häusern wird es von einem durchschnittlich aufgeschlossenen Betrachter heute optisch" toleriert. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass sich Wohngebiete durch die Zulassung einer Befreiung in einem Wald" von Mobilfunkanlagen wieder finden. Das ist bei der insgesamt geringen Zahl von Netzbetreibern aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht zu erwarten. Zudem gilt eine Befreiung jeweils nur im Einzelfall. Für spätere Bauanträge stellt sich die Frage der Gebietsverträglichkeit unter Berücksichtigung der dann schon vorhandenen Mobilfunkantennen neu.
323.5.2 Die Abweichung von der in Wohngebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Bebauung und Nutzung ist mit öffentlichen Belangen vereinbar. Nachbarliche Belange, insbesondere des Klägers, stehen nicht entgegen.
333.5.2.1 Die Mobilfunkanlage beeinträchtigt nicht die gesunden Wohnverhältnisse in der Umgebung und insbesondere auf dem benachbarten Grundstück des Klägers.
34Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik scheidet eine Gesundheitsgefährdung aus, wenn, was durch eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde nachzuweisen ist, die Personenschutzgrenzwerte der 26. BImschV eingehalten werden (OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004, 7 B 2482/03, BauR 5/2004, 792; VGH Bd.-Württ., Urteil vom 19. November 2003, 5 S 2726/02, DÖV 7/2004, 306; Bayr. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, 2 ZB 03.1673; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003, 1 A 10196/03, ZfBR 2004, 184). Sachverhaltsaufklärungen zur Ermittlung, ob die in der Verordnung angegebenen Grenzwert noch tauglich sind, brauchen erst angestellt zu werden, wenn erkennbar wird, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002, 1 BvR 1676/01). Dafür gibt es bis heute keine zureichenden Hinweise. Der Bundesgerichtshof verneint sie (Urteile vom 13. Februar 2004, V ZR 217/03 und 218/03). Einer Darstellung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz anlässlich einer Fachtagung vom 17. Juni 2004 (Augsburg, 2004, ISBN 3-936385-63-7) über den Stand der Forschung ist zu entnehmen, dass gegenwärtig kein gesicherter Zusammenhang zwischen Erkrankungen, Beschwerden oder gesundheitsbeeinträchtigenden Symptomen und der Exposition gegenüber Hochfrequenzfeldern herzustellen ist. Eine Entscheidung des 7. Senates des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein Westfalen vom 12. Oktober 2004 (7 B 2073/04) hält die Voraussetzungen für eine Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers jedenfalls nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes für nicht ansatzweise" gegeben. Gäbe es verlässliche neuere Erkenntnisse, wären sie alsbald publik gemacht worden. Der Kläger kann dazu nichts vorlegen. Die Annahme von Gefahren für die Gesundheit beschränkt sich unverändert auf den durch die Grenzwerte der 26. BImschV abgesteckten Nahbereich von Mobilfunkantennen.
35Die Sicherheitsabstände für die Anlage der Beigeladenen auf dem Grundstück Cstraße 00 betragen horizontal in der Hauptstrahlrichtung rund fünf und vertikal knapp einen halben Meter (vgl. Standortbescheinigungen der Regulierungsberhörde für Telekommunikation und Post, Außenstelle N, vom 30. Juli 1999 und vom 30. Juni 2000). Dieser Bereich befindet sich in einer Höhe von rund sechs Metern über dem Flachdach des Wohngebäudes Cstraße 00, das seinerseits vom Boden aus gemessen etwa 12 Meter hoch ist. Die Entfernung der Grundstücksgrenze des Klägers von der Mobilfunkanlage beträgt (ebenerdig gemessen) rund 23 Meter. Eine gesundheitsgefährdende Nähe zu dem sicherheitsempfindlichen Strahlungsbereich der Mobilfunkantenne ist ausgeschlossen.
36Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen zu 1b und 2 des Klägers ist nicht nachzugehen. Der von ihm behauptete Ursachenzusammenhang zwischen der Mobilfunkanlage und den von ihm oder der Klägerin beklagten gesundheitlichen Beschwerden ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht beweisbar (s.o.). Die Beweiserhebung ist ungeeignet, weil sie keine handfesten Ergebnisse, sondern allenfalls Vermutungen auf der Grundlage einer bestimmten Risikoeinschätzung liefern kann. Wissenschaft und Forschung ist bisher nicht der Nachweis gelungen, dass thermische oder athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die Verordnung gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen. Es wird weder vorgetragen noch ist sonst zu erkennen, dass die vorliegend benannten Gutachter in der Lage sein könnten, diesen Beweis für die Kläger zu führen.
373.5.2.2 Die Mobilfunkantenne wirkt nicht bedrängend oder gar erdrückend auf das Grundstück des Klägers. Das hat der unverändert gültige Eindruck bei der Ortsbesichtigung im Vorprozess ergeben. Die Antenne steht hoch über den Köpfen der Straßenpassanten und damit naturgemäß auch über denen der Bewohner des Grundstücks des Klägers. Zugleich ist sie etliches von dessen Grundstücksgrenze abgerückt und durch einen zwischengelagerten Gebäudeteil (Cstraße 00) in ihrer optischen Wirkung abgepuffert". Sie ist zu dem Mehrfamilienwohngebäude, das sie trägt, nicht unproportional. Dieses vergleichsweise massive Gebäude, das die unmittelbare Umgebung dominiert, verträgt optisch eine Mobilfunkantenne ohne weiteres. Die Antenne selbst steht zum Grundstück des Klägers horizontal und vertikal zu weit entfernt, ist zu schlank und im Vergleich zu der vorhandenen Wirkung des tragenden Gebäudes nicht hoch und nicht markant genug, um dort eine irgendwie beengende, bedrückende oder gar bedrohliche Wirkung entfalten zu können. Der schlanke Mast ist auf der vom Grundstück der Kläger entfernten Dachseite errichtet, sodass er optisch wegen des stumpfen Blickwinkels hinter der Dachkante nur zu einem Teil hervorsieht. Er gewinnt gegenüber dem das Haus der Kläger deutlich überragenden und ihm mit breiter Front zugekehrten viergeschossigen Wohnhaus keine zusätzliche Dominanz.
383.5.3 Ein Ermessensfehler zu Lasten der nachbarlichen Rechte des Klägers liegt nicht vor. Besonderheiten des Einzelfalles, die über die Einbeziehung nachbarlicher Belange in die tatbestandliche Abwägung bei der Erteilung einer Befreiung zu berücksichtigen wären, sind nicht zu erkennen. Die Einbeziehung nachbarlicher Belange in die tatbestandliche Abwägung des § 31 Abs. 2 BauGB lässt in der Regel keinen nennenswerten Spielraum für zusätzliche Ermessensüberlegungen (Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Rdn. 706). Das gilt auch im Verhältnis zu einer emittierenden Anlage, wenn ausgeschlossen oder unbeweisbar ist, dass sie auf dem Nachbargrundstück Immissionen verursachen kann. Rechtlich relevant ist nicht die Emission als solche, sondern die Beeinträchtigung der Nachbarschaft. Sie scheidet aus, wenn dort von den Strahlungen in gefährlicher Intensität nichts ankommt. Der Beklagte ist weder verpflichtet noch berechtigt, nachbarschaftlichen Überempfindlichkeiten Rechnung zu tragen, wenn objektive Maßstäbe keine Beeinträchtigung ergeben. Es gilt insoweit das Gleiche wie generell für die Zumutbarkeit von Immissionen. Besondere Empfindlichkeiten spielen bei der Bewertung keine Rolle (zur Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes: BVerwG, Urteil vom 23. September 1999, 4 C 6.98, BauR 2000, 234; OVG NW, Urteil vom 18. November 2002, 7 A 2127/00, BRS 65, 182, Seite 785).
393.5.4 Ein Verstoß der Baugenehmigung vom 4. September 2002 gegen das aus §§ 34 Abs. 2 BauGB, 15 Abs. 1 BauNutzVO herzuleitende Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme liegt nicht vor. Die Mobilfunkantenne der Beigeladenen ist mit einer die Belange der Grundstücksnachbarn beachtenden rechtmäßigen Befreiung genehmigt worden. Über die dabei maßgebenden Gesichtspunkte hinaus verursacht sie keine Beeinträchtigungen oder Störungen, die für die Nachbarschaft unzumutbar wären.
403.5.4 Da die Mobilfunkanlage als selbstständige bauliche Anlage ohne Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften rechtmäßig genehmigt worden ist, kann offen bleiben, ob eine ausnahmsweise Zulassung über § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNutzVO rechtmäßig wäre.
414. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechtes werden durch die Anlage der Beigeladenen nicht verletzt. Abstandflächen löst die Mobilfunkantenne nicht aus. Sie überragt den sie tragenden Dachaufbau Gebäudetechnik/Aufzug" nur um knapp zehn Meter und ist mit ihrem einschließlich der an dessen oberem Teil bis zur Spitze angebrachten Sendeanlagen maximal 75 cm breit. Damit hat sie keine gebäudegleichen Wirkungen (vgl. § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004, 7 B 2482/03, BauR 5/2004, 792).
42Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
43Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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