Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 6217/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 10. März 1963 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes und ist beim Polizeipräsidium X tätig.
3Er nahm im Jahre 2001 am Auswahlverfahren für die Zulassung von Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg in den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes teil. In der schriftlichen Eignungsuntersuchung (Leistungsbeurteilung) erhielt er 5 Punkte, in der mündlichen Eignungsuntersuchung (Verhaltensbeobachtung) hingegen lediglich 2,5 Punkte. Er wurde mit einer Gesamtnote von 3 Punkten bewertet; das Eignungsurteil der Auswahlkommission lautete auf nicht hinreichend geeignet".
4Im Jahr 2002 nahm der Kläger erneut am Auswahlverfahren teil. In der schriftlichen Eignungsuntersuchung (Leistungsbeurteilung) erhielt er wiederum 5 Punkte, in der mündlichen Eignungsuntersuchung (Verhaltensbeobachtung) nunmehr 3 Punkte und damit eine Gesamtnote von 3,5 Punkten. Die Auswahlkommission beschloss am 7. Mai 2002 das Eignungsurteil mit Einschränkungen geeignet".
5In der Folge wandte sich der Kläger mit einer E-Mail vom 13. Mai 2002 an Ministerialdirigent T im Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Innenministerium) gegen ein - aus seiner Sicht - unfaires Auswahlverfahren. Beim Einzelgespräch habe dem Psychologen das Gutachten aus dem vergangenen Jahr vorgelegen. Dieser habe während des Gesprächs die Antworten stets mit den entsprechenden Antworten aus dem Vorjahr verglichen und dann Notizen gemacht. Er - der Kläger - sei der Auffassung, er habe an sich gearbeitet und sich dadurch verändert und verbessert.
6Das Innenministerium stellte mit Teilnahmebescheinigung vom 29. Mai 2002 den Eignungsgrad des Klägers für einen Aufstieg in den Laufbahnabschnitt III mit Einschränkungen geeignet" fest.
7Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 legte der Kläger Widerspruch gegen diese Teilnahmebescheinigung ein und beantragte, ihn zum nächsten Auswahlverfahren zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zuzulassen. Er führte ergänzend aus: Der Psychologe habe bei der Eignungsuntersuchung seine Antworten mit denjenigen des Vorjahres abgeglichen. Eine Chancengleichheit im Vergleich zu Erstbewerbern sei daher nicht gegeben. Der Psychologe lasse sich nicht mehr von dem selbstgewonnenen Eindruck leiten, sondern von den bereits vorliegenden Gutachten des Vorjahres. Im Übrigen sei das Auswahlverfahren rechtswidrig, da es mangels Bestimmtheit und auf Grund der Übertragung von Teilen der Prüfung auf außenstehende Dritte - hier die Deutsche Gesellschaft für Personalwesen e.V. (DGP) - keine ausreichende Rechtsgrundlage habe.
8Der Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme der DGP ein, die mit Schreiben vom 22. August 2002 wie folgt Stellung nahm: Der Psychologe habe das Explorationsgespräch mit dem Kläger ordnungsgemäß durchgeführt. Es sei sinnvoll, vor dem Gespräch die Gutachten der Wiederholer" zu lesen. Im Gespräch könne dann geklärt werden, ob und wie ein Bewerber an sich gearbeitet habe. Dazu müsse dem Psychologen bekannt sein, welches Defizit im ersten Gutachten dokumentiert worden sei. Bewerber, die sich ein zweites Mal dem Auswahlverfahren stellten, hätten die gleichen Chancen wie diejenigen, die zum ersten Mal teilnähmen. Vielfach absolvierten Wiederholer" das Verfahren mit deutlich höheren Ergebnissen. Auch der Kläger habe das Verfahren mit einer höheren Einstufung im verhaltensorientierten Teil und in der Gesamtwertung abgeschlossen. Sein Vorbringen, er habe keine Chance auf ein faires Verfahren gehabt, sei deshalb unbegründet. Vielmehr habe der untersuchende Psychologe als positiv herausgestellt, dass der Kläger an sich gearbeitet habe. Diese Feststellung hätte jedoch ohne Durchsicht des Gutachtens des ersten Versuchs nicht getroffen werden können. Im Übrigen zeige die Statistik, dass im Jahre 2002 7,7 Prozent der Erstbewerber, jedoch 16,9 Prozent der Wiederholungsbewerber zur Ausbildung zugelassen worden seien. Soweit auf dem Testbogen auf eine stärkere Gewichtung des schriftlichen Tests gegenüber dem verhaltensorientierten Teil hingewiesen werde, sei anzumerken, dass dieser Profilbogen auch für andere Auswahlverfahren verwendet werde, in denen andere Verrechnungsmodi Anwendung fänden. Im übrigen sei vorliegend die allgemeine Verrechnungstabelle zur Anwendung gelangt.
9Das Innenministerium wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2002 zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III noch auf Zulassung zu einer weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren. § 21 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVO Pol) stelle im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III sei keine berufswahlbezogene Prüfung, sondern ein Verfahren zur Ermittlung geeigneter Aufstiegsbewerber. Die eigentliche Prüfung sei die Laufbahnprüfung. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 1995 (- 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, 324) gelte der Gesetzesvorbehalt nur für die Laufbahnprüfung, nicht jedoch für andere berufsbezogene Prüfungen.
10Die Eignungsempfehlung durch die Auswahlkommission nach § 21 Abs. 7 LVO berücksichtige neben der wissenschaftlichen Eignungsuntersuchung und der persönlichen Vorstellung auch die Leistungen und das Verhalten des Bewerbers im Laufbahnabschnitt II. Die Auswahlkommission gebe auf dieser Grundlage eine Eignungsprognose ab, um aus der Gruppe der Aufstiegsbewerber die Besten herauszufinden. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 1988 (- 2 C 35/86 -, BVerwGE 80, 224) dürfe sie zwar eine Beurteilung nicht vollständig auf Dritte übertragen, sei jedoch nicht gehindert, sich Ergebnisse einer psychologischen Begutachtung zu Eigen zu machen und zu ihrem eigenen umfassenden Eignungsurteil zu verwerten. So liege der Fall hier. Das Auswahlverfahren nach § 21 LVO Pol bestehe aus einem Vorverfahren und einem Hauptverfahren. Das Vorverfahren bestehe aus einer wissenschaftlichen schriftlichen Eignungsuntersuchung, das Hauptverfahren aus einer wissenschaftlichen mündlichen Eignungsuntersuchung und einer Vorstellung vor der Auswahlkommission. Die wissenschaftlichen Eignungsuntersuchungen würden von der DGP durchgeführt. Die Auswahlkommission beziehe die Sachverständigenergebnisse dieser wissenschaftlichen Eignungsuntersuchungen in ihre Würdigung ein und treffe auf dieser Grundlage sowie der Eindrücke aus anderen Erkenntnisquellen ihr eigenes umfassendes Eignungsurteil.
11Der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens nach § 21 LVO Pol stehe auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in den sogenannten PAC-Verfahren entgegen (Beschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, 50). Das Gericht habe diesem Auswahlverfahren für den Aufstieg in den Laufbahnabschnitt II zwar den Rechtscharakter einer Laufbahnprüfung zuerkannt, das Bundesverwaltungsgericht habe diese Rechtsauffassung jedoch in mehreren Entscheidungen vom 12. April 2001 verworfen und die entsprechenden Urteile der Vorinstanzen für wirkungslos erklärt.
12Das Auswahlverfahren sei auch im übrigen rechtmäßig durchgeführt worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Auswahlkommission über jeden Bewerber alle Unterlagen vorlägen, die im jeweiligen Verfahrensstand angefallen seien. Dies gelte auch insoweit, als dem Psychologen das entsprechende psychologische Eignungsgutachten des Vorjahres vorliege. Nur so könne er sich ein realistisches Bild über die Entwicklung des Bewerbers machen. Nicht zuletzt erreichten Wiederholungsbewerber auf Grund ihrer Erfahrung ein besseres Eignungsurteil. Dies gelte auch für den Kläger, der ein besseres Eignungsurteil als im Vorjahr erhalten habe.
13Auch Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Nach § 19 Abs. 1 LVO Pol könne zur Ausbildung zugelassen werden, wer die entsprechenden Voraussetzungen erfülle. Das Innenministerium entscheide gemäß § 22 Abs. 1 LVO Pol über die Zulassung im Rahmen des Bedarfs. Der Bedarf an Bewerbern für die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III sei im Jahre 2002 durch Bewerber abgedeckt gewesen, die das Eignungsurteil geeignet" erhalten hätten. Der Kläger habe deswegen nicht berücksichtigt werden können.
14Der Kläger hat am 7. September 2002 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und ergänzend vorträgt: Das Auswahlverfahren nach § 21 LVO Pol sei rechtswidrig. Es handele sich hierbei um eine Prüfungsentscheidung, an die besondere Anforderungen zu stellen seien. Die Teilnahmebescheinigungen stellten sich als sogenannte Quasiprüfungsentscheidungen dar, vergleichbar den Rangordnungswerten in den PAC-Verfahren. Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufes eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangten, bedürften grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage, weil sie in die Berufswahlfreiheit eingriffen und daher den Anforderungen an Art. 12 Abs. 1 GG genügen müssten. Insbesondere müssten die Leistungsanforderungen und die Maßstäbe gesetzlich geregelt sein. Dies hätten auch das VG Gelsenkirchen mit Urteil vom 6. Mai 1997 (- 1 K 1174/94 -) und das OVG NRW mit Beschluss vom 16. August 1999 (- 6 A 3061/97 -) sowie das VG Aachen mit Urteil vom 17. Dezember 1998 (- 1 K 194/95 -) festgestellt.
15Darüber hinaus sei § 21 LVO Pol nicht bestimmt genug.
16Es sei auch nicht rechtmäßig, dass wesentliche Teile der Prüfung auf außenstehende Dritte, hier die DGP, übertragen würden.
17Es verstoße zudem gegen das Recht auf ein faires Prüfungsverfahren, dass dem Psychologen das Vorjahresgutachten aus dem Jahre 2001 vorgelegen habe. Die Chancengleichheit im Vergleich zu den sogenannten Erstbewerbern sei nicht gewahrt, da die Psychologen neben ihrer eigenen Wahrnehmung die negativen Vorjahresgutachten zur Grundlage ihrer Entscheidungsfindung heranzögen. Dies stelle eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Wiederholungsbewerber dar.
18Der Kläger beantragt,
19den Beklagten unter Aufhebung der Teilnahmebescheinigung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2002 zu verpflichten, ihn zur nächsten Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zuzulassen,
20hilfsweise,
21den Beklagten unter Aufhebung der Teilnahmebescheinigung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2002 zu verpflichten, seinen Antrag auf Zulassung zur nächsten Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er führt im wesentlichen wie folgt aus: Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 (- 2 C 16/00 -, BVerwGE 114, 149) könne das Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst weder mit einer Laufbahnprüfung noch mit den sogenannten PAC-Verfahren gleichgesetzt werden. Entscheidend für das Auswahlverfahren sei allein das Votum der Auswahlkommission, die sich auf Grund eines halbstündigen Einzelinterviews ein eigenes Bild von jedem Bewerber mache und ein eigenständiges Urteil abgebe. Hierfür ziehe sie zwar die Eignungsgutachten der DGP heran, ohne diese jedoch überzubewerten. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 12. April 2001 das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 6. Mai 1997 (- 1 K 1174/94 -) sowie den Beschluss des OVG NRW vom 16. August 1999 (- 6 A 3061/97 -) für wirkungslos erklärt habe.
25Der Kläger stellte beim erkennenden Gericht am 25. April und 5. Mai 2003 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem mit dem Antrag, dem Beklagten aufzugeben, ihn vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III im Jahre 2003 zuzulassen. Die Kammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 9. Mai 2003 (- 2 L 1391/03 -) ab. Das OVG NRW wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 7. Juli 2003 (- 6 B 1098/03 -) zurück und führte im wesentlichen wie folgt aus: Dem Einwand, dass der Kläger nach der Eignungsuntersuchung zwingend einen Gesamtpunktwert von 4,5 Punkten hätte erhalten und damit zum Auswahlverfahren hätte zugelassen werden müssen, sei nicht zu folgen. Selbst wenn man aus den Punktwerten 5 und 3 für die Gesamtbewertung einen Mittelwert bilden würde, ergäben sich lediglich 4 Punkte. Es seien aber nicht alle Bewerber mit 4 Punkten aus der Eignungsuntersuchung zur Ausbildung zugelassen worden. Er habe demnach keine Ermessensreduzierung glaubhaft gemacht. Zudem sei seine Auffassung, wonach ein arithmetischer Mittelwert zu bilden und dabei das Ergebnis der schriftlichen Eignungsuntersuchung stärker zu gewichten sei, durch nichts belegt. Vielmehr sei nach der vom Beklagten vorgelegten Ergebnisliste zur Eignungsuntersuchung der Wiederholungsteilnehmer bestätigt worden, dass in den meisten Fällen der mündliche Teil der Eignungsuntersuchung stärker gewichtet worden sei. Es könne auch offen bleiben, ob einzelne Regelungen zum Auswahlverfahren in § 21 LVO Pol - insbesondere über die Eignungsuntersuchung - mit höherrangigem Recht im Einklang stünden, namentlich den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes gerecht würden. Selbst wenn eine Regelung über ein Auswahlverfahren gegen höherrangiges Recht verstoße, könne es zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geboten sein, zumindest für eine Übergangszeit - eine Auswahl der Bewerber auf der Grundlage der bisherigen Praxis hinzunehmen. Die der Behörde dann zuzubilligenden Befugnisse müssten unerlässlich sein und sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Vor diesem Hintergrund wäre das derzeit praktizierte Auswahlverfahren jedenfalls hinzunehmen. Weiter reichende und konkretere Vorschriften, auf die gegebenenfalls zurückgegriffen werden könnte, hätten jedoch auch vor Erlass des § 21 LVO Pol nicht existiert. Das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren sei nicht unverhältnismäßig, da ein dringendes Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestehe, dass nur hinreichend geeignete Beamte für die Ausbildung zum höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen würden. Die mit der Ausbildung verbundenen Belastungen für den Dienstherrn erforderten Rechtssicherheit über die durchgeführte Auswahl. Im übrigen habe der Kläger eine Ermessensreduzierung hinsichtlich seiner Zulassung zur Ausbildung nicht glaubhaft gemacht, da nicht anzunehmen sei, dass ihn die Auswahlkommission als geeignet" hätte einstufen müssen. Der Kommission stehe bei der Festlegung der Eignungsempfehlung vielmehr ein Bewertungsspielraum zu. Die vorgelegte Ergebnisliste verdeutliche, dass die Auswahlkommission eine eigenständige Eignungsbewertung vorgenommen habe. Auch der Hinweis des Klägers auf die aus seiner Sicht hervorragenden Leistungen im Laufbahnabschnitt II führe nicht weiter, denn die Bewertung dieses Gesichtspunktes stehe allein der Auswahlkommission zu.
26Am 6. Januar 2004 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, ihn vorläufig zum nächsten Auswahlverfahren zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zuzulassen. Die Kammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 24. Februar 2004 (- 2 L 31/04 -) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies das OVG NRW mit Beschluss vom 6. April 2004 zurück (- 6 B 558/04 -) und führte unter anderem aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine dritte Teilnahme an einem Auswahlverfahren. Sein Vorbringen, das Auswahlverfahren sei rechtswidrig ausgestaltet, führe zu keiner ihm günstigeren Entscheidung. Der Senat habe bereits in dem Beschluss vom 7. Juli 2003 (- 6 B 1098/03 -) ausgeführt, dass das derzeit praktizierte Auswahlverfahren, selbst wenn einzelne Regelungen nicht mit höherrangigem Recht in Einklang stehen sollten, im Interesse der Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der Verwaltung jedenfalls hinzunehmen sei. Daran werde festgehalten.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 2 L 1391/03 und 2 L 31/04 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
30Es ist allerdings nach wie vor ein Rechtschutzbedürfnis für das mit der Klage verfolgte Begehren gegeben. Zwar hat der Kläger mittlerweile die in § 21 Abs. 9 Halbsatz 1 LVO Pol vorgesehene Höchstaltersgrenze für die Teilnahme am Auswahlverfahren überschritten, denn er hat bereits am 10. März 2003 das 40. Lebensjahr vollendet. Dies kann ihm jedoch nicht entgegengehalten werden, denn maßgeblich ist der Zeitpunkt des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens im Jahre 2002. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 21 Abs. 9 Halbsatz 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 und 4 LVO Pol insoweit eine Ausnahmemöglichkeit von der Altersgrenze vorsehen.
31Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20/97 -, ZBR 1999, 22, und - 2 C 6/98 -, DÖD 1999, 140, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 13/99 -, ZBR 2000, 305 zur Höchstaltersgrenze bei der Einstellung von Lehrern.
32Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
33Die Teilnahmebescheinigung des Innenministeriums vom 29. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zulassung zur nächsten Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III noch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen hierauf gerichteten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
34Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zuzulassen, erweist sich im Ergebnis nicht als rechtsfehlerhaft. Dieser durfte hierfür die Teilnahmebescheinigung vom 29. Mai 2002 heranziehen. Allerdings ist die einschlägige Rechtsgrundlage - § 21 LVO Pol - nichtig (dazu unter I). Sie genügt zwar dem Vorbehalt des Gesetzes, nicht jedoch dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Da jedoch auch vor Erlass des § 21 LVO Pol in der heutigen Fassung keine weiter reichende und konkretere Vorschrift existierte, auf die zurückgegriffen werden könnte, erscheint es zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geboten, für eine Übergangszeit eine Auswahl der Bewerber auf der Grundlage der bisherigen Praxis hinzunehmen (dazu unter II). Auf dieser Grundlage wurde das Auswahlverfahren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt (dazu unter III).
35Nach ständiger Rechtsprechung,
36vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35/86 -, BVerwGE 80, 224; Beschluss vom 11. Februar 1983 - 2 B 103/81 -, ZBR 1983, 303; Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 A 1/79 -, ZBR 1983, 182,
37steuert der Dienstherr den Zugang zu einem Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Dem Dienstherrn ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt. Ihm steht ferner eine weitere Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage zu, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1981 - 2 C 22.80 -, DÖD 1982, 26.
39Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird,
40BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35/86 -, BVerwGE 80, 224; Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 A 1/79 -, ZBR 1983, 182; Urteil vom 22. Januar 1969 - VI C 52.65 -, BVerwGE 31, 212; Urteil vom 25. Juni 1964 - VIII C 23.63 -, BVerwGE 19, 48.
41Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.
42BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35/86 -, BVerwGE 80, 224 m.w.N.
43In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die Entscheidung, den Kläger nicht zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst zuzulassen, weil dieser ausweislich der Teilnahmebescheinigung vom 29. Mai 2002 nicht als uneingeschränkt geeignet bewertet worden ist, nicht als ermessensfehlerhaft dar.
44Rechtsgrundlage für die Teilnahmebescheinigung ist § 21 LVO Pol (Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995, GV. NRW S. 42; zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2001, GV. NRW S. 84), welcher das Auswahlverfahren regelt.
45I) Diese Vorschrift verstößt gegen höherrangiges Recht.
46Sie beruht allerdings auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen.
47St. Rspr.; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267; Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89; Beschlüsse vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 u.a. -, BVerfGE 40, 237; ebenso BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50/02 -, DVBl. 2004, 1420; Urteil vom 15. November 1974 - VII C 12.74 -, BVerwGE 47, 201; Urteil vom 14. Juli 1978 - VII C 11.76 -, BVerwGE 56, 155; Urteil vom 22. März 1979 - VII C 8.73 -, BVerwGE 57, 360.
48Danach bedeutet wesentlich" im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte",
49vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218; Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267; Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 u.a. -, BVerfGE 47, 46 m.w.N.
50Zu berücksichtigen ist dabei, dass die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der Gewalten auch darauf zielt, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Dieses Ziel darf nicht durch einen umfassenden Parlamentsvorbehalt unterlaufen werden.
51Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218; Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267; Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130; Urteil vom 18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1.
52Der Vorbehalt des Gesetzes ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG) und gilt damit über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Landesgesetzgebung, für die Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar ist,
53BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 548/68 -, BVerfGE 41, 88.
54Hiernach muss das Parlament, das einen Regelungsbereich selbst nicht abschließend ordnet, jedenfalls diejenigen Leitentscheidungen treffen, die die Regelungsbefugnis des zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Verordnungsgebers nach Tendenz und Programm umgrenzen und berechenbar machen.
55BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1978 - VII C 68/77 -, BVerwGE 57, 130.
56Ob und inwieweit dies Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erfordert, richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind.
57BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218; Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267; Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130; Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257.
58In Anwendung dieser Maßgaben sind die Laufbahnverordnung der Polizei und die Normierung des Auswahlverfahrens über den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Polizeivollzugsdienst in § 21 LVO Pol zunächst nicht zu beanstanden. Der Landesgesetzgeber hat in § 187 Abs. 2 LBG eine gesetzliche Ermächtigung für die Verwaltung geschaffen, um den Aufstieg von einem Laufbahnabschnitt in den nächsthöheren zu regeln. Die Vorschrift des § 187 Abs. 2 LBG lautet:
59(2) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen der Laufbahnverordnung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamten. Dabei sind insbesondere zu regeln
601. das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst.
612. das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden sollen.
62Im übrigen gilt § 16 [Abs. 2] Nr. 5 bis 13 entsprechend.
63Der Landesgesetzgeber hat das Innenministerium als Verordnungsgeber beauftragt, die Ausbildung für die verschiedenen Laufbahnabschnitte zu regeln und dabei die erforderlichen Vorschriften für das entsprechende Auswahlverfahren zu erlassen. Das Innenministerium ist diesem Auftrag mit Erlass der Laufbahnverordnung der Polizei als Rechtsverordnung und hier insbesondere des § 21 LVO Pol nachgekommen. Die vom Landesgesetzgeber erlassene Ermächtigung für den Verordnungsgeber ist im Hinblick auf deren grundrechtssichernde Funktion ausreichend, denn sie normiert innerhalb der Einheitslaufbahn die Möglichkeit des Aufstiegs vom mittleren in den gehobenen und vom gehobenen in den höheren Polizeivollzugsdienst. Diesem Aufstieg soll ein Auswahlverfahren vorangestellt werden. Allein dessen konkrete Ausgestaltung bleibt dem Verordnungsgeber überlassen. Damit hat der Landesgesetzgeber die für diesen Bereich wesentlichen" Entscheidungen getroffen und die nähere inhaltliche Ausgestaltung dem Verordnungsgeber überlassen. Diese Abgrenzung zwischen dem Regelungsbereich des parlamentarischen Gesetzgebers und demjenigen des Verordnungsgebers ist nicht zu beanstanden. Dem Vorbehalt des Gesetzes ist dadurch genügt.
64Die Vorschrift des § 21 LVO Pol als solche genügt jedoch hinsichtlich ihrer Regelungsdichte und ihres Regelungsgehalts nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Danach müssen Rechtsnormen hinreichend bestimmt sein. Gesetzliche Regelungen müssen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung und erfordert eine Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes und der erforderlichen Regelungsintensität.
65Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85 -, BVerfGE 80, 269.
66Dementsprechend bedürfen Regelungen, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, grundsätzlich einer normativen Grundlage, weil sie in die Freiheit der Berufswahl eingreifen und daher den Anforderungen an Art. 12 Abs. 1 GG genügen müssen. Insbesondere müssen in einer solchen Prüfung die Leistungsanforderungen und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, gesetzlich geregelt sein.
67BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 und - 1 BvR 1529/84 u.a.-, BVerfGE 84, 59; Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, DVBl. 1996, 1367; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132; OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, 50.
68Ebenso muss die Gestaltung des Prüfungsverfahrens einschließlich des Verfahrens der Leistungsbewertung rechtssatzförmig geregelt werden, jedenfalls soweit dies - etwa hinsichtlich seiner Mittel zur Erzielung größtmöglicher Bewertungsgerechtigkeit - für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung haben kann.
69BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34; Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132.
70Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen gelten auch für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen, da sie den Zugang zu einer Laufbahn und damit das Grundrecht der Berufsfreiheit berühren, das hier durch das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung und Befähigung gewährleistet ist (Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG). Das gilt vor allem für das Bestehen und Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
71Vgl. für Prüfungen im allgemeinen BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132; OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, 50; ebenso für die Zwischenprüfung von Beamtenanwärtern des gehobenen Dienstes Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 1 TZ 1183/97 -, DÖD 1998, 290.
72Die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen sind darüber hinaus auf das hier streitige Auswahlverfahren anzuwenden. Das Auswahlverfahren ist allerdings keine Laufbahnprüfung. Es ist vielmehr Grundlage und zugleich Bestandteil der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegslehrgang, dessen Besuch erst die Ablegung der Laufbahnprüfung ermöglicht. Diese tatsächlichen und einfachrechtlichen Unterschiede rechtfertigen es jedoch nicht, das Auswahlverfahren nicht am Maßstab der Berufsfreiheit zu messen. Ob eine staatliche Prüfung in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift, kann nicht von der Art dieser Prüfung oder dem zeitlichen Stadium abhängig gemacht werden, in dem die Prüfung ansetzt. Die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Berufsfreiheit stellt ein einheitliches Grundrecht dar, das als konnexe Elemente nicht nur die Berufswahl und die Berufsausübung, sondern als Vorstufe auch die Berufsausbildung mitumfasst, ohne dass die einzelnen Garantien immer klar voneinander abgrenzbar wären.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140; Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303; Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377; OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, 50.
74Entscheidend sind vor diesem Hintergrund die tatsächlichen Auswirkungen der Prüfung auf die Grundrechtsverwirklichung. Wird bereits der Zugang zu einer berufsbezogenen Ausbildung verwehrt, hindert dies die angestrebte Berufsaufnahme nicht weniger als der Misserfolg in einer die Ausbildung abschließenden Prüfung. Der Zulassung zu einem Aufstiegslehrgang kann dementsprechend die Berufsbezogenheit nicht abgesprochen werden.
75A.A. für die Zulassungsprüfung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Bayerns - allerdings ohne Erwähnung des oben zitierten Urteils des BVerwG vom 1. Juni 1995: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 3 C 95.4126 -, NVwZ-RR 1997, 357; siehe im übrigen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 K 1174/94 -.
76Die vom Beklagten gegen diese vom OVG NRW vertretene Auffassung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen bereits zitierten Urteilen
77- vom 12. April 2001 - 2 C 16/00 - u.a.; BVerwGE 114, 149 -
78die Beschlüsse des OVG NRW vom 16. August 1999 sowie die zugehörigen Entscheidungen der ersten Instanz nicht aufgehoben, sondern allein aufgrund der Erledigung der Hauptsache für wirkungslos erklärt, so dass die aufgestellten Maßstäbe nach wie vor Geltung beanspruchen.
79Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 6 B 1098/03 - m.w.N.
80Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen in der Sache nicht Stellung genommen, denn das damals in Streit stehende sogenannte PAC-Verfahren war bereits durch ein neues Verfahren abgelöst worden.
81Soweit sich der Beklagte die Rechtsauffassung des Oberbundesanwaltes beim Bundesverwaltungsgericht zu eigen macht, die dieser in seiner den Beteiligten bekannten Stellungnahme vom 23. November 2000 in mehreren Revisionsverfahren gegen die benannten Beschlüsse des OVG NRW betreffend den Laufbahnaufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in den sogenannten PAC- Verfahren dargelegt hat, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der Oberbundesanwalt wandte sich hierin gegen eine Übertragung der allgemeinen prüfungsrechtlichen Maßstäbe und des Erfordernisses einer normativen Festlegung auf die Zulassung zum Laufbahnaufstieg. Mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sei der Zugang zum Beamtenberuf" nach Art. 12 Abs. 1 GG abgeschlossen und unterliege von diesem Zeitpunkt an nur noch Art. 33 Abs. 2 GG. Für Beförderungen und Aufstieg seien die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Der Beamte habe insoweit zwar einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung. Der Dienstherr steuere hingegen den Zugang zum Aufstieg über das Auswahlverfahren allein nach eigenem Eignungsurteil und nach seinem personalpolitischen Ermessen. Diese Stellungnahme steht der Rechtsauffassung der Kammer nicht entgegen, denn nach den oben dargestellten Maßstäben ist das Erfordernis der normativen Festlegung von der Frage der Ermessensbetätigung und ihrer (ggf. eingeschränkten) verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit zu trennen. Soweit vorgetragen wird, dass auf die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst kein Anspruch bestehe, ergibt sich nichts anderes. Zwar besteht auf einen Aufstieg kein Anspruch; einen solchen gibt es aber gleichfalls nicht für die Einstellung in das Beamtenverhältnis, um die es bei der Laufbahnprüfung von Beamtenanwärtern geht. Ebenso selbstverständlich ist, dass der Dienstherr nicht etwa verpflichtet sein kann, jeden Beamten zur Ausbildung zum Aufstieg zuzulassen, wenn er hierfür die Voraussetzungen erfüllt. Auch die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg muss sich aber nach dem Leistungsgrundsatz richten, wobei der zuständigen Behörde unzweifelhaft eine Beurteilungsermächtigung zusteht.
82Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 K 1174/94 - m.w.N.
83Des weiteren spricht die Ausgestaltung des polizeilichen Laufbahnrechts in Nordrhein-Westfalen mit dem erleichterten Überschreiten von Laufbahnobergrenzen in besonderem Maße für die Vergleichbarkeit von Laufbahnprüfungen und Zulassungsentscheidungen im Hinblick auf die geforderte Regelungsdichte. Denn die Ausgestaltung des polizeilichen Laufbahnrechts in Nordrhein-Westfalen als Einheitslaufbahn (§ 187 Abs. 1 Satz 1 LBG) verfolgt das Ziel größerer Durchlässigkeit der nach Laufbahngruppen (§ 17 Abs. 2 LBG) geordneten Ämterstruktur. Den Polizeivollzugsbeamten sollen im Grundsatz alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes offen stehen; dem entspricht nach heutiger Rechtslage die Gliederung in sogenannte Laufbahnabschnitte (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LVO Pol), die in der Wortwahl des Verordnungsgebers an die Stelle der Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes treten (§ 2 Abs. 2 LVO Pol). Gerade bei der Einheitslaufbahn bedeutet die Ausgestaltung der Entscheidung über den Aufstieg aber einen Eingriff in das berufliche Fortkommen.
84Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, 50; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 K 1174/94 - m.w.N.
85Der oben wiedergegebenen Rechtsauffassung des Oberbundesanwaltes, die Versagung des Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahn bzw. den nächsthöheren Laufbahnabschnitt habe keinen Bezug zur Berufswahl, denn auch der abgelehnte Aufstiegsbewerber bleibe beruflich das, wofür er sich ursprünglich entschieden habe, nämlich Polizeibeamter, ist ebenfalls nicht zu folgen. Die Grenzen zwischen Berufswahl und Berufsausübung mögen zwar fließend sein mit der Folge, dass nicht jeder berufliche Aufstieg oder jede Erweiterung des beruflichen Betätigungsfeldes eine Berufswahlentscheidung mit den daraus abzuleitenden höheren Anforderungen des Verfassungsrechts an die Reglementierung solcher Lebenssachverhalte darstellt. Steht etwa nur eine Beförderung zur Debatte, wäre die Anlegung der für Berufswahlentscheidungen zu beachtenden Maßstäbe deshalb verfehlt. Die Grenze zwischen bloßen Berufsausübungsmodalitäten und der Berufswahl ist aber dann überschritten, wenn die angestrebte berufliche Betätigung eine sich in gesteigerten Anforderungen an die Vor- und Ausbildung ausdrückende höhere individuelle Qualifikation voraussetzt.
86Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, 50.
87Das der Zulassungsentscheidung vorausgehende Auswahlverfahren hat für den Kläger mithin die Bedeutung einer Zugangssperre, die - wenn auch in einem früheren Stadium, so doch nicht weniger wirksam - den angestrebten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst vereiteln kann. Die mit dem Auswahlverfahren praktizierte Zulassungsprüfung muss deshalb rechtlich an denselben Maßstäben gemessen werden wie eine Laufbahnprüfung.
88Das erkennende Gericht schließt sich hierbei den Ausführungen des OVG NRW zu den sogenannten PAC-Verfahren an, wonach hinsichtlich des Bestimmtheitsgebotes das Auswahlverfahren zumindest in seinen wesentlichen Punkten nach Inhalt, Umfang, Verfahrensablauf, Bewertung sowie Gewichtung festgelegt sein muss,
89vgl. Beschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, 50; Beschluss vom 7. Juli 2003 - 6 B 1098/03 -.
90Dem steht nicht entgegen, dass zwischen dem hier in Streit stehenden Auswahlverfahren nach § 21 LVO Pol und dem damals vom Bundesverwaltungsgericht und vom OVG NRW zu beurteilenden sog. PAC- Verfahren naturgemäß gewisse Unterschiede bestehen. Ein grundlegender Unterschied zwischen den beiden Auswahlverfahren, der dazu führte, dass die Maßstäbe hinsichtlich des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes nicht übertragbar wären, lässt sich nämlich nicht erkennen. Zwar führte das Bundesverwaltungsgericht zu den sog. PAC-Verfahren aus, dass Ergebnis jenes Auswahlverfahrens nicht die Feststellung gewesen sei, dass der einzelne Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst geeignet oder ungeeignet ist. Es habe vielmehr dazu gedient, unter den Bewerbern eine leistungsbezogene Rangreihe für die spätere Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufzustellen".
91BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 16/00 -, BVerwGE 114, 149.
92Insoweit hatte der damals maßgebliche Rangordnungswert zunächst nur relative Bedeutung, gewann jedoch aus den konkreten Verhältnissen eines Zulassungsverfahrens im Zusammenhang mit der Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze und den entsprechenden Grenzwerten die entscheidende Aussage über die Eignung und damit Zulassung eines Beamten zur Ausbildung. Im vorliegenden Auswahlverfahren um die Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst sollen zwar die entsprechenden Eignungsuntersuchungen zunächst lediglich Aufschluss über die persönliche Eignung für den Aufstieg verschaffen. Auch insoweit kommen jedoch nach den Angaben des Beklagten in der Regel nur so viele Beamte in den Genuss einer positiven Eignungsbewertung geeignet", wie Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stehen. Im Ergebnis sind die Unterschiede zwischen den verschiedenen Auswahlverfahren unter diesem Blickwinkel als marginal anzusehen.
93In Anwendung des dargelegten Maßstabes genügen die in § 21 LVO Pol vorgegebenen Regelungen über das Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst nicht den hieran zu stellenden Anforderungen. Diese Regelungen in § 21 LVO Pol lauten wie folgt:
94(3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber für eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III geeignet sind.
95(4) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen Vorverfahren und einem Hauptverfahren.
96(5) Im Vorverfahren findet eine wissenschaftliche schriftliche Eignungsuntersuchung statt. Das Hauptverfahren besteht aus einer wissenschaftlichen mündlichen Eignungsuntersuchung und einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission.
97(6) Wer die Anforderungen des Vorverfahrens nicht erfüllt, scheidet aus dem Auswahlverfahren aus.
98Wer die Anforderungen des Vorverfahrens erfüllt, setzt das Auswahlverfahren mit dem Hauptverfahren fort.
99(7) Die Auswahlkommission gibt eine Empfehlung zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber ab. Sie berücksichtigt hierbei die Ergebnisse der wissenschaftlichen Eignungsuntersuchung und der Vorstellung sowie Leistungen und Verhalten im Laufbahnabschnitt II.
100Diese Regelungen genügen in ihrer Regelungsdichte und in ihrem Regelungsgehalt nicht den Anforderungen an das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Zwar lassen sie eine Gliederung und das Ziel der Eignungsuntersuchung erkennen. Auch ist nicht zu beanstanden, dass das Innenministerium wesentliche Teile des Auswahlverfahrens, nämlich die wissenschaftliche Eignungsuntersuchung, auf außenstehende Dritte übertragen hat. Die Regelungen sind jedoch inhaltlich zu unbestimmt.
101Im Einzelnen: Im Gegensatz zu dem bereits erwähnten sogenannten PAC- Verfahren wird vorliegend der Verfahrensablauf geregelt, da eine Gliederung in ein schriftliches Vorverfahren und ein Hauptverfahren erkennbar ist,
102vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 K 1174/94 -.
103Dabei findet im Vorverfahren eine wissenschaftliche schriftliche Eignungsuntersuchung statt, das Hauptverfahren besteht aus einer wissenschaftlichen mündlichen Eignungsuntersuchung und einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission. Diese Kommission gibt unter Berücksichtigung weiterer Merkmale eine Eignungsempfehlung ab. Weitere Informationen enthalten jedoch weder die LVO Pol noch sonstige normative Regelungen. Insbesondere stellt die Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes (PVPol-hD) vom 11. Juli 1996 (GV. NW. 1996 S. 263) eine reine Prüfungsordnung dar, die keine Vorschriften über das in Rede stehende Auswahlverfahren enthält.
104Darüber hinaus lässt sich aus dem systematischen Zusammenhang sowie aus § 21 Abs. 3 LVO Pol das Ziel des Auswahlverfahrens, nämlich die Feststellung der Eignung für den höheren Polizeivollzugsdienst, entnehmen.
105Es ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, die wissenschaftlichen Eignungsuntersuchungen als Teil des Auswahlverfahrens auf Dritte, hier die Deutsche Gesellschaft für Personalwesen, zu übertragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, kann der Dienstherr die allein ihm obliegende umfassende Eignungsbeurteilung und die ihm dabei zukommende Beurteilungsermächtigung zwar nicht (vollständig) auf außenstehende Dritte übertragen. Der Dienstherr darf aber im Rahmen seiner eigenen Beurteilung unterstützend einen psychologischen Eignungstest heranziehen,
106vgl. Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35/86 -, BVerwGE 80, 224; Urteil vom 7. Mai 1981 - 2 C 42/79 -, ZBR 1982, 85; Beschluss vom 11. Februar 1983 - 2 B 103/81 -, ZBR 1983, 303.
107Dabei gebieten es allgemeine Bewertungsgrundsätze, dass das gewählte Verfahren generell auch objektiv geeignet sein muss, aussagekräftige Erkenntnisse für die anstehende Auswahlentscheidung beizutragen. Das wird grundsätzlich der Fall sein, wenn geistige Fähigkeiten, die für die angestrebte Verwendung von Bedeutung sind, in einem von wissenschaftlich ausgebildeten Psychologen entwickelten und durchgeführten Verfahren begutachtet werden. Der Test kann auch durch außenstehende Sachverständige durchgeführt werden. Für die dabei zugrunde zu legenden Anforderungen an die Bewerber sind die Vorgaben des Dienstherrn maßgeblich. Das Ergebnis der Begutachtung darf der Dienstherr nicht etwa blindlings" übernehmen. Vielmehr muss die psychologische Eignungsbegutachtung nach Ergebnis und Begründung so verständlich sein - ggf. nach zusätzlicher Erläuterung -, dass der Dienstherr sie sich zu eigen machen kann.
108BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35/86 -, BVerwGE 80, 224.
109In Anwendung dieser Grundsätze ist die Übertragung des wissenschaftlichen Teils der Eignungsuntersuchung auf die DGP grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung nicht wissenschaftlichen Standards entspricht. Dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Die DGP erstellt hierbei über jeden Teilnehmer am Auswahlverfahren ein kurzes Gutachten über die Leistungsbeurteilung und die Verhaltensbeobachtung sowie eine Schlussfolgerung und stellt diese der Auswahlkommission zur Verfügung. Nicht zuletzt bleibt die Auswahlkommission und damit das Innenministerium Herr des Verfahrens. Denn § 21 Abs. 7 Satz 1 LVO Pol sieht insoweit vor, dass allein die Auswahlkommission letztlich über die Eignung der Bewerber entscheidet, die hierbei die Ergebnisse der wissenschaftlichen Eignungsuntersuchung, Leistungen und Verhalten im Laufbahnabschnitt II sowie die Vorstellung vor der Auswahlkommission heranzieht und in die Feststellung des Eignungsurteils einfließen lässt.
110Die normativen Regelungen zum Inhalt der Eignungsuntersuchungen des Auswahlverfahrens sind jedoch nicht hinreichend bestimmt. Es ist nicht erkennbar, nach welchen Kriterien die Eignung für den Aufstieg festgestellt wird. Insbesondere genügt der Verweis auf eine wissenschaftliche schriftliche Eignungsuntersuchung" bzw. eine wissenschaftliche mündliche Eignungsuntersuchung" nicht den Anforderungen. Der Hinweis auf eine wissenschaftliche Untersuchung" stellt keinerlei Konkretisierung dar und ist im Hinblick auf den Adressatenkreis, nämlich die aufstiegsorientierten Beamtinnen und Beamten, ohne jeden Erkenntnisgewinn. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass alle Bewerber um den Aufstieg vor dem Auswahlverfahren eine Informationsbroschüre der DGP mit weiteren Informationen zugeschickt bekommen, kann diese die fehlende normative Regelung nicht ersetzen, da es sich nicht einmal um Verwaltungsvorschriften handelt und ihnen damit sowohl der Regelungscharakter als auch eine (mittelbare) Außenwirkung fehlt.
111Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 K 1174/94 -.
112Die Broschüre verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Anforderungsmaßstab, denn ihr kommt, selbst wenn sie in Zusammenarbeit mit dem Beklagten erarbeitet worden ist, keinerlei normative Wirkung zu.
113Vgl. zu den Informationsbroschüren der Höheren Landespolizeischule und den Prüfermanualen des Personal-Auswahl-Center"-Verfahrens OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, 50.
114Nicht zuletzt ist nicht erkennbar, warum Bewertung und Gewichtung der verschiedenen Teile des Auswahlverfahrens einer normativen Festlegung in geeigneter Form nicht zugänglich sein sollen. Dies gilt insbesondere vor dem vom Kläger zu Recht aufgezeigten Hintergrund, dass die von der DGP ständig verwendete Notenübersicht einen Schwerpunkt auf die mündliche Eignungsuntersuchung (die sog. Verhaltensbeobachtung) legt, während die Leistungsbeurteilung weniger stark in die Wertung einfließt.
115Vgl. Bl. 71 der Akte im Verfahren gleichen Rubrums 2 L 1391/03.
116Hingegen lautet die Fußnote auf dem Formular, das die den Kläger betreffende Auswahlentscheidung des Jahres 2002 enthält, wie folgt:
117Die Gesamtbeurteilung ist nicht immer das arithmetische Mittel aus I [Leistungsbeurteilung - schriftliche wissenschaftliche Eignungsuntersuchung] und II [Verhaltensbeobachtung - mündliche wissenschaftliche Eignungsuntersuchung], da das Testergebnis [mithin die Leistungsbeurteilung] in der Regel stärker berücksichtigt wird."
118Dies steht der zuvor dargelegten allgemeinen Wertungsentscheidung entgegen, lässt sich jedoch, wie die DGP bereits in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2002 dargelegt hat, damit erklären, dass das verwendete Formular für verschiedene Eignungsuntersuchungen verwendet wird. Unabhängig davon, dass Zweifel von Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Auswahlverfahren an einer gleichförmigen Anwendung der Maßstäbe angesichts solch widersprüchlicher Angaben verständlich sind, verstärkt dies die oben dargelegten Bedenken hinsichtlich einer fehlenden normativen Festlegung des Auswahlverfahrens in seinen wesentlichen Bereichen.
119Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Beklagte und insbesondere die Polizei in der Lage sein müssen, ihre Auswahlverfahren für Aufstiegsbewerber neuen Erkenntnissen und Bedürfnissen anzupassen und entsprechend zu verändern. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 16. August 1999 (a.a.O.) ausdrücklich auf die Entwicklungsfähigkeit und die damit zwangsläufig einhergehende Veränderbarkeit von Personalausleseverfahren hingewiesen. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass der Beklagte das Auswahlverfahren zumindest in seinen wesentlichen Punkten nach Inhalt, Umfang, Verfahrensablauf, Bewertung sowie Gewichtung festlegt. Dies ist entgegen seiner Ansicht auch nicht unzumutbar, denn dem Erkenntnisgewinn für die Adressaten mit der Möglichkeit einer angemessenen Rechtskontrolle steht ein nur marginaler Mehraufwand auf Seiten des Beklagten gegenüber, zumal die Laufbahnverordnung der Polizei seit ihrem Inkrafttreten mehrfach geändert wurde.
120Vgl. nur LVO Pol vom 4. Januar 1995 (GV. NW. 1995 S. 42; ber. S. 216 und S. 922), geändert durch Verordnung vom 18. August 1995 (GV. NW. S. 968), vom 12. März 1996 (GV. NW. S. 110), vom 15. April 1997 (GV. NW. S. 74; ber. S. 226), vom 22. April 1998 (GV. NW. S. 226), vom 15. Dezember 1998 (GV. NW. S. 730), vom 12. Juni 1999 (GV. NRW. S. 212), und vom 9. März 2001 (GV. NRW. S. 84).
121Es ist mithin nicht erkennbar, dass die Änderung einer Verordnung durch die Exekutive, hier durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, einen unzumutbaren Aufwand bedeutete.
122II) Rechtsfolge der hiernach festzustellenden Verfassungswidrigkeit des § 21 LVO Pol ist grundsätzlich dessen Nichtigkeit. Das erkennende Gericht kann die Nichtigkeit in eigener Zuständigkeit feststellen, da es sich um eine unter dem förmlichen Gesetzesrecht stehende Rechtsverordnung handelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG).
123Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvL 25/84 -, BVerfGE 75, 166; Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 20/79 -, BVerfGE 48, 40; Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251.
124Regelmäßige Folge der Nichtigkeit einer Norm ist es, dass sie für den betreffenden Regelungsbereich nicht herangezogen werden kann. Vorliegend kann auch nicht auf frühere Regelungen zurückgegriffen werden, denn die vorher existierenden Regelungen unterschieden sich kaum von § 21 LVO Pol und waren eher noch unbestimmter. Dies ergibt sich aus folgendem Vergleich:
125§ 19 LVO Pol (vom 8. November 1983 [GV. NW. S. 514] i.d.F. vom 27. Oktober 1992 [GV. NW 1983, Seite 517]) lautete wie folgt:
126§ 19 Auswahlverfahren für Ratsbewerber
127Eignungsfeststellung
128(1) Am Auswahlverfahren für Ratsbewerber können auf Antrag Beamte teilnehmen, die die Zulassungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erfüllen, sofern sie nicht für die Zulassung als Ratsbewerber ungeeignet erscheinen. [...]
129(2) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens für Ratsbewerber beschließt eine Auswahlkommission über die Eignung des Beamten.
130(3) Beamte können das Auswahlverfahren für Ratsbewerber nach drei Jahren einmal wiederholen, sofern sie beim nächsten Zulassungstermin die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 erfüllen.
131§ 19 LVO Pol wurde konkretisiert durch § 21 AVO Pol (vom 8. November 1983 [GV. NW. S. 518] i.d.F. vom 29. März 1994 [GV. NW. S. 158]:
132§ 21 Auswahlverfahren für Ratsbewerber
133Eignungsfeststellung
134(1) Das Auswahlverfahren für Ratsbewerber (§ 19 LVO Pol) umfasst eine wissenschaftliche Eignungsuntersuchung und eine Vorstellung vor einer Auswahlkommission.
135(2) Die Antragstermine für die Teilnahme am Auswahlverfahren für Ratsbewerber werden vom Innenminister bestimmt.
136(3) Erfüllt ein Beamter die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 LVO Pol festgelegten Zulassungsvoraussetzungen [...], legt der Dienstvorgesetzte den Antrag mit einem Personalbogen [...] und den darin genannten unterlagen dem Innenminister vor. Anträge von Beamten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, weist der Dienstvorgesetzte schriftlich begründet zurück.
137(4) Die Auswahlkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Innenminister bestimmt werden.
138(5) Das Auswahlverfahren ist nicht öffentlich. Der Innenminister kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
139(6) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens für Ratsbewerber beschließt die Auswahlkommission über die Eignung des Beamten. Sie berücksichtigt hierbei das Ergebnis des Auswahlverfahrens sowie Leistungen und Verhalten des Beamten im gehobenen Polizeivollzugsdienst. Es sind folgende Eignungsgrade zu verwenden:
1401. geeignet,
1412. mit Einschränkungen geeignet,
1423. nicht hinreichend geeignet.
143(7) Über die Teilnahme am Auswahlverfahren für Ratsbewerber erhalten die Beamten eine Bescheinigung [...]. Eine Zweitschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.
144Im Ergebnis bleibt ein Rückgriff auf die Vorgängerregelung" im Hinblick auf einen höheren Grad an Bestimmtheit ohne Erfolg. Aus diesem Grund ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts eine Auswahl der Bewerber auf der Grundlage der bisherigen Praxis für die Vergangenheit sowie für eine Übergangszeit hinzunehmen, bis der hierzu berufene Verordnungsgeber eine diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Neuregelung verabschiedet hat.
145Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 -, BVerfGE 109, 190; Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 -, BVerfGE 48, 29 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50/02 -, DVBl. 2004, 1420; Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, 324 m.w.N.
146Die dem Beklagten trotz der Nichtigkeit der Regelung zustehenden Befugnisse müssen sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darauf beschränken, was für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unerlässlich ist.
147Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 6 B 1098/03 - m.w.N.
148Die Anwendung dieser Maßstäbe bedeutet nach Auffassung des Gerichts, dass die in der Vergangenheit liegenden und bereits abgeschlossenen Auswahlverfahren, die auf der Grundlage des § 21 LVO Pol durchgeführt worden sind, von der Nichtigkeit der Norm nicht berührt werden. Dies liegt im überwiegenden Interesse der Rechtssicherheit und im Interesse der Beamtinnen und Beamten, die bereits zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen worden oder bereits in den höheren Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind. Es ist dem Beklagten unter Berücksichtigung des hieraus entstehenden Aufwandes und der begrenzten Kapazitäten auch nicht zumutbar, denjenigen Beamtinnen und Beamten, die in der Vergangenheit erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen haben, erneut eine Teilnahme zu ermöglichen. Aus diesen Gründen ist das hier zur Überprüfung stehende Auswahlverfahren des Klägers im Jahre 2002 jedenfalls hinzunehmen. Eine Neubewertung des entsprechenden Auswahlverfahrens ist aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich. Eine Wiederholung dieses Auswahlverfahrens allein für den Kläger kommt aus Gründen der Gleichbehandlung aller Teilnehmer des Auswahlverfahrens eines Jahrgangs ebenfalls nicht in Betracht.
149Darüber hinaus ist es im vorliegenden Fall zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geboten, für eine Übergangszeit eine Auswahl der Bewerber auf der Grundlage der bisherigen Praxis hinzunehmen.
150Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2004 - 6 B 558/04 -; Beschluss vom 7. Juli 2003 - 6 B 1098/03 - m.w.N.
151Es erscheint zur Durchführung der vorgesehenen Auswahlverfahren erforderlich, dass die für nichtig erkannte Norm für eine Übergangszeit weiter angewendet werden kann. Allein eine solche Regelung berücksichtigt die Interessen sowohl der aufstiegsorientierten Beamtinnen und Beamten wie auch des Beklagten, der die entsprechenden Ausbildungskapazitäten für geeignete Beamtinnen und Beamte zur Verfügung stellt, in angemessener Weise.
152Die Kammer stellt jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Terminsvertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur geplanten Neufassung des § 21 LVO Pol klar, dass künftig eine Rechtslage geschaffen werden muss, die den aufgezeigten rechtlichen Anforderungen genügt und nicht etwa dahinter zurückbleibt.
153III) Ausgehend von der - hier noch anzuwendenden - Bestimmung des § 21 LVO Pol wurde das Auswahlverfahren des Klägers im Jahre 2002 ordnungsgemäß durchgeführt. Er konnte entsprechend § 21 Abs. 9 Halbsatz 1 LVO Pol im Jahre 2002 zum zweiten Mal am Auswahlverfahren teilnehmen. Das Auswahlverfahren wurde den rechtlichen Vorgaben des § 21 LVO Pol entsprechend durchgeführt. Die Bewertung des Klägers mit dem Gesamturteil von 3,5 Punkten ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Bildung eines arithmetischen Mittels zwischen den Ergebnissen der Leistungsbeurteilung und der Verhaltensbeobachtung nicht erforderlich und auch nicht gewollt.
154Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 6 B 1098/03 -.
155Das Gesamturteil entspricht grundsätzlich auch der Notenvergabepraxis der DGP, wie sie der Notenvergabeübersicht - mit einer stärkeren Gewichtung der mündlichen Eignungsuntersuchung, also der Verhaltensbeobachtung - zu entnehmen ist. Soweit auf dem Formular mit den entsprechenden Bewertungen des Klägers von einer stärkeren Gewichtung der schriftlichen Eignungsuntersuchung, also der Leistungsbeurteilung, die Rede ist, ist dies - wie die DGP bereits in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2002 erläutert hat - darauf zurückzuführen, dass das Formular für verschiedene Auswahlverfahren verwendet wird, die Fußnote hier aber nicht einschlägig ist.
156Die Vergabe der Punktwerte für die schriftliche Eignungsuntersuchung mit 5 Punkten und die mündliche Eignungsuntersuchung mit 3 Punkten ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger moniert, dass der Psychologe bei der Verhaltensbeobachtung das psychologische Gutachten des Vorjahres vorliegen gehabt und sein Verhalten und seine Antworten abgeglichen" habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte hat unter Einholung einer Stellungnahme der DGP nachvollziehbar dargelegt, dass es sinnvoll sei, vor dem Gespräch die Gutachten der Wiederholer" zu lesen. Im Gespräch könne dann geklärt werden, ob und wie ein Bewerber an sich gearbeitet habe. Dazu müsse dem Psychologen bekannt sein, welches Defizit im ersten Gutachten dokumentiert worden sei. Im übrigen absolvierten Wiederholer" das Verfahren mit deutlich höheren Ergebnissen. Schließlich habe der untersuchende Psychologe als positiv herausgestellt, dass der Kläger an sich gearbeitet und das Verfahren mit einer höheren Einstufung im verhaltensorientierten Teil und in der Gesamtwertung abgeschlossen habe. Dem folgt die Kammer.
157Es ist mithin letztlich nicht zu beanstanden, dass die Auswahlkommission am 7. Mai 2002 das Eignungsurteil mit Einschränkungen geeignet" für den Kläger beschlossen und der Beklagte dieses Eignungsurteil in die Teilnahmebescheinigung vom 29. Mai 2002 übernommen hat.
158Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
159Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
160Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Rechtssache wirft hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vorschriften über den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Polizeivollzugsdienst mit höherrangigem Recht sowie deren Fortgeltung für eine Übergangszeit Rechtsfragen auf, die bislang - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich entschieden worden sind, die aber von grundsätzlicher Bedeutung sind, weil sie sich in weiteren Verfahren in gleicher Weise stellen.
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