Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 8732/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind 75- und 73-jährige Rentner. Der Kläger ist in den 50-er Jahren aufgrund einer komplizierten Unterschenkelfraktur, die er bei einem Verkehrsunfalls erlitt, zu 45 bzw. 50 % erwerbsunfähig geworden, machte sich mit der von seinem früheren Arbeitgeber erhaltenen Abfindung später als Augenoptiker selbständig und hat diese Tätigkeit Ende des Jahres 2002 aufgegeben. Seit Anfang der 70-er Jahre sind die Kläger jeweils hälftige Miteigentümer eines 458 m2 großen Grundstücks im E 12 (Gemarkung G1), auf dem das von ihnen und ihrem 45-jährigen Sohn - bis 1988 auch von ihrer Tochter - bewohnte Gartenhofhaus errichtet ist, und eines 18 m2 großen Garagengrundstücks (Flurstück 701) sowie jeweils zu 1/6 Miteigentümer eines 59 m2 großen Wegegrundstücks (Flurstück 702) vor den Garagen.
3Der Kläger beantragte am 13. August 2003 beim Beklagten für sich und die Klägerin Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
4Mit Bescheid vom 21. August 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab und verwies darauf, dass die Kläger Vermögen in Form insgesamt eines Drittels einer Hof- und Gebäudefläche hätten, das nicht geschützt sei, da sie dort nicht wohnten - gemeint war das Flurstück 702.
5Der Kläger erhob für sich und die Klägerin Widerspruch und erklärte im Verlaufe des Verfahrens, dass sie Anfang der 70-er Jahre das Hausgrundstück für 20.000,- DM gekauft und hierauf für 265.000,- DM das Haus errichtet hätten, das eine Gesamtwohnfläche von 170 m2 aufweise.
6Daraufhin teilte der Beklagte den Klägern unter dem 15. September 2003 mit: Nach weiterer Prüfung sei festzustellen, dass es sich bei dem besagten 1/3 Miteigentumsanteil wohl nicht um einen Vermögenswert handele, der eine Ablehnung von Leistungen rechtfertige. Das von den Klägern bewohnte Hausgrundstück sei dagegen nicht mehr angemessen und werde daher nicht nach § 88 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes geschützt. Nach der Rechtsprechung seien Hausgrundstücke angemessen, bei denen unter Zugrundelegung einer Personenzahl von vier Personen eine Wohnfläche zwischen 110 und 130 m2 vorhanden sei und der Wert des Objektes den Betrag von 300.000,- DM nicht überschreite. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Durch Wertsteigerungen in den letzten 30 Jahren dürfte der Wert des Grundstücks heute über der Grenze von 300.000,- DM liegen.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2003 wies der Landrat des Kreises N den Widerspruch als unbegründet zurück und bezog sich zur Begründung auf das Schreiben des Beklagten vom 15. September 2003.
8Mit der am 12. Dezember 2003 erhobenen Klage tragen die Kläger ergänzend vor: Sie könnten den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen, dass eine bestimmte Größe vorgeschrieben sei. Es handele sich bei dem Haus und dem Grundstück um ein Objekt im Rahmen eines Vorhabens mit 60 anderen Gartenhofhäusern. Er - der Kläger - sei infolge des Verkehrsunfalls in den 50-er Jahren noch heute in seiner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt. Sie - die Klägerin - habe bereits drei Schlaganfälle und einen Herzinfarkt erlitten. Sie seien jedoch beide nicht pflegebedürftig.
9Auf Anfrage übersandten die Kläger unter anderem Grundrisszeichnungen, einen Lageplan und eine Wohnflächenberechnung ihres Hauses. Nach letzterer beträgt die Wohnfläche insgesamt 140,95 m2.
10Die Kläger beantragen,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August 2003 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises N vom 14. November 2003 zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 30. Juni 2004 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in bestimmungsgemäßer Höhe zu bewilligen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrates des Kreises N Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) an die Kläger mit Bescheid des Beklagten vom 21. August 2003 und Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises N vom 14. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Denn die Kläger haben im Zeitraum zwischen dem Beginn des Monats der Antragstellung im August 2003 und dem 30. Juni des Folgejahres (vgl. § 6 GSiG) keinen Anspruch auf die Bewilligung dieser Leistung.
19Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung haben Antragsberechtigte - wie die Kläger, die beide das 65. Lebensjahr vollendet haben (vgl. § 1 Nr. 1 GSiG) - gemäß § 2 Satz 1 Satz 1 GSiG nämlich nur, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Nach § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entsprechend. § 88 Abs. 1 BSHG sieht vor, dass zum Vermögen in diesem Sinne das gesamte verwertbare Vermögen gehört, sodass insbesondere auch Grundstückseigentum erfasst wird, wenngleich seine Verwertung unter Umstände eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann.
20Vgl. Schellhorn/Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz - Kommentar, 16. Aufl., § 88 Rdnr. 13.
21Gemäß §§ 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 BSHG, 3 Abs. 2 GSiG darf die Grundsicherung jedoch nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfesuchenden oder einer anderen in § 11 BSHG genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt werden soll. Das Hausgrundstück der Kläger am E 12 in W (Flurstück 696) wird zwar von den Klägern und ihrem Sohn bewohnt und soll wohl auch nach dem Tod eines der Kläger vom anderen und/oder dem Sohn bewohnt werden. Es ist jedoch nicht angemessen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1, so dass es nicht nach dieser Vorschrift vom Vermögenseinsatz ausgenommen ist und damit der Bewilligung von Leistungen nach dem GSiG entgegensteht.
22Gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG bestimmt sich die Angemessenheit nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter Menschen, Blinder oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Eine Gesamtschau dieser sach-, personen- und wertbezogenen Kriterien führt zur Annahme der Unangemessenheit des Hausgrundstücks der Kläger.
23Dabei geht das Gericht entsprechend den Angaben der Kläger davon aus, dass das Haus von derzeit drei Personen bewohnt wird: den Klägern und ihrem Sohn.
24Einen im Einzelfall gesteigerten Wohnbedarf aufgrund besonderer persönlicher Umstände vermag das Gericht im Fall der Kläger nicht zu erkennen. Die Kläger sind zwar schon verhältnismäßig alt und in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. So ist der 75- jährige Kläger infolge eines Verkehrsunfalls in den 50- er Jahren in seiner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt, während die 73-jährige Klägerin bereits drei Schlaganfälle und einen Herzinfarkt erlitten hat. Einen besonderer Wohnbedarf begründet dies aber nicht. Nach eigenen Angaben sind die Kläger insbesondere auch nicht pflegebedürftig, was unter Umständen die Aufnahme einer Pflegeperson oder eine großzügigere Gestaltung der Räumlichkeiten erfordern könnte.
25Die Größe des Hausgrundstücks von 458 m2 übersteigt bereits das angemessene Maß. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe (Teil 3, NDV 2003, 41 (46), unter Nr. 190) ist in der Regel bei einer Doppelhaushälfte bzw. einem Reihenendhaus eine Grundstücksfläche von bis zu 350 m2, bei einem freistehenden Haus von bis zu 500 m2 angemessen. Ein Gartenhofhaus wie das der Kläger nimmt im Vergleich mit diesen beiden Hauskategorien eine Mittelstellung ein. Mit der Doppelhaushälfte und dem Reihenendhaus hat es gemeinsam, dass es (zumindest) an einer Seite an ein anderes Objekt anstößt. Dem freistehenden Einfamilienhaus in gewisser Weise angenähert ist es deshalb, weil die Anstoßfläche aufgrund der typischerweise verwinkelten und versetzten Bauweise, durch die eine Art Innenhof geschaffen wird, recht klein ist. Dabei dürften die Ähnlichkeiten mit einer Doppelhaushälfte und einem Reihenendhaus im Vergleich zum freistehenden Einfamilienhaus jedoch überwiegen. Dem entspricht es, dass die tatsächliche Mindestgröße eines Grundstücks zur Errichtung eines Gartenhofhauses mit 195 m2 angegeben wird, während sie bei einem freistehenden Einfamilienhaus zwischen 342 und 400 m2 und bei einer Doppelhaushälfte zwischen 133 und 152 m2 liegen dürfte.
26Vgl. www.baumarkt.de/b_markt/fr_info/haustypen.htm.
27Selbst wenn man - angesichts dieser Zahlen zugunsten der Kläger - zur Bestimmung der angemessenen Grundstücksfläche von dem exakten Mittelwert zwischen den Höchstmaßen von 350 m2 und 500 m², d.h. von 425 m2 ausgeht, übersteigt das Hausgrundstück der Kläger diesen Wert noch deutlich, nämlich um 33 m2.
28Individuelle Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen keine Abweichung von diesem Orientierungswerten. Dass in der unmittelbaren Umgebung der Kläger, die Gegenstand eines größeren Bauvorhabens war, bei dem in den 70-er Jahren 60 gleichartige Gartenhofhäuser errichtet worden sind, alle Grundstücke eine ähnliche Größe aufweisen, ist unbeachtlich. Denn der auch hinsichtlich der Grundstücksgröße anzustellende Vergleich hat sich nicht an den Verhältnissen in der unmittelbaren Umgebung des Hilfesuchenden, sondern entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG an den örtlichen Verhältnissen, d.h. den Verhältnissen an seinem Wohnort zu orientieren.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53.86 -, NJW 1991, 1968 (1969).
30Dass die oben genannten Orientierungswerte auch für das Gebiet des Wohnortes der Kläger, der Stadt W, gelten, wird daran deutlich, dass dort bei den insgesamt sechs vom örtlichen Gutachterausschuss für Grundstückswerte ausgewerteten Neubauten des Jahres 2003, bei denen es sich mit einer Ausnahme allein um Doppelhaushälften handelte, die durchschnittliche Grundstücksgröße 313 m2 betrug
31- vgl. Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Velbert, Grundstücksmarktbericht 2004, Teil 1, S. 22 -
32und damit unter der nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu ziehenden Grenze für die angemessene Grundstücksfläche bei Doppelhaushälften in Höhe von 350 m2 lag.
33Darauf, ob der das angemessene Maß übersteigende Teil des Hausgrundstücks der Kläger wirtschaftlich selbständig verwertbar ist, d.h. ob die Kläger die Möglichkeit gehabt hätten bzw. noch hätten, das betreffende Grundstück auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, kommt es nicht an,
34- so auch BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 5 B 25.97 -, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 36; a.A. wohl Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 88 Rdnr. 60 -
35da § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht darauf abzielt, dem Hilfesuchenden jedenfalls einen angemessenen Teil des Hausgrundstücks zu belassen, sondern ein Grundstück nach dieser Vorschrift eben nur dann vom Vermögenseinsatz ausgenommen ist, wenn es sich in seiner tatsächlichen Gestalt im Rahmen des Angemessenen hält.
36Nicht nur die Grundstücksgröße, sondern auch die Hausgröße halten sich im Fall der Kläger nicht in diesem Rahmen. Insoweit sah § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG bis zum Jahre 2002 vor, dass Familienheime im Sinne des § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der Regel nicht unangemessen groß sind, wenn ihre Wohnfläche die Grenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 II.WoBauG nicht übersteigt. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG zwar mit dem Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) gestrichen. Diese Streichung beruhte jedoch nicht auf der Erwägung, dass die dort in Bezug genommenen Wohnflächengrenzen nicht mehr als sachgemäßer Maßstab zur Beurteilung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit eines Hausgrundstücks angesehen wurden, sondern ist allein Folge der Aufhebung des II. WoBauG. An dessen Stelle ist zum 1. Januar 2002 das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) getreten, das den Ländern die Festlegung von Förderungsgrundsätzen, insbesondere auch von Grenzen für die Wohnungsgrößen überlässt (§§ 5 und 10 WoFG). In Nordrhein-Westfalen ist hiervon zwar inzwischen durch die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)
37Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 5. Februar 2003, geändert durch Runderlass vom 3. Februar 2004
38Gebrauch gemacht worden. In diesen WFB wird jedoch für selbst genutztes Wohneigentum hinsichtlich der Wohnungsgröße kein Grenzwert festgelegt (vgl. im einzelnen Nr. 5.1 WFB). Mangels entsprechender landesrechtlicher Förderungsbestimmungen zu dieser Frage ist daher insoweit weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen des II. WoBauG zu verfahren.
39Vgl. Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 88 Rdnr. 56a; Schoch in: Grundsicherungsgesetz - Lehr- und Praxiskommentar, § 3 Rdnr. 156.
40Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 II. WoBauG a.F. galt für Familienheime mit nur einer Wohnung - wie das Haus der Kläger - hinsichtlich der Wohnungsgröße eine Grenze von 130 m2. Dementsprechend sehen auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe (Teil 3, NDV 2003, 41 (46), unter Nr. 186) weiterhin eine Bezugsgröße von 130 m2 für einen Vier-Personen-Haushalt in einem Einfamilienhaus (Wohngebäude mit nur einer Wohnung) vor. Diesen Wert übersteigt die Wohnfläche des Hauses der Kläger nach der vorgelegten Wohnflächenberechnung des Architekten (Bl. 57 der Gerichtsakte) mit 140,95 m2 bereits deutlich. Da die Kläger wie oben dargelegt keinen individuell gesteigerten Wohnraumbedarf haben, stellt sich ihr Haus auch im Hinblick auf die Wohnfläche bereits unter Zugrundelegung dieser Werte als unangemessen dar. Dabei dürften jedenfalls die Bezugsgröße im vorliegenden Fall sogar niedriger und die tatsächliche Wohnfläche wahrscheinlich sogar höher anzusetzen sein. Denn angesichts des Umstands, dass auch § 39 II. WoBauG in der zuletzt geltenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1277) in Abs. 2 Nr. 1 an einen Haushalt mit vier Personen anknüpfte, dürfte - wie auch in Nr. 188 der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vorgesehen - die Grenze für die Annahme angemessener Wohnfläche bei einem Haushalt mit weniger als vier Personen um bis zu 20 m2 pro Person herabzusetzen sein, so dass für die Kläger und ihren Sohn lediglich eine Wohnfläche von bis zu etwa 110 m2 angemessen wäre. Wohnflächenerhöhend dürfte es sich im übrigen auswirken, dass das Haus der Kläger ausweislich der vorgelegten Grundrisszeichnung (Bl. 35 der Gerichtsakte) im Untergeschoss neben einem etwa 7 m2 großen Bastelraum auch noch über einen etwa 23 m2 großen Hobbykeller verfügt, die in der vorgelegten Wohnflächenberechnung nicht berücksichtigt werden.
41Des weiteren sprechen auch Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes nicht für die Annahme eines angemessenen Hausgrundstücks. So verfügt das Haus neben Küche, zwei Bädern mit WC und einer Gästetoilette über insgesamt vier Wohnräume, wenngleich die beiden Kinderzimmer" im Untergeschoss liegen und deshalb schlechter belichtet sind. Insbesondere das Wohn- und das Elternschlafzimmer sind mit 42,85 und 23,82 m2 sehr geräumig. Hinzu kommt, dass das Wohnzimmer mit etwa 6 m über eine sehr lange Fensterfront verfügt. Außerdem erstreckt sich nach der vorgelegten Grundrisszeichnung über einen beachtlichen Teil der 12 m langen Längsseite des Hauses eine mit etwa 5 m verhältnismäßig breite Terrasse. Insgesamt muss daher jedenfalls der Zuschnitt des Hauses der Kläger eher als unangemessen bezeichnet werden.
42Schließlich ist das Hausgrundstück der Kläger auch wertmäßig nicht mehr angemessen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, so dass dahinstehen kann, ob diesem Kriterium im Vergleich zu den personen- und sachbezogenen Merkmalen gleichrangige Bedeutung zukommt
43- so BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53.86 -, NJW 1991, 1968 f. -
44oder aber der Verkehrswert nur dann entscheidend ins Gewicht fällt, wenn diese Kriterien - anders als hier - für das Vorliegen eines angemessenen Hausgrundstücks sprechen.
45So OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, FEVS 48, 317 (324).
46Dabei gibt es allerdings - entgegen der Annahme des Beklagten - keine starren Obergrenzen. Wertmäßig angemessen ist ein Hausgrundstück vielmehr dann, wenn sich der Verkehrswert im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort des Hilfesuchenden hält.
47Vgl. BVerwG, a.a.O. (19i69), Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 88 Rdnr. 62.
48Der Verkehrswert des Hausgrundstücks der Kläger dürfte heute bei mindestens 300.000,00 Euro liegen. Bei dieser Schätzung geht das Gericht von einem aktuellen Bodenrichtwert am E in W von 190,- Euro pro m2,
49- vgl. www.boris.nrw.de -
50und einer Wertsteigerung im Immobilenbereich in den vergangenen 30 Jahren von jedenfalls 1,5 % per annum aus. Für das 458 m2 große Hausgrundstück der Kläger ergibt sich somit ein reiner Grundstückswert in Höhe von 87.020,- Euro und für das nach Angaben der Kläger Anfang der 70-er Jahre zu einem Preis von 265.000,- DM erbaute Haus selbst ein Wert von 211.785,- Euro, insgesamt also der Betrag von etwa 300.000,- Euro. Demgegenüber lag der durchschnittliche Kaufpreis sogar für neue Doppelhaushälften inkl. Grundstückswert im Bereich der Stadt W im Jahre 2003 bei nur 240.000,- Euro.
51Vgl. Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt W, Grundstücksmarktbericht 2004, Teil 1, S. 22.
52Bei diesem Vergleich ist zwar zu berücksichtigen, dass Gartenhofhäuser wie das der Kläger grundsätzlich einen etwas höheren Wert haben dürften als Doppelhaushälften. Andererseits bezieht sich der genannte Vergleichswert auf Neubauobjekte, die typischerweise einen höheren Verkehrswert als ein bereits 30 Jahre altes Haus haben. Außerdem handelt es sich bei dem Betrag von 240.000,- Euro um einen Durchschnittsbetrag, während sich der Vergleich nach den oben dargestellten Grundsätzen eigentlich auf den unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte beziehen soll. Da der genannte Durchschnittbetrag vorliegend um 25 % überschritten wird, kann das Hausgrundstück der Kläger auch wertmäßig nicht mehr als angemessen angesehen werden.
53Das Vermögen der Kläger in Form des Hausgrundstücks wird somit nicht durch § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützt. Seine Verwertung stellt aber auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG dar, der über § 3 Abs. 2 GSiG im Bereich der Grundsicherung ebenfalls grundsätzlich Anwendung findet und den Einsatz sowie die Verwertung eines Vermögens im Einzelfall beschränken kann. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt die Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG dann zum Zuge, wenn die Anwendung der Regelvorschriften nicht zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG entsprechenden Ergebnis führen würde. Sie soll also in atypischen Fällen ein Ergebnis herbeiführen, das der Regelung des Gesetzes für die typischen Fälle gleichwertig ist.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1968 - III C 205/67 - NDV 1970, 82 (83).
55Atypische Umstände, die die Verpflichtung zur Verwertung des Hausgrundstücks zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhaltes als eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellen lassen, sind im Fall der Kläger jedoch nicht zu erkennen. Dem Wunsch, ein selbst erarbeitetes Eigenheim nicht zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs einsetzen zu müssen, wird von der Schutzvorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 7 im Rahmen des Angemessenen Rechnung getragen. Auch der Umstand, dass die Kläger bei einer Verwertung des Grundstücks am E 12 in W möglicherweise - im Hinblick auf eine alternativ denkbare Beleihung der Immobilie aber nicht in jedem Fall - gezwungen sein werden, die eigene Unterkunft und gegebenenfalls auch die gewohnte Umgebung zu wechseln, vermag eine Härte nicht zu begründen. Denn auch diese Gefahr ist typischerweise mit der Verwertung eines selbst bewohnten Hausgrundstücks verbunden. Eine Härte ergibt sich im Fall der Kläger auch nicht daraus, dass sie mit 75 und 73 Jahren bereits verhältnismäßig alt und in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind. Anders als etwa einem blinden älteren Menschen, der zur Bewältigung des Alltags mehr oder weniger zwingend auf die Gewöhnung an die örtlichen Verhältnissen angewiesen ist,
56- vgl. zu diesem Fall: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1968 - III C 205/67 -, NDV 1970, 82 (83) -
57ist Hilfesuchenden ohne eine derartige Behinderung - wie den Klägern - auch im Alter ein Wohnungs- und Umgebungswechsel grundsätzlich zuzumuten.
58Vgl. Schoch, a.a.O, § 3 Rdnr. 162.
59Dass die Kläger angesichts ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch einen Umzug und die damit verbundenen Veränderungen und Erledigungen - wie die Suche nach einer neuen Unterkunft, die Beauftragung eines Umzugsunternehmens und etwaigen Behördengängen - ungewöhnlich hart betroffen werden, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Kläger bei einem Umzug nach Verkauf des Hausgrundstücks professioneller Hilfe bedienen können und so durch den Umzug selbst nicht wesentlich belastet werden. Im übrigen können sie sich gegenseitig helfen und grundsätzlich auch die Hilfe ihrer Kinder in Anspruch nehmen, von denen jedenfalls der Sohn offenbar ein enges persönliches Verhältnis zu ihnen hat.
60Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
61Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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