Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 416/04.A
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Sie reisten Ende 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten erstmals am 30. November 1993 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Durch Bescheid vom 26.8.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag sowie die Feststellung von Abschiebehindernissen nach §§ 51 und 53 AuslG ab, forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats auf und drohte für den Fall der Nichtbeachtung der Frist ihre Abschiebung in das damalige Jugoslawien an. Die dagegen am 14.9.1994 erhobene Klage 22 K 11643/94.A blieb ohne Erfolg ( Urteil des VG Düsseldorf vom 2.11.1999).
3Am 20.3.2001 beantragten die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte erneut. Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Änderung seines Bescheides vom 26.8.1994 betr. die Feststellung zu § 53 AuslG durch Bescheid vom 13.12.2001 ab. Die dagegen erhobene Klage 7 K 8395 / 01.A nahmen die Kläger am 25.11.2002 nach erfolglosem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 2955/02.A vom 30.9.2002 ) zurück und stellten am selben Tage mit Blick auf ihre für den 5.12.2002 terminierte Abschiebung einen zweiten Folgeantrag, der wiederum verbunden mit der Aufforderung zur Ausreise binnen einer Woche und gleichzeitiger Abschiebungsandrohung in den Kosovo abgelehnt wurde (Bescheid des Bundesamtes vom 23.1.2003). Die dagegen erhobene Klage 14 K 581/03.A wurde durch Urteil vom 17.6.2003 abgewiesen, Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in den Verfahren 14 L 265/03.A, 14 L 941/03.A und 14 L 1263/03.A wurden durch Beschlüsse vom 31.1., 24.3. und 17.4.2003 ebenso wie eine am 5.12.2002 eingereichte Petition abgelehnt. Am 24.7.2003 sollten die Kläger in ihre Heimat abgeschoben werden. Wegen der der zuständigen Ausländerbehörde am selben Morgen zugegangen Einwendungen der UNMIK, die davon ausging, dass die Kläger aus Nord-Mitrovica stammen, wurde die Abschiebung storniert und die Familie vom Flughafen in ihre Unterkunft zurückgebracht.
4Am 13.11.2003 stellten die Kläger sodann einen 3. Folgeantrag, dem sie Bescheinigungen des praktischen Arztes Dr. F aus W vom 1.8.2003, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. (YU) N aus H vom 29.7. und 21.10.2003 sowie Atteste der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T aus W vom 12.8. und 31.10.2003 beifügten, in denen dem Kläger eine länger anhaltende Depression in Folge des Kriegsgeschehens in seiner Heimat und der seit der Flucht veränderten Lebenslage, sowie beiden Klägern ein starkes psychisches Trauma als Folge des Abschiebeversuchs vom 24.7.2003 attestiert werden. Hieran anknüpfend beriefen diese sich darauf, dass ihre Erkrankungen im Kosovo nicht behandelbar seien.
5Mit Bescheid vom 7.1.2004 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine Änderung seiner früheren Bescheide bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG wiederum ab.
6Die Kläger haben am 19.1.2004 Klage erhoben, mit der sie ihren Antrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem Vorverfahren und aus ihren früheren Verfahren weiter verfolgen und zur Bekräftigung ihres Begehrens zusätzliche ärztliche Bescheinigungen vom 2.2.und 12.7.2004 (Dr. F),vom 6.2 und 6.7.2004 (Dr. T), sowie vom 9.2. und 19.7.2004. (Dr. (YU) N) vorlegen, die sie wegen der Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung nach dem Abschiebeversuch und dessen Begleitumständen für engmaschig behandlungsbedürftig erklären. Darüber hinaus zeigen die Kläger Gefahren auf, die sie bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund im Einzelnen dargestellter politischer wie persönlicher Umstände dort besorgen und bringen ihre Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass ihnen trotz aller Integrationsbemühungen bisher ein dauerndes Bleiberecht verwehrt worden ist. Die Anträge der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 1 L 173/04.A und 14 L 3368/04.A wurden durch Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 29.10. und 22.11.2004 abgelehnt.
7Die Kläger beantragen,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7.1.2004 zu verpflichten, sie - die Kläger - als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
9hilfsweise festzustellen,
10dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Serbien und Montenegro bestehen.
11Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerakten der Stadt Velbert sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die Kläger hingewiesen worden sind.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist offensichtlich unbegründet.
16Der Bescheid des Bundesamtes vom 7.1.2004 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, sie haben offensichtlich weder Anspruch auf die erstrebte Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die begehrte Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 1 oder von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
17Nach unanfechtbarer Ablehnung der früheren Asylanträge der Kläger hat das Bundesamt offensichtlich zu Recht kein weiteres Asylverfahren durchgeführt, § 71 Abs. 1 AsylVfG. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen ersichtlich nicht vor. Weder hat sich nachträglich die Sachlage zu Gunsten der Kläger geändert ( § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ), noch haben die Kläger neue Beweismittel vorgelegt, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. In Bezug auf die zu beurteilende Sachlage geht der Kläger ausweislich seiner eigenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Gründe, auf die er seinen Asylantrag bereits im Jahre 2001 gestützt hatte und die Gegenstand der daraufhin ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen waren, die für ihn nach wie vor maßgeblichen sind. Davon, dass die Ausschreitungen im Kosovo und über dessen Grenzen hinaus vom März 2004 zu einer Sachlagenänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geführt haben, geht er - zutreffend - wohl selbst nicht aus, denn hierbei hat es sich nicht um eine generelle Abkehr von der auf der Resolution des UN-Sicherheitsrates vom 10.6. 1999 basierenden Einstellung jeglicher Gewaltanwendung Serbiens und Montenegros gegen Kosovo-Albaner gehandelt, sondern um einen anlassbezogenen spontanen Racheakt auf die zuvor im Kosovo von Albanern gegenüber Serben verübten Übergriffe.
18Ebenso wenig haben die Kläger neue Beweismittel für eine politische d.h. für eine staatliche Verfolgung in Form gezielter staatlicher Rechtsverletzungen zu ihrer Ausgrenzung aus einer übergreifenden Friedensordnung wegen ihrer albanischen Volkszugehörigkeit oder wegen individueller Merkmale, die ihr Anderssein prägen, vorgelegt. Darüber, dass keine der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu ihren Gunsten eingreift, sind sich die Kläger offenkundig auch selbst im Klaren, denn nur dann macht die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung Sinn, er könne - so unangenehm es ihm sei - nicht anders als bisher geschehen verfahren, d.h. unter Ausschöpfung formaler verfahrensrechtlicher Positionen Zeit gewinnen, weil er noch immer auf die Gewährung eines Bleiberechtes aus humanitären Gründen hoffe. Damit hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Erfolglosigkeit seines Bemühens um ein dauerhaftes Bleiberrecht aus asylrelevanten Gründen, also wegen objektiv zu besorgender politischer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat bewusst ist. Nicht zuletzt im Hinblick hierauf sieht das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen zum Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen der Gefahr einer politischen Verfolgung der Kläger unter Bezugnahme auf die umfassende und in der Sache nicht zu beanstandende Begründung des angefochtenen Bescheides ab.
19Zu Recht hat das Bundesamt außerdem die Wiederaufgreifensvoraussetzungen in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthaltsG (entsprechend § 53 AuslG nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage) - wovon hier allein § 60 Abs. 7 AufenthG in Betracht zu ziehen war - verneint. Bei den durch den - aus Sicht der Kläger überraschenden - Abschiebeversuch vom 24.7.2003 ausgelösten ärztlich attestierten psychischen Belastungen handelt es sich ihrer Art nach nicht um zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse, die das Bundesamt zu berücksichtigen hätte, sondern um vorübergehende gesundheitsbedingte Vollzugshindernisse, der die für die Durchsetzung der Ausreisepflicht zuständige Ausländerbehörde ggf. durch die Wahl von Zeitpunkt und Gestaltung der Abschiebung Rechnung zu tragen hat. Darüber hinaus steht aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Überzeugung des erkennenden Gerichts, das damit der Einschätzung des OVG NRW in dessen Beschluss vom 16.12.2004 - 13 A 1140/04.A uneingeschränkt beipflichtet, fest, dass im Kosovo etwa fortwirkende gesundheitliche Beeinträchtigungen der den Klägern bescheinigten Art, die durch eine Abschiebung ausgelöst werden, mit den dem dortigen Gesundheitssystem zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeiten jedenfalls so weit behandelbar sind, dass einer lebensbedrohenden existenziellen Verschlimmerung der Gesundheitsbeeinträchtigungen begegnet werden kann. Wegen der im Übrigen ausführlichen und zutreffenden Behandlung der Frage durch das Bundesamt, ob die Voraussetzungen für einen Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu Gunsten der Kläger gegeben sind, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe zu deren Hilfsantrag ebenfalls gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG abgesehen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
21Wegen der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet ist das Urteil unanfechtbar, § 78 Abs. 1 S. 1 AsylVfG.
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