Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 6665/03

Tenor

Es wird festgestellt, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 4. September 2003 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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