Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 6893/04

Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2004 wird aufgehoben, soweit dieser

1. 1 den Gebührenbescheid T 471/03 des Klägers vom 25 August 2003 aufhebt,

1.2 den Gebührenbescheid E 473/03 A des Klägers vom 17. März 2004 zu einem den Betrag von 778,15 Euro übersteigenden Betrag (um 1818,97 Euro) aufhebt.

2. Die Kostenentscheidung der Beklagten vom 18. August 2004 und der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 27. September 2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger jeweils vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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