Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 L 227/05.A

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, gegenüber der Ausländerbehörde (Oberbürgermeister der Stadt E) sicherzustellen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren VG Düsseldorf 27 K 421/05.A eine Abschiebung des Klägers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Februar 1993 enthaltenen Abschiebungsandrohung unterbleibt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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