Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 L 227/05.A
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, gegenüber der Ausländerbehörde (Oberbürgermeister der Stadt E) sicherzustellen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren VG Düsseldorf 27 K 421/05.A eine Abschiebung des Klägers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Februar 1993 enthaltenen Abschiebungsandrohung unterbleibt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der aus dem Tenor ersichtliche, nach der Rechtsprechung der Kammer [der der Einzelrichter aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung folgt] allein zulässige Antrag ist begründet.
3Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn die einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung einer drohenden Gefahr oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend erfüllt.
4Der Anordnungsgrund ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass zum einen das Bundesamt mit Blick auf § 71 Abs. 5 Satz 1 (ggf. i.V.m. Abs. 6) AsylVfG meint, es bedürfe keiner (aus seiner Sicht: erneuten) Abschiebungsandrohung und zum anderen die Ausländerbehörde die Abschiebung des Antragstellers lediglich mit Blick auf die Entscheidung des Bundesamtes (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG) vorläufig ausgesetzt hat.
5Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es bestehen nämlich bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bundesamtsbescheides, mit dem das Bundesamt es abgelehnt hat, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen (Ziffer 1 des Bescheides) und die Feststellung des Bundesamtsbescheides vom 24. Februar 1993 zu § 53 AuslG abzuändern (Ziffer 2).
6Es lässt sich schon nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Antragsteller sich tatsächlich in einem Asylfolgeverfahren befindet. Ein Folgeantrag setzt die Rücknahme oder den unanfechtbaren Abschluss eines früheren Asylverfahrens voraus (§ 71 Abs. 1 AsylVfG). Es spricht vorliegend vieles dafür, dass das auf den Asylerstantrag des Antragstellers vom 23. Januar 1992 in Gang gesetzte Asylverfahren weder durch Rücknahme noch eine bestandskräftige Entscheidung beendet worden ist. Gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG (a.F.) galt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Asylantragsteller das Asylverfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes länger als einen Monat nicht betreibt. Für eine derartige Aufforderung mussten (bereits damals) Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Zweifel daran erweckten, dass der Asylantragsteller noch ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens hat, und ferner musste dieser Umstand zum Anlass für die Betreibensaufforderung genommen werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 259/86 -, NVwZ, S. 605 f.). Bei einer rechtswidrigen Betreibensaufforderung konnte und kann die Rücknahmefiktion nicht eintreten. Unter Beachtung dieser Grundsätze kann vorliegend nicht von einer fingierten Rücknahme des Asylantrags ausgegangen werden. Es bestand kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Antragsteller sein Asylverfahren weiter fortführen wollte. Der Antragsteller war unter dem 14. Januar 1993 aufgefordert worden, sein Asylverfahren weiter zu betreiben, nachdem die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde E1 dem Bundesamt unter dem 29. September 1992 mitgeteilt hatte, der Antragsteller sei seit dem 31. August 2002 unbekannt verzogen und habe zuletzt an der Anschrift Astraße 00 in E1 gewohnt. Ein objektiver Anlass für eine Betreibensaufforderung bestand bei Erlass der Betreibensaufforderung aber jedenfalls deshalb nicht mehr, weil die Ausländerbehörde E1 dem Bundesamt bereits unter dem 9. Oktober 2002 (beim Bundesamt eingegangen am 14. Oktober 2002) mitgeteilt hatte, der Antragsteller sei unter der Anschrift Straße 00 in E1 gemeldet. Von einer Bestandskraft des Einstellungsbescheides vom 24. Februar 1993 kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Denn die Zustellung" dieses Bescheides erfolgte im März 1993 an die Anschrift, die die Ausländerbehörde dem Bundesamt am 29. September 1992 mitgeteilt hatte, die aber auf Grund der Mitteilung über die neue Anschrift vom 9. Oktober 1992 längst überholt war. Bei dieser Sach- und Rechtslage musste der Antragsteller die Zustellung auch nicht gemäß § 17 AsylVfG a.F. gegen sich gelten lassen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich etwa nach Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als sei ihm dieser Bescheid damals zugestellt worden, sind jedenfalls derzeit nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, ohne dass z.B. die Frage einer etwaigen Verwirkung hier abschließend geklärt werden kann. Ob vorliegend - im Hinblick darauf, dass der Antragsteller offenbar ein zwischenzeitlich (negativ) abgeschlossenes Asylverfahren in den Niederlanden betrieben hat - ein Zweitantrag (§ 71a AsylVfG) vorliegt [was unabhängig von den vorstehenden Erwägungen z.B. zur Konsequenz haben könnte, dass bei Ablehnung des Zweitantrags gemäß § 34 AsyVfG wohl in jedem Fall eine erneute Abschiebungsandrohung erforderlich sein dürfte], kann abschließend nicht hier, sondern ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
7Auch die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides enthaltenen Ablehnung, die Feststellung zu § 53 AuslG in dem Bescheid vom 24. Februar 1993 abzuändern, ist ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Zum einen spricht aus den dargelegten Gründen einiges dafür, dass eine dem Antragsteller wirksam bekannt gegebene Feststellung zu § 53 AuslG gar nicht vorliegt. Zum anderen bestehen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass sich bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Bosnien und Herzegowina seine Erkrankung wesentlich verschlimmern wird, was für die Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebeverbots (bzw. des entsprechenden schlüssigen Ansatzes hierfür) ausreicht. Die psychiatrische Stellungnahme des I - Psychotherapie - aus W vom 23. Juli 2004 legt recht detailliert dar, dass der Antragsteller jedenfalls an einem (vermutlich reaktivem) paranoid-halluzinatorischen Syndrom leidet. I schildert darin u.a., bei dem Antragsteller habe sich, nachdem er vier Jahre [offenbar in Amsterdam] auf der Straße" gelebt habe, eine paranoid-halluzinatorische Krise entwickelt, in der ihm von einem himmlischen Wesen gesagt worden sei, er könne einen weiteren Winter ohne Obdach nicht überleben, außerdem habe der Antragsteller wiederholt optische Halluzinationen gehabt, bei denen ein Lichterfunkeln ihm den Schutz Gottes signalisiert habe. Dies habe beim Antragsteller auf der einen Seite ein außerordentlich glückliches Gefühl hervorgerufen, auf der anderen Seite eine paranoide Wahrnehmung anderer Menschen (insbesondere von Polizisten) bewirkt und insgesamt eine ängstlich-misstrauische Abwendung von seiner Umgebung zur Folge gehabt. Der Antragsteller leide unter einer langdauernden Störung der Persönlichkeit mit Entwicklung eines psychotischen Syndroms. Hinzu kämen Durchschlafstörungen mit Albträumen mit phantastischen Inhalten, die sich nach dem Erwachen in onerioiden Erlebnissen [i.e. ein traumähnliches Erleben mit szenischen Hallizinationen] fortsetzten. Der Antragsteller lebe äußerst zurückgezogen und sei in der Verrichtung alltäglicher Aufgaben, besonders in außerhäuslichen und unbekannten Situationen, dringend auf Hilfe angewiesen. Dieser substantiierten Stellungnahme ist das Bundesamt im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten. Da die Behandlung psychisch Kranker in Bosnien und Herzegowina nur eingeschränkt möglich ist (vgl. die Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 4. Mai 2004 und 2. Februar 2005), spricht durchaus manches dafür, dass sich der Gesundheitszustand des schwer psychisch kranken Antragstellers bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina durchaus nicht unerheblich verschlimmern würde, zumal der Antragsteller seit nunmehr mehr als dreizehn Jahren nicht mehr in dem Land seiner Geburt gewesen ist und er somit - selbst wenn seine Eltern dort noch leben sollten - in ein für ihn wohl weitgehend fremdes" Land zurückkehren würde.
8Vorsorglich weist das Gericht noch darauf hin, dass aus den o.g. Gründen bislang eine Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt gegenüber dem Antragsteller wohl nicht ergangen ist, so dass eine Abschiebung - wenn sie denn im Übrigen rechtlich zulässig sein sollte - nur auf Grundlage einer neuen Abschiebungsandrohung in Betracht kommen dürfte.
9Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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