Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 835/05
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3ihm Prozesskostenhilfe für ein nachfolgendes Klageverfahren mit dem sinngemäßen Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den vom Antragsteller am 7. Juli 2004 abgelieferten Führerschein der Klasse drei, ausgestellt am 2. Juli 1985 durch das Straßenverkehrsamt F, unverzüglich an den Antragsteller wieder zurückzugeben, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, im Fall bereits erfolgter Unbrauchbarmachung des abgelieferten Führerscheins dem Antragsteller einen neuen Führerschein auszustellen, zu bewilligen,
4hat keinen Erfolg.
5Mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Sache war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
6Das angekündigte Klageverfahren wird aller Voraussicht nach zu Lasten des Antragstellers ausgehen.
7Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch auf Herausgabe seines vom Antragsgegner in Verwahrung genommenen Führerscheins, der sich in der Verwaltungsakte, Umschlag Bl. 82, befindet.
8Die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch liegen nicht vor. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW), der hier über § 12 und § 24 Nr. 13 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - Anwendung findet, weil für den Antragsgegner als Sonderordnungsbehörde - hier: Fahrerlaubnisbehörde - ergänzend die allgemeinen Vorschriften gelten, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind.
9Das ist hier nicht der Fall. Es liegt nach wie vor eine gegenwärtige Gefahr gemäß § 24 Nr. 13 OBG, § 43 Nr. 1 PolG vor, die den Antragsgegner seinerzeit berechtigt hat, den Führerschein sicherzustellen (vgl. Bl. 81 der Verwaltungsakte). Der Antragsteller bleibt nach § 47 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) verpflichtet, seinen Führerschein abzuliefern, weil ihm die Fahrerlaubnis mit bestandskräftig gewordener Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt L1 vom 26. Oktober 1998 wirksam entzogen worden ist (Bl. 62 der Verwaltungsakte).
10Die nicht nichtige, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Entziehungsverfügung ist dem Antragsteller am 28. Oktober 1998 durch Niederlegung zugestellt worden (Bl. 66 R der Verwaltungsakte).
11Entgegen der Auffassung des Antragstellers haben seinerzeit auch die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung durch Niederlegung vorgelegen. Sie ergeben sich aus § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG), § 3 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), § 182 ZPO, jeweils in der Fassung, die im Zeitpunkt der Zustellung in Kraft gewesen ist. Danach kann die Zustellung u. a. dadurch erfolgen, dass das zu übergebene Schriftstück bei der Postanstalt, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung gelegen ist, niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben wird, wenn sie nach den vorstehenden Vorschriften, insbesondere nach § 181 ZPO a. F., nicht ausführbar ist, weil weder die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung noch eine sonstige empfangsberechtigte Person angetroffen werden. So liegt der Fall hier. Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat der Postbedienstete die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Hausbriefkasten eingelegt, weil er in der Wohnung des in der Anschrift bezeichneten Empfängers weder den Empfänger selbst noch einen zu seiner Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einen im Dienst der Familie stehenden Erwachsenen angetroffen hat. Auch eine Übergabe an einen Hauswirt bzw. Vermieter ist nicht möglich gewesen.
12Unter der in der Anschrift bezeichneten Adresse ist seinerzeit auch die Wohnung des Antragstellers gewesen. Der Antragsteller wird nicht den Anforderungen gerecht, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall aufgestellt werden, dass sich ein Zustellungsempfänger darauf beruft, an dem Zustellungsort nicht gewohnt zu haben. Von einem solchen Zustellungsempfänger kann nämlich erwarten werden, dass er klare und vollständige Angaben über seine tatsächlichen Wohnverhältnisse macht.
13Bundesgerichtshof, IV b ZS, Beschluss vom 4. Oktober 1989 - IV b ZB 47/89, FamRZ 1990, 143.
14Das ist hier nicht der Fall. Ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung will sich der Antragsteller in der Wohnung seiner Mutter nur ganz selten aufgehalten und dort etwa zwei- bis dreimal auf dem Sofa übernachtet haben; im Übrigen will er sich tatsächlich bei verschiedenen Freunden aufgehalten haben (Bl. 34 der Gerichtsakte). Demgegenüber trägt der Antragsteller in seiner Antragsschrift vor, bei seiner Mutter einige (nur wenige") Monate Anfang des Jahres 1998 gewohnt zu haben (Bl. 7 der Gerichtsakte). Aus dem an den Antragsgegner gerichteten Widerspruchsschreiben vom 14. Juli 2004 geht zudem hervor, dass sich der Antragsteller bis in das Jahr 1999 noch nicht entschieden hat, wo er in Zukunft seinen Lebensmittelpunkt nehmen werde (Bl. 97 der Verwaltungsakte). Die Wohnung eines Zustellungsadressaten verliert diese Eigenschaft aber erst dann, wenn sie aufgegeben wird, indem der Zustellungsadressat seinen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegt.
15vgl. Engelhardt/App, VwVG, VwZG, Kommentare, 6. Auflage 2004, § 3 VwZG Rdnr. 14.
16Dabei ist es unerheblich, wenn der Antragsteller in der Zwischenzeit zusätzlich auch an anderen Orten - hier in der im Amtsbezirk des Antragsgegners belegenen Wohnung des Vaters (Bl. 6 der Gerichtsakte) - eine Wohnung gehabt haben sollte. Denn wenn - bei wertender Betrachtung - in diesem Fall nur eine Zweitwohnung geschaffen wird, bleibt die Zustellung in der bisherigen Wohnung zulässig.
17Vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 25. Auflage 2005, § 178 Rdnr. 5.
18Schließlich ist der Antragsteller selbst nach dem angeblich endgültigen Verzug in den Amtsbezirk des Antragsgegners noch unter der Anschrift seiner Mutter im Rechtsverkehr aufgetreten. Das ergibt sich aus dem Strafurteil des Landgerichts E1 - 7 KLs 421 Js 17893/99 - vom 31. Mai 2000 (Bl. 83 der Verwaltungsakte).
19Darüber hinaus hat der Antragsteller aufgrund der vorstehenden Ausführungen zumindest den ihm zurechenbaren Anschein
20- vgl. zum Vorliegen einer Wohnung im Sinne von § 181 ZPO a. F. (= § 178 ZPO n. F.), begründet durch Anschein: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar, 62. Auflage 2005, § 178 n. F., Rdnr. 5 und 8 sowie Engelhardt/App, a.a.O., Rdnr. 18 -
21erweckt, unter der in der Entziehungsverfügung und der Postzustellungsurkunde angegebenen Anschrift eine Wohnung bezogen und tatsächlich vorwiegend dort gewohnt zu haben. Er selbst trägt vor, nach der Trennung von seiner Ehefrau Anfang 1998 zunächst zu seiner Mutter nach L1 gezogen und unter deren Anschrift - die mit der Zustellungsanschrift übereinstimmt - Wohnung genommen zu haben; im Zuge des Umzugs habe er sich auch dort behördlich gemeldet (Bl. 6 der Gerichtsakte). Daran anknüpfend liegen weitere Indizien vor, die den vorbezeichneten Anschein stützen. Der Antragsteller muss auch nach außen hin für Dritte sichtbar gemacht haben (z. B. durch Anbringung eines Namensschildes), dass er unter der Adresse seiner Mutter Wohnung genommen hat. Die Entziehungsverfügung vom 26. Oktober 1998 ist nicht mit dem postdienstlichen Vermerk Empfänger unbekannt" an den Absender zurückgereicht worden.
22Dieser Anschein ist frühestens erst im Jahre 1999 wieder beseitigt worden, weil nach dem Vortrag des Antragstellers in diesem Jahr seine Ummeldung in den Amtsbezirk des Antragsgegners erfolgt ist (Bl. 7 der Gerichtsakte). Legt man das erwähnte Strafurteil zugrunde, ist der Anschein sogar erst frühestens Mitte 2000 beseitigt worden. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die seinerzeit zustellende Behörde eine von einer Anscheinswohnung getrennte wahre Wohnung gekannt hat und die Zustellung dort hätte bewirken können.
23Die durch die wirksame Zustellung in Gang gesetzte (vgl. § 57 Abs. 1 VwGO) Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist im Zeitpunkt des am 14. Juli 2004 erhobenen Widerspruchs (Bl. 91, 93 der Verwaltungsakte) bereits abgelaufen gewesen. Gleiches würde im Übrigen auch für die in § 58 Abs. 2 VwGO normierte Jahresfrist gelten.
24Gründe, dem Antragsteller gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, liegen nicht vor. Der Antragsteller ist nämlich nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die gesetzliche Widerspruchsfrist einzuhalten. Nach seinem eigenen Vortrag hat er zumindest in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, unter der Zustellungsadresse eine Wohnung zu haben. Offensichtlich hat er nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass für ihn bestimmte Sendungen ihm ohne Zeitverzögerungen tatsächlich zur Kenntnis gelangen. Sein Vortrag, dass die Niederlegung der Entziehungsverfügung in einen Zeitraum gefallen sei, in dem seine Mutter an einer Schizophrenie erkrankt sei (Bl. 17 der Gerichtsakte), ist viel zu vage, um daraus sein Nichtverschulden abzuleiten. Weder ist die Art und Schwere noch der genaue Zeitpunkt der Krankheit belegt worden. Zudem liegt es im Verantwortungsbereich des Antragstellers, Sorge dafür zu tragen, dass an ihn gerichtete Sendungen ihn auch erreichen. Im Falle einer Erkrankung seiner Mutter hätte er sich deshalb nicht darauf verlassen dürfen, dass diese für ihn bestimmte Postsendungen auch an ihn weiterleitet.
25Das mit dem Hilfsantrag angekündigte Begehren hat bereits aus den vorstehenden Gründen ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Zudem dürfte der sichergestellte, in einem verschlossenen Umschlag verwahrte Führerschein noch nicht unbrauchbar gemacht worden sein. Denn in der Verhandlungsniederschrift vom 7. Juli 2004 (Bl. 81 der Verwaltungsakte) ist ausdrücklich klargestellt worden, dass der Führerschein vom Antragsgegner bis zu einer abschließenden Klärung einbehalten worden ist.
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