Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 5185/02

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache wegen eines Betrages in Höhe von 1.808,23 Euro (für die Zeit ab dem 7. Oktober 2001) für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.808,23 Euro für die Zeit vom 5. August 2002 bis zum 15. November 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten ganz sowie die der Beklagten zu ½, der Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten zu 3/5 sowie die der Beklagten zu je 3/10. Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 2/10 sowie die des Klägers zu 2/5. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostengläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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