Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 8703/02

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.872,21 Euro nebst 4 % Zinsen pro anno seit dem 10. Dezember 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼, die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages für den Kläger vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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