Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 2531/04

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 31.03.2004 den begehrten Ausgleichsbetrag gemäß Art. 51 Abs. 1 PflegeVG zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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