Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 2275/04

Tenor

Der Überleitungsbescheid des Beklagten vom 8. September 2003 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. März 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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