Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 5856/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Leistung einer Sicherheit in der Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt den Erlass von Ordnungsverfügungen gegen ihre beigeladenen Nachbarn. Diese sollen verpflichtet werden, ihre Grundstücke so an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, dass die Kanalrohre nicht mehr über das Grundstück der Klägerin verlaufen.
3Ursprünglich bildeten die Flurstücke der Klägerin und der Beigeladenen ein einheitliches Grundstück, das im Eigentum eines Bauträgers stand. Das Haus der Beigeladenen zu 1) und 2) wurde mit Bescheid vom 2. August 1989 baurechtlich genehmigt und einschließlich der Kanalanschlussleitung bis 1991 fertiggestellt. Für das Haus der Beigeladenen zu 3) und 4) erging die Baugenehmigung unter dem 31. Juli 1989 mit Nachtragsgenehmigung vom 23. August 1990. Das Haus der Klägerin wurde am 8. Februar 1990 baurechtlich genehmigt.
4Der Beklagte lehnte einen Antrag auf Erlass einer Ordnungsverfügung unter dem 10. Mai 2004 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Landrat des Kreises O mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2004 - zugestellt am 3. August 2004 - zurück. Am 3. September 2004 hat die Klägerin Klage erhoben.
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten unter Aufhebung seines Versagungsbescheids vom 10. Mai 2004 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises O vom 2. August 2004 zu verpflichten, durch Bauordnungsverfügung den Beigeladenen zu 1) und 2) aufzugeben, ihr Grundstück Gemarkung G1T (postalisch: T 24) sowie den Beigeladenen zu 3) und 4) aufzugeben, ihr Grundstück Gemarkung G2 (postalisch: T 26) an den öffentlichen Kanal ohne Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin Gemarkung G3 (postalisch: T 28) anzuschließen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er wiederholt und vertieft die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe.
10Die Beigeladenen beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage bleibt ohne Erfolg, weil sie unzulässig und unbegründet ist.
15Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 42 Abs. 2 VwGO nicht geltend machen kann, durch die Versagung der begehrten Ordnungsverfügung in ihren Rechten verletzt zu sein.
16Weder die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 oder 35 Abs. 1 BauGB,
17vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 1997 - 10 B 1288/97 - (juris),
18noch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung gemäß § 4 BauO NRW,
19vgl. Gädkte/Böckenförde/Temme/Heinz, BauO NRW, § 74 Rn. 58 m. w. N.; für die inhaltlich gleichlautende Regelungen: OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - 1 M 72/92 - (juris); VGH München, Urteil vom 22. März 1999 - 15 B 98.207 -, BayVBl 1999, 662 m. w. N. aus obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur,
20auf die sich die Klägerin im Rahmen ihres Verlangens nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW i. V. m. § 14 Abs. 1 OBG NRW stützen müsste, entfalten insoweit Nachbarschutz, als sie die Zulässigkeit eines Vorhabens an die Sicherung seiner (ausreichenden) Erschließung binden. Die Nachbarn und Anlieger werden allenfalls faktisch mitbegünstigt, erhalten aber keine wehrfähige Rechtsposition, mit der sie die Bauaufsichtsbehörde bei einem Verstoß gegen die Erschließungsvorschriften zum Erlass einer Ordnungsverfügung gegen ein genehmigtes Bauvorhaben verpflichten könnten.
21Zwar mag der Grundstückseigentümer gegen eine Baugenehmigung klagebefugt sein, wenn seinem Nachbarn eine wegen fehlender Erschließungssicherung rechtswidrige Baugenehmigung erteilt wird, die den Grundstückseigentümer letztlich verpflichtet, ein Notwegerecht nach § 917 BGB einzuräumen,
22vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45/98 - BRS 60 Nr. 182.
23Dass es sich um einen solchen Fall handelt, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen die öffentliche Kanalisation ausschließlich durch Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin erreichen können und nicht etwa durch eine Verlegung der Anschlussrohre im Bereich der öffentlichen Straße oder anderer Nach-bargrundstücke, finden sich nicht. Angesichts des Kanalplans (Beiakte Heft 4 Bl. 57) ist nicht ersichtlich, warum die Beigeladenen ihre Grundstücke nicht durch die Inanspruchnahme der anderen Nachbargrundstücke T Nr. 22 und Nr. 20 oder durch den Anschluss an den neuen Straßenablauf auf der Höhe des Grundstücks der Beigeladenen zu 3) und 4) entwässern können.
24Die Klage ist weiterhin unbegründet.
25Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Erlass der begehrten Ordnungsverfügungen und wird durch ihre Ablehnung auch nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Dem Erlass der begehrten Ordnungsverfügung stehen die Baugenehmigungen entgegen, die für die Bauvorhaben der Beigeladenen erteilt wurden und die nicht angegriffen worden sind. Die Baugenehmigung stellt verbindlich fest, dass das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmt. Das wirkt sich voraussetzungsgemäß gerade dann aus, wenn sie - was zugunsten der Klägerin unterstellt werden soll - rechtswidrig ist, weil die Erschließung nicht gesichert ist,
26vgl. BVerwG a.a.O..
27Die Feststellungswirkung der nicht angegriffenen Baugenehmigungen verwehrt dem Beklagten ein ordnungsrechtliches Einschreiten gegen die genehmigte Bauausführung, weil durch die bestandskräftige Genehmigung kein Verstoß gegen das öffentliche Baurecht im Sinne des § 61 Abs. 1 BauO NRW (mehr) vorliegt. Die Baugenehmigungen sind auch nicht nichtig. Der in Betracht kommende Fehler, die Baugenehmigung zu erteilen, ohne dass zuvor oder als Auflage die Erschließung hinsichtlich der Entwässerung öffentlich-rechtlich gesichert wurde, war angesichts des zur Zeit der Genehmigungserteilung bestehenden Einvernehmens weder ersichtlich noch besonders schwerwiegend.
28Demzufolge kann der Klägerin kein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten zustehen, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 BauO NRW nicht erfüllt sind. Die Klägerin hätte sich innerhalb der gesetzlichen Fristen gegen die ihren Nachbarn erteilten Baugenehmigungen mit Widerspruch und ggfs.. Anfechtungsklage zur Wehr setzen müssen, um die Abwasserentsorgung der Beigeladenen über ihr Grundstück zu verhindern. Das hat die Klägerin aber unterlassen.
29Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt haben und so ein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Regelung der Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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