Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 6814/02

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2001 und die Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung N vom 23. August 2001 werden aufgehoben, soweit dort der Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 19. März 1999 in der Gestalt der Widerrufsbescheide vom 8. November 2000, 7. Juni 2001 und 5. Juli 2001 um mehr als 114.164,27 DM widerrufen wird und ein über 217.540,30 DM hinaus gehenden Erstattungsbetrag festgesetzt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahren tragen der Kläger zu 34 % und der Beklagte zu 66 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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