Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 2768/04

Tenor

Die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 24. November 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 14. April 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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