Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 7837/03

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2003 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises O vom 16. Oktober 2003 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 14. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2004 mit Ausnahme der Tage vom 3. bis einschließlich 17. Juni 2003, des 20. und des 21. Juli 2003 Hilfe zur Pflege in Form eines Pflegegeldes der Pflegestufe II in Höhe von monatlich 410,00 Euro zu bewilligen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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