Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 1119/05

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 2005 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt


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