Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 6943/04

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2004 und des Bescheides vom 20. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2004 verpflichtet, die Grundsteuer für das Grundstück M Straße 156-178 in T1 für das Jahr 1999 in Höhe von 2.191,84 Euro, für das Jahr 2001 in Höhe von 2.577,38 Euro, für das Jahr 2002 in Höhe von 2.218,24 Euro und für das Jahr 2003 in Höhe von 2.376,68 Euro zu erlassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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