Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 429/04

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2003 und der Wider-spruchsbescheid vom 16. Dezember 2003 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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