Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 2185/04

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, das teilweise in der Hauptsache erledigt ist und für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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