Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 5544/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger beantragte im Januar 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Der Beklagte lehnte das mit Bescheid vom 19. März 2003 wegen den Bedarf übersteigenden Einkommens ab. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger insbesondere einen höheren Unterkunftsbedarf gelten und wandte sich gegen die Berücksichtigung des an die Ehefrau des Klägers gezahlten Kindergeldes. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 (als Einschreiben abgeschickt am 17. Juli 2003) als unbegründet zurück.
3Der Kläger hat am 20. August 2003 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Mit Schriftsatz vom 10. August 2004 hat er mitgeteilt, dass seine Ehefrau von ihm seit November 2003 getrennt lebe. Er macht u.a. geltend, ihr Einkommen sei bei der Berechnung des Grundssicherungsanspruchs ab Dezember 2003 nicht mehr zu berücksichtigen.
4Der Kläger beantragt
5den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. März 2003 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2003 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz in bestimmungsgemäßer Höhe für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2004 zu gewähren.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen,
8und wiederholt und vertieft das in den angegriffenen Bescheiden Ausgeführte.
9Das Gericht hat mit Beschluss vom 26. November 2004 den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.
10Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
13Zur weiteren Begründung kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 26. November 2004 Bezug genommen. Darüber hinaus ist noch auszuführen:
14Auch nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen des § 3 Abs. 2 GSiG Kindergeld Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird,
15Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 5 B 57.04 -, FEVS 56, 340.
16Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz für einen Teil des streitgegenständlichen Zeitraums, nämlich ab Dezember 2003, ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass - wie vom Kläger behauptet, vom Beklagten aber in Zweifel gezogen - die Ehefrau des Klägers von ihm seit November 2003 getrennt lebt.
17Maßgeblich ist § 6 Satz 2 GSiG. Danach beginnt der Bewilligungszeitraum bei einer Änderung der Leistung am Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Wie eine Auslegung ergibt, bezieht sich diese Regelung auf Änderungen, die - wie im Falle des Klägers - zu einer Begünstigung des Berechtigten führen.
18Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Satz 3 der Vorschrift, der ausdrücklich die Fälle regelt, in denen eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten führt, und steht in Übereinstimmung mit Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Januar 2001, Drucksache 14/5150 (nicht 1550), auf den der Kläger hingewiesen hat. In diesem Bericht wird zu § 6 dargelegt, dass eine aus Veränderungen in den Verhältnissen resultierende Veränderung des Anspruchs zugunsten der Berechtigten zu den in Satz 2 beschriebenen Folgen führen soll. Weiter wird ausgeführt, dass andernfalls" der Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Folgemonats nach Eintritt der Veränderung beginnt. Mit andernfalls" kann hier im Blick auf die ausdrückliche Formulierung in Satz 3 nur der Fall gemeint sein, dass eine Änderung nicht zu einer Begünstigung führt. Aus den Vorschriften des SGB X (etwa § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), das im Bereich des GSiG Anwendung findet (§§ 28a, 37, 68 Nr. 18 SGB I ), ergibt sich hier schon deshalb nichts anderes, weil § 6 Satz 2 GSiG als spezielle Regelung Vorrang hat.
19Demnach kommt im Fall des Klägers ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung des Getrenntlebens erst ab dem Ersten des Monats in Betracht, in dem er die erfolgte Änderung dem Beklagten mitgeteilt hat. Das ist hier soweit ersichtlich jedoch erst durch den Schriftsatz vom 10. August 2004, also nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums, geschehen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO,
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