Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 7683/04.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der 1969 geborene Kläger stammt aus W im Gebiet der heutigen Republika Srpska und gehört nach eigenen Angaben der moslemischen Volksgruppe an. Er lebte von 1992 bis Ende 1994 jedoch in U auf dem Gebiet der Föderation. Von Ende 1994 bis in den Herbst 1997 hielt er sich im Bundesgebiet als Bürgerkriegsflüchtling auf.
3Bei seiner Registrierung als Bürgerkriegsflüchtling hatte er im Februar 1995 angegeben, er sei am19. April 1992 für drei Monate in einem serbischen Lager in W interniert gewesen und dann in ein Lager in C gekommen, wo er zu Zwangsarbeit verpflichtet worden sei. Im Oktober 1992 - noch bevor das Rote Kreuz die Namen der Lagerinsassen aufnehmen konnte - sei er nach U geflüchtet.
4Er habe sich bei der regulären bosnischen Armee gemeldet, die hätten ihn aufgrund seiner serbischen Internierung jedoch nicht genommen.
5Nach eigenen Angaben hielt er sich von 1997 bis in den Herbst 2000 erneut in U auf.
6Nach seiner Wiedereinreise auf dem Landweg im August 2000 beantragte der Kläger am 8. November 2000 die Anerkennung als Asylberechtiger. Dabei gab er an, von 1988 bis 1989 in Q in Kroatien seinen Wehrdienst abgeleistet und dann von 1992 bis 1995 in der bosnischen-herzegowinischen Armee gedient zu haben. Dann habe er die Armee (vorzeitig) verlassen und sei nach Deutschland gegangen. Nach seiner Rückkehr sei er als Deserteur bezeichnet worden, er bekomme keine Rechte" und werde provoziert. Sie (die Polizei) finden etwas extra, um mich zu schikanieren." Er habe immer wieder Probleme gehabt, nämlich (Geld-)Strafen ohne Grund bekommen. Allerdings habe ihm sein Arbeitgeber bislang geholfen, jetzt habe er jedoch seine Arbeit verloren. Er sei im September 1999 sieben Tage in U in Haft gewesen, weil in einen Laden eingebrochen und er grundlos verdächtig worden sei.
7Durch Bescheid vom 23. November 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag als offensichtlich unbegründet habe. Es stellte weiterhin fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und lehnte die Feststellungen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG ab. Weiterhin wurde dem Kläger auch die Abschiebung angedroht. Der Bescheid wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Januar 2003 - 6K 3744/00.A - rechtskräftig bestätigt.
8Der zuständigen Ausländerbehörde, der er zunächst erklärt hatte, er wolle mit seiner Lebensgefährtin und ihren zwei Kindern gemeinsam freiwillig ausreisen, legte der Kläger im Jahre 2001 ein ärztliches Attest des N vor, wonach er an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt sei. Er sei von 1992 bis 1994 im Krieg gewesen und 1992 drei Monate im Lager. Er sei gefoltert worden, was seine Narben auf dem Nasenflügel und auf dem Kopf belegten. Dabei sei sein Bruder umgekommen. Von 1993 bis 1994 und ab 1997 sei der Kläger in nervenärztlicher Behandlung gewesen. Er habe erfolglos versucht, im Rahmen einer Gruppe nach W zu gelangen.
9Am 22. März 2004 beantrage der Kläger beim Bundesamt die Abänderung der negativen Feststellungen zu § 53 AuslG. Er sei psychisch schwer erkrankt, was die vorgelegten Atteste des Gesundheitsamtes des Landrates des Kreises X, S, vom 31. Oktober 2001, N1, vom 22. Januar 2003 und das Attest der Q1 vom 29. Juli 2003, die ihm sämtlich eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigten, belegten. Eine stationäre Therapie in einer Universitätsklinik stehe bevor.
10Durch den hier streitgegenständlichen Bescheid (0000000-122) vom 18. November 2004 (am 22. November 2004 zur Post gegeben) lehnte das Bundesamt es ab, seine Feststellungen zum Nichtbestehen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG zu ändern. Die ärztlichen Nachweise seien nicht rechtzeitig vorgelegt worden, denn sie hätten teilweise schon vor Abschluss des letzten Verfahrens existiert, es sei kein traumatisierendes Ereignis erkennbar und die Krankheit im Übrigen in Bosnien-Herzegowina in einer Weise behandelbar, die eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung ausschließe.
11Am 7. Dezember 2004 ist die vorliegende Klage erhoben worden. Zur deren Begründung wird vorgetragen, der Kläger befinde sich aufgrund seiner Erkrankung in ambulanter Behandlung in den S Kliniken E, Klinik für psychotherapeutische Medizin. Diese Behandlung sei erforderlich und könne in Bosnien-Herzegowina jedenfalls nicht nahtlos fortgesetzt werden. Zudem drohe bei einer Rückkehr eine Gesundheitsverschlechterung wegen des Kontakts mit dem Umfeld, in dem die traumaauslösenden Ereignisse stattgefunden hätten. Zum Nachweis wurden Bescheinigungen der D vom 17. Juni 2004 und vom 24. Januar 2005 vorgelegt, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Zur Biographie sei erwähnt, dass Herr T während des Krieges der drohenden Lebensgefahr ausgesetzt gewesen sei. Die Schilderungen des Patienten erscheinen uns glaubhaft. Symptomatik, Verhaltensbeobachtung und Verlauf zeigen ein konsistentes Bild." Nach einem amtärztlichen Attest vom 9. Februar 2005, habe sich seit der letzten Untersuchung vom 15. Januar 2003 keine wesentliche Veränderung ergeben. Es bestehe eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit der Folge einer mittelgradigen depressiven Episode, das Krankheitsbild sei chronifiziert.
12Der Kläger beantragt sinngemäß,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Bosnien-Herzegowinas vorliegen.
14Die Beklagte beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid,
15die Klage abzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der zuständigen Ausländerbehörde sowie die Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, auf die die Klägerseite durch Übersendung der Erkenntnisliste der Kammer hingewiesen worden ist.
17Entscheidungsgründe:
18Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Kläger im Termin entscheiden, weil er mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
19Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
20Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG hier allein erreichbare Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne der § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG, so dass ihn die Versagung durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
21Zu Recht hat das Bundesamt das Abänderungsgesuch des Klägers am Maßstab des § 51 VwVfG geprüft. Macht der Asylbewerber nämlich nach Unanfechtbarkeit der durch das Bundesamt zu § 53 AuslG getroffenen Entscheidung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend, ist das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 VwGO (vormals § 53 AuslG) nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Abs. 3 oder Abs. 5 VwVfG wieder zu eröffnen.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000, 9 C 41.99.
23Ob jedoch die für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens tatbestandlich erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, kann offen bleiben. Denn ein Abschiebungsverbot besteht in der Person des Klägers nicht.
24Der Kläger hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt, § 77 Abs. 1 AsylVfG, keine Gefahren im Sinne der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG dargelegt.
25Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten im Sinne der § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG sind weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
26Jedoch liegen auch die Voraussetzungen des danach allein in Betracht kommenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.
27Denn dies würde eine konkrete, d. h. beachtlich wahrscheinliche, individuell bestimmte und erhebliche Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter voraussetzen.
28vgl. zum Gefahrenbegriff des § 53 AuslG: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71 /01- Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, 9 C 1.94, InfAuslR 1995, S 24 ff. (26); zu § 53 Abs. 4 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. April 1996, 9 C 77/95, NVwZ-Beilage 8/1996, S 58 f. (59), zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, 9 C 9.95, DVBl. 1996, S. 203 ff. (205).
29Die Prüfung, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in die Heimat Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG drohen, hat grundsätzlich den gesamten Zielstaat der Abschiebung in den Blick zu nehmen. Nur vor einer landesweiten Gefahrenlage bietet die Regelung Schutz.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, S. 265 ff. m.w.N. zu § 53 AuslG.
31Nicht erforderlich ist zwar, dass die Gefahr gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielland eintritt,
32Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98- , InfAuslR 99, 265;
33die Gefahr ist jedoch nur dann konkret, wenn sie alsbald nach der Rückkehr eintreten würde.
34Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99- .
35Dies zeigt - zumal hier anders als bei Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG bei Vorverfolgung kein herabgestufter Gefahrenmaßstab anzuwenden ist -
36Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 9 C 20/96, NVwZ- RR 97, 740.
37dass selbst bei einem drohenden schweren Eingriff in die Schutzgüter nicht eine entfernte oder bloß theoretische Möglichkeit der Gefahrrealisierung ausreicht.
38Zu den Umständen, aus denen ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG resultieren kann, kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die dort vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, S. 973 f. zu § 53 Abs. 6 AuslG.
40oder die notwendige Behandlung für den Ausländer tatsächlich z.B. aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erlangbar ist.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02- DVBl. 2003, 463 zu § 53 Abs. 6 AuslG.
42Zudem muss die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihre Ursache in den spezifischen Verhältnissen des Zielstaates der Abschiebung haben. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich dagegen allein als Folge der Abschiebung ergeben können, sind vom Bundesamt nicht zu prüfen,
43BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8/99-, NVwZ 2000, 206 f.
44Eine solche Erkrankung besteht bei dem Kläger jedoch nicht.
45Zum einen erfüllen die vorgelegten ärztlichen Atteste die Qualitätsstandards nicht, die von ärztlichen Nachweisen zu verlangen sind, die ein hochkomplexes Krankheitsbild wie eine posttraumatische Belastungsstörung belegen sollen.
46Zum anderen bestehen an der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers im Hinblick auf die erstmalige Geltendmachung im Jahre 2001 im Zusammenhang mit der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und im Hinblick auf die Uneinheitlichkeit seiner Angaben zu den möglichen Ursachen seiner Traumatisierung in den verschiedenen ärztlichen Nachweisen bzw. ihm Rahmen seiner Angaben vor dem Bundesamt 1995 erhebliche Zweifel. Diese hat er mangels Wahrnehmung des Termins in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen können.
47Soweit man ungeachtet des Vorstehenden jedoch zu Gunsten des Klägers - insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen der Amtsärztin des Landrates des Kreises X, N1, im Vermerk vom 16. August 2005 unterstellt -, dass er tatsächlich an einer schweren und behandlungsbedürftigen posttraumatische Belastungsstörung leidet, führt auch dies nicht zur Feststellung einer Erkrankung, die im Heimatland zu einer erheblichen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden könnte, denn dafür ist - wie dargestellt - Voraussetzung, dass sich diese Erkrankung alsbald im Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
48Dies ist nicht der Fall.
49Die posttraumatische Belastungsstörung ist in Bosnien-Herzegowina in einer Weise behandelbar, die die genannte Verschlechterung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließt.
50Wenn auch die Möglichkeit der Durchführung einer Psychotherapie - vor allem wegen eines Mangels an Behandlungsplätzen - eingeschränkt ist,
51Auskunft der Deutschen Botschaft (RK-10a-516.50 E Wesel) vom 18. April 2005; Bell, Bosnien-Herzegowina: Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten, Einzelentscheider-Brief 10/04 S. 4f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bosnien- Herzegowina: Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Oktober 2004, S. 9f.
52so ist doch die Möglichkeit einer medikamentöse Behandlung als hinreichend sicher gewährleistet anzusehen.
53Auskunft-Nr. (2499) vom 02.02.2005 (508-516.80/3 BIH): Lagebericht der deuts. Botschaft Sarajewo, S. 30f.; Auskunft der Deutschen Botschaft (RK-10a- 516.50 E Wesel) vom 18. April 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, S. 10.
54Weiterhin existieren auch Kliniken in Ballungszentren, stellen mobile Fachärzte und weiterhin auch - wenn auch nur noch im geringeren Umfang - Einrichtungen von NGOs in eingeschränktem kapazitätsmäßigen Umfang eine therapeutische Behandlung sicher. Dies gilt insbesondere für die Behandlung von Notfällen.
55Bell, Bosnien-Herzegowina: Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten, Einzelentscheider-Brief 10/04 S. 4f.
56Auch die staatlichen Einrichtungen führen jedenfalls im Falle von akuten psychotischen Symptomen eine Art kurzfristige Nachbehandlung" in Form eine Psychotherapie durch. Nach Einschätzung der Botschaft kann damit bestenfalls vorübergehend eine Verschlechterung des Zustandes vermieden werden, eine Verbesserung ist fraglich."
57Auskunft der Deutschen Botschaft (RK-10a-516.50 E Wesel) vom 18. April 2005. Nach Bell, Bosnien-Herzegowina: Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten, Einzelentscheider-Brief 10/04 S. 4f., findet die Behandlung dort auf hohem Niveau statt, da seit dem Krieg viele Fachkräfte speziell ausgebildet worden seien und über größere Fachkenntnisse verfügten als gemeinhin in Westeuropa". A.A. Schweizerische Flüchtlingshilfe, S. 9, jedoch besteht auch nach deren Auskünften jedenfalls in Sarajewo in der psychiatrischen Universitätsklinik eine spezialisierte Abteilung.
58Dies gilt auch, wenn sich viele medizinische Einrichtungen, vor allem außerhalb Sarajewos, in schlechtem Zustand befinden und die allgemein schlechte Lage der öffentlichen Haushalte sich auch im Bereich der finanziellen Ausstattung des Gesundheitssektors auswirkt,
59Auskunft-Nr. (2499) vom 02.02.2005 (508-516.80/3 BIH): Lagebericht der deuts. Botschaft Sarajewo, S. 30f.
60wobei es Unterschiede von Kanton zu Kanton gibt. Ebenfalls ist der Umfang der Essential Drug List, der Medikamente also, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sein sollen, unterschiedlich.
61Auskunft-Nr. (2499) vom 02.02.2005 (508-516.80/3 BIH): Lagebericht der deuts. Botschaft Sarajewo, S. 31; Schweizerische Flüchtlingshilfe, S. 7.
62Zur Behandlung der posttraumatische Belastungsstörung sind jedenfalls grundsätzlich Antidepressiva, Beruhigungsmittel, Schlafmittel und Antipsychosemittel erhältlich.
63Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O. S. 8, wobei diese aus den 1970er und 1980er stammten und teilweise starke Nebenwirkungen hätten.
64Die Behandelung ist für den Kläger auch - mangels entgegenstehender Hinweise - wirtschaftlich erlangbar. Nach einem Abkommen der Gesundheitsministerien wird die medizinische Versorgung für alle Rückkehrer an ihrem aktuellen Wohnort gewährleistet.
65Auskunft-Nr. (2499) vom 02.02.2005 (508-516.80/3 BIH): Lagebericht der deuts. Botschaft Sarajewo, S. 29.
66Die Krankenversicherung, die auch für Rückkehrer besteht, die sich binnen 30 Tagen nach der Rückkehr arbeitslos melden und vor dem Krieg krankenversichert waren, deckt die Kosten einer Behandlung.
67Auskunft der Deutschen Botschaft (RK-10a-516.50 E Wesel) vom 18. April 2005
68Damit ist eine Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 AufentG nicht vorgetragen, auch zur Erfüllung des genannten Maßstabs ist weder ausreichend, dass die Behandlung dort nicht in optimaler und auf schonendste Weise möglich noch, dass ein bereits bestehender angegriffener Gesundheitszustand im Wesentlichen unverändert bleibt.
69Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A - zum insoweit deckungsgleichen § 53 Abs. 6 AuslG.
70Es ist dem Kläger auch unter Berücksichtigung der dem § 60 Abs. 7 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzuverlangen nach Bosnien- Herzegowina zurückzukehren. Denn soweit eine Gefahr im o.g. Sinne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist der Ausländer auf das Niveaus der Behandlungs- und Versorgungsmöglichkeiten im Heimatland zu verweisen. Insoweit sei ergänzend auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Frage der Zumutbarkeit der Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Kosovo Bezug genommen.
71Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03 -; Urteil vom 16. Dezember 2004 - 13 A 1140/04.A -, zuletzt unter Einbeziehung neuerer Auskünfte auch - Beschlüsse vom 20. Mai 2005 - 13 A 1751/05.A - und vom 7. Juli 2005 - 12 A 2297/05.A - ; konkret zur Lage in Bosnien-Herzegowina, Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Juni 2005 - 9 K 1258/03.A- und Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2005 - 14 K 7681/04.A - .
72Dies gilt umso mehr, da sich der Kläger bereits nach dem Krieg jahrelang in der Föderation aufgehalten und dort nach eigenen Angaben auch ärztliche und medikamentöse Versorgung - auf Veranlassung seiner Familie - erhalten hat. Ebenfalls kann von der Gefahr einer Retraumatisierung nicht ausgegangen werden, da der Kläger nicht gezwungen wäre nach W in der Republica Srpska zurück zu kehren - obwohl er nach eigenen Angaben sogar selbst versucht hat, dorthin zu gelangen - sondern in die bosnisch geprägte Umgebung nach U zurückkehren kann, in der er bereits einige Jahre gelebt hat.
73Die Frage eines möglichen Therapieabbruchs - wobei die auf 25 Stunden angelegte Therapie in naher Zukunft zeitlich abgeschlossen sein dürfte - und einer evtl. temporären Gesundheitsverschlechterung aufgrund der Abschiebung selbst, sind als inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse nicht vom Bundesamt zu prüfen.
74Im Fall einer Abschiebung wird es jedoch Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, Vorkehrungen hinsichtlich der Gewährleistung einer dauernden Medikamentenversorgung durch Mitgabe eines entsprechenden Vorrats und ggfs. Organisation einer Begleitung sowie der weiteren von der Amtsärztin für notwendig gehaltenen Schritte zu treffen.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG und der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
76
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.