Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 5814/04.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger.
3Nach der Einreise ins Bundesgebiet beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Er gab auf die Frage nach einem erlernten Beruf und seiner letzten Arbeitsstelle an, er sei Hobbytischler. In der letzten Zeit habe einen Kiosk als Telefonstube gehabt. Im übrigen sei er 10 Jahre lang Landesmeister im Boxen und Profisportler gewesen. Als Grund für seine Ausreise gab er an, sein Clan sei bei der Regierung schlecht angesehen. Ein Bruder sei verschwunden, ein anderer Bruder 10 Jahre lang festgehalten worden. Er habe einen Vertreter der C-Partei geschlagen, der versucht habe, ihn, den Kläger, für die sog. K-Armee" zu gewinnen.
4Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte jedoch zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorlägen.
5Im Rahmen des Widerrufsverfahrens gab der Kläger im Juli 2004 an, er könne nicht in den Irak zurückkehren, weil er dem L Stamm angehöre. Dieser Stamm sei bekannt dafür, dass er gegen Saddams Regime sei. Nachdem ein Mitglied des Stammes als Verteidigungsminister in die neue Regierung eingetreten sei, seien 18 Personen des Stammes getötet worden. Im übrigen verwies der Kläger auf die allgemeine Sicherheitssituation im Land. Auch habe sich eine neue Gruppe gebildet und ausgebreitet, und zwar eine Bande, die Kinder entführe.
6Mit Bescheid vom 24. August 2004 widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Zugleich stellte es fest, Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG lägen nicht vor. Zur Begründung verwies es auf die Entwicklung im Irak seit dem Sturz des Saddam-Regimes, von dem eine künftige Verfolgung nicht mehr ausgehen könne. Von der Übergangsregierung gehe keine Verfolgungsgefahr aus. Ferner fehle es an individuellen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG. Die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage im Irak stelle eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG dar, die der gesamten Bevölkerung drohe und kein so extremes Maß angenommen habe, dass jeder Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Im Übrigen ergebe sich aus Beschlüssen der Innenministerkonferenz, dass irakische Staatsangehörige gegenwärtig keine Abschiebung befürchten müssten.
7Die Ehefrau des Klägers, die bereits im Jahre 2003 mit von den Grenzbehörden als gefälscht beurteilten Identitätskarten die Erteilung eines Visums beantragt hatte, reiste im Juni 2005 mit einem gefälschten Pass aus B/Syrien kommend in die Bundesrepublik ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Beim Bundesgrenzschutzamt gab sie an, ihr Ehemann sei sehr religiös und lebe als Stellvertreter des B1 in Deutschland. Nachdem ihr Ehemann gegen Bin Laden und Al-Zarkavi am 31. März 2005 gepredigt habe, was über Satellit in zwei arabischen Sendern ausgestrahlt worden sei, sei sein Onkel im Irak entführt worden, anschließend sei diesem die Kehle durchgeschnitten worden. 15 Tage später sei der Bruder des Klägers entführt worden. Zwei Wochen vor ihrer Ausreise aus Syrien habe man auch versucht, ihren Sohn zu entführen, der gemeinsam mit ihrer Tochter aus dem Kindergarten zurückgekehrt sei. Ihre Tochter sei schreiend zu ihr gerannt und habe ihr von dem Entführungsversuch erzählt. Daraufhin habe auch sie angefangen zu schreien, worauf sich viele Menschen versammelt hätten und die beiden Männer von der Entführung abgesehen hätten. Beim Bundesamt ergänzte sie ihre Angaben dahingehend, dass sie bereits unmittelbar nach ihrem Ehemann im Jahre 2001 aus dem Irak ausgereist sei. Der Grund sei damals gewesen, dass die Lage im Iran sehr schlecht gewesen sei. Ihr Mann sei wegen der Politik und der Religion bedroht worden. Deswegen habe sie auch selbst befürchtet Schwierigkeiten zu bekommen und sei nach Syrien gereist. Ihr Mann habe damals mit Saddam Hussein Schwierigkeiten bekommen. Zu dem Entführungsversuch gab sie an, sie habe gesehen, wie zwei Männer zu ihrem Sohn hingegangen seien und ihn hätten mitnehmen wollen. Sie sei dann hingerannt und habe sofort um Hilfe geschrieen, worauf die Männer das Kind freigelassen hätten und mit einem schwarzen Auto weggefahren seien. Eine halbe Stunde später sei sie angerufen worden. Es habe eine erste Aktion gegeben, der Onkel ihres Mannes sei entführt und getötet worden. Als zweite Aktion sei der Bruder des Mannes entführt worden. Die dritte Aktion sei sie mit den Kindern. Der Anrufer habe gesagt: Wir sind die Al Qaida-Organisation Al- Jihad im Zweistromland". Diese Männer hätten gewusst, dass ihr Mann in Deutschland sei. Neben ihnen habe es eine Schreinerei gegeben. Dort seien die Männer hingekommen und hätten das erzählt. Sie hätten den Schreiner gefragt, wo sich ihr Mann befinde und der Schreiner habe gesagt, dass er in Deutschland sei.
8Der Kläger legt die Kopie einer Übersetzung einer Bescheinigung vom 15. Mai 2005 vor, wonach er Religionswissenschaftler" und einer der Missionare unseres Büros" sei. Die Bescheinigung soll von einem Büro des B2" in Damaskus ausgestellt worden sein. Ferner legt der Kläger Erklärungen von Zeugen vor, die die von ihm gehaltene Predigt bestätigen könnten. Bei einer Rückkehr fürchte er Verfolgungsmaßnahmen durch das Terrornetzwerk Al Qaida. Im übrigen beachte die angefochtene Verfügung nicht hinreichend, dass die Schutzfähigkeit des irakischen Staates noch nicht wieder hergestellt sei, mithin die Widerrufsvoraussetzungen nach der Genfer Konvention und der Richtlinie 2004/83/EG nicht erfüllt seien.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2004 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Auskünfte auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind und das Protokoll vom 24. August 2005 Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist unbegründet. Die Widerrufsverfügung ist rechtmäßig. Sie ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG zu stützen, wobei nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist. Der Widerruf kann erfolgen, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vorliegen. Der Widerruf setzt eine nachträgliche wesentliche Änderung voraus, die hier mit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein durch die amerikanischen und britischen Truppen vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - 1 C 22/03).
17§ 60 Abs. 1 AufenthG verbietet die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des Gefährdungsmaßstabes überein (vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG BVerwG NVwZ 1994, 500 und InfAuslR 1995, 24). Dies bedeutet, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG dann festgestellt werden kann, wenn der Betreffende in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfGE 80, 315).
18Dem Schutzsuchenden muss - aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung - bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hat der Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfGE 54, 341 ff.; BVerwGE 67, 184 und BVerwG, DÖV 1983, 35).
19Hieraus ergibt sich allerdings kein Anspruch darauf, dass ein Vorverfolgter künftig vor jeder denkbaren politischen Verfolgung sicher ist. Demjenigen, der seine Heimat zwar vorverfolgt verlassen hat, dessen aktuelle Gründe für eine ihm zukünftig drohende politische Verfolgung aber keinerlei Verknüpfung zu der bereits erlittenen Verfolgung aufweisen, ist die Rückkehr in sein Heimatland wie einem noch nicht Verfolgten zumutbar (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -).
20Der Kläger muss gegenwärtig auf Grund des Sturzes des Saddam-Regimes (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 2. November 2004) von dieser Seite keine Verfolgung mehr fürchten. Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die zwischenzeitlich errichteten irakischen Behörden den Kläger verfolgen sollten. Dabei kann offen bleiben, ob die neu konstituierten irakischen Behörden bereits eine hinreichende Staatsgewalt aufgebaut haben (vgl. einerseits OVG NRW, Entscheidung vom 12. Januar 2005 - 9 A 120/05.A -, andererseits VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 16. September 2004 - A 2 S 471/02). Eine Verfolgung durch quasistaatliche und nichtstaatliche Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 b) und c) AufenthG lässt sich im Irak ebenfalls nicht feststellen. Zwar ist die Sicherheitslage ausweislich der dem Gericht vorliegenden Lageberichte auf Grund zahlreicher Terroranschläge und zum Teil außer Kontrolle geratener allgemeiner Kriminalität hochgradig instabil" (vgl. dazu Lagebericht vom 2. November 2004). Zudem führen andauernde Kampfhandlungen zu zahlreichen Opfern unter Zivilisten, wobei Menschenrechtsorganisationen die Zahl der Opfer seit April 2003 auf über 11.000 schätzen (Lagebericht a.a.O.). Wenngleich die Terroranschläge nicht nur Mitarbeiter der neuen irakischen Verwaltung, Streitkräfte der Alliierten und Personen treffen, die mit der Besatzungsbehörde zusammenarbeiten, sondern zahlreiche unbeteiligte Zivilisten, können die Anschläge gleichwohl nicht als gezielte Verfolgungsmaßnahme gegen die unbeteiligten Opfer auf Grund bestimmter im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblicher Merkmale betrachtet werden. Vielmehr ist diese Gefährdung lediglich im Rahmen der §§ 60 Abs. 7 Satz 1 und 2, 60a AufenthG zu berücksichtigen.
21Der Versuch des Klägers, eine Gefährdung wegen der Verbreitung gemäßigter religiöser Ansichten darzutun, misslingt. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt an maßgeblicher Stelle als Religionsführer tätig ist. Dagegen spricht schon, dass er weder im Erstverfahren noch im Widerrufsverfahren beim Bundesamt auch nur Ansätze einer dahingehenden Tätigkeit behauptet hätte. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei erst seit 2 Jahren in dieser Weise tätig. Dies widerspricht jedoch der Behauptung seiner Ehefrau, er sei bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak im Jahre 2001 religiös aktiv gewesen. Die Ehefrau des Klägers hat überdies (Blatt 99 Beiakte Heft 3, Blatt 7 der Anhörung vom 9. Juni 2005) als Grund für ihre Ausreise angegeben, ihr Mann sei wegen der Politik und der Religion bedroht gewesen. Sie behauptete zudem, die Organisation des B1 habe sie nach Syrien eingeladen und ihr so die Ausreise ermöglicht (Blatt 26 der Akten BA 3, Anhörung beim Bundesgrenzschutz am 8. Juni 2005). Bei dieser Anhörung gab die Ehefrau des Klägers zwar an, ihr Ehemann sei erst in Deutschland aktiv für B1 geworden. Dies würde die Angaben des Klägers stützen, steht jedoch weder in Einklang mit ihren später gemachten Angaben noch passt es zu der angeblichen Einladung durch die Organisation B1. Die Angaben der Ehefrau des Klägers sind im übrigen widersprüchlich insoweit, als sie einmal behauptete, sie habe in einem Stadtteil von Damaskus gelebt, der gesamte Aufenthalt sei legal gewesen, da sie das Einladungsschreiben und einen irakischen Personalausweis gehabt habe (Anhörung am 8. Juni 2005), andererseits am 9. Juni 2005 behauptete, sie habe in der Nähe von L1 in einem Dorf versteckt gelebt. Selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte, der Kläger sei seit 2003 als Imam tätig, ließe sich hieraus keine Gefährdung durch nichtstaatliche Organisationen wie das Terrornetzwerk Al Qaida herleiten. Die diesbezüglichen Behauptungen sind gänzlich unglaubhaft. Insoweit wird zunächst auf die zutreffende Würdigung der Angaben der Ehefrau des Klägers durch das Bundesamt im Bescheid vom 29. Juni 2005 Bezug genommen. Insbesondere ist es fernliegend anzunehmen, Angehörige des Terrornetzwerkes Al Qaida hätten sich nach einer in Deutschland gehaltenen Predigt sogleich nach Syrien begeben, um sich dort der Ehefrau des Klägers gegenüber als Angehörige dieser Organisation zu erkennen zu geben und den Entführungsversuch sowie angebliche weitere Übergriffe gegen Familienangehörige zu erläutern. Der ebenfalls bereits für sich genommen gänzlich unwahrscheinliche Verlauf der abgebrochenen Entführung wird von der Ehefrau des Klägers zudem unterschiedlich geschildert. Einmal will sie durch ihre schreiende Tochter auf den Entführungsversuch aufmerksam gemacht worden sein, ein anderes mal will sie den Entführungsversuch unmittelbar selbst bemerkt haben. Schließlich fällt auf, dass der Kläger in seiner Stellungnahme im Widerrufsverfahren bereits auf Kindesentführungen hinwies, Monate bevor es zu dem angeblichen Vorfall kam.
22Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG seien nicht erfüllt, weil mangels Schutzfähigkeit des irakischen Staates die Voraussetzungen des Art. 1 C Nr. 5 der GFK nicht erfüllt seien. Eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG wird dadurch schon deshalb nicht geboten, weil die Konvention keinen bestimmten innerstaatlichen ausländerrechtlichen Status verlangt und auch keine Vorschriften über den Widerruf oder die Rücknahme eines solchen Status enthält (vgl. OVG NRW NVwZ 2004, 757). Ein etwaiges - ungeachtet entfallener Verfolgungsgefahr - bestehendes Schutzbedürfnis kann ggf. im Rahmen der §§ 60 Abs. 2 bis 7, 60a AufenthG berücksichtigt werden. Auch Art. 11 Abs. 1 e), 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 EG stehen einem Widerruf nicht entgegen. Zwar wird dort (inhaltlich entsprechend der Flüchtlingskonvention) der Widerruf einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. Art. 2 d) für den Fall vorgesehen, dass der Schutz des Landes der Staatsangehörigkeit in Anspruch genommen werden kann. Dabei geht es jedoch, wie sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, um den Schutz vor individueller Verfolgung, die hier nicht mehr droht, nicht aber um die Schutz- und Funktionsfähigkeit des Staates schlechthin. Der sog. subsidiäre Schutz" gem. Art. 15 der Richtlinie vor ernsthaftem Schaden ist ebenfalls ausdrücklich für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 26 der Richtlinie belegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen.
23Der Kläger kann sich auch nicht auf zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen, die einer Rückkehr in den Irak entgegenstehen, § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG.
24Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG können ebenfalls nicht festgestellt werden.
25§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, setzt eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Dieses muss zudem vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgehen (vgl. BVerwG, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 2, NVwZ 1997, 1127, OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 - 23 A 5339/94.A -, Blatt 6 ff. m.w.N.). An einer solchen individuellen Gefährdungslage fehlt es hier.
26Die anhaltenden militärischen Auseinandersetzungen und Anschläge begründen schließlich kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Daraus kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden können, selbst dann, wenn die allgemeinen Gefahren sich in einer Weise verdichtet haben, dass sie einen einzelnen Ausländer konkret und in individualisierender Weise betreffen (vgl. BVerwG, DVBl. 1996, 203 (204) zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Allenfalls in Fällen, in denen trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, die oberste Landesbehörde gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG BVerwG a.a.O.). Unabhängig von der Frage einer solchen Verdichtung bedarf es einer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Wege verfassungskonformer Auslegung zur Zeit nicht. Denn gegenwärtig werden aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz keine Abschiebungen in den Irak vorgenommen.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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