Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 6966/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Erstattung der für Herrn Q (Hilfeempfänger) in der Zeit vom 01. Mai 1998 bis zum 30. April 2000 aufgewendeten Sozialhilfe gemäß § 107 BSHG.
3Der am 00. Januar 0000 geborene, schwerbehinderte Hilfeempfänger sprach am 12. März 1998 bei der Delegationsgemeinde des Klägers - der Stadt I - vor. Dabei erklärte er, er besuche zur Zeit die Rheinische Schule für Körperbehinderte in L und wohne deshalb in der Woche im E- Haus in I, wo er auch grundsätzlich bis zum Ende seiner Schulzeit am 10. Juni 1998 an den Wochentagen wohnen bleiben könne. An den Wochenenden wohne er bei seinen Eltern in X. Er könne das Internat jeder Zeit verlassen, zumal demnächst drei Wochen Osterferien seien, in denen er ohnehin zu Hause sei. Danach sei er nur noch für die Abiturklausuren an der Schule. Er beabsichtige, ab Oktober in L zu studieren und müsse vorher noch ein sechswöchiges Praktikum absolvieren, so dass er im Raume L eine behindertengerechte Wohnung benötige. Da er täglich 24 Stunden lang gepflegt werden müsse, sei ein zusätzliches Zimmer für das Pflegepersonal und die behinderungsbedingten Hilfsmittel erforderlich.
4Mit Schreiben vom 26. März 1998 bat die Stadt I den Kläger um eine Entscheidung in dieser Sache. Zur Entscheidung standen zwei Modelle für die Hilfeleistung an. In dem Schreiben findet sich der Satz: X macht Kostenerstattung in allen Höhen mit."
5Am 23. April 1998 sprach der Hilfeempfänger erneut in I vor und beantragte die Gewährung von Sozialhilfe, da er nicht in der Lage sei, die Kosten für den Lebensunterhalt und die Pflege aufzubringen. Er hatte zum 01. Mai 1998 eine Wohnung in I angemietet. Die Stadt I gab dem Antrag statt und bewilligte Sozialhilfeleistungen ab 01. Mai 1998.
6Unter dem 06. Dezember 2002 übermittelte die Stadt I der Beklagten unter Bezugnahme auf ein soeben geführtes Telefongespräch nochmals" einen Kostenerstattungsantrag vom 23. April 1998 sowie die Bezifferung des Erstattungsanspruches vom 28. September 2000. Die Hilfemaßnahmen für den Hilfeempfänger seien seinerzeit nach Abstimmung mit dem Sozialamt der Beklagten, Herrn T und Frau N umgesetzt worden. Die Stadt I bat um rechtsverbindliche Anerkennung ihres Kostenerstattungsanspruches und Erklärung bis zum 13. Dezember 2003, dass die Kosten für den Zeitraum vom 01. Mai 1998 bis 30. April 2000 übernommen werden.
7In dem in den Verwaltungsvorgängen der Stadt I befindlichen Schreiben vom 23. April 1998 teilt die Stadt I der Beklagten mit, dass der Hilfeempfänger am 01. Mai 1998 von X zugezogen ist, dort seit diesem Zeitpunkt Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen erhält. Sie beantragte die Erstattung der Kosten gemäß § 107 BSHG und bat um schriftliche Bestätigung dieses Schreibens.
8In dem Schreiben vom 28. September 2000 an die Beklagte bezog sich die Stadt I auf ihren Antrag vom 23. April 1998, bezifferte und erläuterte ihre Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis 30. April 2000 und bat um Erstattung.
9Einem Aktenvermerk der Stadt I vom 20. Dezember 2003 zufolge erfolgte bis zum gesetzten Termin keine Reaktion der Beklagten. In einem Telefongespräch, dass auf Betreiben der Stadt I dann an diesem Tage zustande kam, habe der zuständige Sachbearbeiter Herr T erklärt, dass ihm in dieser Angelegenheit keinerlei Unterlagen vorgelegen hätten. Er könne sich jedoch dunkel daran erinnern, dass im Jahre 1998 Telefongespräche in dieser Angelegenheit mit der Stadt I geführt worden seien. Wenn es so sei, wie dargelegt, werde die Beklagte sich nicht gegen die Kostenerstattung sperren. Zur weiteren Überprüfung bat er um Übersendung der Hilfeakte. Herr T habe zugesagt, den Verzicht der Einrede auf die Verjährung verbindlich bis zum 20. Dezember 2002 zu erklären. Eine derartige Erklärung ging bei der Stadt I jedoch nicht ein. Stattdessen teilte die Beklagte der Stadt I mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 06. Dezember 2002 und das Telefongespräch vom 19. Dezember 2002 mit, Nachforschungen der Beklagten in ihrem Hause hätten ergeben, dass weder der Antrag auf Kostenerstattung vom 23. April 1998 noch die Kostenaufstellung vom 28. September 2000 bei der Beklagten eingegangen sei. Da grundsätzlich der Eingang dieser Anträge in einer Liste vermerkt werde und die Liste einen entsprechenden Eintrag nicht enthalte, müsse die Beklagte davon ausgehen, dass die Schreiben bei ihr nicht eingegangen seien. Eine Nachfrage beim Bezirkssozialdienst, bei dem die Akte der Eltern geführt werde, habe zu keinem anderen Ergebnis geführt.
10Am 23. Dezember 2003 erhob die Stadt I vor dem Verwaltungsgericht L Klage (26 K 10907/02) auf Kostenerstattung. Mit Beschluss vom 20. Januar 2003 erklärte sich das Verwaltungsgericht L für örtlich unzuständig verwies den Rechtsstreit an das erkennende Gericht. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2003 nahm die Stadt I die Klage zurück, weil nach der zur Zeit gültigen Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im F der Kreis als Träger der Sozialhilfe Streitverfahren wegen Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe durchführe.
11Am 23. Oktober 2003 hat dann der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er nunmehr die Kostenerstattung geltend macht. Zur Begründung macht er geltend, die Stadt I habe den Anspruch auf Kostenerstattung sowohl in dem 1998 geführten Telefongespräch als auch mit Schreiben vom 23. April 1998 und 28. September 2000 geltend gemacht. An das Telefongespräch habe sich der Sachbearbeiter der Beklagten auch noch erinnern können. Auf Grund der Erfahrung des täglichen Lebens bestehe die Vermutung, dass die Schreiben am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post zugegangen seien. Ein Rücklauf sei nicht erfolgt.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die in der Zeit vom 01. Mai 1998 bis einschließlich 30. April 2000 für Herrn Q, geb. am 00. Januar 0000, aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von insgesamt 121.742,89 Euro (238.108,39 DM) gemäß § 107 BSHG nebst Prozesszinsen gemäß § 291 BGB hieraus zu erstatten.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie macht geltend, der Anspruch sei nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Sie habe erstmals im Dezember 2002 von dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch Kenntnis erhalten. Dann erst habe sie von den erwähnten Schreiben erfahren.
17Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers, der Beklagten sowie der Stadt I ergänzend Bezug genommnen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage, die auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung eines Betrages von 121.742,89 Euro für an Herrn Q in der Zeit vom 1. Mai 1998 bis einschließlich 30. Mai 2000 geleistete Sozialhilfezahlungen gerichtet ist, ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu.
20Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, ber. 2975). Durch Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 3022) wird das Bundessozialhilfegesetz - mit Ausnahme weniger hier nicht einschlägiger Vorschriften - aufgehoben. Zwar ist gemäß Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 des vorgenannten Gesetzes zum 1. Januar 2005 das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) in Kraft getreten. Dieses enthält jedoch keine § 107 BSHG entsprechende Regelung mehr. Indes ist die Vorschrift des § 107 BSHG auf zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung - wie hier - abgeschlossene Sachverhalte weiter anwendbar,
21vgl. Urteil der Kammer vom 27. April 2005 - 20 K 6034/03 -.
22Gemäß § 107 Abs. 1 BSHG ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist unter den Parteien nicht streitig. Herr Q, der - mit Ausnahme seines Schulbesuches unter der Woche - bei seinen Eltern in X wohnte, ist zum 01. Mai 1998 nach I verzogen und hat dort eine Wohnung gemietet, weil er zunächst ein Praktikum absolvieren und dann in L studieren und zu diesem Zwecke eine eigene Wohnung haben wollte. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er dort auch Sozialhilfe von der Stadt I als Delegationsgemeinde des Klägers.
23Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung jedoch ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Die zwölfmonatige Frist beginnt frühestens mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs. Bei wiederkehrenden Leistungen - hier in der Zeit vom 01. Mai 1998 bis 30. April 2000 - kommt es darauf an, wann die einzelne Leistung tatsächlich erbracht wurde. Der Kläger hat den Erstattungsanspruch jedoch frühestens mit seinem Schreiben vom 6. Dezember 2002 und damit später als ein Jahr nach Ablauf des letzten Leistungszeitraums bei der Beklagten geltend gemacht.
24Der Begriff geltend machen" ist in der Gesetzessprache nicht eindeutig auf einen bestimmten Tatbestand hin festgelegt. Unabhängig von jedem rechtlichen Bezug wird darunter soviel wie Vorbringen", Anführen", Behaupten", nicht aber Darlegen in allen Einzelheiten" verstanden. Unter ihm ist sowohl die gerichtliche als auch die außerhalb eines förmlichen Verfahrens abzugebende Erklärung zu verstehen, die - ob ausdrücklich oder konkludent erfolgt - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumindest eindeutig den Willen erkennen lassen muss, rechtssichernd tätig werden zu wollen. Aus dem Erstattungsbegehren muss ausreichend deutlich werden, welche Leistungen zu erstatten sind. Es müssen zumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret bestimmt werden,
25von Wulffen/Wiesner, SGB X, § 111 Rnr 4.
26Diese Erklärung muss außerdem demjenigen, von dem die Erstattung verlangt wird, zugehen.
27Soweit sich der Kläger insoweit darauf beruft, er habe den Anspruch 1998 telefonisch geltend gemacht, lässt sich anhand der Verwaltungsvorgänge der Beteiligten nicht feststellen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger oder auch sonst eine Erklärung des oben beschriebenen Inhaltes abgegeben hat. Lediglich in einem Schreiben der Stadt I an den Kläger vom 26. März 1998, mit dem diese um rasche Entscheidung über die Form der zu gewährenden Hilfe zur Pflege bittet, heißt es: X macht Kostenerstattung in allen Höhen mit." Wäre dem eine mit Rechtssicherungswillen erfolgte Erklärung des Klägers oder der Stadt I vorausgegangen, so hätte es ungeachtet aller sonstigen Fragen nahegelegen, diese Erklärung und die hierauf erfolgte Antwort in entsprechenden ausführlichen Vermerken aktenkundig zu machen. Im übrigen behauptet der Kläger ja gerade, der Erstattungsanspruch sei mit Schreiben vom 23. April 1998 geltend gemacht worden, was demnach wohl noch für erforderlich gehalten wurde.
28Hinsichtlich des schriftlichen Kostenerstattungsantrages vom 23. April 1998 und des Erinnerungsschreibens vom 28. September 2000 behauptet die Beklagte, diese Schreiben nicht erhalten zu haben, was zutreffendenfalls zur Folge hätte, dass diese Schreiben mangels Zugangs der Beklagten gegenüber keine Wirkung entfaltet hätten. Bei diesen Schreiben handelt es sich nicht um Verwaltungsakte, sondern um Schreiben zwischen gleichgeordneten Verwaltungsbehörden. Gesetzliche Regelungen darüber, wann solche Schreiben als zugegangen gelten, existieren für den hier in Frage stehenden Bereich nicht. Für schriftliche Verwaltungsakte bestimmt § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, dass dieser bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges zu beweisen. Eine gleichlautende Regelung findet sich in § 41 Abs. 2 VwVfG. Die widerlegliche Vermutung des Zugangs und des Zeitpunktes des Zugangs beruht auf der Erfahrung des täglichen Lebens, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger innerhalb weniger Tage erreicht. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschriften im Wege der Analogie auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden sind,
29vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rnr 43.
30Dies mag hinsichtlich der Frist durchaus Bedenken begegnen. Jedenfalls aber soweit den Vorschriften zu entnehmen ist, dass der Absender für den Zugang beweispflichtig ist, drückt dies einen allgemeinen, auch für das vorliegende Verfahren gültigen Rechtsgrundsatz aus.
31Die Beklagte bestreitet, die Schreiben überhaupt erhalten zu haben. Den Beweis des Zugangs hat der Kläger aber nicht erbracht. Dabei kann offen bleiben, ob auch im vorliegenden Fall entsprechend der Rechtsprechung zu § 41 VwVfG
32vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 5 B 132/86 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 12 B 99.889 -, FEVS 53, 165; VG Bremen, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 2 A 95/94 -, NVwZ-RR, 550
33ein qualifiziertes Bestreiten erforderlich ist, d.h. dass der Empfänger konkret darlegen muss, warum die Vermutung nicht greift oder ob ein einfaches Bestreiten reicht. Denn nach der zitierten Rechtsprechung genügt ein einfaches Bestreiten des Zugangs dann, wenn schon die Aufgabe des Schriftstückes zur Post nicht feststellbar ist, weil ein aussagekräftiger Abvermerk auf der Durchschrift in den Akten fehlt. So aber verhält es sich hier.
34Die in den Verwaltungsvorgängen der Stadt I befindliche Durchschrift des Schreibens vom 23. April 1998 trägt überhaupt keinen Abvermerk. Damit ist aber nicht feststellbar, dass dieses Schreiben überhaupt herausgegangen ist.
35Das Schreiben vom 28. September 2000 enthält am Ende zwar Datum und Handzeichen des Sachbearbeiters und eingangs unter dem Datum des Schreibens den handschriftlichen Zusatz ab:". Ein Vergleich mit anderen Schriftstücken in den Verwaltungsvorgängen der Stadt I legt zudem die Vermutung nahe, dass dieser Zusatz immer dann in dieser Weise beigefügt wurde, wenn das Datum des Schreibens und das Datum für den Abvermerk identisch ist. Gleichwohl lässt diese Art, den Abgang zu vermerken, nicht hinreichend sicher erkennen, dass das Schriftstück tatsächlich an diesem Tage zur Post gegeben worden ist. Um dieses zu dokumentieren, muss der Abvermerk das Datum der Aufgabe zur Post enthalten und mit dem Handzeichen des hierfür zuständigen Sachbearbeiters versehen sein. Dem Vermerk in der hier vorliegenden Form ist nicht einmal zu entnehmen, ob der Vermerk erfolgte, als das Schriftstück zur Poststelle der Behörde oder zur Post gegeben wurde, was durchaus zu einem verschiedenen Datum der Fall sein kann. Ungeachtet dessen hat die Beklagte den Nichtzugang der Schreiben aber auch unter Angabe konkreter, Zweifel am Zugang rechtfertigender Gründe bestritten, wenn sie vorträgt, den Eingang derartiger Schreiben regelmäßig in eine Liste einzutragen und sich für die hier in Rede stehenden Schreiben ein derartiger Eintrag nicht feststellen lasse. Darüber hinaus hat die Beklagte auch die Möglichkeit einer Fehlleitung der Schreiben in ihrem Geschäftsbereich in Erwägung gezogen und bei dem für die Eltern des Hilfeempfängers zuständigen Bezirksamt nachgeforscht - mit negativem Ergebnis.
36Der Zugang der Schreiben ist mithin nicht erwiesen, was nach den vorstehenden Ausführungen zu Lasten des Klägers geht. Die Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X ist somit nicht eingehalten.
37Wenn somit die Klage hinsichtlich der Hauptforderung erfolglos bleibt, so gilt dies ebenso für die geltend gemachte Zinsforderung.
38Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO.
39Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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