Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 4724/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die 1963 geborene Klägerin ist seit 1991 Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten. Sie wendet sich gegen die Reduzierung von Anrechnungszeiten für die Berufsausbildung bei der Berechnung ihrer Altersrente.
3Nach der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung des § 9 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung (SÄV) errechnete sich der Jahresbetrag der individuellen Altersrente für jeden Anspruchsberechtigten aus der Summe der Steigerungszahlen, vermehrt um den achtfachen Wert seiner durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahlen, wobei bei der Errechnung des Durchschnitts seiner durch Versorgungsabgaben erworbenen Steigerungszahlen auch diejenigen Jahre mitberücksichtigt werden, in denen keine Versorgungsabgabe geleistet wurde. Der achtfache Grundbetrag diente neben einer pauschalen Leistungserhöhung auch als Ersatz für die in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehene Möglichkeit, Zeiten für die Berufausbildung anzurechnen. Diese Regelung wurde durch Beschluss der Kammerversammlung der Beklagten vom 22. März 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 dahingehend geändert, dass die Summe der Steigerungszahlen nur noch um den dreifachen Wert seiner durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahlen zu vermehren ist. Gemäß § 42 Abs. 7 der geänderten Fassung der Satzung ist in Abweichung zu § 9 Abs. 4 Satz 1 für Mitglieder, die am 31. Dezember 2003 Mitglied der Versorgungseinrichtung waren und
4- im Jahr 1944 oder früher geboren wurden, der 8-fache,
5- in den Jahren 1945 bis 1956 geboren wurden, der 7-fache,
6- in den Jahren 1957 bis 1959 geboren wurden, der 6-fache,
7- in den Jahren 1960 bis 1962 geboren wurden, der 5-fache,
8- in den Jahren 1963 bis 1965 geboren wurden, der 4-fache Wert der jeweils individuell durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl in Ansatz zu bringen.
9Die Klägerin hat am 18. Juli 2003 Klage erhoben. Sie trägt vor, infolge der Satzungsänderung werde das Niveau ihrer Altersrente von derzeit 3.084,53 Euro (100%) auf 2.525,30 Euro (81,87%) absinken. Ihre bereits erworbenen Versorgungsanrechte würden entsprechend um 18,13% gekürzt. Im Verhältnis zu den älteren Mitgliedern werde sie überproportional stark zur Schließung der Deckungslücke im Sollvermögen der Beklagten herangezogen. Wäre die Deckungslücke durch eine gleichmäßige lineare Absenkung der Anwärter geschlossen worden, hätte dies zu einer Reduzierung des Niveaus aller Altersrenten auf 88,22% geführt. An der Klärung ihrer Rentenanwartschaften zum jetzigen Zeitpunkt habe sie ein berechtigtes Interesse, da die Reduzierung der Grundjahre zu einer erheblichen Absenkung des Rentenniveaus mit entsprechender Auswirkung auf ihre derzeitige Vorsorgeplanung führen würde. Die Regelungen der §§ 9 Abs. 4 Satz 1, 42 Abs. 7 der Satzung in der Fassung vom 22. März 2003 seien nichtig. Sie verstießen gegen Art. 3 GG und im Hinblick auf die Kürzung der bereits erworbenen Versorgungsanrechte auch gegen Art. 14 GG. Für die Ungleichbehandlung der Mitglieder bestehe auch im Hinblick auf das Prinzip des Vertrauensschutzes kein sachlicher Grund. Bestands- bzw. Vertrauensschutz genieße nur der erwirtschaftete Anteil am Gesamtdeckungsvermögen, nicht aber der Geldwert des Anteils. Die Satzungsänderung ziele darauf ab, den älteren Mitgliedern den bisher veranschlagten Geldwert ihrer monatlichen Rente zu erhalten. Dadurch werde ihnen ein größerer proportionaler Anteil am Deckungsvermögen zugesprochen. Durch diese Umschichtung werde in den geschützten Anteil der jüngeren Mitglieder eingegriffen. Das sei ungerechtfertigt, weil es sich bei den Mitgliedern der Beklagten - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - um eine homogene Berufsgruppe handele. Besondere, aus dem Zweck der Versorgungsleistung bestimmbare Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Mitglieder der Beklagten lägen nicht vor. Zum Zeitpunkt des Renteneintritts würden die jüngeren Mitglieder den gleichen Beitrag zum Deckungskapital geleistet haben wie die jetzt älteren. Sozialstaatliche Erwägungen rechtfertigten die Differenzierung zwischen älteren und jüngeren Mitgliedern nicht. Die mit der Streckung des Bezugszeitraums verbundenen Einbußen bei der monatlichen Rente der älteren Jahrgänge seien bei einer linearen Absenkung auf sechs Grundjahre gering.
10Die Klägerin beantragt,
11festzustellen, dass ihre Versorgungsanrechte auch über den 31.12.2003 hinaus unter Anrechnung von acht Grundjahren fortzuschreiben sind.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie macht geltend: Die Satzungsänderung sei beschlossen worden, um einen bestehenden Fehlbetrag in Höhe von ca. 1,5 Milliarden Euro, der die Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung bedroht habe, zu schließen. Diese Deckungslücke beruhe zum einen auf der prognostizierten höheren Lebenserwartung der Mitglieder, zum anderen auf dem anhaltenden Einbruch der Kapitalmärkte. Der dringende Handlungsbedarf sei auch vom Finanzministerium als Aufsichtsbehörde der Beklagten mehrfach angemahnt worden. Durch die Satzungsänderung sei nicht in bereits erworbene Anrechte eingegriffen worden. Die in der Vergangenheit jeweils jährlich erworbenen Steigerungszahlen der Klägerin blieben unberührt. Auch die Annahme der Klägerin, sie erleide monatliche Renteneinbußen in Höhe von 559,23 Euro, sei unzutreffend, weil die endgültige Festsetzung der Versorgungsleistungen der Klägerin erst bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgen könne. In der nach dem offenen Deckungsplanverfahren finanzierten berufsständischen Versorgung gebe es kein individuell planmäßig aufgebautes Deckungskapital, was sich schon daraus ergebe, dass aufgrund der Pflichtmitgliedschaft auch die zukünftigen Kammermitglieder in die Finanzierung einbezogen seien. Das aus kollektiver Kapitalansammlung und Umlageelementen zusammengesetzte Finanzierungsverfahren und der bestehende Zugangszwang legten es nahe, auch in der berufsständischen Versorgung das Prinzip der Teilhabeäquivalenz im Blick zu behalten. Teilhabegerechtigkeit bedeute, das Satzungssystem auf das künftig zu erwartende Leistungsniveau umzustellen und die einzelnen Generationen sukzessiv am Übergang zu beteiligen. Die Satzungsänderungen seien auch im Hinblick auf Art. 14 GG verfassungsmäßig. Ausschlaggebend für den Grad des Eigentumsschutzes sei die Höhe der dem Rentenrecht zugrunde liegenden Eigenleistungen. Die besonders geschützte Zone des personalen Bezuges erstrecke sich auf die lohn- bzw. beitragsbezogenen Berechnungsfaktoren. Anrechnungszeiten fielen nicht darunter, weil ihnen kein Leistungsäquivalent gegenüber stehe. Die Satzungsänderung genüge der sodann vorzunehmenden Kontrolle anhand allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze. Die Maßnahme sei geeignet, den Fehlbetrag zu beheben. Weniger belastende Mittel zur Zielerreichung stünden nicht zur Verfügung. Das beschlossene Satzungskonzept sei auch angemessen. Der Anteil jüngerer Versicherter an dem vorhandenen Deckungskapital sei im Vergleich zu älteren Versicherten durch die Leistung eigener Beiträge in weit weniger großem Maße ausfinanziert. Zudem hätten ältere Versicherte allein aufgrund ihres Alters erheblich größere Schwierigkeiten, nicht vorhersehbare Einbußen in ihrer Altersabsicherung noch auszugleichen. Im übrigen stehe der Beklagten ein Gestaltungsspielraum zu.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Die Feststellungsklage ist zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Gegenstand der Feststellungsklage können das Rechtsverhältnis als Ganzes wie auch einzelne selbstständige Teile des Rechtsverhältnisses sein. Dabei genügt es nicht, wenn mit der Feststellungsklage lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage auf Grund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhaltes erreicht werden soll, dessen Eintritt noch ungewiss, insbesondere von einer in ihren tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen noch nicht übersehbaren künftigen Entwicklung abhängig ist.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG VII C 78/61 -, NJW 1962, 1690.
20Als Rechtsverhältnis i.S. des § 43 Abs. 1 VwGO sind vielmehr nur die rechtlichen Beziehungen anzusehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Rechtliche Beziehungen einer Partei zu einer anderen haben sich mithin erst dann zu einem bestimmten (konkretisierten) Rechtsverhältnis i.S. des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 -, Buchholz 310 § 43 Nr. 97, m.w.N.
22Um ein in diesem Sinne konkretisiertes Rechtsverhältnis geht es hier. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die durch die Zahlung der Versorgungsabgaben erworbenen Anrechte der Klägerin bei der Berechnung der Altersrente weiter um den achtfachen Wert der durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl zu erhöhen sind. Gegenstand der Feststellungsklage sind mithin Umfang und Inhalt der aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Beteiligten resultierenden Leistungspflicht der Ärzteversorgung der Beklagten. Der Feststellung eines solchen Rechtsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Klägerin derzeit noch keine Altersrente bezieht. Auch zukünftige Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, wenn sie schon jetzt konkretisiert, also die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen vorhanden sind. Das ist hier der Fall. Der Grund für den Rentenanspruch ist gelegt; die Entstehung des Anspruchs auf Altersrente hängt bei regelmäßigem Verlauf nur noch vom Erreichen der Altersrente ab. Die Streitfrage, ob wie bisher acht Grundjahre anzurechnen sind, wird sich dann stellen; eine Höchstgrenze bei der Altersrente ist nicht vorgesehen. Der Streit bezieht sich damit auf einen hinreichend übersehbaren Sachverhalt.
23Dass der Erfolg der Klage ausschließlich von der von den Beteiligten unterschiedlich beurteilten Rechtsgültigkeit der Satzungsänderung abhängt, führt nicht zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage. Damit wird nicht ein über das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO hinausgehender Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Rechtsetzung begehrt, sondern die Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als streitentscheidende Vorfrage aufgeworfen. In der Sache geht es um die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines durch eine Rechtsnorm veränderten Rechtsverhältnisses.
24Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Es ist ihr nicht zuzumuten, die Klärung der streitgegenständlichen Frage bis zum Erlass eines Rentenbescheides abzuwarten. Auf der Grundlage der geänderten Satzung steht für die im Jahre 1963 geborene Klägerin die Höhe der anrechenbaren Grundjahre fest; ebenso steht fest, dass sich die Absenkung der Grundjahre rentenmindernd für sie auswirken wird. Für die Klägerin ergibt sich daraus das Bedürfnis, rechtzeitig wirtschaftliche Dispositionen für eine etwaige ergänzende Altersvorsorge treffen zu können. Diese kann sie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr nachholen.
25Die Klage ist jedoch unbegründet.
26Die mit der Satzungsänderung vom 22. März 2003 eingeführte stufenweise Absenkung der anrechenbaren Grundjahre gemäß §§ 9 Abs. 4 Satz 1, 42 Abs. 7 SÄV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
27Die Klägerin ist nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) verletzt, dass bei der Errechnung des Jahresbetrages ihrer Altersrente die Summe ihrer Steigerungszahlen statt - wie nach früherem Satzungsrecht - um den achtfachen Wert, nach neuem Recht nur noch um den vierfachen Wert ihrer durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahlen vermehrt wird.
28Die angegriffenen Regelungen in §§ 9 Abs. 4, 42 Abs. 7 SÄV n.F. greifen in die Anwartschaft der Klägerin auf Altersrente ein. Diese ist nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Rechtsposition, die den Schutz der Eigentumsgarantie genießt.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/78 -, BVerfGE 58, 81 ff; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 1 BvR 564/84 - , BVerfGE 75, 78 ff.
30Bei den streitigen Vorschriften handelt es sich um die Modifikation einer Anwartschaft, welche nach den Grundsätzen zu beurteilen ist, nach denen der Gesetzgeber in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen darf. Die konkrete Reichweite des Schutzes des Eigentums ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber darf derartige Bestimmungen treffen, jedoch mit ihnen eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig umgestalten. Vielmehr sind Regelungen, die zu Eingriffen in solche Positionen führen, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Dabei müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein.
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987, - 1 BvR 654/84, a.a.O.
32Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Regelungen, auch soweit sie in bestehende Anwartschaften eingreifen, als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt.
33Ziel der stufenweisen Absenkung der anzurechnenden Grundjahre sowie der daneben beschlossenen Maßnahmen - Angleichung der Berechnungsgrundlage für die Renten und Beiträge an die höher liegende Beitragsbemessungsgrenze der BfA, reduzierte Leistungserhöhungen der Rentner im Verhältnis zu den Anwärtern - ist es, auch in Zukunft die vorgegebenen satzungsmäßigen Verpflichtungen erfüllen zu können. Dies sind Regelungsziele, die im öffentlichen Interesse liegen. Denn sie dienen dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der berufsständischen Versorgung im Interesse aller Mitglieder des Versorgungswerks zu erhalten und den veränderten Bedingungen anzupassen. Insoweit kommt dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987, - 1 BvR 654/84, a.a.O.
35Die Neuregelung ist verhältnismäßig im weiteren Sinne.
36Die Satzungsänderung hinsichtlich der Anrechnung eines Grundbetrages dient der Ausgabenverringerung. Sie ist eine Reaktion auf die aufsichtsbehördlich festgestellte Bedrohung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks der Beklagten. Wie sich aus der Begründung für die vorgeschlagene Satzungsänderung ergibt, bestand bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung (NVÄ) im Geschäftsjahr 2002 eine Finanzlücke in Höhe von 1,5 Milliarden Euro. Ursache hierfür waren zum einen die negative Entwicklung maßgeblicher äußerer Umstände - Einkommenssituation des Berufsstandes, anhaltender Einbruch der Kapitalmärkte und allgemein stagnierende bis rückläufige Wirtschaft -, zum anderen die prognostizierte höhere Lebenserwartung der Mitglieder. Bei gleichbleibender Belastung zur Bedienung einer hohen Deckungslücke und zum Ausgleich von Verlusten aus der Vermögensanlage war zu erwarten, dass die NVÄ mittelfristig die satzungsmäßigen Leistungsverpflichtungen nicht mehr würde erfüllen können. Ausweislich der Hochrechnung des von der Beklagten beauftragten versicherungsmathematischen Büros I bringt die Reduktion auf drei Grundjahre mit Übergangsregelungen abhängig vom Beginn der Mitgliedschaft eine Entlastung für das Versorgungswerk in Höhe von 762 Mio. Euro. Damit ist die Maßnahme zusammen mit der Kopplung der durchschnittlichen Versorgungsabgabe an die Beitragsbemessungsgrenze - die ihrerseits zu einer Entlastung in Höhe von 742 Mio. Euro führt - zur angestrebten Sicherung der Leistungsfähigkeit der Ärzteversorgung geeignet.
37Die streitige Regelung ist unter dem Gesichtspunkt der Ausgabenverringerung auch erforderlich. Daran würde es nur fehlen, wenn evident wäre, dass die angestrebten Einsparungen mit weniger eingreifenden Mitteln hätten erreicht werden können. Das ist nicht ersichtlich. Die ebenfalls von der Beklagten diskutierte Alternative einer linearen gleichzeitigen Absenkung von Anwartschaften und Renten um ca. 10% war - ungeachtet der Frage, ob es sich dabei überhaupt um ein die Betroffenen insgesamt weniger belastendes Mittel gehandelt hätte - wegen des stärkeren Eigentumsschutzes bestehender Rentenansprüche nach Art. 14 GG nach rechtlicher Prüfung verworfen worden. Ob, wie die Klägerin meint, zur Schließung der vorhandenen Deckungslücke auch eine gleichmäßige lineare Absenkung der Anwärter auf sechs Grundjahre in Betracht gekommen wäre, kann offen bleiben. Der Normgeber kann nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung an anderer, von der betreffenden Norm nicht erfasster Stelle zu erzielen. Ihm steht auch bei der Bestimmung der zur Verfolgung seiner Ziele geeigneten und erforderlichen Maßnahmen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob die gleichmäßige lineare Absenkung aller Beitragszahler mittel- und langfristig denselben Einspareffekt gehabt hätte. Denn die Lebenserwartung der jüngeren Mitglieder ist höher als die der älteren Mitglieder mit der Folge, dass bei gleichmäßiger Rentenhöhe länger Renten bezogen werden und damit höhere Ausgaben entstehen.
38Die Regelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie war durch die erhebliche Deckungslücke im Vermögen der NVÄ veranlasst, die mittelfristig zur Leistungsunfähigkeit geführt hätte. Dies hätte erhebliche nachteilige Folgen für die Beitragszahler gehabt. Dem stand auf Seiten der betroffenen Mitglieder ein Eingriff in eine Rentenanwartschaft und nicht in einen schon bestehenden Rentenanspruch gegenüber. Anwartschaften sind aber wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß einer Veränderung der für die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen.
39Der Verhältnismäßigkeit der Neuregelung steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, im Verhältnis zu den älteren Mitgliedern werde sie überproportional stark zur Schließung der Deckungslücke im Sollvermögen der Beklagten herangezogen. Eine einzelne Maßnahme ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels nicht deshalb unverhältnismäßig, weil nicht alle Betroffenen durch die gesetzlichen Vorkehrungen gleichmäßig belastet werden,
40vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 - B 5 RJ 44/02 R -, BSGE 92, 206 ff.
41Im übrigen lässt sich die in der Neuregelung liegende Begünstigung der älteren Mitglieder schon deswegen rechtfertigen, weil diese zum jetzigen Zeitpunkt nach Beitragszeit und Beitragshöhe in der Regel in wesentlich stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft beigetragen haben. Die Beitragsleistung der Mitglieder hat im Finanzierungssystem der Ärzteversorgung der Beklagten, dem offenen Deckungsplanverfahren, ein höheres Gewicht als bei einem Umlageverfahren, wie es der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegt,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2003 - 6 C 9/01 - , NJW 2002, 2193.
43Eine Einsparung mit für die Klägerin weniger, dafür aber für die älteren Mitglieder stärker eingreifenden Mitteln im Wege einer linearen Absenkung für alle Anwärter wäre gemessen an Art. 14 GG auch nicht unbedenklich. Diese Mitglieder sind von der Inanspruchnahme der Altersrente weniger weit entfernt als die 1963 geborene Klägerin. Bis zur Aktivierung des Rentenanspruchs der Klägerin dauert es - gemessen am Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres - noch 23 Jahre. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte der Anwartschaft der rentennahen Jahrgänge einen höheren Wert beimisst, denn der Eingriff muss auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes genügen. Dabei geht es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um das Vertrauen in den Geldwert des Anteils oder in den erwirtschafteten Anteil am Gesamtdeckungsvermögen. Geschützt ist vielmehr das Interesse am Fortbestand der alten Regelung. Der Gesetzgeber hat zu berücksichtigen, dass das Interesse der Versicherten an der Beibehaltung der früheren Rechtslage umso schutzwürdiger ist, je weniger sie in der Lage sind, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Es liegt auf der Hand, dass die rentennahen Jahrgänge größere Schwierigkeiten haben werden, eine private Zusatzvorsorge zu treffen als jüngere Mitglieder. Sie wären daher von einer Absenkung der anzurechnenden Grundjahre ungleich stärker finanziell betroffen.
44Die Reduzierung der anzurechnenden Grundjahre ist für die Klägerin zumutbar. Der hinzunehmende Abschlag bei der Altersrente ist nicht unangemessen hoch. Gemäß dem von der Beklagten erstellten Simulationsszenario beträgt die Gesamtsteigerungszahl der Klägerin bis zum Erreichen der Altersgrenze 83, 1180; dabei sind bei einer durchschnittlichen Steigerungszahl von 2,0623 vier Grundjahre (= 8,2492) eingerechnet. Nach der alten Regelung wäre die bisherige Steigerungszahl um 16,4984 zu vermehren gewesen. Das ergibt eine Gesamtsteigerungszahl von 91,3672. Nach § 9 Abs. 4 SÄV ergibt die Gesamtsumme der Steigerungszahlen den Jahresbetrag der Altersrente als Vomhundertsatz der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage. Diese beträgt laut Simulation 40.511,70 Euro. Damit errechnet sich nach der alten Regelung eine monatliche Rente der Klägerin in Höhe von 3084,53 Euro und nach der neuen Regelung eine Rente von 2.806,04 Euro. Das entspricht einer Kürzung um etwa 9% und ist angesichts der insgesamt relativ hohen Rente zumutbar. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sich die Kürzung der Grundjahre umso geringer auswirkt, je länger Beiträge gezahlt werden und je höher diese Beiträge sind, weil dann die Steigerungszahlen entsprechend höher sind. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit die spätere Rente durch Zahlung höherer Beiträge (bis zur Höchstgrenze) zu erhöhen und die Verringerung der Rente dadurch auszugleichen.
45Die Neuregelung genügt auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Prüfungsmaßstab ist allein Art. 14 Abs. 1 GG. Denn es ist eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
46vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 -, a.a.O.
47lässt sich die Frage, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position bestimmen darf, nicht unabhängig davon beantworten, inwieweit der Eigentümer eine solche Position durch eigene Leistung erworben hat. Je höher der Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor. Der Anrechnung von Grundjahren nach § 9 Abs. 2 SÄV liegen keine eigenen Leistungen der Mitglieder zugrunde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Ausbildungszeiten Umstände sind, deren Berücksichtigung dem System der gesetzlichen Rentenversicherung, die grundsätzlich an den Eintritt in das Erwerbsleben anknüpft, fremd ist. Entsprechendes gilt für die berufsständische Versorgung. Das Vertrauen in die Beibehaltung einer eher systemfremden Regelung ist aber von vorneherein weniger schutzwürdig als das Interesse an der Abdeckung des eigentlich versicherten Risikos. Ein verstärkter Schutz kommt der durch die Anrechnung von Grundjahren bestimmten Rentenanwartschaft damit nicht zu.
48Die Klägerin rügt ferner eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dieser verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen.
49Eine sachwidrige Ungleichbehandlung ist nicht zu erkennen. Insbesondere lässt sich die Auffassung der Klägerin, es verletze den Gleichheitssatz, wenn die Beklagte dem jüngeren Teil der Mitglieder höhere Sparopfer abverlange als den älteren Jahrgängen, nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Die angegriffenen Regelungen sind bei der Prüfung nach Art. 14 GG unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und Geeignetheit unbeanstandet geblieben. Aus denselben Gründen verletzen die Regelungen auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Wie schon ausgeführt, ist die Begünstigung der älteren Mitglieder schon deswegen gerechtfertigt, weil diese ihre weitere Lebensplanung auf die neue Rechtslage kaum noch bzw. nur unter größeren Schwierigkeiten als jüngere Mitglieder abstimmen können.
50Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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